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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

davon betroffenen Studierenden – auf Antrag derselben – der Rechtsvorgänger der Hochschuleinrichtung anzugeben.<br />

(7) Wenn die Urkunde mangels des Sprachprüfungszeugnisses nicht ausgehändigt werden kann, stellt die Hochschuleinrichtung<br />

eine Bestätigung aus. Die Bestätigung bestätigt nicht den Abschluss und die Fachqualifikation,<br />

sondern sie bestätigt die erfolgreiche Absolvierung der Abschlussprüfung. Über die ausgestellten Bestätigungen<br />

muss eine zentrale Registrierung geführt werden.<br />

Hochschulgesetz, § 63<br />

(1) Die Urkunde ist in ungarischer und in englischer Sprache oder in ungarischer und lateinischer Sprache, bei einer<br />

Ausbildung für nationale oder ethnische Minderheiten in ungarischer Sprache und in der Sprache der nationalen<br />

oder ethnischen Minderheit auszustellen. Erfolgt die Ausbildung nicht in ungarischer Sprache, so ist die Urkunde<br />

in ungarischer Sprache und in der Sprache der Ausbildung auszustellen. Die Urkunde kann auf Wunsch und Kosten<br />

des Studenten auch in einer anderen Sprache ausgestellt werden.<br />

(2) Zusätzlich zu der in der Grundausbildung und Master-Ausbildung erworbenen Urkunde ist eine durch die Europäische<br />

Kommission und den Europarat festgelegte Urkundenbeilage in ungarischer und englischer Sprache,<br />

des Weiteren bei einer Ausbildung für nationale oder ethnische Minderheiten – auf Wunsch des Studenten – in<br />

der Sprache der betreffenden Minderheit auszustellen. Die Urkundenbeilage ist ein offizielles Dokument.<br />

(3) In der Grundausbildung und in der Master-Ausbildung, bzw. in der einheitlichen eingliedrigen Ausbildung und in<br />

der weiterführenden Fachausbildung erworbene Urkunden – in Rechtsvorschriften festgelegter Bestimmungen<br />

gemäß – berechtigen zur Annahme einer Arbeitsstelle, zur Ausübung einer Tätigkeit.<br />

(4) Englischsprachige Bezeichnung der durch in Ungarn ausgestellte Urkunden bezeugten Qualifikationsebenen:<br />

a) Grundstufe „Bachelor“ oder „baccalaureus“ (abgekürzt: BA, BSc)<br />

b) Master-Stufe „Master“ oder „Magister“ (abgekürzt: MA, MSc).<br />

(5) Inhaber einer Master-Stufe schreiben vor ihre Fachqualifikation – die durch ihre Urkunde bezeugt ist – die Bezeichnung<br />

„diplomierter“ (z. B. Diplom-Ingenieur, Diplom-Ökonom, Diplom-Lehrer etc.)<br />

(6) Die Urkunde der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Juristen bezeugen einen Doktortitel. Deren abgekürzte Bezeichnungen<br />

lauten: dr. med., dr. med. dent., dr. vet., dr. jur.<br />

Hochschulgesetz, § 64<br />

(1) Auf Grund der in der Hochschul-Fachausbildung erfolgreich abgelegten Fachprüfung stellt die Hochschuleinrichtung<br />

ein im Landesausbildungs-Verzeichnis festgelegtes, die Fachqualifikation bestätigendes Zeugnis – des<br />

Weiteren: auf Wunsch des Studenten ein ergänzendes Blatt – aus. Das ausgestellte Zeugnis – gemäß in Rechtsvorschriften<br />

festgelegter Bestimmungen – berechtigt zur Annahme einer Arbeitsstelle, zur Ausübung einer Tätigkeit.<br />

Die Anfertigung, Ausstellung, der Inhalt des Zeugnisses und die ausgehändigten Zeugnisse müssen zentral<br />

registriert werden.<br />

Hochschulgesetz, § 65<br />

(1) Mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten der Republik – verleiht der Rektor der Hochschuleinrichtung bei der<br />

Verleihung des Doktortitels jenen Kandidaten die Auszeichnung „Promotio sub auspiciis praesidentis Rei Publicae“,<br />

deren Leistungen in der Mittelschule und in der Hochschuleinrichtung, sowie in der Doktorandenausbildung<br />

stets am höchsten bewertet wurden, vorausgesetzt weiterhin, wenn auch im Zuge des Verfahrens des Doktorgraderwerbes<br />

hervorragende Leistungen erbracht wurden. Die genauen Bedingungen für die mit einer solchen<br />

Auszeichnung einhergehenden Verleihung der Doktorwürde legt die Regierung fest.<br />

(2) Der Rektor der Hochschuleinrichtung verleiht den Ehrendoktortitel (doctor honoris causa) an jene, denen dieser<br />

auf Grund der Bestimmungen des Doktoratsstatutes zusteht.<br />

(3) Der Rektor der Hochschuleinrichtung kann – gemäß der in der Organisations- und Betriebsordnung festgelegten<br />

Bedingungen – Jubiläumsurkunden in Gold, Diamant, Eisen bzw. Rubin an jene verleihen, die ihre Urkunde an<br />

der Hochschuleinrichtung vor 50, 60, 65 oder 70 Jahren erworben haben und auf Grund ihres Lebensweges einer<br />

Ehrung würdig sind.<br />

1. Für den Erwerb der von der Universität ausgestellten Urkunde oder Zeugnis darf der Kreditwert der an<br />

anderen Hochschuleinrichtungen erfüllten und seitens der Universität im Kreditübertragungsverfahren<br />

anerkannten Unterrichtsfächer 50 % der in den Qualifikationsanforderungen zum Erwerb der Urkunde<br />

vorgeschriebenen Kreditwerte nicht überschreiten.<br />

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