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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.3.2<br />

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die Leistungsbeschreibung,<br />

die besonderen Vertragsbedingungen,<br />

etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,<br />

etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,<br />

die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen <strong>für</strong><br />

<strong>Bau</strong>leistungen <strong>und</strong><br />

die Allgemeinen Vertragsbedingungen <strong>für</strong> dieAusführung<br />

von <strong>Bau</strong>leistungen.<br />

(7) Die Leistungsbeschreibung ist so aufzustellen, dass sie den<br />

Anforderungen des § 9 VOB/A genügt. Der Leistungsbeschreibung<br />

ist in der Regel das Standardleistungsbuch STLB-<strong>Bau</strong><br />

bzw. StLB (Z) des gemeinsamen Ausschusses Elektronik im<br />

<strong>Bau</strong>wesen (GAEB) zu Gr<strong>und</strong>e zu legen (vgl. Nr. 2.2.3 VHB).<br />

Leistungen, die nicht enthalten sind, müssen frei formuliert<br />

werden.<br />

Leistungsbeschreibung<br />

(8) Die "Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM" <strong>und</strong> die "Einheitlichen<br />

Formblätter - EFB" sind der Leistungsbeschreibung beizufügen.<br />

(9) Die Festlegungen des Arbeitsschutzes, insbesondere erforderliche<br />

Mindestgrabenbreiten nach DIN 4124, sind in der Leistungsbeschreibung<br />

zu beachten.<br />

(10) Zum Nachweis der Eignung des Bieters kann neben den Nachweisen<br />

VOB/A § 8 Nr. 3 gefordert werden, dass die Qualitätsanforderungen<br />

der entsprechenden Fachvereinigungen erfüllt<br />

werden. (vgl. Anh. A-14.3). Im Bedarfsfall können weitere<br />

Nachweise zur Qualitätssicherung, wie z. B. Gutachten über<br />

die einzubauenden Materialien, gefordert werden.<br />

3.3.2 Vergabe<br />

(1) Die Vergabe ist ebenfalls im "Vergabehandbuch <strong>für</strong> die Durchführung<br />

von <strong>Bau</strong>aufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich<br />

der Finanzbauverwaltungen" (VHB) geregelt [VHB,<br />

2000]. Die Vergabeverordnung [VgV, 2001] ist zu beachten.<br />

(2) Nebenangebote sind zu werten, falls sie im Ausschreibungsverfahren<br />

zugelassen waren (§25 Nr. 5 VOB/A). Die Wertung<br />

erfolgt nach den Gr<strong>und</strong>sätzen, die <strong>für</strong> das Hauptangebot gelten.<br />

Die angebotene Alternative muss somit auch den ausgeschriebenen<br />

Qualitätsanforderungen entsprechen. Können die<br />

Qualitätsanforderungen nicht nachgewiesen werden oder ist<br />

der Nachweis nicht eindeutig, kann das Nebenangebot aus der<br />

Wertung ausgeschlossen werden.<br />

Nebenangebote<br />

Stand: 01.06.2001 26

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