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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />
8. Die Studienpläne der einzelnen Studiengänge werden vor dem für die Ausbildung verantwortlichen Fakultätsrat,<br />
– bei einer fakultätsübergreifenden Ausbildung in Übereinstimmung mit den an der Ausbildung<br />
teilnehmenden Fakultätsräten vom Senat der Universität bestimmt. Unter den gemäß § 3 Absätze<br />
(3) und (4) akkreditierten Unterrichtsfächern bestimmt der für die Ausbildung verantwortliche Fakultätsrat<br />
die Pflicht- und Wahlpflichtfächer des Studienzweiges.<br />
9. Ein Modul ist die umfassende Einheit aus mehreren aufeinander basierenden Unterrichtsfächern des<br />
Studienplans (z.B.: Grundlagenmodul, fachliches Stammmaterial-Modul) oder eine Einheit aus gleichwertigen,<br />
sich gegenseitig ersetzende Einheiten (Fachrichtungsmodul).<br />
10. Der Studierende ist berechtigt, frei unter den an den jeweiligen Studienzweigen parallel angebotenen<br />
Fachrichtungsmodulen zu wählen. Die Anzahl der ein Fachrichtungsmodul wählenden Studierenden<br />
kann beschränkt werden. Der Dekan kann bei Bekanntgabe der Unterrichtsfächer des Fachrichtungsmoduls<br />
eine minimale Studentenzahl vorschreiben.<br />
§ 4 Unterrichtsfachprogramm, Akkreditierung der Unterrichtsfächer<br />
1. Die im Rahmen der einzelnen Unterrichtsfächer zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden<br />
durch die Unterrichtsfachprogramme festgelegt.<br />
2. Das Programm eines Unterrichtsfaches enthält:<br />
a. den Kode des Unterrichtsfaches, dessen ausführliche und gekürzte Benennung,<br />
b. die wöchentliche (Semester-) Stundenzahl (aufgegliedert in Vorlesungen + Praktika im Lehrsaal + im<br />
Laboratorium + in der Klinik + im Sport),<br />
c. den Typ des Leistungsnachweises am Semesterende (Unterschrift, Semesterzwischennote, Praktikumsnote<br />
oder Prüfungsnote),<br />
Semesterzwischennote: Note für die während des Semesters geleistete Mitarbeit, welche in der Vorlesungszeit<br />
im Rahmen des in der Unterrichts- und Prüfungsordnung bestimmten Bewertungsverfahrens erteilt wird (erläuternde<br />
Bestimmungen)<br />
d. die Anzahl der Kreditpunkte des Unterrichtsfaches,<br />
e. die Bezeichnung der für den Unterricht des Unterrichtsfaches verantwortlichen Unterrichtsorganisationseinheit<br />
(= Institut, Klinik oder Lehrstuhl), den Namen der Lehrkraft sowie die vorangehenden<br />
Anforderungen für die Aufnahme des Unterrichtsfaches,<br />
f. die Aufgabe des Unterrichtsfaches in der Verwirklichung des Ausbildungsziels, die Beschreibung<br />
des Lehrstoffes.<br />
g. die Art und Weise der Benotung (der Unterschrift),<br />
h. die eventuellen Prüfungsanforderungen,<br />
i. den schriftlichen Lehrstoff, die wichtigeren technischen und sonstigen Hilfsmittel, die verwendet<br />
werden können,<br />
j. die Anzahl und die Art der von den Studierenden individuell zu lösenden Aufgaben.<br />
3. Die Akkreditierung eines Unterrichtsfaches bedeutet die Genehmigung des Programms des Unterrichtsfaches.<br />
4. Die Programme der einzelnen Unterrichtsfächer werden von dem für deren Unterrichtung verantwortlichen<br />
Fakultätsrat akkreditiert.<br />
§ 5 Ausbildungsperioden (Studienperioden)<br />
282<br />
Hochschulgesetz, § 57<br />
Die Ausbildungsperiode besteht aus der Vorlesungszeit und der Prüfungszeit.<br />
1. In der Vorlesungszeit nehmen die Studierenden an Lehrveranstaltungen teil und lösen im Zusammenhang<br />
damit Aufgaben. Die Vorlesungszeit dauert 14 Wochen.<br />
Die Dauer der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Praktikum) beträgt 45 Minuten.