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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

2. In der Ruhezeit des Studentenrechtsverhältnisses<br />

a. erhält der Studierende keine normative Zuwendung für Studierende,<br />

b. kann sein Studentenausweis nicht gültig gemacht werden,<br />

c. kann er von dem Recht der Wahl und der Wählbarkeit keinen Gebrauch machen, das heißt, er darf bis<br />

zur nächsten Anmeldung kein Mitglied der Studentenselbstverwaltung sein.<br />

3. Bei Antragsstellung kann die zum Studium zugelassene Person höchstens einen zweijährigen Aufschub<br />

für den Beginn der Studien erhalten. Die Absicht der Inanspruchnahme des Aufschubes hat der Student<br />

im Dekanat schriftlich bekannt zu geben. Nach Ablauf der genehmigten Zeit ist die zum Studium zugelassene<br />

Person ohne Aufforderung verpflichtet, sich zu immatrikulieren, andernfalls verliert sie das Recht<br />

zur Aufnahme des Studiums.<br />

286<br />

§ 9 Beendigung des Studentenrechtsverhältnisses<br />

Hochschulgesetz, § 76<br />

(1) der Studentenstatus erlischt<br />

a.)<br />

wenn der Student von einer anderen Hochschuleinrichtung übernommen wurde, mit dem Tag der Übernahme,<br />

b.) wenn der Student angibt, dass er seinen Studentenstatus beenden möchte, mit dem Tag der Angabe,<br />

c.) wenn der Student seine Studien im staatlich unterstützten Studiengang nicht mehr fortsetzen kann und die<br />

studiengebührenpflichtige Ausbildung nicht in Anspruch nehmen möchte,<br />

d.) am letzten Tag der ersten Abschlussprüfungsperiode, die dem Ausbildungszyklus folgt,<br />

e.) …<br />

f.) …<br />

g.) wenn der Rektor – auf Grund von Nichtzahlung der Studiengebühren bzw. anfallenden Zahlungsrückständen<br />

– den Studentenstatus des Studierenden beendet, mit dem Datum der Rechtskräftigkeit des Beschlusses,<br />

h.) bei rechtsgültigem Ausschluss aus der Universität auf Grund eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens,<br />

mit dem Datum des in Krafttretens.<br />

(2) Die Universität kann auch durch eine einseitige Erklärung den Studentenstatus des Studierenden löschen, der<br />

a.) die in der Studien- und Prüfungsordnung, bzw. im Studienplan festgelegten, für sein Vorankommen im Studium<br />

verbindlichen Verpflichtungen nicht erfüllt,<br />

b.) zweimal hintereinander sich nicht für das nächste Semester angemeldet hat,<br />

c.) im Anschluss an das Ruhen des Studentenstatus seine Studien im nächsten Semester – trotz zweimaliger<br />

schriftlicher Aufforderung und Belehrung über die möglichen Konsequenzen – nicht beginnt (fortsetzt).<br />

(3) Jener Student, dessen Studentenstatus beendet wurde, ist aus dem Studentenregister zu löschen.<br />

Das Studentenrechtsverhältnis erlischt (aus Studiengründen) mit Exmatrikulation durch die Universität:<br />

1. wenn nach der Immatrikulation, nach Ablauf von 4 aufeinander folgenden aktiven Semestern die Zahl der<br />

von den Studierenden in den Pflicht-, Wahlpflicht- und frei wählbaren Unterrichtsfächern erworbenen<br />

Kreditpunkte weniger als 50 % der während des gegebenen Zeitraums erwerbbaren Kreditpunkte beträgt,<br />

2. wenn der Studierende die in der Verordnung vorgegebene Anzahl von aktiven Semestern in Anspruch<br />

genommen und das Studium nicht abgeschlossen hat bzw. wenn die minimale Anzahl der für die Beendigung<br />

der Studien erforderlichen Semester und die Anzahl der in Anspruch genommenen Semester addiert<br />

obige Anzahl übersteigt.<br />

3. wenn der Studierende die wegen eines nicht abgeleisteten Unterrichtsfaches fehlenden Kreditpunkte<br />

spätestens in dem Semester, in dem das Unterrichtsfach zum 2. Mal von neuem angeboten wird, nicht erwerben<br />

konnte.<br />

4. Sofern das Studentenrechtsverhältnis durch Exmatrikulation, auf Grund von § 9, Punkt 1. erlischt und<br />

der Studierende auf Grund eines neuen Zulassungsverfahrens wieder aufgenommen wird, kann er die<br />

Anrechnung der früheren Studienleistungen nicht beantragen.

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