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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
294<br />
(3) Die Hochschuleinrichtung ist verpflichtet, zu Beginn der Vorlesungszeit in den Studieninformationen die Formen<br />
der Überprüfung des Wissensstandes und deren Ablauf, des Weiteren die Ordnung der Prüfungszeit, insbesondere<br />
den ersten und letzten Tag der Prüfungsperiode, zu veröffentlichen. Die Hochschuleinrichtung ist verpflichtet,<br />
mindestens drei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit die einzelnen Prüfungstage, die Namen der teilnehmenden<br />
Prüfer, die Zeit und Form der Anmeldung zur Prüfung, den Tag der Mitteilung der Prüfungsergebnisse,<br />
sowie die Möglichkeiten der Prüfungswiederholung zu veröffentlichen.<br />
(4) Die Hochschuleinrichtung legt in ihrer Studien- und Prüfungsordnung fest:<br />
a) die Ausbildungsperioden und deren Einteilung, des Weiteren die Vorschriften für die Erfüllung der Studienanforderungen<br />
bzw. die Art und Weise der Überprüfung und Bewertung des Wissensstandes,<br />
b) die Anmeldungen zu den Prüfungen, die Ordnung der Organisation und Abwicklung der Prüfungen,<br />
c) wie viele Kredite der Studierende zu erwerben hat, um seine Studien in der staatlich unterstützten Ausbildung<br />
fortsetzen zu können.<br />
1. Zum Ablegen der Prüfungen dient die Prüfungszeit.<br />
Die Dauer der zum Herbstsemester gehörenden regulären Prüfungsperiode beträgt fortlaufend 6 Wochen,<br />
dem folgt 1 Woche Nachprüfungszeit. Die Dauer der zum Frühlingssemester gehörenden regulären Prüfungsperiode<br />
beträgt 8 Wochen, wovon 6 Wochen im Mai und Juni, die restlichen 2 Wochen – mit vom Lehrstuhl<br />
aus limitierten Prüfungsmöglichkeiten – in der unterrichtsfreien Zeit im Sommer, unmittelbar vor Beginn des<br />
Herbstsemesters zu sichern sind. Die Nachprüfungszeit umfasst eine Woche und liegt zeitlich jeweils in der<br />
Woche vor Beginn der Vorlesungszeit – deckt sich also mit der Registrationszeit.<br />
2. Eine Prüfung zur Verbesserung einer Note kann in der Sommerprüfungszeit, nach dem 31. Juli und in der<br />
Nachprüfungszeit nicht abgelegt werden. In der Nachprüfungszeit können nur bereits in der Prüfungszeit<br />
angetretene, nicht bestandene Prüfungen abgelegt werden.<br />
3. Die Zahl der Prüfungsplätze muss mindestens das 2-fache der Anzahl der Studierenden, die das Fach<br />
aufgenommen haben, betragen. [Für den Asklepios Campus Hamburg gelten abweichende Regelungen,<br />
diese werden über das Intranet bekannt gegeben.] In der Prüfungszeit müssen die Unterrichtsorganisationseinheiten<br />
pro Kurs und pro Studienjahr – im Falle einer mündlichen Prüfung wöchentlich mindestens<br />
zwei, im Falle einer schriftlichen Prüfung wöchentlich einen Prüfungstermin – sichern. Die Nachprüfung<br />
bzw. Wiederholungsprüfung kann frühestens am 3. Kalendertag nach einer nicht bestandenen<br />
Prüfung oder nach einem nicht bestandenen Rigorosum abgelegt werden.<br />
4. Die Regeln der Anmeldung zur Prüfung und der Prüfungsänderung bestimmt der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit<br />
(Lehrbeauftragte des Faches).<br />
5. Das Fernbleiben von der Prüfung ist binnen drei Arbeitstagen beim Leiter der Organisationseinheit<br />
(Lehrbeauftragten) anzuzeigen (z. B. durch ärztliches Attest). Bei Ausbleiben der Anzeige oder bei Nichtakzeptanz<br />
des Nachweises ist im Studienbuch und im elektronischen Erfassungssystem vom Lehrstuhl<br />
die Anmerkung „nem jelent meg“ („nicht angetreten“) einzutragen, was in dem gegebenen Fach die Prüfungsmöglichkeiten<br />
reduziert.<br />
6. Bei einem Rigorosum führen leitende Lehrende [Universitäts- (Hochschul-Dozent, Universitäts- (Hochschul-)Professor]<br />
die Prüfung durch. Auf Vorschlag des Leiters des Lehrstuhls kann der Dekan jedoch<br />
auch die Teilnahme von Oberassistenten (Oberärzten) genehmigen. Das Rigorosum ist vor einem aus<br />
mindestens zwei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss abzulegen, wenn gleichzeitig die Lehrstoffe<br />
von mehreren Unterrichtsfächern geprüft werden, sowie bei einem wiederholten Rigorosum. Der<br />
Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nur eine Lehrkraft in leitender Position sein.<br />
7. Ohne Studienbuch dürfen die Studierenden nicht zur Prüfung antreten.<br />
8. Die Prüfung kann nur dann abgelegt werden, wenn die Anforderungen des betroffenen Unterrichtsfaches<br />
während des Semesters erfüllt worden sind. Dies wird am Ende der Vorlesungszeit im Studienbuch<br />
durch Unterschrift bestätigt. Berechtigt für die Leistung der Unterschrift ist der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit<br />
bzw. der Lehrbeauftragte des Faches.<br />
9. Die mündlichen Prüfungen sind für Bürger der Universität öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch den<br />
Dekan oder den Generaldirektor eingeschränkt werden.<br />
10. Für die Ankündigung und das Abhalten der betreffenden Prüfungen ist der Lehrstuhlleiter bzw. Lehrbeauftragte<br />
des Faches verantwortlich.