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SEMMELWEIS UNIVERSITÄT<br />

(5) Im seitens der Institution angebotenen Musterstudienplan können die Kreditwerte der einzelnen Semester – unter<br />

Berücksichtigung der vorgegebenen Ausbildungszeit – höchstens plus-minus drei Kredite von den 30 Kreditpunkten<br />

abweichen.<br />

(6) Kredite können nur Unterrichtsfächern zugeordnet werden, deren Bewertung in einer fünf- oder dreistufigen Skala<br />

erfolgt. Dem Unterrichtsfach können nur Kredite mit ganzen Zahlen zugeordnet werden.<br />

(7) Die für die gesamte Studienzeit bestimmte durchschnittliche individuelle Arbeitsstunde des Studenten darf in der<br />

Ganzzeitausbildung das Dreifache der Anzahl der Unterrichtsstunden nicht überschreiten, im Abendstudium ….<br />

(8) Im Studienplan ist festzulegen, welche anderen Fächer als vorangehende Erfüllung für die Aufnahme der einzelnen<br />

Unterrichtsfächer notwendig sind (Vorstudienordnung). Einem gegebenen Unterrichtsfach können höchstens<br />

drei andere Fächer oder thematisch, bzw. das Ausbildungsziel des Studienganges betrachtend, mehrere<br />

Fächer umfassende, höchstens eine, aber einen Kreditwert von 15 Punkten nicht überschreitende Unterrichtsfachgruppe<br />

(Modul), als vorangehende Verpflichtung zugeordnet werden. …<br />

(9) Die im Studienplan vorgeschriebenen Anforderungen brauchen nicht erfüllt zu werden, wenn diese der Student<br />

früher bereits geleistet hat und diese Tatsache nachweislich belegen kann (z. B. mit dem Studienbuch). Zur Anerkennung<br />

auf Grund von Arbeitserfahrungen geleisteter Anforderungen hat die Institution sich mittels Abverlangen<br />

von mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfungen von dem angeeigneten Wissen zu überzeugen.<br />

(10) Der Kreditwert von auf Grund § 58 Absatz (7) des Hochschulgesetzes anerkannten Studienleistungen stimmt mit<br />

dem Kreditwert jener Studienplananforderungen überein, welche als erfüllt anerkannt wurden, die erworbene Leistungsnote<br />

jedoch kann bei Anerkennung der Fächer nicht geändert werden.<br />

1. Detaillierte Unterrichts- und Studienanforderungen und detaillierte Vorschriften die Ausbildung betreffend<br />

bestimmt der Studienplan.<br />

Die Erfüllung der Pflichtfächer ist für alle Studenten des Studienganges obligatorisch und dürfen durch<br />

andere Fächer nicht ersetzt werden.<br />

2. Der Musterstudienplan: für das Absolvieren eines gegebenen Studienzweiges – unter Berücksichtigung<br />

der Vorstudienordnung – empfohlene Richtlinie für die Aufnahme der Unterrichtsfächer, von welcher der<br />

Studierende im Rahmen der Vorschriften abweichen kann. Der Musterstudienplan enthält pro Semester<br />

durchschnittlich Unterrichtsfächer mit einem Kreditwert von 30 Punkten.<br />

3. Der Musterstudienplan enthält, aufgegliedert nach Unterrichtsperioden:<br />

a. sämtliche Pflicht-, Wahlpflicht- und frei wählbare Fächer,<br />

b. die wöchentliche Semesterstundenzahl und die zugeordneten Kredite,<br />

c. die Art des Leistungsnachweises (Unterschrift, Zwischensemesternote oder Prüfungsnote),<br />

d. die Anzahl der Semester, in denen ein Unterrichtsfach unterrichtet wird, die Kriteriumsanforderungen<br />

und die Frist für deren Erfüllung,<br />

e. die Voraussetzungen und Vorschriften bezüglich der Auswahl des Studienzweiges,<br />

f. die Vorstudienordnung,<br />

g. die für den Beginn und die Erfüllung der Diplomarbeit (Facharbeit) notwendigen Unterschriften,<br />

h. die detaillierten Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung,<br />

i. die Unterrichtsfächer der Abschlussprüfung bzw. die Vorschriften bezüglich deren Auswahl.<br />

4. Die Vorstudienordnung ist die Gesamtheit der vorangehenden Anforderungen der im Studienplan des jeweiligen<br />

Studienganges vorkommenden Unterrichtsfächer.<br />

5. Die Vorstudienordnung wird vom zuständigen Fakultätsrat bestimmt, wobei die Studentenselbstverwaltung<br />

(HÖK) der Fakultät das Recht zur Meinungsäußerung hat. Eine von der Vorstudienordnung bzw. von<br />

den Vorschriften der SPO abweichende Aufnahme von Unterrichtsfächern ist nichtig.<br />

6. Eine vorangehende Anforderung (Voraussetzung) ist die nachgewiesene Leistung der für das Verstehen<br />

des Unterrichtsstoffes eines Faches erforderlichen, in einem anderen Unterrichtsfach, einer Unterrichtsfachgruppe,<br />

einem Unterrichtsmodul vorkommenden Kenntnisse und/oder einer Kriteriumsanforderung.<br />

Ein Unterrichtsfach darf nur dann belegt werden, wenn der Studierende die als vorangehende Anforderung<br />

bestimmten Unterrichtsfächer und die Kriteriumsanforderung vor Aufnahme des jeweiligen<br />

Unterrichtsfaches bereits erfüllt hat. Als Bedingung kann auch die gleichzeitige Aufnahme im Studienplan<br />

festgelegter einzelner Fächer angeordnet werden.<br />

7. Im Musterstudienplan beträgt die maximale Stundenzahl 40 Unterrichtsstunden/Woche (außer den<br />

Sprach- und Sportstunden).<br />

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