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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Regenwasserbewirtschaftung<br />

Anhang A-5.1.4<br />

ohne weiteren Nachweis ausreichend. Wird dieses Maß<br />

unterschritten, so ist nachzuweisen, dass insbesondere<br />

bei unterkellerten Gebäuden der Abstand der Versickerungsanlage<br />

von der Außenkante des F<strong>und</strong>aments das<br />

1,5-fache der <strong>Bau</strong>grubentiefe, mindestens jedoch 2 m,<br />

beträgt. Bei nicht unterkellerten Gebäuden ist die Tiefe<br />

des F<strong>und</strong>amentes anstelle der <strong>Bau</strong>grubentiefe zur Ermittlung<br />

des Abstandes heranzuziehen.<br />

1,5 H<br />

2m<br />

H<br />

<br />

Prüfung der Dachmaterialien:<br />

Abflüsse von Dächern mit Metalleindeckung (Zinkblech,<br />

Kupfer) erfordern eine erhöhte Behandlung, wenn sie versickert<br />

werden sollen. Jede andere Dacheindeckung, auch<br />

mit bituminösen Materialien, wird als unbedenklich im Hinblick<br />

auf eine Versickerung der Abflüsse angesehen.<br />

<br />

Untersuchung der Nutzung der Hof- <strong>und</strong> <strong>Verkehr</strong>sflächen:<br />

Die Art <strong>und</strong> Intensität der Nutzung von Hofflächen <strong>und</strong><br />

Fahrwegen ist entscheidend <strong>für</strong> die potenzielle Verschmutzung<br />

des abfließenden Niederschlagswassers.<br />

Für eine abschließende Beurteilung der Versickerungsfähigkeit<br />

der Abflüsse von den o.g. Herkunftsflächen ist die<br />

Art der Versickerungsanlage bzw. eine Vorbehandlung<br />

stets zu berücksichtigen. Das Verschmutzungspotenzial<br />

von Boden, Untergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasser durch Löschwasser<br />

im Brandfalle ist zu bedenken.<br />

Wenn die Versickerung eine Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers darstellt, dann<br />

erfordert diese gemäß Wasserhaushaltsgesetz eine Erlaubnis. Die<br />

Genehmigungspraxis wird jedoch nicht nur in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern,<br />

sondern sogar bei den zuständigen Behörden unterschiedlich<br />

gehandhabt. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Wasserbehörde<br />

ist deshalb stets angebracht, damit etwaige spezifische Anforderungen<br />

zur Kenntnis genommen <strong>und</strong> berücksichtigt werden können (vgl.<br />

Anh. A-5.1.2).<br />

Aufstellung von<br />

Erlaubnisanträgen<br />

Stand: 01.06.2001 164

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