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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

294<br />

(3) Die Hochschuleinrichtung ist verpflichtet, zu Beginn der Vorlesungszeit in den Studieninformationen die Formen<br />

der Überprüfung des Wissensstandes und deren Ablauf, des Weiteren die Ordnung der Prüfungszeit, insbesondere<br />

den ersten und letzten Tag der Prüfungsperiode, zu veröffentlichen. Die Hochschuleinrichtung ist verpflichtet,<br />

mindestens drei Wochen vor Ende der Vorlesungszeit die einzelnen Prüfungstage, die Namen der teilnehmenden<br />

Prüfer, die Zeit und Form der Anmeldung zur Prüfung, den Tag der Mitteilung der Prüfungsergebnisse,<br />

sowie die Möglichkeiten der Prüfungswiederholung zu veröffentlichen.<br />

(4) Die Hochschuleinrichtung legt in ihrer Studien- und Prüfungsordnung fest:<br />

a) die Ausbildungsperioden und deren Einteilung, des Weiteren die Vorschriften für die Erfüllung der Studienanforderungen<br />

bzw. die Art und Weise der Überprüfung und Bewertung des Wissensstandes,<br />

b) die Anmeldungen zu den Prüfungen, die Ordnung der Organisation und Abwicklung der Prüfungen,<br />

c) wie viele Kredite der Studierende zu erwerben hat, um seine Studien in der staatlich unterstützten Ausbildung<br />

fortsetzen zu können.<br />

1. Zum Ablegen der Prüfungen dient die Prüfungszeit.<br />

Die Dauer der zum Herbstsemester gehörenden regulären Prüfungsperiode beträgt fortlaufend 6 Wochen,<br />

dem folgt 1 Woche Nachprüfungszeit. Die Dauer der zum Frühlingssemester gehörenden regulären Prüfungsperiode<br />

beträgt 8 Wochen, wovon 6 Wochen im Mai und Juni, die restlichen 2 Wochen – mit vom Lehrstuhl<br />

aus limitierten Prüfungsmöglichkeiten – in der unterrichtsfreien Zeit im Sommer, unmittelbar vor Beginn des<br />

Herbstsemesters zu sichern sind. Die Nachprüfungszeit umfasst eine Woche und liegt zeitlich jeweils in der<br />

Woche vor Beginn der Vorlesungszeit – deckt sich also mit der Registrationszeit.<br />

2. Eine Prüfung zur Verbesserung einer Note kann in der Sommerprüfungszeit, nach dem 31. Juli und in der<br />

Nachprüfungszeit nicht abgelegt werden. In der Nachprüfungszeit können nur bereits in der Prüfungszeit<br />

angetretene, nicht bestandene Prüfungen abgelegt werden.<br />

3. Die Zahl der Prüfungsplätze muss mindestens das 2-fache der Anzahl der Studierenden, die das Fach<br />

aufgenommen haben, betragen. [Für den Asklepios Campus Hamburg gelten abweichende Regelungen,<br />

diese werden über das Intranet bekannt gegeben.] In der Prüfungszeit müssen die Unterrichtsorganisationseinheiten<br />

pro Kurs und pro Studienjahr – im Falle einer mündlichen Prüfung wöchentlich mindestens<br />

zwei, im Falle einer schriftlichen Prüfung wöchentlich einen Prüfungstermin – sichern. Die Nachprüfung<br />

bzw. Wiederholungsprüfung kann frühestens am 3. Kalendertag nach einer nicht bestandenen<br />

Prüfung oder nach einem nicht bestandenen Rigorosum abgelegt werden.<br />

4. Die Regeln der Anmeldung zur Prüfung und der Prüfungsänderung bestimmt der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit<br />

(Lehrbeauftragte des Faches).<br />

5. Das Fernbleiben von der Prüfung ist binnen drei Arbeitstagen beim Leiter der Organisationseinheit<br />

(Lehrbeauftragten) anzuzeigen (z. B. durch ärztliches Attest). Bei Ausbleiben der Anzeige oder bei Nichtakzeptanz<br />

des Nachweises ist im Studienbuch und im elektronischen Erfassungssystem vom Lehrstuhl<br />

die Anmerkung „nem jelent meg“ („nicht angetreten“) einzutragen, was in dem gegebenen Fach die Prüfungsmöglichkeiten<br />

reduziert.<br />

6. Bei einem Rigorosum führen leitende Lehrende [Universitäts- (Hochschul-Dozent, Universitäts- (Hochschul-)Professor]<br />

die Prüfung durch. Auf Vorschlag des Leiters des Lehrstuhls kann der Dekan jedoch<br />

auch die Teilnahme von Oberassistenten (Oberärzten) genehmigen. Das Rigorosum ist vor einem aus<br />

mindestens zwei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss abzulegen, wenn gleichzeitig die Lehrstoffe<br />

von mehreren Unterrichtsfächern geprüft werden, sowie bei einem wiederholten Rigorosum. Der<br />

Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann nur eine Lehrkraft in leitender Position sein.<br />

7. Ohne Studienbuch dürfen die Studierenden nicht zur Prüfung antreten.<br />

8. Die Prüfung kann nur dann abgelegt werden, wenn die Anforderungen des betroffenen Unterrichtsfaches<br />

während des Semesters erfüllt worden sind. Dies wird am Ende der Vorlesungszeit im Studienbuch<br />

durch Unterschrift bestätigt. Berechtigt für die Leistung der Unterschrift ist der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit<br />

bzw. der Lehrbeauftragte des Faches.<br />

9. Die mündlichen Prüfungen sind für Bürger der Universität öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch den<br />

Dekan oder den Generaldirektor eingeschränkt werden.<br />

10. Für die Ankündigung und das Abhalten der betreffenden Prüfungen ist der Lehrstuhlleiter bzw. Lehrbeauftragte<br />

des Faches verantwortlich.

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