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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.1.3<br />

(11) Gemäß BFR 0, Nr. 220 sind Kläranlagen aus Kostengründen<br />

im Unterhalt der B<strong>und</strong>eswehr zu vermeiden. Für Kläranlagen<br />

im Zuständigkeitsbereich des BMVBW ist sinngemäß zu verfahren.<br />

Kläranlagen<br />

3.1.3 Liegenschaftsbezogenes Abwasserentsorgungskonzept<br />

(LAK)<br />

Veranlassung, Einordnung <strong>und</strong> Zielsetzung<br />

(1) Gemäß § 18b WHG sind abwassertechnischen Anlagen unter<br />

Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen <strong>und</strong> der Auflagen<br />

<strong>für</strong> das Einleiten von Abwasser nach den hier<strong>für</strong> jeweils in<br />

Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten <strong>und</strong> zu<br />

betreiben. Das Liegenschaftsbezogene Abwasserentsorgungskonzept<br />

(LAK) ist in erster Linie dieser gesetzlichen Anforderung<br />

verpflichtet.<br />

(2) In einem LAK sollen die Ergebnisse der Bestands- <strong>und</strong><br />

Zustandserfassung der abwassertechnischen Anlagen einer<br />

Liegenschaft beschrieben <strong>und</strong> ausgewertet sowie unter<br />

Berücksichtigung betrieblicher Hinweise ganzheitlich bewertet<br />

werden. Darüber hinaus ist im LAK ein Handlungsbedarf zu<br />

formulieren, der die Beseitigung von Missständen oder die<br />

Anpassung entwässerungstechnischer Anlagen an aktuelle<br />

technische <strong>und</strong> rechtliche Anforderungen unter Berücksichtigung<br />

betrieblicher Gegebenheiten beinhaltet. Damit umfasst<br />

das LAK die Inhalte eines baufachlichen Gutachtens gem.<br />

RB<strong>Bau</strong> K1. Darüber hinaus entspricht das LAK einer generellen<br />

Entwässerungsplanung (GEP).<br />

(3) Veranlassungen <strong>für</strong> die Aufstellung bzw. Fortschreibung eines<br />

LAK können sein:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ersterfassung der Abwasserkanäle <strong>und</strong> Feststellung des<br />

Sanierungsbedarfs<br />

Veränderungen in der Nutzung, Vergrößerung oder Reduzierung<br />

der Nutzungsbereiche bzw. der befestigten Flächen<br />

Anpassung an das gültige Wasserrecht<br />

Umstellung des Entwässerungsverfahrens<br />

Wegfall eigener Kläranlagen durch Anschluss an das<br />

öffentliche Kanalnetz<br />

Veränderung der Vorflut <strong>und</strong> der Einleitungsbedingungen<br />

Betriebliche Belange<br />

(4) Im Bereich der B<strong>und</strong>eswehr ist das LAK unabhängig von einer<br />

<strong>Bau</strong>maßnahme auf Veranlassung der Wehrbereichsverwaltung<br />

in Abstimmung mit der Technischen Aufsichtsbehörde in der<br />

Stand: 01.06.2001 13

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