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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.2<br />

nach den <strong>für</strong> B<strong>und</strong>esbaumaßnahmen geltenden Rechts- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsvorschriften in Zusammenarbeit mit den zuständigen<br />

deutschen Behörden durchgeführt.<br />

Die deutschen Behörden sind befugt, auch im Truppenbauverfahren<br />

in einem Verwaltungs- <strong>und</strong> Prozessverfahren die<br />

Rechte der Entsendestreitkräfte geltend zu machen (Verfahrens-<br />

<strong>und</strong> Prozessstandschaft).<br />

(11) <strong>Bau</strong>maßnahmen auf von NATO-Einheiten genutzten Liegenschaften<br />

sind im Sinne der RB<strong>Bau</strong> als <strong>Bau</strong>maßnahmen Dritter<br />

(siehe Abschnitt L 4) zu betrachten, die entsprechend dem<br />

ZANTS im Regelfall von den <strong>Bau</strong>verwaltungen der Länder<br />

bearbeitet werden.<br />

Verfahren bei Liegenschaften,<br />

die von der<br />

NATO genutzt werden<br />

3.2 Objektbezogene Planung<br />

(1) Die objektbezogene Planung bezieht sich auf die <strong>Bau</strong>aufgabe(n),<br />

die im Rahmen der generellen Planung (LAK Teil B)<br />

definiert wurde(n). Sie wird in den Planungsphasen der HOAI<br />

vollzogen. Die objektbezogene Planung endet mit der Ausführungsplanung.<br />

3.2.1 Gr<strong>und</strong>sätze der objektbezogenen Planung<br />

(1) Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die planerischen Festlegungen liegt bei<br />

den <strong>Bau</strong>verwaltungen der Länder. Hinweise<br />

Zuständigkeit<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Genehmigungsbehörde,<br />

der hausverwaltenden Dienststelle,<br />

der nutzenden Dienststelle <strong>und</strong><br />

des Abwasserentsorgungspflichtigen<br />

sind einzubeziehen <strong>und</strong> die Festlegungen sind mit den Beteiligten<br />

abzustimmen.<br />

(2) Es sind kontrollierbare Anlagen zu planen. Es ist sicherzustellen,<br />

dass sie im Nutzungszeitraum <strong>für</strong> erforderliche Arbeiten<br />

<strong>und</strong> vorgeschriebene Kontrollarbeitsgänge zugänglich sind.<br />

Zugänglichkeit<br />

<br />

<br />

Bedien- <strong>und</strong> Betriebseinrichtungen (Schaltkästen, Kompressoren<br />

usw.) sind nach Möglichkeit in oberirdischer<br />

<strong>Bau</strong>weise leicht zugänglich zu planen.<br />

Die Zugänglichkeit <strong>und</strong> Anfahrbarkeit von Schächten <strong>und</strong><br />

Sonderbauwerken mit schwerem Gerät ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

sicherzustellen.<br />

(3) Anlagenteile, insbesondere Verschlüsse, Verschraubungen<br />

etc., sind wartungsarm <strong>und</strong> korrosionsgeschützt auszuführen.<br />

(4) Kanäle <strong>und</strong> Leitungen unter Gebäuden sind zu vermeiden.<br />

Wartung<br />

Kanäle <strong>und</strong> Leitungen<br />

Stand: 01.06.2001 21

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