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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Bewirtschaftung von abwassertechnischen Anlagen Kapitel 4.3<br />

<br />

Inspektionsterminen<br />

können wertvolle Informationen <strong>für</strong> den zukünftigen Betrieb<br />

abgeleitet werden, die der hausverwaltenden Dienststelle nach<br />

der Aufstellung des LAK zu übergeben sind.<br />

(2) Zur Identifizierung im Betrieb <strong>und</strong> Notfall sind unmittelbar nach<br />

dem Vorliegen eines LAK alle Schächte neben, im oder auf<br />

dem Schachtdeckelrahmen dauerhaft mit der auch nach Sanierungsmaßnahmen<br />

gültigen Schachtbezeichnung (vgl. Anh. A-<br />

1) zu kennzeichnen. Die zur Kennzeichnung erforderlichen<br />

Leistungen können<br />

Kennzeichnung von<br />

Schächten<br />

<br />

<br />

<br />

durch den Betreiber erbracht,<br />

im Rahmen einer <strong>Bau</strong>maßnahme mit ausgeführt oder<br />

als Einzelauftrag vergeben werden.<br />

(3) Nach der <strong>Bau</strong>ausführungsinddie<br />

<strong>Bau</strong>ausführung<br />

<br />

<br />

aktualisierten Bestands- <strong>und</strong> Zustandsdaten des Abwassersystems<br />

sowie<br />

die <strong>für</strong> den Betrieb der neuen Anlage erforderlichen,<br />

betrieblichen Gr<strong>und</strong>daten (Checklisten <strong>und</strong> Betriebsanleitungen<br />

des Herstellers)<br />

der hausverwaltenden Dienststelle frühzeitig, spätestens zur<br />

<strong>Bau</strong>übergabe, zu überlassen (vgl. RB<strong>Bau</strong> Abschnitt H). Eine<br />

Aufstellung der erforderlichen Unterlagen <strong>für</strong> abwassertechnische<br />

Anlagen ist dem Anh. A-10.7 zu entnehmen.<br />

(4) Nach der <strong>Bau</strong>ausführung erfolgt <strong>für</strong> Liegenschaften im Zuständigkeitsbereich<br />

des BMVg durch die <strong>Bau</strong>verwaltung die Aktualisierung<br />

der Vermögensbewertung (vgl. Kap. 3.4). Die Daten<br />

der Vermögensbewertung sind ebenfalls der hausverwaltenden<br />

Dienststelle zur Verfügung zu stellen.<br />

4.3 Betriebsdurchführung<br />

(1) Zum Schutz von Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit des eingesetzten Personals<br />

sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die<br />

Betriebsanweisungen sowie die örtlichen Bedingungen zu<br />

beachten (vgl. Anh. A-12.6). Das Betriebspersonal ist regelmäßig<br />

zu unterweisen. (vgl. Anh. A-10.2)<br />

Arbeitssicherheit<br />

(2) Firmen sind bei der Durchführung ihrer Arbeiten <strong>für</strong> die Einhaltung<br />

der UVV selbst verantwortlich, der Betreiber/<strong>Bau</strong>verwaltung<br />

hat diese jedoch auf besondere Gefahren im Bereich der<br />

Abwasseranlagen aufmerksam zu machen.<br />

(3) Die Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten<br />

<strong>und</strong> dessen Aufgaben ist im Wasserhaushaltsgesetz WHG<br />

§21a Abs.1 geregelt. Im Zuständigkeitsbereich des BMVg wird<br />

Gewässerschutzbeauftragter<br />

Stand: 01.06.2001 32

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