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Regelungen und Informationen
SEMMELWEIS UNIVERSITÄT STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG der Semmelweis Universität (Auszug) [Übersetzung des Kapitel III/1 der vom Senat der Semmelweis Universität mit Nr. 41/2008 (17. IV.) modifizierten Organisations- und Betriebsordnung der Semmelweis Universität Nr. 58/2006 (29. VI.)] BUDAPEST 2008 Studien- und Prüfungsordnung der Fakultäten: Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, sowie Sport und Sportwissenschaften der Semmelweis Universität im Kreditsystem dünn (schräg) gedruckter Text: dünn (gerade) gedruckter Text: dick gedruckter Text: Ungarisches Hochschulgesetz Regierungsverordnung Nr. 79/2006 (vom 05. April) Verordnung der Universität § 1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung 1. Diese Studien- und Prüfungsordnung (SPO) regelt die Studien- und Prüfungsangelegenheiten der ungarischen und ausländischen Studierenden, die an ungarisch- oder fremdsprachiger Hochschul-Fachausbildung, eingliedriger Ausbildung, Grund-, Master-, Zweitdiplom- und weiterführendem Fachstudium sowie staatlich unterstütztem oder studiengebührpflichtigem Vollzeit-, Abend-, und Fernstudium im Kreditpunktesystem an der Semmelweis Universität teilnehmen. 2. Über die Studien- und Prüfungsangelegenheiten der an der PhD- Ausbildung teilnehmenden Studierenden verfügt eine separate Ordnung. 3. Die Kenntnisnahme und die Einhaltung dieser Ordnung ist für alle, direkt oder indirekt, am Unterricht beteiligten offiziellen Personen (Lehrkräfte, Forscher, Mitarbeiter im administrativen Bereich) und die Studierenden obligatorisch. Hochschulgesetz, § 56 (9) Neue oder modifizierte Studien- und Prüfungsanforderungen können nur in aufsteigender Ordnung eingeführt werden. Aufsteigende Ordnung: Prinzip der Ausbildungsorganisation, der gemäß neue oder modifizierte Studien- und Prüfungsanforderungen von jenen Studenten abverlangt werden können, die ihr Studium nach deren Einführung aufgenommen haben bzw. von jenen, die ihr Studium bereits vor deren Einführung begonnen haben, aber nach ihrer Wahl sich gemäß der neuen oder modifizierten Studien- und Prüfungsanforderungen vorbereiten (erläuternde Bestimmungen.) § 2 Grundbegriffe des Kreditsystems 278 Hochschulgesetz, § 57 (5) Die Regierung beschließt die allgemeinen Regelungen der Ausbildung im Kreditsystem, des Weiteren beschließt sie, wie viele Kreditpunkte für das Fortschreiten innerhalb bestimmter Studienabschnitte, zur erfolgreichen Erfüllung der Studien zu erreichen sind, sowie die Ordnung der Registrierung der Kreditpunkte und Prinzipien für die Erstellung der Studieninformationen. Hochschulgesetz, § 58
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STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG<br />
der Semmelweis Universität<br />
(Auszug)<br />
[Übersetzung des Kapitel III/1 der vom Senat der Semmelweis Universität mit Nr. 41/2008 (17. IV.)<br />
modifizierten Organisations- und Betriebsordnung der Semmelweis Universität Nr. 58/2006 (29. VI.)]<br />
BUDAPEST<br />
2008<br />
Studien- und Prüfungsordnung der Fakultäten: Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie, sowie Sport und<br />
Sportwissenschaften der Semmelweis Universität im Kreditsystem<br />
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Ungarisches Hochschulgesetz<br />
Regierungsverordnung Nr. 79/2006 (vom 05. April)<br />
Verordnung der Universität<br />
§ 1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung<br />
1. Diese Studien- und Prüfungsordnung (SPO) regelt die Studien- und Prüfungsangelegenheiten der ungarischen<br />
und ausländischen Studierenden, die an ungarisch- oder fremdsprachiger Hochschul-Fachausbildung,<br />
eingliedriger Ausbildung, Grund-, Master-, Zweitdiplom- und weiterführendem Fachstudium sowie<br />
staatlich unterstütztem oder studiengebührpflichtigem Vollzeit-, Abend-, und Fernstudium im Kreditpunktesystem<br />
an der Semmelweis Universität teilnehmen.<br />
2. Über die Studien- und Prüfungsangelegenheiten der an der PhD- Ausbildung teilnehmenden Studierenden<br />
verfügt eine separate Ordnung.<br />
3. Die Kenntnisnahme und die Einhaltung dieser Ordnung ist für alle, direkt oder indirekt, am Unterricht beteiligten<br />
offiziellen Personen (Lehrkräfte, Forscher, Mitarbeiter im administrativen Bereich) und die Studierenden<br />
obligatorisch.<br />
Hochschulgesetz, § 56<br />
(9) Neue oder modifizierte Studien- und Prüfungsanforderungen können nur in aufsteigender Ordnung eingeführt<br />
werden.<br />
Aufsteigende Ordnung: Prinzip der Ausbildungsorganisation, der gemäß neue oder modifizierte Studien- und<br />
Prüfungsanforderungen von jenen Studenten abverlangt werden können, die ihr Studium nach deren Einführung<br />
aufgenommen haben bzw. von jenen, die ihr Studium bereits vor deren Einführung begonnen haben, aber nach<br />
ihrer Wahl sich gemäß der neuen oder modifizierten Studien- und Prüfungsanforderungen vorbereiten (erläuternde<br />
Bestimmungen.)<br />
§ 2 Grundbegriffe des Kreditsystems<br />
278<br />
Hochschulgesetz, § 57<br />
(5) Die Regierung beschließt die allgemeinen Regelungen der Ausbildung im Kreditsystem, des Weiteren beschließt<br />
sie, wie viele Kreditpunkte für das Fortschreiten innerhalb bestimmter Studienabschnitte, zur erfolgreichen Erfüllung<br />
der Studien zu erreichen sind, sowie die Ordnung der Registrierung der Kreditpunkte und Prinzipien für die<br />
Erstellung der Studieninformationen.<br />
Hochschulgesetz, § 58