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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
11. Ist eine der Prüfungsnoten der Teilprüfungen (schriftlich – praktisch – mündlich) bei der Abschlussprüfung<br />
ungenügend, hat der Kandidat bei der wiederholten Abschlussprüfung nur in der Teilprüfung eine<br />
erneute Prüfung abzulegen, welche bei der ersten Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.<br />
12. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Eine Verbesserung bzw.<br />
Wiederholung der Abschlussprüfung kann erst in der (den) nächst folgenden Abschlussprüfungsperiode(n)<br />
erfolgen.<br />
13. Der Abschlussprüfung kann kein Kreditpunkt zugeordnet werden.<br />
14. Sollte die Abschlussprüfung – gerechnet vom Ausstellungsdatum des Endzeugnisses – nach Ablauf von<br />
sieben Jahren erfolgen, ist die Voraussetzung zu deren Antreten das erfolgreiche Absolvieren des letzten<br />
Studienjahres.<br />
§ 26 Die Urkunde (das Diplom)<br />
Die Urkunde, das Zeugnis<br />
302<br />
Hochschulgesetz, § 62<br />
(1) Die Voraussetzung für das Aushändigen der den Abschluss der Hochschulstudien bestätigenden Urkunde ist die<br />
erfolgreiche Abschlussprüfung, des Weiteren – sofern dieses Gesetz nicht anders verfügt – das Ablegen der vorgeschriebenen<br />
Sprachprüfung. Sofern die Bildungs- und Ausgangsanforderung keine strengere Bedingung festlegt,<br />
muss der Studierende für die Übernahme der Urkunde jenes Dokument vorlegen, welches nachweist,<br />
dass er<br />
a) in der Grundausbildung eine mittelstufige, allgemeinsprachliche Sprachprüfung vom Typ „C“,<br />
b) in der Master-Ausbildung eine in den Bildungs- und Ausgangsanforderungen festgelegte staatlich anerkannte<br />
oder eine dieser gleichwertigen, Sprachprüfung abgelegt hat (im Weiteren: Sprachprüfung). Im Studienplan<br />
kann die Hochschuleinrichtung festlegen, in welchen Sprachen abgelegte Sprachprüfungen sie anerkennt, mit<br />
der Auflage, dass sie verpflichtet ist, die durch das Reifeprüfungszeugnis des Gymnasiums bestätigte, bzw. die<br />
als Abitursprüfung anerkannte Sprachprüfung als allgemeinsprachliche Sprachprüfung anzuerkennen.<br />
(2) Die Vorgaben in Absatz (1) müssen – mit Ausnahme der Abschlussprüfung – nicht angewendet werden,<br />
wenn die Unterrichtssprache nicht die ungarische Sprache ist.<br />
(3) Die Urkunde, bzw. das Zeugnis sind nach Vorlegen des die Sprachprüfung bestätigenden Dokumentes – innerhalb<br />
von 30 Tagen – auszustellen und jener Person auszuhändigen, die die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt<br />
hat.<br />
(4) Zum Ausstellen der Urkunde ist nur die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallende Hochschuleinrichtung<br />
berechtigt. Die Bezeichnung „Urkunde“ kann nur für die von Hochschuleinrichtungen – auf Grund dieses Gesetzes<br />
– ausgestellten, die Qualifikationsebene und Fachqualifikation bestätigenden Dokumente angewendet werden.<br />
(5) Die Urkunde ist ein mit dem Wappen der Ungarischen Republik versehenes offizielles Dokument, welches den<br />
Namen der das Dokument ausstellenden Hochschuleinrichtung, die Kennziffer des Ministeriums für Bildung, die<br />
lfd. Nummer der Urkunde, den Namen des Eigentümers der Urkunde, dessen Geburtsort und –datum, die Qualifikationsebene,<br />
bzw. die Bezeichnung des verliehenen Titels und des Studienzweiges, der Fachqualifikation,<br />
Studienrichtung und der Bildungsform, Ort, Jahr, Monat und Tag der Ausstellung enthalten muss. Darüber hinaus<br />
muss die Urkunde enthalten: die originale Unterschrift des Leiters der Hochschuleinrichtung (bzw. des in der Studien-<br />
und Prüfungsordnung benannten Leiters) und des Vorsitzenden der Abschlussprüfungs-Kommission, sowie<br />
den Abdruck des Siegels der Hochschuleinrichtung. Wenn der Studierende im Zeitraum der Abschlussprüfung<br />
nicht über das die Sprachprüfung nachweisende Dokument verfügt, und dadurch die Ausstellung der Urkunde<br />
im Anschluss an die Abschlussprüfungsperiode erfolgt, kann statt dem Vorsitzenden der Abschlussprüfungskommission<br />
auch der in der Studien- und Prüfungsordnung benannte Leiter die Urkunde unterzeichnen. Die Studien-<br />
und Prüfungsordnung der Hochschuleinrichtung kann auch die Angabe weiterer – in den Bereich der persönlichen<br />
Daten nicht gehörende – Daten vorschreiben. Über die ausgehändigten (ausgestellten) Urkunden<br />
muss eine zentrale Registrierung geführt werden.<br />
(6) Die Hochschuleinrichtung kann die Urkunde auch in der Form gemäß seiner Tradition ausstellen. Ist die Hochschuleinrichtung<br />
im Zuge einer Trennung oder eines Ausscheidens zustande gekommen, ist in der Urkunde der