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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

(4) Die Voraussetzung für das Antreten zur Abschlussprüfung ist der Erwerb des Endzeugnisses (Absolutorium). Ein<br />

Endzeugnis stellt die Hochschuleinrichtung jenem Studierenden aus, der die im Studienplan vorgeschriebenen<br />

Studien- und Prüfungsanforderungen und die vorgeschriebenen Famulaturen und Praktika – mit Ausnahme des<br />

Ablegens der Sprachprüfung und Erstellung der Facharbeit, Diplomarbeit – erfüllt und die erforderlichen Kredite<br />

erworben hat. Die Abschlussprüfung kann in der Prüfungsperiode im Anschluss an den Erwerb des Endzeugnisses<br />

innerhalb des bestehenden Studentenrechtsverhältnisses, und nach Erlöschen des Studentenrechtsverhältnisses,<br />

unbegrenzt, in jedweder Prüfungsperiode gemäß den gültigen Ausbildungsanforderungen abgelegt werden.<br />

Die Studien- und Prüfungsordnung kann das Ablegen der Abschlussprüfung nach dem siebten Jahr, gerechnet<br />

vom Ausstellungsdatum des Endzeugnisses, an Bedingungen knüpfen.<br />

(5) Die Abschlussprüfung ist vor einer Abschlussprüfungskommission abzulegen, die aus einem Vorsitzenden und<br />

aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied muss Universitäts- (Hochschul-) Professor<br />

oder Universitäts- (Hochschul-) Dozent sein und mindestens ein Mitglied darf nicht im Arbeitsverhältnis mit<br />

der betreffenden Hochschuleinrichtung stehen. Über die Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.<br />

(6) Die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschuleinrichtung bestimmt die Art und Weise der Anmeldung zur Abschlussprüfung,<br />

die Ordnung der Organisation und Abwicklung der Abschlussprüfung, die Art und Weise der Errechnung<br />

der Note. Die Abschlussprüfung kann auch von mehreren Hochschuleinrichtungen gemeinsam organisiert<br />

werden.<br />

1. Die Abschlussprüfung besteht aus:<br />

a) schriftlicher<br />

b) mündlicher und<br />

c) praktischer Prüfung.<br />

Die Verteidigung der Diplomarbeit (Facharbeit) ist Bestandteil der Abschlussprüfung, doch wird diese<br />

separat bewertet bzw. verteidigt.<br />

2. Der Dekan bestimmt in jedem Studienjahr mindestens zwei Perioden für die Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung<br />

kann nur in der / den festgelegten Abschlussprüfungsperiode(n) abgelegt werden.<br />

3. Die Abschlussprüfungskommission hat außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder. Der Vorsitzende<br />

und die Mitglieder können anerkannte externe Fachleute des Fachgebietes, bzw. Universitäts-<br />

(Hochschul-)Professoren oder Dozenten sein. Mindestens ein Mitglied ist ein externer Fachmann. Der<br />

Vorsitzende der Prüfungskommission – durch Zustimmung des Fakultätsrates – und die Mitglieder werden<br />

für eine Dauer von ein-drei Jahren vom Dekan der Fakultät beauftragt.<br />

4. Zur Abschlussprüfung meldet sich der Studierende im Dekanat spätestens 60 Tage vor Beginn der Abschlussprüfungsperiode<br />

an.<br />

5. Für die Organisation der Abschlussprüfung ist der Dekan der zuständigen Fakultät verantwortlich. Die<br />

Anzahl der Prüfungskommissionen sind unter Berücksichtigung der Anzahl der sich zur Prüfung angemeldeten<br />

Studierenden so festzulegen, dass einer Kommission an einem Prüfungstag höchstens sechs<br />

Studenten zugeordnet werden.<br />

6. Die Zuteilung der Studierenden zur jeweiligen Prüfungskommission erfolgt durch elektronische Auslosung.<br />

Die Einteilung der Kommissionen darf ausschließlich am Prüfungstag, in der zuständigen Fakultät<br />

auf gewohnte Weise veröffentlicht werden.<br />

7. Die Abschlussprüfungskommission entscheidet in einer geschlossenen Beratung über die Benotung<br />

der mündlichen und praktischen Abschlussprüfung. Am Ende der Abschlussprüfung verkündet der Vorsitzende<br />

die Ergebnisse.<br />

8. Die Note der mündlichen Abschlussprüfung ergibt sich aus dem Notendurchschnitt der fachbezogenen<br />

mündlichen Teilprüfungen.<br />

9. Die Noten der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung legt die Abschlussprüfungskommission<br />

fest und der Vorsitzende der Kommission trägt die Noten – auch die Note des schriftlichen Tests -<br />

am Ende der mündlich / praktischen Abschlussprüfung in das Studienbuch ein.<br />

10. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der jeweiligen Teilprüfungen (schriftlich –<br />

praktisch – mündlich) jeweils mindestens genügend ist.<br />

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