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Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ...

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Regenwasserbewirtschaftung<br />

Anhang A-5.1.2<br />

A-5.1.2<br />

Rechtliche Aspekte<br />

Die Versickerung von Niederschlagswasser berührt verschiedene planungs-<br />

<strong>und</strong> wasserrechtliche Regelungen <strong>und</strong> Verfahren. Hier sind insbesondere<br />

die Begriffe Abwasser, Gewässerbenutzung <strong>und</strong> Schutz des<br />

Gr<strong>und</strong>wassers sowie Wohl der Allgemeinheit maßgeblich, welche geregelt<br />

sind in:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

EU-Recht<br />

M EG-Richtlinie 76/464 "betreffend die Verschmutzung<br />

infolge der Ableitung bestimmter Stoffe in die Gewässer<br />

der Gemeinschaft"<br />

M EG-Richtlinie 90/68 "über den Schutz des Gr<strong>und</strong>wassers<br />

gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche<br />

Stoffe"<br />

B<strong>und</strong>esrecht<br />

M Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) §§ 2, 3, 6, 7, 7a, 18a,<br />

34<br />

Landesrecht<br />

M Wassergesetze der Länder<br />

Kommunalrecht<br />

M<br />

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Landesgesetzgebung<br />

<strong>und</strong> der örtlichen Verhältnisse wird der<br />

Umgang mit der Niederschlagswasserversickerung<br />

auch maßgeblich durch das kommunale Satzungsrecht<br />

geprägt<br />

Die Landeswassergesetze verlangen in zunehmendem Maß die Niederschlagswasserversickerung<br />

bzw. lassen diese zu.<br />

Nach Sinn <strong>und</strong> Zweck des § 7a WHG kann das von Niederschlägen aus<br />

dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen (z.B. Straßen, Plätze,<br />

Haus- <strong>und</strong> Industriegr<strong>und</strong>stücke) abfließende <strong>und</strong> zum Fortleiten gesammelte<br />

(d.h. nicht das an Ort <strong>und</strong> Stelle in den Untergr<strong>und</strong> einsickernde)<br />

Niederschlagswasser als Abwasser bezeichnet werden. Von Bedeutung<br />

ist diese Definition hinsichtlich einer wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis<br />

sowie der Abwasserbeseitigungspflicht.<br />

Zur Versickerung von Niederschlagswasser sind in den meisten B<strong>und</strong>esländern<br />

Ausführungsverordnungen oder Richtlinien erlassen worden oder<br />

in Vorbereitung. Darüber hinaus liegen <strong>für</strong> zahlreiche Kommunen Leitlinien<br />

zum naturnahen Umgang mit Regenwasser vor.<br />

Wenn die Versickerung eine Benutzung des Gr<strong>und</strong>wassers darstellt, dann<br />

erfordert diese gem. Wasserhaushaltsgesetz eine Erlaubnis. Das flächenhafte<br />

Versickern von Niederschlagswasser ist jedoch als natürlicher Vorgang<br />

anzusehen <strong>und</strong> nach herrschender Meinung nicht erlaubnispflichtig.<br />

Hierzu werden i.a. auch die Flächen- <strong>und</strong> Muldenversickerung gezählt.<br />

Sofern allerdings technische Anlagen zur Versickerung erforderlich sind,<br />

Wasserrechtliche<br />

Erlaubnis- <strong>und</strong><br />

Genehmigungspflicht<br />

Stand: 01.06.2001 156

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