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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

§ 18 Unterrichtsfachanforderungen<br />

1. Das Anforderungssystem formuliert für die Studierenden ihre Aufgaben und die dafür vorgesehenen Fristen,<br />

die zum Bestehen des Unterrichtsfaches nötig sind.<br />

Für jedes Unterrichtsfach werden Anforderungen formuliert, die die / der Studierende erbringen muss,<br />

um die jeweiligen Kreditpunkte für ein Unterrichtsfach zu erwerben (das Fach zu bestehen).<br />

2. Die Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtsfächer umfassen:<br />

a) die Thematik des Faches,<br />

b) die Anforderungen in Bezug auf die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und die Möglichkeit zum<br />

Nachholen der Versäumnisse bei Nichtanwesenheit,<br />

c) die Art und Weise der Entschuldigung des Fernbleibens von den Lehrveranstaltungen und den Prüfungen,<br />

d) die Anzahl, den Themenbereich und den Zeitpunkt der Wissenskontrollen während des Semesters<br />

(Referate, Klausurarbeiten) und die Möglichkeiten zum Nachholen oder Verbessern von Wissenskontrollen,<br />

e) die Anforderungen für die Unterschrift am Semesterende,<br />

f) die Art und Weise der Benotung,<br />

g) den Typ der Prüfung,<br />

h) die Art und Weise der Anmeldung zur Prüfung,<br />

i) die Ordnung zur Änderung der Prüfungsanmeldung,<br />

j) die Art und Weise der Entschuldigung des Fernbleibens von der Prüfung,<br />

k) eine Empfehlung der zum Aneignen des Lehrstoffes geigneten Lehrmaterialien, Lehrbücher, Hilfsmittel<br />

und Fachliteratur.<br />

3. Für die Erstellung der Anforderungen in Bezug auf die Unterrichtsfächer ist der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit<br />

verantwortlich. Diese werden bis Ende der Vorlesungszeit des 2. Semesters des Studienjahres<br />

zwecks Genehmigung dem Dekan bzw. Generaldirektor der zuständigen Fakultät übergeben.<br />

4. Der Dekan der Fakultät informiert den Leiter der zuständigen Unterrichtsorganisationseinheit binnen 15<br />

Tagen über die Genehmigung der Anforderungen.<br />

5. Die Anforderungen sind zu Beginn des Studienjahres den Studierenden durch den Studienführer, sowie<br />

auf dem elektronischen Wege zur Verfügung zu stellen und bei der Aufnahme der Unterrichtsfächer zur<br />

ersten Lehrveranstaltung und im Internet, auf der Webseite der Unterrichtsorganisationseinheit oder als<br />

Aushang an der Informationstafel des Lehrstuhls mitzuteilen. Der Inhalt der Information darf während<br />

des gegebenen Semesters nicht geändert werden.<br />

§ 19 Ordnung der Prüfungen und der Rigorosa; die Prüfungszeit<br />

Hochschulgesetz, § 59<br />

(1) Die Prüfungen sind so zu organisieren, dass jeder Student die Möglichkeit erhält, sich zur Prüfung anzumelden<br />

und diese abzulegen. Die Hochschuleinrichtung muss garantieren, dass in der gegebenen Ausbildungsperiode<br />

der Studierende die nicht bestandene Prüfung wiederholen kann (im Weiteren: Nachprüfung). Die Studien- und<br />

Prüfungsordnung kann erlauben, dass die nicht bestandene Nachprüfung wiederholt werden kann (im Weiteren:<br />

wiederholte Nachprüfung), bzw. dass die Nachprüfung und die wiederholte Nachprüfung im Anschluss an die<br />

Ausbildungsperiode abgelegt werden kann.<br />

(2) Wenn auch die wiederholte Nachprüfung erfolglos war und bei der Prüfung und Nachprüfung ein und dieselbe<br />

Person geprüft hat, muss auf Wunsch des Studierenden garantiert werden, dass die wiederholte Nachprüfung<br />

von einer anderen Lehrkraft oder einem anderen Prüfungsausschuss abgenommen wird. Dieses Recht steht<br />

auch dann dem Studierenden zu, wenn die Prüfung in einer neuen Ausbildungsperiode abgelegt wird. Das Fernbleiben<br />

von der Prüfung darf die Bewertung des Wissens des Studierenden nicht beeinflussen. Wenn der Student<br />

nicht an der Prüfung teilnimmt, kann sein Wissen nicht bewertet werden, jedoch kann die Hochschuleinrichtung<br />

den Studenten zur Zahlung der anfallenden Kosten verpflichten, sofern er nicht bestätigt, dass sein Fernbleiben<br />

begründet war.<br />

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