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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
a.) im Studienplan vorgeschriebene Pflichtunterrichtsfächer (in der vom Dekanat angegebenen Reihenfolge)<br />
b.) Wahlpflichtunterrichtsfächer<br />
c.) frei wählbare Unterrichtsfächer<br />
d.) Name des Lehrenden<br />
e.) Kode, Kredite, Stundenzahl und Prüfungsanforderung der Unterrichtsfächer<br />
6. Der Student kann im Falle eines Unfalles, Krankheit oder bei unvorhergesehenen Vorkommnissen seine<br />
Anmeldung zur Fortsetzung der Studien zurückziehen.<br />
7. Die Unterrichtsfachaufnahme bedeutet die Anmeldung zur Teilnahme an den für ein Unterrichtsfach bekannt<br />
gegebenen Vorlesungen und Praktika. Deren Voraussetzung ist die Erfüllung der Vorbedingung für<br />
das Fach.<br />
8. In dem gegebenen Semester gilt die Verpflichtung der Angabe zur Fortsetzung der Studien auch für Studenten,<br />
die eine Teilzeitausbildung im Ausland wahrnehmen.<br />
9. Sofern der Student – auf Grund einer separaten Rechtsvorschrift – zur Zahlung von Studiengebühren<br />
verpflichtet ist, so ist die Erfüllung dieser Verpflichtung Voraussetzung für die Immatrikulation bzw. für<br />
die Anmeldung zur Fortsetzung der Studien im gegebenen Semester.<br />
10. Der Student ist verpflichtet, die eingetretenen Änderungen seiner registrierten Daten im Studieninformationssystem<br />
unverzüglich einzugeben bzw. mitzuteilen. Gegen den sich aus der Unterlassung dieser<br />
Pflicht ergebenden Nachteil ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Student kann bei Versäumen dieser<br />
Pflicht zum Zahlen einer Sonderbearbeitungsgebühr verpflichtet werden.<br />
11. Wenn der Student seine Studien in der gegebenen Ausbildungsperiode fortsetzt, ist er berechtigt:<br />
a. gemäß seinem Vorankommen die im Studienplan bestimmten Unterrichtsfächer aufzunehmen und<br />
die dazugehörigen Prüfungen abzulegen,<br />
b. die für Studierende zugänglichen Einrichtungen der Universität (Bibliothek, Kultur- und Sporteinrichtungen)<br />
zu besuchen,<br />
c. die Dienstleistungen der Interessenvertretung der Studierenden in Anspruch zu nehmen,<br />
d. Mitglied der Wissenschaftlichen Konferenz der Studenten (TDK) zu sein,<br />
e. den das Bestehen des Studentenrechtsverhältnisses nachweisenden Studentenausweis in Anspruch<br />
zu nehmen,<br />
f. die seitens der Universität gewährten Unterstützungen zu beantragen.<br />
§ 8 Ruhen des Studentenrechtsverhältnisses<br />
Hochschulgesetz, § 50<br />
(1) wenn der Student angibt, dass er in der nächsten Ausbildungs(studien)periode seinen Studienverpflichtungen<br />
nicht nachkommen möchte, ruht sein Studentenstatus. Die nicht unterbrochene Dauer des ruhenden Studentenstatus<br />
darf zwei Semester nicht überschreiten. Der Student kann das Ruhen seines Studentenstatus auch öfters<br />
in Anspruch nehmen. Die erste Unterbrechung – sofern die Studien- und Prüfungsordnung nicht anders verfügt –<br />
kann erst nach erfolgreichem Ablegen des ersten Semesters erfolgen. Über weitere Fragen bezüglich des Ruhens<br />
des Studentenrechtsverhältnisses, einbezogen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Unterbrechung<br />
vor dem erfolgreichen Abschluss des Semesters, verfügt die Studien- und Prüfungsordnung der Universität.<br />
(2) Das Studentenrechtsverhältnis ruht auch dann, wenn der Student seinen Studienverpflichtungen wegen Geburt,<br />
Unfall, Krankheit oder aus anderen unvorhergesehenen, nicht selbst verschuldeten Gründen nicht nachkommen<br />
kann.<br />
(3) Der Studentenstatus ruht, wenn dem Studenten auf Grund eines Disziplinarstrafverfahrens die Fortsetzung seiner<br />
Studien verweigert wird (§ 70, Absatz (2), Punkt d).<br />
1. Der Student ist verpflichtet, in dem von der Fakultät festgelegten Zeitraum im Studenteninformationssystem<br />
einzutragen, dass er in der nächsten Ausbildungsperiode seinen Studienverpflichtungen nicht<br />
nachkommen möchte.<br />
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