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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.3.5<br />

schenzeitlichen Inbetriebnahme von Teilabschnitten erst nach<br />

der Fertigstellung der Gesamtmaßnahme erfolgen soll, verstoßen<br />

gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>und</strong> sind<br />

nicht statthaft.<br />

(6) Für Kanalabschnitte, die in Betrieb gehen sollen, ist eine Teilabnahme<br />

mit optischer Inspektion <strong>und</strong> Dichtheitsprüfung<br />

durchzuführen.<br />

(7) Die Beseitigung von Mängeln, die erst nach erfolgter Teilabnahme<br />

bzw. nach Fertigstellung der Gesamtmaßnahme festgestellt<br />

werden, ist im Zuge der Gewährleistung zu fordern.<br />

Mängel<br />

(8) Werden bei neu hergestellten Kanälen wesentliche Mängel wie<br />

z.B. Undichtigkeiten oder Risse festgestellt, sind diese Kanäle<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu erneuern. Sind die Kosten einer Erneuerung<br />

unverhältnismäßig hoch, so können auch Reparaturverfahren<br />

<strong>und</strong> Renovierungen in Verbindung mit Preisabschlägen <strong>und</strong><br />

einer verlängerten Gewährleistungsfrist vereinbart werden.<br />

(9) Mängel an sanierten Kanälen sind in geeigneter Weise zu<br />

beheben. Es ist sicherzustellen, dass nach der Nachbesserung<br />

keine Verschlechterung der geforderten Haltbarkeit eingetreten<br />

ist.<br />

3.3.5 Abrechnung<br />

(1) Für die Abrechnung sind § 14 der VOB/B [VOB, 2000] <strong>und</strong><br />

etwaige Sondervereinbarungen (z.B. geänderte Zahlungsfristen<br />

bei US-<strong>Bau</strong>maßnahmen) maßgebend.<br />

(2) Der Auftragnehmer hat prüfbare Abrechnungsunterlagen vorzulegen.<br />

Hierzu sind die Aufmaße zeitnah <strong>und</strong> gemeinsam vorzunehmen.<br />

Abrechnungsunterlagen<br />

(3) Die Abrechnung der Grabenbreiten erfolgt aufgr<strong>und</strong> der Festlegungen<br />

in der Leistungsbeschreibung.<br />

(4) Mit der Kostenfeststellung im Rahmen der Abrechnung wird die<br />

Kostenermittlung abgeschlossen.<br />

Kostenfeststellung<br />

(5) Die mit der Kostenfeststellung gewonnenen Kostendaten sind<br />

nach Bereinigung von Besonderheiten (Konjunktur, Art der<br />

Maßnahme, Region usw.) in die entsprechenden Preisbibliotheken<br />

aufzunehmen.<br />

3.3.6 Gewährleistung<br />

(1) Der Umfang der Gewährleistung ist in § 13 der VOB/B [VOB,<br />

2000] geregelt.<br />

(2) Gem. § 13 Nr. 4 VOB/B ist es zulässig, von der in der VOB enthaltenen<br />

Verjährungsfrist <strong>für</strong> <strong>Bau</strong>werke von 2 Jahren abzuweichen.<br />

Nach § 13 VOB/A sollen andere Verjährungsfristen von<br />

z.B. 5 Jahren nur vorgesehen werden, wenn dies aufgr<strong>und</strong> der<br />

Stand: 01.06.2001 28

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