01.11.2013 Aufrufe

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.1.2<br />

(5) Das Abwasser von Flächen <strong>für</strong> das Lagern, Abfüllen, Umschlagen<br />

(LAU-Anlagen) sowie <strong>für</strong> das Herstellen, Behandeln <strong>und</strong><br />

Verwenden (HBV-Anlagen) von wassergefährdenden Stoffen<br />

ist durch geeignete Abscheidereinrichtungen zu behandeln<br />

(vgl. [BFR 9119]). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sind<br />

diese versiegelten Flächen mit Niederschlagsabfluss zu minimieren.<br />

Es ist in Abstimmung mit<br />

Abscheiderpflichtige<br />

Flächen<br />

<br />

der Genehmigungsbehörde <strong>und</strong><br />

im Zuständigkeitsbereich des BMVg mit<br />

<br />

<br />

der öffentlich-rechtlichen Aufsicht (Wehrbereichsverwaltung)<br />

sowie<br />

dem zuständigen POL-Leitbauamt<br />

<strong>für</strong> jede Teilfläche zu prüfen, ob durch<br />

<br />

<br />

<br />

Nutzungsänderungen,<br />

Nutzungseinschränkungen oder<br />

bauliche Maßnahmen (z.B. Überdachungen, kostengünstigere<br />

Sicherheitsvorkehrungen)<br />

die Anzahl <strong>und</strong> Größe erforderlicher Leichtflüssigkeitsabscheider<br />

reduziert werden <strong>und</strong> damit eine wirtschaftlichere Lösung<br />

erreicht werden kann. Kriterien zur detaillierten Festlegung<br />

abscheiderpflichtiger Flächen sind in<br />

DIN 1986 Teil 1, Ziff. 2.2, (DIN EN 12056)<br />

<br />

<br />

DIN 1999 Teil 2, Ziff. 1.1 (zukünftig DIN EN 858-1, -2) <strong>und</strong><br />

Anh. 49, Abs. A1 der Abwasserverordnung (AbwV)<br />

enthalten.<br />

(6) Leichtflüssigkeitsabscheider sind dezentral mit kurzen Fließwegen<br />

bis zum Abscheider anzuordnen.<br />

(7) Die Lage von Probenahmeschächten ist in Abstimmung mit<br />

dem Betreiber <strong>und</strong> der Genehmigungsbehörde festzulegen.<br />

(8) Hydraulische Berechnungen sind gem. Anh. A-4 durchzuführen<br />

<strong>und</strong> gem. Anh. A-3.3 zu bewerten.<br />

(9) Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen sind gemäß Anh.<br />

A-5 zu planen. Eine Vermischung von Abflüssen unterschiedlich<br />

verschmutzter Teilflächen zur Verdünnung mit anschließender<br />

Versickerung ist nicht zulässig.<br />

(10) Transportkanäle außerhalb von B<strong>und</strong>esliegenschaften sind<br />

möglichst dem Abwasserentsorgungspflichtigen zum Unterhalt<br />

zu übergeben. Für die vertraglichen Regelungen hierzu ist die<br />

jeweilige Liegenschaftsverwaltung (B<strong>und</strong>esvermögensverwaltung<br />

bzw. B<strong>und</strong>eswehrverwaltung) zuständig. Auf die BFR 0,<br />

Teil 221 des BMVg wird hingewiesen.<br />

Leichtflüssigkeitsabscheider<br />

Probenahmeschächte<br />

Hydraulik<br />

Regenwasserbewirtschaftung<br />

Transportkanäle<br />

außerhalb von B<strong>und</strong>esliegenschaften<br />

Stand: 01.06.2001 12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!