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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

8. Alle Pflichtfächer, die mit einer Prüfung beendet werden müssen, müssen in jedem Semester angekündigt<br />

werden; in dem gemäß dem Musterstudienplan aktuellen Semester geschieht das durch ein Angebot<br />

von Kursen in ausreichender Anzahl, in den Quersemestern durch die Möglichkeit zur Ablegung wenigstens<br />

einer Prüfung. Im Quersemester kann der Student die Prüfung sooft antreten, wie viele Möglichkeiten<br />

ihm vom vorhergehenden Semester geblieben sind.<br />

9. Bei den Wahlpflicht- und Wahlunterrichtsfächern muss entsprechend dafür gesorgt werden, dass je Studienjahr<br />

mindestens die 1,2-fache Kreditpunktauswahl ausgeschrieben wird.<br />

10. Für die Bekanntgabe der Unterrichtsfächer sind der für die Ausbildung verantwortliche Dekan bzw. der<br />

Generaldirektor der Fakultät verantwortlich.<br />

§ 17 Überprüfung des Wissensstandes und der praktischen Fähigkeiten; Anwesenheit<br />

bei den Lehrveranstaltungen<br />

1. Die Bewertung der Studienleistungen des Studenten kann wie folgt sein:<br />

a) fünfstufig: sehr gut (5), gut (4), befriedigend (3), genügend (2), ungenügend (1)<br />

b) dreistufig: ausgezeichnet bestanden (5), bestanden (3), nicht bestanden<br />

2. …<br />

3. Die Überprüfung der Kenntnisse kann erfolgen durch:<br />

a) in der Lehrveranstaltung während der Vorlesungszeit erbrachte mündliche oder schriftliche Referate,<br />

schriftliche Arbeiten, bzw. durch die Bewertung einer außerhalb der Lehrveranstaltung erbrachten<br />

Arbeit,<br />

b) eine Praktikums(Seminar)note,<br />

c) ein Kolloquium (= Prüfung),<br />

d) ein Rigorosum,<br />

e) eine Abschlussprüfung .<br />

4. Eine Note am Semesterende kann erteilt werden durch:<br />

a) eine Semesterzwischennote aufgrund von Kontrollen während des Semesters, sowohl bei theoretischen<br />

als auch praktischen Unterrichtsfächern,<br />

b) eine Prüfungsnote, wobei die Festlegung der Leistungsnote nur aufgrund der bei der Prüfung erbrachten<br />

Leistung oder aufgrund der Berücksichtigung von Leistungskontrollen während des Semesters<br />

und der anlässlich der Prüfung erbrachten Leistung zusammen erfolgen kann.<br />

5. Erfolgt die Festlegung der Semesterzwischennote aufgrund von Klausurarbeiten oder ist die Bedingung<br />

für das Antreten zur Prüfung eine andere Art der Wissensabfrage während des Studienjahres, sind dem<br />

Studenten für das Nachholen derartiger Anforderungen mindestens zwei Möglichkeiten zu sichern.<br />

Wenn die Studierenden die Semesterzwischennote auch bei der (den) Nachholmöglichkeit (en) nicht erwerben,<br />

wird ihnen die Erteilung der Unterschrift des Semesters in dem betreffenden Fach verweigert.<br />

6. Die Erfüllung der Unterrichtsanforderungen für ein Fach, das mit einer Prüfung beendet wird, bestätigt<br />

die Unterschrift im Studienbuch. Die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Erwerb der Unterschrift.<br />

Als Voraussetzung für die Unterzeichnung kann der Erwerb von mindestens 50 % der anlässlich<br />

der Kontrolle während des Semesters erreichbaren Punktzahl (oder eine Durchschnittsnote von 2,5)<br />

vorgeschrieben werden.<br />

7. Für die Unterschrift im jeweiligen Unterrichtsfach am Ende des Semesters ist eine 75%-ige Teilnahme an<br />

den Vorlesungen und Praktika erforderlich. Wenn der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit (Lehrbeauftragte<br />

des Unterrichtsfaches) das Ausmaß der akzeptablen Fehlzeiten auf weniger als 25% festlegt,<br />

muss spätestens bis zum Beginn der Prüfungszeit die Möglichkeit zur Nachholung der praktischen Lehrveranstaltungen<br />

gesichert werden.<br />

8. Der Leiter der Unterrichtsorganisationseinheit (Lehrbeauftragte des Unterrichtsfaches) erstattet dem<br />

Dekan der Fakultät in der ersten Woche der Prüfungszeit Bericht darüber, wer von den von ihm unterrichteten<br />

Studierenden an 75% der Vorlesungen und Praktika nicht teilgenommen hat bzw. wem er die Unter-<br />

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