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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
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schrift am Ende des Semesters nicht erteilt, da die Semesterzwischennote nicht erworben werden konnte.<br />
Die Ablehnung der Unterschrift am Ende des Semesters hält das Dekanat mit der Eintragung „Unterschrift<br />
abgelehnt“ in der entsprechenden Spalte des Studienbuches der Studierenden fest. Im Falle der<br />
Ablehnung der Unterschrift am Ende des Semesters dürfen die Studierenden die Prüfung in dem betreffenden<br />
Fach nicht ablegen.<br />
9. Eine Praktikumsnote/Seminarnote kann vorgeschrieben werden, wenn die Anwendung des Unterrichtsfaches<br />
in der Praxis und die Bewertung der Anwendungsfertigkeit aus der Hinsicht des Ausbildungsziels<br />
möglich und erforderlich sind. Die Anforderungen eines mit einer Praktikumsnote zu bewertenden Unterrichtsfaches<br />
haben die Studierenden in erster Linie in der Vorlesungszeit zu erfüllen. Erfolgt die Bewertung<br />
des Praktikums in der fünfstufigen Beurteilung, zieht die Leistungsnote „ungenügend“, bei dreistufiger<br />
Bewertung die Qualifizierung „nicht bestanden“ die Wiederholung des Unterrichtsfaches nach<br />
sich.<br />
10. Das Kolloquium ist die Prüfung des ein Semester umfassenden Lehrstoffes. Seine Bewertung erfolgt in<br />
der fünfstufigen Beurteilung. Die Prüfungsform Abschlusskolloquium stimmt inhaltlich mit dem Rigorosum<br />
überein.<br />
11. Das Rigorosum ist die abschließende Prüfung des synthetisierten Lehrstoffes eines über mehrere Semester<br />
gelehrten Unterrichtsfaches. Das Rigorosum kann frühestes nach Ablegung der letzten Prüfung in<br />
den den Lehrstoff des Rigorosums bildenden Unterrichtsfächern bzw. nach Erwerb der Semesterzwischennote<br />
abgelegt werden.<br />
12. Bei mit Kolloquium abzuschließenden Unterrichtsfächern, zu deren Vorlesungen auch ein Seminar<br />
(Praktikum) gehört, des weiteren bei Unterrichtsfächern, deren Lehrveranstaltungen nur aus einem Seminar<br />
oder Praktikum besteht, kann der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit (Lehrbeauftragte des<br />
Unterrichtsfaches) den Studierenden aufgrund ihrer in der Unterrichtszeit erbrachten Leistung die Benotung<br />
„sehr gut“ oder „gut“ anbieten. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, die angebotene Bewertung<br />
anzunehmen. Sie können die Zulassung zur Prüfung beantragen.<br />
13. Die Studierenden erwerben die Kreditpunkte für ein Fach, wenn sie eine bessere Leistungsnote als „ungenügend“<br />
oder als die Beurteilung „nicht bestanden“ erhalten.<br />
14. Gegen die bei der Bewertung erteilten Leistungsnote bzw. Beurteilung ist der Rechtsweg ausgeschlossen,<br />
ausgenommen, wenn der Beschluss nicht auf durch die Universität anerkannte Anforderungen basiert, bzw.<br />
der Beschluss im Widerspruch zu den Bestimmungen der Organisations- und Betriebsordnung der Universität<br />
steht, oder die Bestimmungen bezüglich der Organisation der Prüfung nicht eingehalten wurden. Hochschulgesetz,<br />
§ 73, Absatz (2))<br />
15. Ein Unterrichtsfach gilt als „nicht abgeleistet“, wenn der Studierende<br />
a) die Unterschrift für das aufgenommene Unterrichtsfach am Semesterende nicht erwirbt,<br />
b) die Unterschrift erwirbt, jedoch bei der Prüfung nicht erscheint und in der Prüfungszeit nicht versucht,<br />
die Prüfung abzulegen,<br />
c) den Prüfungsanforderungen auch bei Inanspruchnahme der zulässigen<br />
Anzahl der Nachprüfungen und wiederholten Nachprüfungen in gegebener Prüfungszeit nicht entsprechen<br />
kann (Leistungsnote „ungenügend“).<br />
16. Der späteste Zeitpunkt für den erneuten Erwerb der wegen eines nicht abgeleisteten Unterrichtsfaches<br />
fehlenden Kreditpunkte ist das Semester, in dem das Unterrichtsfach zum zweiten Mal von neuem angeboten<br />
wird, mit Ausnahme, wenn der Studentenstatus des Studierenden ruht.<br />
17. 17. Bei Unterrichtsfächern, die auf einander aufbauen und über mehrere Semester unterrichtet werden,<br />
kann der Leiter der Fakultät (Dekan bzw. Generaldirektor) die Aufnahme eines einzigen Unterrichtsfaches<br />
im nächsten Semester genehmigen, wenn der Studierende die Unterschrift des Unterrichtsfaches<br />
im vorangegangenen Semester erworben hat, die Prüfungsanforderungen jedoch nicht erfüllen konnte.<br />
Der Erwerb der Prüfungsnote des nächsten/aufbauenden Semesters ist allerdings erst dann möglich,<br />
wenn der Studierende in dem Fach die Kreditpunkte des vorangegangenen Semesters erworben hat,<br />
also die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
Zur Stattgabe der Genehmigung ist die schriftliche Zustimmung des Leiters der zuständigen Unterrichtsorganisationseinheit<br />
notwendig, welche bis zum Ende der Anmeldungsperiode für das nächste Semester<br />
dem Dekan der Fakultät zu übergeben ist.