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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.1.3<br />

Mittelinstanz (TAM) durch das <strong>Bau</strong>amt aufzustellen. Auf diesbezügliche<br />

Erlasse des BMVg wird hingewiesen (vgl. Anh. A-<br />

11).<br />

(5) Für zivile B<strong>und</strong>esliegenschaften wird das LAK auf Veranlassung<br />

der nutzenden Verwaltung durch das <strong>Bau</strong>amt in Abstimmung<br />

mit der TAM aufgestellt <strong>und</strong> der nutzenden Verwaltung<br />

vorgelegt.<br />

(6) Die Technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz (TAM)<br />

erteilt den Prüfvermerk.<br />

(7) Das LAK endet mit der Definition von <strong>Bau</strong>aufgaben, sofern<br />

<strong>Bau</strong>maßnahmen erforderlich sind, <strong>und</strong> ist damit Voraussetzung<br />

<strong>für</strong> die weiteren Arbeitsschritte.<br />

Stand: 01.06.2001 14

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