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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Planung <strong>und</strong> Ausführung von <strong>Bau</strong>maßnahmen Kapitel 3.1.2<br />

3.1.2 Gr<strong>und</strong>sätze der generellen Planung<br />

(1) Bei Neuplanungen sollte eine Liegenschaft mit einem einheitlichen<br />

Entwässerungsverfahren geplant werden. Bei Planungen<br />

im Bestand kann aufgr<strong>und</strong><br />

Eine wirtschaftliche Bewertung der Entwässerungsverfahren<br />

kann nicht pauschal erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Umstellung<br />

des Entwässerungsverfahrens ist im Einzelfall nachzuweisen.<br />

Entwässerungsverfahren<br />

<br />

<br />

<br />

einer berechtigten Forderung der Wasserbehörde bzw.<br />

des Abwasserentsorgungspflichtigen,<br />

gesetzlicher Anforderungen,<br />

oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit<br />

eine (teilweise) Umstellung des Entwässerungsverfahrens<br />

erforderlich sein. Dabei ergeben sich i.d.R. Mischformen aus<br />

verschiedenen Entwässerungsverfahren als optimale Lösung.<br />

(2) Die Zuständigkeit <strong>für</strong> die planerischen Festlegungen liegt bei<br />

der Landesbauverwaltung. Hinweise<br />

Zuständigkeit<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Genehmigungsbehörde,<br />

der hausverwaltenden Dienststelle,<br />

der nutzenden Dienststelle <strong>und</strong><br />

des Abwasserentsorgungspflichtigen<br />

sind einzubeziehen <strong>und</strong> die Festlegungen sind mit den Beteiligten<br />

abzustimmen.<br />

(3) Im Rahmen der generellen Planung sind neben der zukünftigen<br />

Entwicklung der Liegenschaft auch Randbedingungen, die<br />

durch den Abwasserentsorgungspflichtigen vorgegeben werden,<br />

zu berücksichtigen. Dazu gehören z.B. geplante Änderungen<br />

von Gebührenordnungen.<br />

(4) Der Niederschlagsabfluss von<br />

<br />

<br />

Straßen, Wegen, Plätzen sowie von<br />

Abstellflächen <strong>und</strong> Vorfeldern<br />

Zukünftige Entwicklungen<br />

Nicht abscheiderpflichtige<br />

Flächen<br />

braucht in Liegenschaften des BMVg (vgl. [BFR 9110]) nicht<br />

durch Abscheideanlagen behandelt werden. Diese Flächen<br />

sind daher als nicht abscheiderpflichtig auszuweisen.<br />

In Einzelfällen ist durch den Nutzer mit geeigneten Maßnahmen<br />

sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe<br />

abfließen können. Bei Schad-KFZ, aus denen wassergefährdende<br />

Stoffe abfließen können, kann z.B. durch das Unterstellen<br />

von Wannen der Abfluss von wassergefährdenden Stoffen<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Stand: 01.06.2001 11

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