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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.3<br />

(5) Soweit erforderlich, ist die Genehmigungsplanung auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der haushaltsrechtlich genehmigten Entwurfsplanung<br />

zu erstellen. Das Leistungsbild der Genehmigungsplanung<br />

entspricht den in der HOAI <strong>für</strong> die Leistungsphase 4 definierten<br />

Inhalten bei den Gr<strong>und</strong>leistungen.<br />

(6) Die Ausführungsplanung ist auf Gr<strong>und</strong>lage der haushaltsrechtlich<br />

genehmigten Entwurfsplanung <strong>und</strong> des Wasserrechtsbescheids<br />

zu erstellen. Das Leistungsbild der Ausführungsplanung<br />

entspricht den in der HOAI <strong>für</strong> die Leistungsphase 5<br />

definierten Inhalten bei den Gr<strong>und</strong>leistungen.<br />

Genehmigungsplanung<br />

Ausführungsplanung<br />

3.3 <strong>Bau</strong>ausführung<br />

(1) Bei der <strong>Bau</strong>ausführung sind die Vorgaben der "Richtlinien <strong>für</strong><br />

die Durchführung von <strong>Bau</strong>aufgaben des B<strong>und</strong>es im Zuständigkeitsbereich<br />

der Finanzbauverwaltungen" [RB<strong>Bau</strong>, 1970] zu<br />

beachten.<br />

(2) Die gemäß RB<strong>Bau</strong> Abschnitt H erforderlichen, an den Betreiber<br />

nach der <strong>Bau</strong>ausführung zu übergebenden Unterlagen<br />

sind zwischen der <strong>Bau</strong>verwaltung <strong>und</strong> der hausverwaltenden<br />

Dienststelle abzustimmen <strong>und</strong> bereits bei der Ausschreibung<br />

zu berücksichtigen (vgl. Kap 4.2 <strong>und</strong> Anh. A-10.7).<br />

3.3.1 Ausschreibung<br />

(1) Das Ausschreibungsverfahren ist geregelt im "Vergabehandbuch<br />

<strong>für</strong> dieDurchführung von <strong>Bau</strong>aufgaben des B<strong>und</strong>es im<br />

Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen" [VHB,<br />

2000].<br />

(2) Die <strong>Bau</strong>verwaltungen haben bei der Vergabe von <strong>Bau</strong>leistungen<br />

die VOB/A [VOB, 2000] <strong>und</strong> die im Vergabehandbuch enthaltenen<br />

Richtlinien sowie die Vergabeverordnung [VgV, 2001]<br />

zu beachten.<br />

(3) <strong>Bau</strong>maßnahmen sind i.d.R. öffentlich auszuschreiben. Abweichungen<br />

hiervon sind nur im Rahmen der Vorgaben der VOB/A<br />

möglich (Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe).<br />

(4) Bei Maßnahmen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Eigenart nur von einem<br />

beschränkten Kreis von Fachfirmen mit entsprechenden Gerätschaften<br />

oder speziell ausgebildetem Fachpersonal ausgeführt<br />

werden können, kann eine "Beschränkte Ausschreibung nach<br />

öffentlichem Teilnahmewettbewerb" in Betracht gezogen werden<br />

(§ 3 Nr. 3 (2) VOB/A).<br />

(5) Die Freihändige Vergabe reduziert sich i.d.R. auf Maßnahmen,<br />

die keinen zeitlichen Aufschub erlauben (z.B. Maßnahmen zur<br />

Gefahrenabwehr).<br />

(6) Die Vergabeunterlagen umfassen<br />

Öffentliche Ausschreibung<br />

Beschränkte Ausschreibung<br />

Freihändige Vergabe<br />

Vergabeunterlagen<br />

Stand: 01.06.2001 25

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