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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Bewirtschaftung <strong>und</strong> Betrieb<br />

Anhang A-10.2.6<br />

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<br />

<br />

<br />

<br />

Arbeiten mit unmittelbarer Berührung mit Abwasser oder<br />

dessen Rückständen sind ausschließlich unter Verwendung<br />

von Schutzkleidung durchzuführen.<br />

Essen, Trinken <strong>und</strong> Rauchen in den verschmutzten Bereichen<br />

sind verboten. Vor der Einnahme von Speisen oder<br />

Getränken sind die Hände zu reinigen.<br />

Die Schutzkleidung ist in einwandfreiem Zustand zu halten.<br />

Sie darf nicht zusammen mit anderer Kleidung gewaschen<br />

werden <strong>und</strong> ist immer getrennt von der<br />

Privatkleidung aufzubewahren.<br />

Mit verschmutzter Arbeitskleidung dürfen allgemein<br />

genutzte Sozial- <strong>und</strong> Speiseräume nicht betreten werden.<br />

Bei Verletzungen oder nach dem Schlucken von Abwasser<br />

muss ein Arzt aufgesucht werden. Beschäftigte mit offenen<br />

Hautw<strong>und</strong>en dürfen nicht mit Abwasser oder Rückständen<br />

davon in Berührung kommen. Auch kleine<br />

W<strong>und</strong>en müssen sofort steril bedeckt <strong>und</strong> verb<strong>und</strong>en werden.<br />

A-10.2.6 Geräte <strong>und</strong> Ausstattung<br />

Die in den Betriebsgeräteausstattungen vorhandenen Geräte dürfen nur<br />

ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden <strong>und</strong> sind pfleglich zu<br />

behandeln. Defekte Geräte sind nicht einzusetzen.<br />

A-10.2.7 Elektrische Betriebsmittel<br />

Für Arbeiten im Abwasserbereich dürfen nur Geräte mit mindestens der<br />

Schutzart "IP 44" nach DIN 40050-9 (Straßenfahrzeuge; IP-Schutzarten;<br />

Schutz gegen Fremdkörper, Wasser <strong>und</strong> Berühren; Elektrische Ausrüstung)<br />

eingesetzt werden. Alle Steckdosen müssen über einen FI-Schutzschalter<br />

abgesichert sein.<br />

Stand: 01.06.2001 699

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