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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Regenwasserbewirtschaftung<br />

Anhang A-5.1.3<br />

werden diese erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis durch die Wasserbehörden<br />

ist u.a. davon abhängig, dass das einzuleitende Wasser nicht erheblich<br />

mit Schadstoffen belastet ist.<br />

Durch die Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11.11.1996<br />

sind nach § 33 Abs. 2 Satz 3 die Länder ermächtigt, die Einleitung von<br />

Niederschlagswasser in das Gr<strong>und</strong>wasser erlaubnisfrei zu stellen. Diese<br />

Möglichkeit ist in einigen B<strong>und</strong>esländern bereits umgesetzt worden.<br />

Frühzeitig bei Projektbeginn sollte man sich über die örtliche Erlaubnis<strong>und</strong><br />

Genehmigungspraxis informieren. In der Regel ist die Untere Wasserbehörde<br />

anzusprechen.<br />

Zur Abwasserbeseitigung sind in allen Ländern in erster Linie die zuständigen<br />

Gebietskörperschaften verpflichtet. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Beseitigung<br />

von Niederschlagswasser. In den Landeswassergesetzen sind <strong>für</strong><br />

Niederschlagswasser, das ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit<br />

versickert wird, z.B. Regelungen folgender Art zu finden:<br />

Abwasserbeseitigungspflicht<br />

<br />

<br />

<br />

Die Pflicht der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung entfällt<br />

<strong>für</strong> Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert<br />

wird.<br />

Die Abwasserbeseitigungspflicht kann <strong>für</strong> zu versickerndes<br />

Niederschlagswasser durch Entscheidung der höheren<br />

Wasserbehörde entfallen.<br />

Zur Beseitigung von Niederschlagswasser sind anstelle<br />

der Gemeinde die Gr<strong>und</strong>stückseigentümer verpflichtet,<br />

soweit nicht die Gemeinde Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich<br />

ist, um eine Beeinträchtigung des Wohles der<br />

Allgemeinheit zu verhüten.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der einschlägigen Ländergesetze kann es erforderlich werden,<br />

dass eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die B<strong>und</strong>esrepublik<br />

Deutschland beantragt werden muss. Auch in dieser Hinsicht ist<br />

eine Rücksprache mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde <strong>und</strong> der<br />

abwasserbeseitigungspflichtigen Gebietskörperschaft erforderlich.<br />

A-5.1.3<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Regenwasserversickerung<br />

Die Realisierung der Maßnahmen hängt im Einzelnen ab von<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Sanierungs-/Erschließungsaufgabe<br />

den Standortvoraussetzungen (z.B. Geländegefälle,<br />

Untergr<strong>und</strong>, Gr<strong>und</strong>wasser, Bebauungs-, Freiraum- <strong>und</strong><br />

Geländestruktur, Gewässernähe)<br />

den Umweltanforderungen (Boden- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasserschutz)<br />

der Organisation von Betrieb <strong>und</strong> Kontrolle der Anlagen<br />

der Wirtschaftlichkeit<br />

Stand: 01.06.2001 157

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