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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
davon betroffenen Studierenden – auf Antrag derselben – der Rechtsvorgänger der Hochschuleinrichtung anzugeben.<br />
(7) Wenn die Urkunde mangels des Sprachprüfungszeugnisses nicht ausgehändigt werden kann, stellt die Hochschuleinrichtung<br />
eine Bestätigung aus. Die Bestätigung bestätigt nicht den Abschluss und die Fachqualifikation,<br />
sondern sie bestätigt die erfolgreiche Absolvierung der Abschlussprüfung. Über die ausgestellten Bestätigungen<br />
muss eine zentrale Registrierung geführt werden.<br />
Hochschulgesetz, § 63<br />
(1) Die Urkunde ist in ungarischer und in englischer Sprache oder in ungarischer und lateinischer Sprache, bei einer<br />
Ausbildung für nationale oder ethnische Minderheiten in ungarischer Sprache und in der Sprache der nationalen<br />
oder ethnischen Minderheit auszustellen. Erfolgt die Ausbildung nicht in ungarischer Sprache, so ist die Urkunde<br />
in ungarischer Sprache und in der Sprache der Ausbildung auszustellen. Die Urkunde kann auf Wunsch und Kosten<br />
des Studenten auch in einer anderen Sprache ausgestellt werden.<br />
(2) Zusätzlich zu der in der Grundausbildung und Master-Ausbildung erworbenen Urkunde ist eine durch die Europäische<br />
Kommission und den Europarat festgelegte Urkundenbeilage in ungarischer und englischer Sprache,<br />
des Weiteren bei einer Ausbildung für nationale oder ethnische Minderheiten – auf Wunsch des Studenten – in<br />
der Sprache der betreffenden Minderheit auszustellen. Die Urkundenbeilage ist ein offizielles Dokument.<br />
(3) In der Grundausbildung und in der Master-Ausbildung, bzw. in der einheitlichen eingliedrigen Ausbildung und in<br />
der weiterführenden Fachausbildung erworbene Urkunden – in Rechtsvorschriften festgelegter Bestimmungen<br />
gemäß – berechtigen zur Annahme einer Arbeitsstelle, zur Ausübung einer Tätigkeit.<br />
(4) Englischsprachige Bezeichnung der durch in Ungarn ausgestellte Urkunden bezeugten Qualifikationsebenen:<br />
a) Grundstufe „Bachelor“ oder „baccalaureus“ (abgekürzt: BA, BSc)<br />
b) Master-Stufe „Master“ oder „Magister“ (abgekürzt: MA, MSc).<br />
(5) Inhaber einer Master-Stufe schreiben vor ihre Fachqualifikation – die durch ihre Urkunde bezeugt ist – die Bezeichnung<br />
„diplomierter“ (z. B. Diplom-Ingenieur, Diplom-Ökonom, Diplom-Lehrer etc.)<br />
(6) Die Urkunde der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Juristen bezeugen einen Doktortitel. Deren abgekürzte Bezeichnungen<br />
lauten: dr. med., dr. med. dent., dr. vet., dr. jur.<br />
Hochschulgesetz, § 64<br />
(1) Auf Grund der in der Hochschul-Fachausbildung erfolgreich abgelegten Fachprüfung stellt die Hochschuleinrichtung<br />
ein im Landesausbildungs-Verzeichnis festgelegtes, die Fachqualifikation bestätigendes Zeugnis – des<br />
Weiteren: auf Wunsch des Studenten ein ergänzendes Blatt – aus. Das ausgestellte Zeugnis – gemäß in Rechtsvorschriften<br />
festgelegter Bestimmungen – berechtigt zur Annahme einer Arbeitsstelle, zur Ausübung einer Tätigkeit.<br />
Die Anfertigung, Ausstellung, der Inhalt des Zeugnisses und die ausgehändigten Zeugnisse müssen zentral<br />
registriert werden.<br />
Hochschulgesetz, § 65<br />
(1) Mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten der Republik – verleiht der Rektor der Hochschuleinrichtung bei der<br />
Verleihung des Doktortitels jenen Kandidaten die Auszeichnung „Promotio sub auspiciis praesidentis Rei Publicae“,<br />
deren Leistungen in der Mittelschule und in der Hochschuleinrichtung, sowie in der Doktorandenausbildung<br />
stets am höchsten bewertet wurden, vorausgesetzt weiterhin, wenn auch im Zuge des Verfahrens des Doktorgraderwerbes<br />
hervorragende Leistungen erbracht wurden. Die genauen Bedingungen für die mit einer solchen<br />
Auszeichnung einhergehenden Verleihung der Doktorwürde legt die Regierung fest.<br />
(2) Der Rektor der Hochschuleinrichtung verleiht den Ehrendoktortitel (doctor honoris causa) an jene, denen dieser<br />
auf Grund der Bestimmungen des Doktoratsstatutes zusteht.<br />
(3) Der Rektor der Hochschuleinrichtung kann – gemäß der in der Organisations- und Betriebsordnung festgelegten<br />
Bedingungen – Jubiläumsurkunden in Gold, Diamant, Eisen bzw. Rubin an jene verleihen, die ihre Urkunde an<br />
der Hochschuleinrichtung vor 50, 60, 65 oder 70 Jahren erworben haben und auf Grund ihres Lebensweges einer<br />
Ehrung würdig sind.<br />
1. Für den Erwerb der von der Universität ausgestellten Urkunde oder Zeugnis darf der Kreditwert der an<br />
anderen Hochschuleinrichtungen erfüllten und seitens der Universität im Kreditübertragungsverfahren<br />
anerkannten Unterrichtsfächer 50 % der in den Qualifikationsanforderungen zum Erwerb der Urkunde<br />
vorgeschriebenen Kreditwerte nicht überschreiten.<br />
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