Untitled
Untitled
Untitled
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
§ 18 Unterrichtsfachanforderungen<br />
1. Das Anforderungssystem formuliert für die Studierenden ihre Aufgaben und die dafür vorgesehenen Fristen,<br />
die zum Bestehen des Unterrichtsfaches nötig sind.<br />
Für jedes Unterrichtsfach werden Anforderungen formuliert, die die / der Studierende erbringen muss,<br />
um die jeweiligen Kreditpunkte für ein Unterrichtsfach zu erwerben (das Fach zu bestehen).<br />
2. Die Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtsfächer umfassen:<br />
a) die Thematik des Faches,<br />
b) die Anforderungen in Bezug auf die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und die Möglichkeit zum<br />
Nachholen der Versäumnisse bei Nichtanwesenheit,<br />
c) die Art und Weise der Entschuldigung des Fernbleibens von den Lehrveranstaltungen und den Prüfungen,<br />
d) die Anzahl, den Themenbereich und den Zeitpunkt der Wissenskontrollen während des Semesters<br />
(Referate, Klausurarbeiten) und die Möglichkeiten zum Nachholen oder Verbessern von Wissenskontrollen,<br />
e) die Anforderungen für die Unterschrift am Semesterende,<br />
f) die Art und Weise der Benotung,<br />
g) den Typ der Prüfung,<br />
h) die Art und Weise der Anmeldung zur Prüfung,<br />
i) die Ordnung zur Änderung der Prüfungsanmeldung,<br />
j) die Art und Weise der Entschuldigung des Fernbleibens von der Prüfung,<br />
k) eine Empfehlung der zum Aneignen des Lehrstoffes geigneten Lehrmaterialien, Lehrbücher, Hilfsmittel<br />
und Fachliteratur.<br />
3. Für die Erstellung der Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtsfächer ist der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit<br />
verantwortlich. Diese werden bis Ende der Vorlesungszeit des 2. Semesters des Studienjahres<br />
zwecks Genehmigung dem Dekan bzw. Generaldirektor der zuständigen Fakultät übergeben.<br />
4. Der Dekan der Fakultät informiert den Leiter der zuständigen Unterrichtsorganisationseinheit binnen 15<br />
Tagen über die Genehmigung der Anforderungen.<br />
5. Die Anforderungen sind zu Beginn des Studienjahres den Studierenden durch den Studienführer, sowie<br />
auf dem elektronischen Wege zur Verfügung zu stellen und bei der Aufnahme der Unterrichtsfächer zur<br />
ersten Lehrveranstaltung und im Internet, auf der Webseite der Unterrichtsorganisationseinheit oder als<br />
Aushang an der Informationstafel des Lehrstuhls mitzuteilen. Der Inhalt der Information darf während<br />
des gegebenen Semesters nicht geändert werden.<br />
§ 19 Ordnung der Prüfungen und der Rigorosa; die Prüfungszeit<br />
Hochschulgesetz, § 59<br />
(1) Die Prüfungen sind so zu organisieren, dass jeder Student die Möglichkeit erhält, sich zur Prüfung anzumelden<br />
und diese abzulegen. Die Hochschuleinrichtung muss garantieren, dass in der gegebenen Ausbildungsperiode<br />
der Studierende die nicht bestandene Prüfung wiederholen kann (im Weiteren: Nachprüfung). Die Studien- und<br />
Prüfungsordnung kann erlauben, dass die nicht bestandene Nachprüfung wiederholt werden kann (im Weiteren:<br />
wiederholte Nachprüfung), bzw. dass die Nachprüfung und die wiederholte Nachprüfung im Anschluss an die<br />
Ausbildungsperiode abgelegt werden kann.<br />
(2) Wenn auch die wiederholte Nachprüfung erfolglos war und bei der Prüfung und Nachprüfung ein und dieselbe<br />
Person geprüft hat, muss auf Wunsch des Studierenden garantiert werden, dass die wiederholte Nachprüfung<br />
von einer anderen Lehrkraft oder einem anderen Prüfungsausschuss abgenommen wird. Dieses Recht steht<br />
auch dann dem Studierenden zu, wenn die Prüfung in einer neuen Ausbildungsperiode abgelegt wird. Das Fernbleiben<br />
von der Prüfung darf die Bewertung des Wissens des Studierenden nicht beeinflussen. Wenn der Student<br />
nicht an der Prüfung teilnimmt, kann sein Wissen nicht bewertet werden, jedoch kann die Hochschuleinrichtung<br />
den Studenten zur Zahlung der anfallenden Kosten verpflichten, sofern er nicht bestätigt, dass sein Fernbleiben<br />
begründet war.<br />
293