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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
2. In der Ruhezeit des Studentenrechtsverhältnisses<br />
a. erhält der Studierende keine normative Zuwendung für Studierende,<br />
b. kann sein Studentenausweis nicht gültig gemacht werden,<br />
c. kann er von dem Recht der Wahl und der Wählbarkeit keinen Gebrauch machen, das heißt, er darf bis<br />
zur nächsten Anmeldung kein Mitglied der Studentenselbstverwaltung sein.<br />
3. Bei Antragsstellung kann die zum Studium zugelassene Person höchstens einen zweijährigen Aufschub<br />
für den Beginn der Studien erhalten. Die Absicht der Inanspruchnahme des Aufschubes hat der Student<br />
im Dekanat schriftlich bekannt zu geben. Nach Ablauf der genehmigten Zeit ist die zum Studium zugelassene<br />
Person ohne Aufforderung verpflichtet, sich zu immatrikulieren, andernfalls verliert sie das Recht<br />
zur Aufnahme des Studiums.<br />
286<br />
§ 9 Beendigung des Studentenrechtsverhältnisses<br />
Hochschulgesetz, § 76<br />
(1) der Studentenstatus erlischt<br />
a.)<br />
wenn der Student von einer anderen Hochschuleinrichtung übernommen wurde, mit dem Tag der Übernahme,<br />
b.) wenn der Student angibt, dass er seinen Studentenstatus beenden möchte, mit dem Tag der Angabe,<br />
c.) wenn der Student seine Studien im staatlich unterstützten Studiengang nicht mehr fortsetzen kann und die<br />
studiengebührenpflichtige Ausbildung nicht in Anspruch nehmen möchte,<br />
d.) am letzten Tag der ersten Abschlussprüfungsperiode, die dem Ausbildungszyklus folgt,<br />
e.) …<br />
f.) …<br />
g.) wenn der Rektor – auf Grund von Nichtzahlung der Studiengebühren bzw. anfallenden Zahlungsrückständen<br />
– den Studentenstatus des Studierenden beendet, mit dem Datum der Rechtskräftigkeit des Beschlusses,<br />
h.) bei rechtsgültigem Ausschluss aus der Universität auf Grund eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens,<br />
mit dem Datum des in Krafttretens.<br />
(2) Die Universität kann auch durch eine einseitige Erklärung den Studentenstatus des Studierenden löschen, der<br />
a.) die in der Studien- und Prüfungsordnung, bzw. im Studienplan festgelegten, für sein Vorankommen im Studium<br />
verbindlichen Verpflichtungen nicht erfüllt,<br />
b.) zweimal hintereinander sich nicht für das nächste Semester angemeldet hat,<br />
c.) im Anschluss an das Ruhen des Studentenstatus seine Studien im nächsten Semester – trotz zweimaliger<br />
schriftlicher Aufforderung und Belehrung über die möglichen Konsequenzen – nicht beginnt (fortsetzt).<br />
(3) Jener Student, dessen Studentenstatus beendet wurde, ist aus dem Studentenregister zu löschen.<br />
Das Studentenrechtsverhältnis erlischt (aus Studiengründen) mit Exmatrikulation durch die Universität:<br />
1. wenn nach der Immatrikulation, nach Ablauf von 4 aufeinander folgenden aktiven Semestern die Zahl der<br />
von den Studierenden in den Pflicht-, Wahlpflicht- und frei wählbaren Unterrichtsfächern erworbenen<br />
Kreditpunkte weniger als 50 % der während des gegebenen Zeitraums erwerbbaren Kreditpunkte beträgt,<br />
2. wenn der Studierende die in der Verordnung vorgegebene Anzahl von aktiven Semestern in Anspruch<br />
genommen und das Studium nicht abgeschlossen hat bzw. wenn die minimale Anzahl der für die Beendigung<br />
der Studien erforderlichen Semester und die Anzahl der in Anspruch genommenen Semester addiert<br />
obige Anzahl übersteigt.<br />
3. wenn der Studierende die wegen eines nicht abgeleisteten Unterrichtsfaches fehlenden Kreditpunkte<br />
spätestens in dem Semester, in dem das Unterrichtsfach zum 2. Mal von neuem angeboten wird, nicht erwerben<br />
konnte.<br />
4. Sofern das Studentenrechtsverhältnis durch Exmatrikulation, auf Grund von § 9, Punkt 1. erlischt und<br />
der Studierende auf Grund eines neuen Zulassungsverfahrens wieder aufgenommen wird, kann er die<br />
Anrechnung der früheren Studienleistungen nicht beantragen.