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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
schrift über die Zulassung zu den höheren Ausbildungsinstitutionen an der Fakultät erfolgreich abgelegten<br />
Zulassungsprüfung erfolgen.<br />
8. Über die Anerkennung der an anderen Studienzweigen, Fakultäten oder Instituten belegten Unterrichtsfächern<br />
und die Anrechnung der erworbenen Kreditpunkte entscheidet der Unterrichts-, Kredit- und Kreditübertragungsausschuss<br />
der annehmenden Fakultät gemäß § 21.<br />
§ 12 Parallelausbildung<br />
Hochschulgesetz, § 40<br />
(2) Ein weiteres (paralleles) Studentenrechtsverhältnis zwecks Erwerb einer anderen Urkunde oder eines anderen<br />
Zeugnisses ist möglich.<br />
Hochschulgesetz, § 53<br />
(2) Ein weiteres (paralleles) Studentenrechtsverhältnis ist auch bei staatlich unterstützter Ausbildung möglich.<br />
Hochschulgesetz, § 55<br />
(3) …<br />
1. Die Studierenden anderer Studienzweige, Fakultäten oder Institutionen können an der Semmelweis Universität<br />
zu einer Ausbildung, die zu den am anderen Studienzweig gleichzeitig geführten Studien parallel<br />
läuft, auf einen Antrag hin zugelassen werden.<br />
2. Die Studierenden der Semmelweis Universität können sich auch einer anderen Institution einer Parallelausbildung<br />
anschließen. In diesem Fall besteht für die Studierenden eine Anmeldepflicht beim Dekan der<br />
Fakultät.<br />
§ 13 Gasthörer-Status<br />
Hochschulgesetz, § 40<br />
288<br />
(1) Der Studierende<br />
a) kann beantragen, im Rahmen seines bestehenden Studentenrechtsverhältnisses, zum Erwerb einer weiteren<br />
Fachqualifikation bzw. Fachausbildung notwendigen Studien zu betreiben,<br />
b) kann eine Übernahme in eine andere Hochschuleinrichtung beantragen,<br />
c) kann mit einer anderen Hochschuleinrichtung einen Gasthörer-Status gründen,<br />
d) kann mit einer anderen Hochschuleinrichtung einen weiteren (parallel) Studentenstatus gründen.<br />
(2) Im Rahmen seines bestehenden Studentenrechtsverhältnisses betreibt der Studierende im Zusammenhang mit<br />
seinem Studium stehende Teilstudien. Ein Gasthörer-Status kann dann gegründet werden, wenn die Hochschuleinrichtung,<br />
mit der der Student im Rechtsverhältnis steht, seine Einwilligung gibt. Die Einwilligung kann die<br />
Hochschuleinrichtung dann verweigern, wenn der Student die im Rahmen des Gasthörer-Status erworbenen<br />
Kredite nicht für sein Studium anrechnen kann. Ein weiteres (parallel) Studentenrechtsverhältnis zwecks Erwerb<br />
einer anderen Urkunde oder eines anderen Zeugnisses kann gegründet werden.<br />
1. Studierenden der Semmelweis Universität genehmigt den Gasthörer-Status der Studienausschuss der<br />
Fakultät unter Berücksichtigung der Meinung des Unterrichts-, Kredit- und Kreditübertragungsausschusses.<br />
2. Das diesbezügliche Ansuchen ist im Dekanat der zuständigen Fakultät einzubringen, in jedem Fall mit<br />
Beischließen der schriftlichen Meinung des Leiters der zuständigen Unterrichtsorganisationseinheit<br />
und der Thematik des gegebenen Faches der empfangenden Institution.<br />
3. Die im Rahmen des Gasthörer-Status erfüllten Fächer sind gemäß § 21 anzurechnen.<br />
4. Die Bedingungen der Übernahme und Gründung eines Gasthörer-Status, sowie der Aufnahme von Studien<br />
zwecks Erwerb einer weiteren Fachqualifikation bzw. Fachausbildung bestimmt die empfangende<br />
Hochschuleinrichtung.