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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
8. Alle Pflichtfächer, die mit einer Prüfung beendet werden müssen, müssen in jedem Semester angekündigt<br />
werden; in dem gemäß dem Musterstudienplan aktuellen Semester geschieht das durch ein Angebot<br />
von Kursen in ausreichender Anzahl, in den Quersemestern durch die Möglichkeit zur Ablegung wenigstens<br />
einer Prüfung. Im Quersemester kann der Student die Prüfung sooft antreten, wie viele Möglichkeiten<br />
ihm vom vorhergehenden Semester geblieben sind.<br />
9. Bei den Wahlpflicht- und Wahlunterrichtsfächern muss entsprechend dafür gesorgt werden, dass je Studienjahr<br />
mindestens die 1,2-fache Kreditpunktauswahl ausgeschrieben wird.<br />
10. Für die Bekanntgabe der Unterrichtsfächer sind der für die Ausbildung verantwortliche Dekan bzw. der<br />
Generaldirektor der Fakultät verantwortlich.<br />
§ 17 Überprüfung des Wissensstandes und der praktischen Fähigkeiten; Anwesenheit<br />
bei den Lehrveranstaltungen<br />
1. Die Bewertung der Studienleistungen des Studenten kann wie folgt sein:<br />
a) fünfstufig: sehr gut (5), gut (4), befriedigend (3), genügend (2), ungenügend (1)<br />
b) dreistufig: ausgezeichnet bestanden (5), bestanden (3), nicht bestanden<br />
2. …<br />
3. Die Überprüfung der Kenntnisse kann erfolgen durch:<br />
a) in der Lehrveranstaltung während der Vorlesungszeit erbrachte mündliche oder schriftliche Referate,<br />
schriftliche Arbeiten, bzw. durch die Bewertung einer außerhalb der Lehrveranstaltung erbrachten<br />
Arbeit,<br />
b) eine Praktikums(Seminar)note,<br />
c) ein Kolloquium (= Prüfung),<br />
d) ein Rigorosum,<br />
e) eine Abschlussprüfung .<br />
4. Eine Note am Semesterende kann erteilt werden durch:<br />
a) eine Semesterzwischennote aufgrund von Kontrollen während des Semesters, sowohl bei theoretischen<br />
als auch praktischen Unterrichtsfächern,<br />
b) eine Prüfungsnote, wobei die Festlegung der Leistungsnote nur aufgrund der bei der Prüfung erbrachten<br />
Leistung oder aufgrund der Berücksichtigung von Leistungskontrollen während des Semesters<br />
und der anlässlich der Prüfung erbrachten Leistung zusammen erfolgen kann.<br />
5. Erfolgt die Festlegung der Semesterzwischennote aufgrund von Klausurarbeiten oder ist die Bedingung<br />
für das Antreten zur Prüfung eine andere Art der Wissensabfrage während des Studienjahres, sind dem<br />
Studenten für das Nachholen derartiger Anforderungen mindestens zwei Möglichkeiten zu sichern.<br />
Wenn die Studierenden die Semesterzwischennote auch bei der (den) Nachholmöglichkeit (en) nicht erwerben,<br />
wird ihnen die Erteilung der Unterschrift des Semesters in dem betreffenden Fach verweigert.<br />
6. Die Erfüllung der Unterrichtsanforderungen für ein Fach, das mit einer Prüfung beendet wird, bestätigt<br />
die Unterschrift im Studienbuch. Die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Erwerb der Unterschrift.<br />
Als Voraussetzung für die Unterzeichnung kann der Erwerb von mindestens 50 % der anlässlich<br />
der Kontrolle während des Semesters erreichbaren Punktzahl (oder eine Durchschnittsnote von 2,5)<br />
vorgeschrieben werden.<br />
7. Für die Unterschrift im jeweiligen Unterrichtsfach am Ende des Semesters ist eine 75%-ige Teilnahme an<br />
den Vorlesungen und Praktika erforderlich. Wenn der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit (Lehrbeauftragte<br />
des Unterrichtsfaches) das Ausmaß der akzeptablen Fehlzeiten auf weniger als 25% festlegt,<br />
muss spätestens bis zum Beginn der Prüfungszeit die Möglichkeit zur Nachholung der praktischen Lehrveranstaltungen<br />
gesichert werden.<br />
8. Der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit (Lehrbeauftragte des Unterrichtsfaches) erstattet dem<br />
Dekan der Fakultät in der ersten Woche der Prüfungszeit Bericht darüber, wer von den von ihm unterrichteten<br />
Studierenden an 75% der Vorlesungen und Praktika nicht teilgenommen hat bzw. wem er die Unter-<br />
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