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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.1.3<br />

Inhalt <strong>und</strong> Umfang<br />

(8) Das LAK besteht aus den Teilen A <strong>und</strong> B mit folgender Gliederung:<br />

<br />

<br />

Teil A<br />

M Bestands- <strong>und</strong> Zustandserfassung<br />

M Zustandsbewertung<br />

M Generelle planerische Festlegungen<br />

Teil B<br />

M Festlegung des Bedarfs an <strong>Bau</strong>maßnahmen.<br />

Teil A des LAK<br />

(9) Die Aufstellung des LAK setzt aktuelle <strong>und</strong> vollständige<br />

Bestands- <strong>und</strong> Zustandsdaten der abwassertechnischen Anlagen<br />

voraus.<br />

Bestands- <strong>und</strong><br />

Zustandserfassung<br />

(10) Wird ein LAK erstmalig aufgestellt, muss i.d.R. von einem veralteten<br />

Bestand der Kanalstammdaten ausgegangen werden.<br />

Für die Beurteilung vorhandener Bestandsunterlagen sind die<br />

Kriterien <strong>und</strong> Anforderungen der <strong>Bau</strong>fachlichen Richtlinien Vermessung<br />

(BFR Verm) heranzuziehen. Entsprechen die Daten<br />

diesen Anforderungen nicht, so ist eine Überführung in richtlinienkonforme<br />

Bestandsunterlagen bzw. eine Neuvermessung<br />

erforderlich.<br />

(11) Liegt die letzte optische Inspektion mehr als 10 Jahre zurück,<br />

ist i.d.R. auch von veralteten Zustandsdaten auszugehen <strong>und</strong><br />

eine erneute Inspektion durchzuführen. Regelungen, die sich<br />

aus den Eigenkontrollverordnungen der B<strong>und</strong>esländer ergeben,<br />

bleiben unberührt.<br />

(12) Bezeichnungen sind liegenschaftsbezogen eindeutig zu vergeben.<br />

Das im Anh. A-1.1 beschriebene Ordnungssystem ist zu<br />

verwenden.<br />

(13) Sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung<br />

des LAK erhoben werden, sind im Fachinformationssystem<br />

Abwasser des Liegenschaftsinformationssystems Außenanlagen<br />

(LISA) ® zu dokumentieren bzw. fortzuschreiben, auch<br />

dann, wenn sich keine unmittelbaren <strong>Bau</strong>maßnahmen daraus<br />

ergeben.<br />

(14) Anhand der erfassten Zustandsdaten ist eine bauliche<br />

Zustandsbewertung gemäß Anh. A-3.1 <strong>für</strong> Haltungen <strong>und</strong> Leitungen<br />

sowie Anh. A-3.2 <strong>für</strong> Schächte durchzuführen. Eine<br />

bauliche Zustandsbewertung der Sonderbauwerke erfolgt auf<br />

Gr<strong>und</strong>lage einer individuellen Inspektion. Für eine hydraulische<br />

Zustandsbewertung gemäß Anh. A-3.3 muss zunächst durch<br />

Nachrechnung des Abwassernetzes die hydraulische Auslastung<br />

festgestellt werden.<br />

Zustandsbewertung<br />

Stand: 01.06.2001 16

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