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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Reinigung <strong>und</strong> Inspektion<br />

Anhang A-2.2.2<br />

stange befestigte, spezielle Satelliten-TV-Kamera installiert. Sie kann bei<br />

geradem Verlauf z.Z. bis zu 35 m in die Leitung hineingefahren werden. In<br />

Leitungen mit nacheinander folgenden Bögen wird dieser Wert nicht<br />

erreicht.<br />

Bei der indirekten, optischen Inspektion ist jedes Fahrzeug mit mindestens<br />

2 Personen zu besetzen. Ist eine Begehung von Anlagenteilen notwendig,<br />

so ist die erforderliche Anzahl von Personen in den Unfallverhütungsvorschriften<br />

geregelt.<br />

A-2.2.2<br />

Hinweise zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses<br />

<strong>für</strong> die optische Inspektion<br />

Für die Durchführung der optischen Inspektion ist ein Leistungsverzeichnis<br />

(LV) zu erstellen. Dazu ist gemäß VHB der Standardleistungsbereich<br />

<strong>für</strong> das <strong>Bau</strong>wesen 009 zu verwenden [VHB, 2000], [STLB-<strong>Bau</strong> LB 009].<br />

Sofern die optische Inspektion durch die liegenschaftsverwaltende Dienststelle<br />

(StOV) mit BW-eigenem Gerät erfolgt, kann auf ein LV verzichtet<br />

werden.<br />

Bei der Erstellung des LV ist <strong>für</strong> dieAusführung der Inspektionsleistungen<br />

die Gültigkeit der Arbeitshilfen Abwasser vertraglich zu vereinbaren.<br />

Folgende Leistungen sind bei Bedarf zu berücksichtigen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Öffnen <strong>und</strong> Schließen von Hausanschlüssen<br />

St<strong>und</strong>enlohnarbeiten<br />

Stillstandzeiten (Personal, Geräte)<br />

Zusätzliche An- <strong>und</strong> Abfahrten<br />

Zusätzliches Umsetzen bei Inspektion von der Gegenseite<br />

Besondere Leistungen entsprechend VOB/C, DIN 18299<br />

Die folgenden Aspekte sind in der Leistungsbeschreibung zu beachten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Für das Betreten der Liegenschaft bestehen ggf. besondere<br />

Auflagen (z.B. das Anmelden von Personen bzw.<br />

Fahrzeugen). Dies ist mit dem zuständigen Betreiber zu<br />

klären <strong>und</strong> dem AN mit Zugang der Ausschreibungsunterlagen<br />

mitzuteilen.<br />

Bekannte Bereiche mit besonderen Gefährdungen müssen<br />

angegeben werden.<br />

Die Abrechnungsgr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> Inspektionsleistungen ist<br />

die tatsächlich untersuchte Rohrlänge. Das Öffnen <strong>und</strong><br />

Schließen von Schachtabdeckungen, Rostverschraubungen<br />

etc. wird nicht gesondert vergütet <strong>und</strong> ist in den EP<br />

einzurechnen.<br />

Eine Überprüfung der Inspektionsanlage mit dem T05-Universal-Testbild<br />

(DIN 25435) sowie mit einem Farbbalkenmuster<br />

ist vom AN auf Verlangen des AG vorzunehmen.<br />

Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet.<br />

Stand: 01.06.2001 54

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