01.11.2013 Aufrufe

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.2.1<br />

(11) Der Mindestdurchmesser von Schächten beträgt, um die<br />

Durchführbarkeit betrieblicher Tätigkeiten zu gewährleisten,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich 1,0 m. Kleinere Durchmesser, die trotzdem die<br />

Durchführung betrieblicher Tätigkeiten ermöglichen, sind mit<br />

dem Betreiber abzustimmen.<br />

Schächte <strong>und</strong> Sonderbauwerke<br />

Oberflächen in der Umgebung von Schächtensindzubefestigen<br />

(z.B. durch Umpflasterung oder mit Betonfertigteilen).<br />

Neu zu bauende oder zu sanierende Schächte sind neben, im<br />

oder auf dem Schachtdeckelrahmen dauerhaft mit der<br />

Schachtbezeichnung zu kennzeichnen (vgl. Kap. 4.2).<br />

Einrichtungen zum Einstieg in Schächte <strong>und</strong> Sonderbauwerke<br />

sind unter Beachtung von BGV C5, GUVV 16 u. 17, <strong>und</strong> DIN<br />

4034 zu planen.<br />

(12) Beim Neubau von Schächten <strong>und</strong> Sonderbauwerken sind die<br />

Vorgaben der BGV C5 § 5<br />

<br />

<br />

Absatz 13 "Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muss<br />

mindestens 0,8 m betragen." <strong>und</strong><br />

Absatz 14 "Abweichend von Absatz 13 ist bei Einstiegsöffnungen,<br />

die in <strong>Verkehr</strong>swegen von Fahrzeugen liegen,<br />

eine lichte Weite von mindestens 0,6 m zulässig."<br />

einzuhalten. Von der Ausnahme gem. Absatz 14 ist im Zuständigkeitsbereich<br />

des BMVg gr<strong>und</strong>sätzlich Gebrauch zu machen,<br />

da Schächte in Liegenschaften der B<strong>und</strong>eswehr überwiegend<br />

in <strong>Verkehr</strong>swegen angeordnet sind <strong>und</strong> von Fahrzeugen (z.B.<br />

auch Pflegefahrzeuge) überfahren werden. Die ausreichende<br />

Zugänglichkeit zur Einstiegsöffnung <strong>für</strong> Bergungsmaßnahmen<br />

muss in diesen Fällen gegeben sein.<br />

(13) Stillgelegte Schächte sind auszubauen <strong>und</strong> unter Beachtung<br />

von [Arbeitshilfen Boden- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasserschutz, BMVBW,<br />

BMVg, 1998] <strong>und</strong> [Arbeitshilfen Recycling, BM<strong>Bau</strong>, BMVg,<br />

1997] nach Möglichkeit dem Recycling zuzuführen. Ist dies zu<br />

kostenaufwendig, ist der stillgelegte Schacht bis zu einer Tiefe<br />

von 1,0 m auszubauen <strong>und</strong> anschließend mit einem geeigneten<br />

Material zu verfüllen.<br />

Bei einer Verfüllung mit wasserdurchlässigem Material ist die<br />

Schachtsohle vor der Verfüllung auf einer Fläche von mindestens<br />

200 cm 2 zu öffnen.<br />

(14) Aus Kostengründen sind i.d.R. Muldenrinnen statt Kastenoder<br />

Schlitzrinnen vorzusehen, wenn keine nutzungsbedingten<br />

Anforderungen vorliegen.<br />

(15) Die Bemessung von Leichtflüssigkeitsabscheidern erfolgt gem.<br />

[DIN 1999, 1991] (zukünftig [DIN EN 858, 1998]). Das ATV-<br />

Merkblatt M167 [ATV-M 167, 1995] ist zu beachten. Für die<br />

Bemessung von Leichtflüssigkeitsabscheidern ist i.d.R. der<br />

Rinnen<br />

Leichtflüssigkeitsabscheider<br />

Stand: 01.06.2001 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!