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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

d) das Honorar des Koordinators<br />

e) gelegentliche Belohnung für die Hilfskräfte für behinderte Studierende<br />

(23) Der Vizerektor für Studienangelegenheiten trifft nach Stellungnahme und Vorschlägen der Kommission die Entscheidung<br />

über Verteilung und Verwendung der zusätzlichen staatlichen Förderung.<br />

(24) Die Universität erfüllt im Sinne der jeweils geltenden Rechtvorschriften, aber spätestens bis zum 31. Dezember<br />

2010 die Voraussetzungen dafür, dass körperbehinderte Studierende mit der nötigen Personalhilfe alle Universitätsgebäude<br />

uneingeschränkt benutzen können.<br />

§ 29 Recht auf Rechtsbelehrung in Studienangelegenheiten<br />

Hochschulgesetz, § 73<br />

1. Gegen den seitens des Studienausschusses der Fakultät in erster Instanz gefassten Beschluss können<br />

die Studierenden – binnen 15 Tagen ab dessen Zustellung (Kenntnisnahme) – eine Berufung mit aufschiebbarer<br />

Wirkung einreichen. Das Ansuchen (die Berufung) ist beim Dekanat der Fakultät oder im Sekretariat<br />

für ausländische Studenten einzubringen.<br />

2. Über die eingelegte Berufung in zweiter Instanz entscheidet eine vom Rektor ins Leben gerufene Kommission,<br />

die gemäß § 73 des Hochschulgesetzes CXXXIX vom Jahre 2005 vorgeht. Die Kommission hört<br />

den Studenten im Verlaufe des Verfahrens mindestens einmal persönlich an. Sofern jedoch der Student<br />

bzw. sein Bevollmächtigter trotz nochmaliger Aufforderung nicht zur Sitzung der Kommission erscheint,<br />

kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden. Die Entscheidung der Kommission in zweiter<br />

Instanz muss in einen Beschluss gefasst und begründet werden. Im Beschluss muss in jedem Fall der<br />

Student darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei Bezug auf Rechtswidrigkeit bzw. Verstoß gegen<br />

die Vorschrift des Studentenrechtsverhältnisses, binnen 30 Tagen nach Erhalt des Beschlusses in zweiter<br />

Instanz eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden kann.<br />

3. Der Beschluss der Überprüfungskommission wird durch Mitteilung (Zustellung) rechtskräftig. Der<br />

rechtskräftige Beschluss ist vollziehbar, mit Ausnahme, wenn der Student Berufung beim Gericht eingelegt<br />

hat.<br />

§ 30 Informations- und Beratungspflicht der Institution<br />

Laut § 22 der Regierungsverordnung Nr. 79/2006 (5. IV.), geknüpft an § 57, Absatz 5 des<br />

Hochschulgesetzes hat der Dekan bzw. Generaldirektor dafür zu sorgen, dass die ihre Studien<br />

aufnehmenden Studenten bei der Immatrikulation den Studienführer auf herkömmliche Weise erhalten<br />

bzw. dieser auf elektronischem Wege der gesamten Studentenschaft zugänglich gemacht wird.<br />

Zur Erleichterung der Gestaltung des individuellen Studienplanes und zur Informationserstattung<br />

bezüglich der Statuten können die Fakultäten eine aus Lehrkräften und Studenten bestehende<br />

Beratungskörperschaft ins Leben rufen.<br />

§ 31 Erläuternde Bestimmungen<br />

Hochschulgesetz, § 147<br />

Unter Anwendung dieses Gesetzes:<br />

1. Dissertation: vom Doktoranden erstelltes schriftliches Werk, Schöpfung oder Arbeit, mit welchem der Doktorand<br />

– im Zuge des Verfahrens für die Erlangung des Doktorgrades – beweist, dass er fähig ist, die den Anforderungen<br />

des Grades angemessenen wissenschaftlichen Aufgaben selbständig zu lösen.<br />

2. Doktoranden (PhD)- Schule: Organisierter Rahmen der Doktorandenausbildung, welcher die Vorbereitung auf<br />

den Erwerb des wissenschaftlichen Grades sichert.<br />

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