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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT 2. Für das Ablegen der Prüfungen ist die Prüfungszeit vorgesehen. Die Prüfungsperiode des Herbstsemesters beträgt zusammenhängend sechs Wochen. Dem schließt sich eine Woche Nachprüfungszeit an. Die Prüfungsperiode des Frühjahrssemesters besteht aus acht Wochen, der ebenfalls eine Woche Nachprüfungszeit folgt. Von den acht Wochen müssen sechs Wochen im Mai und Juni, die restlichen zwei Wochen – mit vom Lehrstuhl festgelegten limitierten Prüfungsmöglichkeiten – in der vorlesungsfreien Zeit, direkt vor Beginn des Wintersemesters gesichert werden. Die Nachprüfungszeit deckt sich in beiden Fällen mit der Registrationswoche. 3. Zeitraum für die Praktika/Famulaturen: Medizinische Fakultät: die Wochenstundenzahl der (Sommer-) Praktika/Famulaturen sowie der Praktika im VI. Studienjahr beträgt wöchentlich 35 Stunden. Darüber hinaus ist zweiwöchentlich einmal ein 24-stündiger Bereitschaftsdienst zu leisten. 4. Über die Zeiteinteilung des Studienjahres entscheidet pro Studienjahr nach Einholung der Meinung der Studentenvertretung der Fakultätsrat, der den Rektor über die Entscheidung informiert. 5. Der Rektor, der Dekan und der Hauptdirektor können pro Studienjahr je drei freie Tage genehmigen, jeweils in Übereinstimmung mit der Studentenselbstverwaltung der Universität und der Studentenselbstverwaltung der Fakultät. Das Datum der freien Tage ist nach Möglichkeit vor Beginn der Vorlesungszeit zu bestimmen. Vor Genehmigung der freien Tage haben sich der Dekan, Generaldirektor und Rektor zu beraten. § 6 Für Studienangelegenheiten zuständige Ausschüsse und Personen Hochschulgesetz, § 27 Wenn der vom Senat ins Leben gerufene Ausschuss, bzw. Rat auch in die Studenten betreffenden Angelegenheiten vorgeht, muss gesichert werden, dass in der Arbeit des Ausschusses auch die Vertreter der Studenten teilnehmen können. Der Senat ruft zwecks Erledigung von Angelegenheiten in Sachen Studium, Prüfung und Soziales eine ständige Kommission ins Leben. Die Teilnahme der Studenten wird mit der Auflage gesichert, dass die Anzahl der von den Studenten delegierten Mitglieder nicht weniger als 50 % der Mitglieder der Kommission sein darf. 1. In Studienangelegenheiten der Studenten, unabhängig von der Sprache der Ausbildung, sind die vom Senat ins Leben gerufenen Fakultätsausschüsse für Studien- und Prüfungsangelegenheiten zuständig: 2. Der Studien- und Prüfungsausschuss ist dann beschlussfähig, wenn mehr als 60 % seiner Mitglieder anwesend sind. 3. Kompetenzbereich des Studien- und Prüfungsausschusses: a. die nachträgliche Erklärung eines angetretenen Semesters zum „passiven“ Semester, b. Parallelausbildung, c. die Genehmigung für das Ablegen von Prüfungen zu einem Zeitpunkt außerhalb der Prüfungszeiten in besonders begründeten Fällen, d. die Genehmigung der begünstigten Studienordnung, e. die Übernahme innerhalb von Studienzweigen bzw. Fakultäten, Institutionen, f. die Genehmigung eines Studienzweigwechsels, g. die Genehmigung eines Gasthörerstatus, h. Beenden des Studentenstatus, i. Überprüfen von Ansuchen zwecks Wiederaufnahme bei Exmatrikulation. 4. Der Beschluss des Studien- und Prüfungsausschusses ist schriftlich zu formulieren und dem betreffenden Studenten auf dem Postwege mitzuteilen. Das Datum der Mitteilung ist der Tag der Zustellung. 5. Außer dem Studien- und Prüfungsausschuss sind an der Fakultät in Unterrichtsfragen nachstehend erwähnte Ausschüsse tätig: – Unterrichts, – Kredit- und Kreditübertragungsausschuss – Curriculumausschuss 283

SEMMELWEIS UNIVERSITÄT 6. Die Mitgliederzahl der in Absatz (5) erwähnten Kommission(en) darf inklusive dem Vorsitzenden neun Personen nicht überschreiten. Der Vorsitzende und mindestens sechs Mitglieder (Lehrkräfte) der Kommission werden vom zuständigen Fakultätsrat gewählt. Zwei Mitglieder (Studenten) der Kommission werden von der Studentenselbstverwaltung (HÖK) der Fakultät delegiert. 7. Die Entscheidung über die Aufnahme von Unterrichtsfächern gemäß § 21 trifft der Unterrichts-, Kreditund Kreditübertragungsausschuss der Fakultät. Der Ausschuss versieht Konsultations-, Organisationsaufgaben und Aufgaben zur Vorbereitung von Beschlüssen. 8. Der Curriculumausschuss ist ein Ausschuss zur Vorbereitung von Beschlüssen, dessen Aufgabe es ist, den Studienplan der gegebenen Fakultät ständig zu verfolgen und Vorschläge zur Entwicklung und Veränderung des Studienplanes, der den Anforderungen unserer Zeit entsprechen soll, auszuarbeiten. § 7 Das Studentenrechtsverhältnis und die Immatrikulationspflicht Hochschulgesetz, § 39 (4) Das Studentenrechtsverhältnis kommt durch die Immatrikulation zustande. Hochschulgesetz, § 40 (3) Während des Bestehens des Studentenstatus ist eine neuere Immatrikulation nicht notwendig. Der Student hat der Organisations- und Betriebsordnung entsprechend – vor Beginn der Ausbildungs- (Studien-) periode – anzugeben, ob er das Studium fortsetzt oder in dem gegebenen Semester seinen Studentenstatus ruhen lässt. Hochschulgesetz, § 57 (4) Dem Studenten ist bei der Immatrikulation das Studienbuch auszuhändigen. Das Studienbuch ist ein zum Bestätigen der Studien und des Endzeugnisses (Absolutorium) dienendes offizielles Dokument, welches die Angaben bezüglich der Erfüllung der Studienleistungen enthält. Reg. Verordnung Nr. 79/2006 (5. IV.) §24 284 (1) Der Student kann – in Fällen, die im Statut der Hochschuleinrichtung festgelegt sind – seine Angabe gemäß § 40 Absatz (3) des Hochschulgesetzes innerhalb eines Monates nach Beginn der Studienperiode zurückziehen. Sofern der Student bis zu diesem Zeitpunkt das Ruhen seiner Studien nicht beantragt, ist das gegebene Semester als aktives Semester zu betrachten, auch dann, wenn der Student nicht am Unterricht teilnimmt und auch keiner einzigen Studienverpflichtung nachkommt. Wenn der Student seine Studien ruhen lässt, so gilt das gegebene Semester als passiv. Reg. Verordnung Nr. 79/2006 (5. IV.), Anlage 10, VI. Das Immatrikulationsformular ist die Erklärung des Studenten darüber, dass er die Informationen über die Studien der Hochschuleinrichtung erhalten und zur Kenntnis genommen hat. 1. Jener, der an der Semmelweis Universität zugelassen oder übernommen wurde, kann mit der Universität ein Studentenrechtsverhältnis eingehen. 2. Vor Beginn des Studiums legen die ungarischen Studierenden einen Eid ab, die ausländischen Studierenden leisten ein feierliches Gelöbnis. 3. Der zur Aufnahme des Studiums berechtigte Student ist verpflichtet, sich in das erste Semester zu immatrikulieren. Mit der Immatrikulation erklärt der Student, dass er die für ihn zutreffenden Bestimmungen der Universität und Fakultät kennt und einhält. 4. Die Einschreibung bzw. die Angabe bezüglich der Fortsetzung bzw. des Ruhens der Studien sind in dem von der Fakultät festgelegten Zeitraum zu tätigen. 5. Die Immatrikulation geschieht durch Ausfüllen eines Formulars und durch Registration im Studenteninformationssystem, die Angabe zur Fortsetzung der Studien durch Anmeldung im Studenteninformationssystem bzw. in beiden Fällen durch Abgabe des – mit nachstehenden Angaben ausgefüllten – Studienbuches im zuständigen Dekanat:

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2. Für das Ablegen der Prüfungen ist die Prüfungszeit vorgesehen. Die Prüfungsperiode des Herbstsemesters<br />

beträgt zusammenhängend sechs Wochen. Dem schließt sich eine Woche Nachprüfungszeit an.<br />

Die Prüfungsperiode des Frühjahrssemesters besteht aus acht Wochen, der ebenfalls eine Woche Nachprüfungszeit<br />

folgt. Von den acht Wochen müssen sechs Wochen im Mai und Juni, die restlichen zwei Wochen<br />

– mit vom Lehrstuhl festgelegten limitierten Prüfungsmöglichkeiten – in der vorlesungsfreien Zeit,<br />

direkt vor Beginn des Wintersemesters gesichert werden. Die Nachprüfungszeit deckt sich in beiden Fällen<br />

mit der Registrationswoche.<br />

3. Zeitraum für die Praktika/Famulaturen:<br />

Medizinische Fakultät: die Wochenstundenzahl der (Sommer-) Praktika/Famulaturen sowie der Praktika<br />

im VI. Studienjahr beträgt wöchentlich 35 Stunden. Darüber hinaus ist zweiwöchentlich einmal ein<br />

24-stündiger Bereitschaftsdienst zu leisten.<br />

4. Über die Zeiteinteilung des Studienjahres entscheidet pro Studienjahr nach Einholung der Meinung der<br />

Studentenvertretung der Fakultätsrat, der den Rektor über die Entscheidung informiert.<br />

5. Der Rektor, der Dekan und der Hauptdirektor können pro Studienjahr je drei freie Tage genehmigen, jeweils<br />

in Übereinstimmung mit der Studentenselbstverwaltung der Universität und der Studentenselbstverwaltung<br />

der Fakultät. Das Datum der freien Tage ist nach Möglichkeit vor Beginn der Vorlesungszeit<br />

zu bestimmen. Vor Genehmigung der freien Tage haben sich der Dekan, Generaldirektor und Rektor zu<br />

beraten.<br />

§ 6 Für Studienangelegenheiten zuständige Ausschüsse und Personen<br />

Hochschulgesetz, § 27<br />

Wenn der vom Senat ins Leben gerufene Ausschuss, bzw. Rat auch in die Studenten betreffenden Angelegenheiten<br />

vorgeht, muss gesichert werden, dass in der Arbeit des Ausschusses auch die Vertreter der Studenten teilnehmen<br />

können. Der Senat ruft zwecks Erledigung von Angelegenheiten in Sachen Studium, Prüfung und Soziales<br />

eine ständige Kommission ins Leben. Die Teilnahme der Studenten wird mit der Auflage gesichert, dass die Anzahl<br />

der von den Studenten delegierten Mitglieder nicht weniger als 50 % der Mitglieder der Kommission sein<br />

darf.<br />

1. In Studienangelegenheiten der Studenten, unabhängig von der Sprache der Ausbildung, sind die vom<br />

Senat ins Leben gerufenen Fakultätsausschüsse für Studien- und Prüfungsangelegenheiten zuständig:<br />

2. Der Studien- und Prüfungsausschuss ist dann beschlussfähig, wenn mehr als 60 % seiner Mitglieder anwesend<br />

sind.<br />

3. Kompetenzbereich des Studien- und Prüfungsausschusses:<br />

a. die nachträgliche Erklärung eines angetretenen Semesters zum „passiven“ Semester,<br />

b. Parallelausbildung,<br />

c. die Genehmigung für das Ablegen von Prüfungen zu einem Zeitpunkt außerhalb der Prüfungszeiten<br />

in besonders begründeten Fällen,<br />

d. die Genehmigung der begünstigten Studienordnung,<br />

e. die Übernahme innerhalb von Studienzweigen bzw. Fakultäten, Institutionen,<br />

f. die Genehmigung eines Studienzweigwechsels,<br />

g. die Genehmigung eines Gasthörerstatus,<br />

h. Beenden des Studentenstatus,<br />

i. Überprüfen von Ansuchen zwecks Wiederaufnahme bei Exmatrikulation.<br />

4. Der Beschluss des Studien- und Prüfungsausschusses ist schriftlich zu formulieren und dem betreffenden<br />

Studenten auf dem Postwege mitzuteilen. Das Datum der Mitteilung ist der Tag der Zustellung.<br />

5. Außer dem Studien- und Prüfungsausschuss sind an der Fakultät in Unterrichtsfragen nachstehend erwähnte<br />

Ausschüsse tätig:<br />

– Unterrichts, – Kredit- und Kreditübertragungsausschuss<br />

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