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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

8. Die Studienpläne der einzelnen Studiengänge werden vor dem für die Ausbildung verantwortlichen Fakultätsrat,<br />

– bei einer fakultätsübergreifenden Ausbildung in Übereinstimmung mit den an der Ausbildung<br />

teilnehmenden Fakultätsräten vom Senat der Universität bestimmt. Unter den gemäß § 3 Absätze<br />

(3) und (4) akkreditierten Unterrichtsfächern bestimmt der für die Ausbildung verantwortliche Fakultätsrat<br />

die Pflicht- und Wahlpflichtfächer des Studienzweiges.<br />

9. Ein Modul ist die umfassende Einheit aus mehreren aufeinander basierenden Unterrichtsfächern des<br />

Studienplans (z.B.: Grundlagenmodul, fachliches Stammmaterial-Modul) oder eine Einheit aus gleichwertigen,<br />

sich gegenseitig ersetzende Einheiten (Fachrichtungsmodul).<br />

10. Der Studierende ist berechtigt, frei unter den an den jeweiligen Studienzweigen parallel angebotenen<br />

Fachrichtungsmodulen zu wählen. Die Anzahl der ein Fachrichtungsmodul wählenden Studierenden<br />

kann beschränkt werden. Der Dekan kann bei Bekanntgabe der Unterrichtsfächer des Fachrichtungsmoduls<br />

eine minimale Studentenzahl vorschreiben.<br />

§ 4 Unterrichtsfachprogramm, Akkreditierung der Unterrichtsfächer<br />

1. Die im Rahmen der einzelnen Unterrichtsfächer zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden<br />

durch die Unterrichtsfachprogramme festgelegt.<br />

2. Das Programm eines Unterrichtsfaches enthält:<br />

a. den Kode des Unterrichtsfaches, dessen ausführliche und gekürzte Benennung,<br />

b. die wöchentliche (Semester-) Stundenzahl (aufgegliedert in Vorlesungen + Praktika im Lehrsaal + im<br />

Laboratorium + in der Klinik + im Sport),<br />

c. den Typ des Leistungsnachweises am Semesterende (Unterschrift, Semesterzwischennote, Praktikumsnote<br />

oder Prüfungsnote),<br />

Semesterzwischennote: Note für die während des Semesters geleistete Mitarbeit, welche in der Vorlesungszeit<br />

im Rahmen des in der Unterrichts- und Prüfungsordnung bestimmten Bewertungsverfahrens erteilt wird (erläuternde<br />

Bestimmungen)<br />

d. die Anzahl der Kreditpunkte des Unterrichtsfaches,<br />

e. die Bezeichnung der für den Unterricht des Unterrichtsfaches verantwortlichen Unterrichtsorganisationseinheit<br />

(= Institut, Klinik oder Lehrstuhl), den Namen der Lehrkraft sowie die vorangehenden<br />

Anforderungen für die Aufnahme des Unterrichtsfaches,<br />

f. die Aufgabe des Unterrichtsfaches in der Verwirklichung des Ausbildungsziels, die Beschreibung<br />

des Lehrstoffes.<br />

g. die Art und Weise der Benotung (der Unterschrift),<br />

h. die eventuellen Prüfungsanforderungen,<br />

i. den schriftlichen Lehrstoff, die wichtigeren technischen und sonstigen Hilfsmittel, die verwendet<br />

werden können,<br />

j. die Anzahl und die Art der von den Studierenden individuell zu lösenden Aufgaben.<br />

3. Die Akkreditierung eines Unterrichtsfaches bedeutet die Genehmigung des Programms des Unterrichtsfaches.<br />

4. Die Programme der einzelnen Unterrichtsfächer werden von dem für deren Unterrichtung verantwortlichen<br />

Fakultätsrat akkreditiert.<br />

§ 5 Ausbildungsperioden (Studienperioden)<br />

282<br />

Hochschulgesetz, § 57<br />

Die Ausbildungsperiode besteht aus der Vorlesungszeit und der Prüfungszeit.<br />

1. In der Vorlesungszeit nehmen die Studierenden an Lehrveranstaltungen teil und lösen im Zusammenhang<br />

damit Aufgaben. Die Vorlesungszeit dauert 14 Wochen.<br />

Die Dauer der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Praktikum) beträgt 45 Minuten.

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