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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

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schrift am Ende des Semesters nicht erteilt, da die Semesterzwischennote nicht erworben werden konnte.<br />

Die Ablehnung der Unterschrift am Ende des Semesters hält das Dekanat mit der Eintragung „Unterschrift<br />

abgelehnt“ in der entsprechenden Spalte des Studienbuches der Studierenden fest. Im Falle der<br />

Ablehnung der Unterschrift am Ende des Semesters dürfen die Studierenden die Prüfung in dem betreffenden<br />

Fach nicht ablegen.<br />

9. Eine Praktikumsnote/Seminarnote kann vorgeschrieben werden, wenn die Anwendung des Unterrichtsfaches<br />

in der Praxis und die Bewertung der Anwendungsfertigkeit aus der Hinsicht des Ausbildungsziels<br />

möglich und erforderlich sind. Die Anforderungen eines mit einer Praktikumsnote zu bewertenden Unterrichtsfaches<br />

haben die Studierenden in erster Linie in der Vorlesungszeit zu erfüllen. Erfolgt die Bewertung<br />

des Praktikums in der fünfstufigen Beurteilung, zieht die Leistungsnote „ungenügend“, bei dreistufiger<br />

Bewertung die Qualifizierung „nicht bestanden“ die Wiederholung des Unterrichtsfaches nach<br />

sich.<br />

10. Das Kolloquium ist die Prüfung des ein Semester umfassenden Lehrstoffes. Seine Bewertung erfolgt in<br />

der fünfstufigen Beurteilung. Die Prüfungsform Abschlusskolloquium stimmt inhaltlich mit dem Rigorosum<br />

überein.<br />

11. Das Rigorosum ist die abschließende Prüfung des synthetisierten Lehrstoffes eines über mehrere Semester<br />

gelehrten Unterrichtsfaches. Das Rigorosum kann frühestes nach Ablegung der letzten Prüfung in<br />

den den Lehrstoff des Rigorosums bildenden Unterrichtsfächern bzw. nach Erwerb der Semesterzwischennote<br />

abgelegt werden.<br />

12. Bei mit Kolloquium abzuschließenden Unterrichtsfächern, zu deren Vorlesungen auch ein Seminar<br />

(Praktikum) gehört, des weiteren bei Unterrichtsfächern, deren Lehrveranstaltungen nur aus einem Seminar<br />

oder Praktikum besteht, kann der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit (Lehrbeauftragte des<br />

Unterrichtsfaches) den Studierenden aufgrund ihrer in der Unterrichtszeit erbrachten Leistung die Benotung<br />

„sehr gut“ oder „gut“ anbieten. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, die angebotene Bewertung<br />

anzunehmen. Sie können die Zulassung zur Prüfung beantragen.<br />

13. Die Studierenden erwerben die Kreditpunkte für ein Fach, wenn sie eine bessere Leistungsnote als „ungenügend“<br />

oder als die Beurteilung „nicht bestanden“ erhalten.<br />

14. Gegen die bei der Bewertung erteilten Leistungsnote bzw. Beurteilung ist der Rechtsweg ausgeschlossen,<br />

ausgenommen, wenn der Beschluss nicht auf durch die Universität anerkannte Anforderungen basiert, bzw.<br />

der Beschluss im Widerspruch zu den Bestimmungen der Organisations- und Betriebsordnung der Universität<br />

steht, oder die Bestimmungen bezüglich der Organisation der Prüfung nicht eingehalten wurden. Hochschulgesetz,<br />

§ 73, Absatz (2))<br />

15. Ein Unterrichtsfach gilt als „nicht abgeleistet“, wenn der Studierende<br />

a) die Unterschrift für das aufgenommene Unterrichtsfach am Semesterende nicht erwirbt,<br />

b) die Unterschrift erwirbt, jedoch bei der Prüfung nicht erscheint und in der Prüfungszeit nicht versucht,<br />

die Prüfung abzulegen,<br />

c) den Prüfungsanforderungen auch bei Inanspruchnahme der zulässigen<br />

Anzahl der Nachprüfungen und wiederholten Nachprüfungen in gegebener Prüfungszeit nicht entsprechen<br />

kann (Leistungsnote „ungenügend“).<br />

16. Der späteste Zeitpunkt für den erneuten Erwerb der wegen eines nicht abgeleisteten Unterrichtsfaches<br />

fehlenden Kreditpunkte ist das Semester, in dem das Unterrichtsfach zum zweiten Mal von neuem angeboten<br />

wird, mit Ausnahme, wenn der Studentenstatus des Studierenden ruht.<br />

17. 17. Bei Unterrichtsfächern, die auf einander aufbauen und über mehrere Semester unterrichtet werden,<br />

kann der Leiter der Fakultät (Dekan bzw. Generaldirektor) die Aufnahme eines einzigen Unterrichtsfaches<br />

im nächsten Semester genehmigen, wenn der Studierende die Unterschrift des Unterrichtsfaches<br />

im vorangegangenen Semester erworben hat, die Prüfungsanforderungen jedoch nicht erfüllen konnte.<br />

Der Erwerb der Prüfungsnote des nächsten/aufbauenden Semesters ist allerdings erst dann möglich,<br />

wenn der Studierende in dem Fach die Kreditpunkte des vorangegangenen Semesters erworben hat,<br />

also die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

Zur Stattgabe der Genehmigung ist die schriftliche Zustimmung des Leiters der zuständigen Unterrichtsorganisationseinheit<br />

notwendig, welche bis zum Ende der Anmeldungsperiode für das nächste Semester<br />

dem Dekan der Fakultät zu übergeben ist.

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