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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.3.3<br />

(3) Die Abgabe von Nebenangeboten darf bei der Bekanntmachung<br />

des Ausschreibungsverfahrens ausgeschlossen werden<br />

(§17 Nr. 1,2 VOB/A). Sollten trotzdem Nebenangebote oder<br />

Alternativen mit dem Hauptangebot abgegeben werden, sind<br />

diese nicht zu werten.<br />

(4) Die <strong>Bau</strong>leistung ist an fachk<strong>und</strong>ige, leistungsfähige <strong>und</strong> zuverlässige<br />

Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben<br />

(§ 2Nr.1VOB/A).<br />

Qualitätsanforderungen<br />

(5) Bei der Vergabe sind nur die Unternehmen zu berücksichtigen,<br />

die erforderliche Qualitätsanforderungen erfüllen können.<br />

Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Angebot in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur zu erbringenden Leistung steht.<br />

(6) Für dieGüteüberwachung kann eine geeignete <strong>und</strong> unabhängige<br />

Institution eingeschaltet werden. Weitere Hinweise sind<br />

dem Anh. A-2 (Reinigung <strong>und</strong> Inspektion) <strong>und</strong> dem Anh. A-6<br />

(Sanierungsverfahren) zu entnehmen.<br />

3.3.3 Durchführung<br />

(1) Die Durchführung der <strong>Bau</strong>maßnahme ist in der RB<strong>Bau</strong><br />

Abschnitt G "<strong>Bau</strong>ausführung" geregelt.<br />

(2) Durch eine angemessene <strong>Bau</strong>überwachung seitens des Auftraggebers<br />

ist zu gewährleisten, dass die vom Auftragnehmer<br />

erbrachte Leistung den geforderten Qualitätsansprüchen<br />

genügt.<br />

3.3.4 Abnahme <strong>und</strong> Übergabe<br />

(1) Die Abnahme der <strong>Bau</strong>maßnahme <strong>und</strong> die Übergabe an den<br />

Betreiber hat zeitgleich zu erfolgen.<br />

(2) Die Abnahme erfolgt durch die <strong>Bau</strong>verwaltung <strong>und</strong> richtet sich<br />

nach § 12 VOB/B [VOB, 2000].<br />

(3) Die Abnahme von Kanälen erfordert eine optische Inspektion<br />

<strong>und</strong> eine Dichtheitsprüfung (vgl. Anh. A-2). Diese Leistungen<br />

sollen nicht vom Durchführenden der <strong>Bau</strong>maßnahme erbracht<br />

werden. Verfügt der Betreiber über eigene Kanalinspektionsfahrzeuge,<br />

nimmt dieser die Leistungen i.d.R. selbst vor.<br />

(4) Sofern das <strong>Bau</strong>amt nicht selbst feststellen kann, ob das abzunehmende<br />

<strong>Bau</strong>werk die geforderten Eigenschaften aufweist,<br />

ist die Einschaltung von Gutachtern erforderlich (z.B. bei<br />

Sanierungsmaßnahmen von Abwasserkanälen das E-Modul,<br />

die Zusammensetzung des Harzes oder die Art der Glasfaser<br />

bei Inlinern).<br />

(5) Gem. § 12 Nr. 5 VOB/B gilt die Leistung nach Ablauf von 6<br />

Werktagen nach dem Beginn der Benutzung als abgenommen.<br />

Vereinbarungen mit dem Ziel, dass die Abnahme trotz der zwi-<br />

Teilabnahmen<br />

Stand: 01.06.2001 27

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