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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

schrift über die Zulassung zu den höheren Ausbildungsinstitutionen an der Fakultät erfolgreich abgelegten<br />

Zulassungsprüfung erfolgen.<br />

8. Über die Anerkennung der an anderen Studienzweigen, Fakultäten oder Instituten belegten Unterrichtsfächern<br />

und die Anrechnung der erworbenen Kreditpunkte entscheidet der Unterrichts-, Kredit- und Kreditübertragungsausschuss<br />

der annehmenden Fakultät gemäß § 21.<br />

§ 12 Parallelausbildung<br />

Hochschulgesetz, § 40<br />

(2) Ein weiteres (paralleles) Studentenrechtsverhältnis zwecks Erwerb einer anderen Urkunde oder eines anderen<br />

Zeugnisses ist möglich.<br />

Hochschulgesetz, § 53<br />

(2) Ein weiteres (paralleles) Studentenrechtsverhältnis ist auch bei staatlich unterstützter Ausbildung möglich.<br />

Hochschulgesetz, § 55<br />

(3) …<br />

1. Die Studierenden anderer Studienzweige, Fakultäten oder Institutionen können an der Semmelweis Universität<br />

zu einer Ausbildung, die zu den am anderen Studienzweig gleichzeitig geführten Studien parallel<br />

läuft, auf einen Antrag hin zugelassen werden.<br />

2. Die Studierenden der Semmelweis Universität können sich auch einer anderen Institution einer Parallelausbildung<br />

anschließen. In diesem Fall besteht für die Studierenden eine Anmeldepflicht beim Dekan der<br />

Fakultät.<br />

§ 13 Gasthörer-Status<br />

Hochschulgesetz, § 40<br />

288<br />

(1) Der Studierende<br />

a) kann beantragen, im Rahmen seines bestehenden Studentenrechtsverhältnisses, zum Erwerb einer weiteren<br />

Fachqualifikation bzw. Fachausbildung notwendigen Studien zu betreiben,<br />

b) kann eine Übernahme in eine andere Hochschuleinrichtung beantragen,<br />

c) kann mit einer anderen Hochschuleinrichtung einen Gasthörer-Status gründen,<br />

d) kann mit einer anderen Hochschuleinrichtung einen weiteren (parallel) Studentenstatus gründen.<br />

(2) Im Rahmen seines bestehenden Studentenrechtsverhältnisses betreibt der Studierende im Zusammenhang mit<br />

seinem Studium stehende Teilstudien. Ein Gasthörer-Status kann dann gegründet werden, wenn die Hochschuleinrichtung,<br />

mit der der Student im Rechtsverhältnis steht, seine Einwilligung gibt. Die Einwilligung kann die<br />

Hochschuleinrichtung dann verweigern, wenn der Student die im Rahmen des Gasthörer-Status erworbenen<br />

Kredite nicht für sein Studium anrechnen kann. Ein weiteres (parallel) Studentenrechtsverhältnis zwecks Erwerb<br />

einer anderen Urkunde oder eines anderen Zeugnisses kann gegründet werden.<br />

1. Studierenden der Semmelweis Universität genehmigt den Gasthörer-Status der Studienausschuss der<br />

Fakultät unter Berücksichtigung der Meinung des Unterrichts-, Kredit- und Kreditübertragungsausschusses.<br />

2. Das diesbezügliche Ansuchen ist im Dekanat der zuständigen Fakultät einzubringen, in jedem Fall mit<br />

Beischließen der schriftlichen Meinung des Leiters der zuständigen Unterrichtsorganisationseinheit<br />

und der Thematik des gegebenen Faches der empfangenden Institution.<br />

3. Die im Rahmen des Gasthörer-Status erfüllten Fächer sind gemäß § 21 anzurechnen.<br />

4. Die Bedingungen der Übernahme und Gründung eines Gasthörer-Status, sowie der Aufnahme von Studien<br />

zwecks Erwerb einer weiteren Fachqualifikation bzw. Fachausbildung bestimmt die empfangende<br />

Hochschuleinrichtung.

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