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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Sanierungsverfahren<br />

Anhang A-6.2.4<br />

A-6.2.4.26Bergmännischer Stollen- oder Tunnelvortrieb mit<br />

Getriebezimmerung<br />

M<br />

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Verfahren<br />

Anwendungsbereich<br />

Vorteil<br />

Nachteil<br />

Ökologische Beurteilung<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

Leistungsbeschreibung<br />

Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur Qualitätssicherung<br />

<strong>Bau</strong>zeit<br />

<strong>Bau</strong>überwachung<br />

Qualitätsnachweise<br />

Verfahren<br />

a) Allgemeine Verfahrensbeschreibung<br />

Zunächst werden bei diesem Verfahren aus der Startbaugrube<br />

heraus während des Vortriebes Ausbaubögen aus R<strong>und</strong>stahl<br />

oder speziellen Stahlprofilen in den Stollenquerschnitt gestellt,<br />

<strong>und</strong> der Zwischenraum durch einen aufgelegten Verzug aus<br />

Holzdielen gesichert.<br />

Im Schutze dieser Getriebezimmerung wird der Boden an der<br />

Ortsbrust von Hand unter Verwendung von Hilfswerkzeugen<br />

abgebaut. Bei diesen Verfahren kann die Startbaugrube auch<br />

außerhalb der eigentlichen Kanaltrasse liegen, man arbeitet mit<br />

Querstollen, wodurch sich <strong>Verkehr</strong>sprobleme vermeiden lassen.<br />

Nach dem Freilegen des defekten Kanals kann die Erneuerung<br />

nach 2 Varianten erfolgen:<br />

Bei der ersten Variante wird zunächst eine provisorische Vorflutleitung<br />

verlegt, der alte Kanal entfernt, <strong>und</strong> nach dem Verlegen<br />

des neuen Kanals die Anschlusskanäle von der Vorflutleitung<br />

abgetrennt <strong>und</strong> an den neuen Kanal angeschlossen.<br />

Die zweite Variante sieht die Verlegung des neuen Kanals parallel<br />

zum alten vor. Nach dem Umschließen der Anschlusskanäle<br />

wird der alte Kanal entfernt.<br />

Bei beiden Varianten ist nach Verlegen des neuen Kanals <strong>und</strong><br />

anschl. Umklemmen der Hausanschlussleitungen der durch den<br />

Tunnelbau entstandene Hohlraum zu verfüllen.<br />

Stand: 01.06.2001 346

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