Anlagevermittlung nach dem 01.01.2013 – Was ist ... - MMM-Messe

Anlagevermittlung nach dem 01.01.2013 – Was ist ... - MMM-Messe Anlagevermittlung nach dem 01.01.2013 – Was ist ... - MMM-Messe

01.11.2013 Aufrufe

Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V Anlagevermittlung nach dem 01.01.2013 Was ist beim § 34f GewO in der Praxis zu beachten? 7. MMM-Messe in München Rechtsanwalt Martin Klein Geschäftsführer VOTUM Verband e. V. Lehrbeauftragter für Vertriebsrecht

Verband Unabhängiger Finanzdienstle<strong>ist</strong>ungs-Unternehmen in Europa e.V<br />

<strong>Anlagevermittlung</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>01.01.2013</strong><br />

<strong>Was</strong> <strong>ist</strong> beim § 34f GewO in der Praxis zu beachten?<br />

7. <strong>MMM</strong>-<strong>Messe</strong> in München<br />

Rechtsanwalt Martin Klein<br />

Geschäftsführer VOTUM Verband e. V.<br />

Lehrbeauftragter für Vertriebsrecht


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Grds. Fragen zur Berufsausübung<br />

• Der Gesetzgeber unterscheidet weiterhin zwischen<br />

AnlageBERATUNG und AnlageVERMITTLUNG<br />

• Eine Anlageberatung setzt eine vollständige<br />

Kundenanalyse voraus und endet mit einer konkreten<br />

Anlageempfehlung.<br />

• Ein Anlagevermittler darf seinem Kunden Produkte nur<br />

vorstellen <strong>–</strong> eine Empfehlung kann von ihm nicht<br />

ausgesprochen werden!<br />

2


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Grds. Fragen zur Berufsausübung<br />

Wenn ich meine Tätigkeit auf die <strong>Anlagevermittlung</strong><br />

beschränken möchte?<br />

Dann muss ich aus meinem Wortschatz,<br />

Internetauftritt, Firmennamen etc. Begriffe streichen<br />

wie:<br />

Beratung, beraten, situationsgerecht, individuell,<br />

maßgeschneidert, Empfehlung und sämtliche weitere<br />

Begriffe,<br />

die beim Kunden den Eindruck erwecken könnten, eine<br />

Beratungsle<strong>ist</strong>ung zu erhalten.<br />

3


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

in der täglichen Praxis<br />

• Eine Anlageberatung, die zu einer Anlageempfehlung<br />

führt, muss immer auf der Basis einer vollständigen<br />

Geeignetheitsprüfung erfolgen, d. h. neben den<br />

Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden muss seine<br />

vollständige Einkommens- und Vermögensauskunft<br />

sowie das Anlageziel, die Anlagedauer und die<br />

Risikobereitschaft ermittelt werden.<br />

• Ist der Kunde zu einzelnen Auskünften nicht bereit, kann<br />

nur eine <strong>Anlagevermittlung</strong> vorgenommen werden, die<br />

jedoch ausdrücklich keine Empfehlung beinhaltet.<br />

4


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

in der täglichen Praxis<br />

Bei einer Anlageberatung muss in der Beratungsdokumentation<br />

insbesondere begründet werden,<br />

• warum das empfohlene Produkt geeignet <strong>ist</strong>, die<br />

Anlageziele des Kunden zu unterstützen,<br />

• dass das Produkt der Risikobereitschaft des Kunden<br />

entspricht und<br />

• warum aus der Auswahl einer bestimmten<br />

Produktklasse gerade das konkrete Anlageprodukt<br />

gewählt wurde.<br />

5


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Rücktrittsrecht<br />

• Das Beratungsprotokoll muss grundsätzlich vor<br />

Abschluss des Geschäfts ausgehändigt werden!<br />

• Nur bei einer Beratung über Fernkommunikationsmittel<br />

kann der Geschäftsabschluss auf Wunsch des<br />

Anlegers auch vor Erhalt des Protokolls erfolgen.<br />

Dann muss <strong>dem</strong> Anleger ein Rücktrittsrecht für den<br />

Fall eigeräumt werden, dass das Protokoll nicht<br />

richtig oder nicht vollständig <strong>ist</strong>.<br />

• Rücktrittsrecht und <strong>–</strong>fr<strong>ist</strong> sind zu protokollieren<br />

6


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

in der täglichen Praxis<br />

• Im Falle einer <strong>Anlagevermittlung</strong> besteht<br />

grundsätzlich immer die Pflicht, den Kunden <strong>nach</strong><br />

seinen Kenntnissen und Erfahrungen hinsichtlich<br />

Kapitalanlagen zu befragen.<br />

• Dabei sind insbesondere Angaben einzuholen, über<br />

Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum der in der<br />

Vergangenheit von <strong>dem</strong> Anleger getätigten<br />

Finanzanlagegeschäfte.<br />

• Der Anleger darf nicht dazu verleitet werden,<br />

Angaben zurückzuhalten.<br />

7


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

in der täglichen Praxis<br />

Diese sogenannte Angemessenheitsprüfung kann mit drei<br />

Ergebnissen enden.<br />

1. Positive Angemessenheitsprüfung<br />

Der Kunde kann die Risiken der Anlage, die ihm zur Zeichnung<br />

angeboten wird, <strong>nach</strong>vollziehen.<br />

2. Negative Angemessenheitsprüfung<br />

Es verbleiben zumindest Zweifel, ob der Kunde die Risiken der<br />

angebotenen Anlage <strong>nach</strong>vollziehen kann. In diesem Fall <strong>ist</strong> die<br />

Erteilung eines Warnhinweises zu dokumentieren.<br />

3. Ohne abgeschlossene Angemessenheitsprüfung<br />

Der Kunde verweigert die erforderlichen Auskünfte.<br />

Eine Vermittlung der Anlage kann nur <strong>nach</strong> Dokumentation eines<br />

entsprechenden Warnhinweises erfolgen.<br />

8


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Beispiel Warnhinweis<br />

Der Vermittler hat den Anleger um Angaben zu dessen Kenntnissen und<br />

Erfahrungen in Bezug auf Finanzanlagen gebeten und ihn darauf<br />

hingewiesen, dass diese Angaben erforderlich sind, um beurteilen zu können,<br />

ob die Anlage für den Anleger angemessen <strong>ist</strong> und dieser die Anlagerisiken<br />

beurteilen kann. Der Anleger hat dennoch den Wunsch geäußert, keine<br />

Angaben machen zu wollen. Da <strong>dem</strong> Vermittler keine ausreichenden<br />

Informationen zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers vorliegen,<br />

<strong>ist</strong> es ihm nicht möglich, die Angemessenheit der gewählten Anlage für den<br />

Anleger zu bewerten. Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger, sofern er<br />

sich für eine Anlage entscheidet, ein unangemessenes und für ihn nicht zu<br />

beurteilendes Risiko eingeht. Der Vermittler we<strong>ist</strong> den Anleger daraufhin,<br />

dass er keine Haftung für die Angemessenheit der Anlage übernehmen kann.<br />

Der Anleger stellt den Vermittler insoweit von der Haftung frei.<br />

9


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

„Execution Only“<br />

• Die Ausnahme der „Execution Only“ <strong>ist</strong> ausschließlich<br />

auf Investmentfonds beschränkt, die auf Initiative des<br />

Kunden geordert werden, bspw. bei Nachkäufen bereits<br />

vorhandener Investmentfonds in ein bestehendes<br />

Depot.<br />

• Dies kann ohne Angemessenheitsprüfung mit<br />

Warnhinweis erfolgen.<br />

• Bei Geschlossenen Fonds <strong>ist</strong> diese Vertriebsform nicht<br />

möglich.<br />

10


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Warum wird die Offenlegung der Provisionen<br />

in Euro und Cent empfohlen?<br />

§ 17 Abs. 1 Ziffer 1 FinVermV<br />

„Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der<br />

Vermittlung und Beratung über Finanzanlagen….. keine<br />

Zuwendungen von Dritten annehmen…. es sei denn, er hat<br />

Ex<strong>ist</strong>enz, Art und Umfang der Zuwendungen oder soweit<br />

sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und<br />

Weise seiner Berechnung <strong>dem</strong> Anleger vor Abschluss des<br />

Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher<br />

Weise offengelegt…“<br />

11


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Warum wird die Offenlegung der Provisionen<br />

in Euro und Cent empfohlen?<br />

§ 17 Abs. 1 Ziffer 1 FinVermV<br />

„Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der<br />

Vermittlung und Beratung über Finanzanlagen….. keine<br />

Zuwendungen von Dritten annehmen…. es sei denn, er hat<br />

Ex<strong>ist</strong>enz, Art und Umfang der Zuwendungen oder soweit<br />

sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und<br />

Weise seiner Berechnung <strong>dem</strong> Anleger vor Abschluss des<br />

Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher<br />

Weise offengelegt…“<br />

12


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Statusbezogene Information<br />

im Kundenerstkontakt<br />

Wir empfehlen für die Übergangszeit, die längstens bis<br />

zum 01.07.2013 andauert, folgenden Formulierungstext:<br />

„Eine Reg<strong>ist</strong>rierung als Finanzanlagenvermittler mit<br />

einer Erlaubnis <strong>nach</strong> 34 f GewO besteht noch nicht. Die<br />

Tätigkeit wird aktuell auf der Basis einer bestehenden<br />

Genehmigung <strong>nach</strong> § 34 c GewO ausgeübt, welche<br />

gemäß § 157 Abs. 2 GewO längstens bis zum 01.07.2013<br />

als Erlaubnis <strong>nach</strong> § 34 f gilt.“<br />

13


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Sowohl für den Anlageberater als auch für den Anlagevermittler<br />

besteht die Pflicht, mindestens eine<br />

Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospekt vorzunehmen.<br />

„Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie<br />

besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept,<br />

bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen,<br />

(wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche<br />

Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können sie keine<br />

sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde<br />

muss der Anlagevermittler <strong>dem</strong> Vertragspartner offen<br />

legen.“ (BGH 13. 1. 2000 - III ZR 62/99 )<br />

14


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

„Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines<br />

Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht<br />

<strong>nach</strong>zukommen, im Rahmen der geschuldeten<br />

Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf<br />

überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über<br />

das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen<br />

Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu<br />

überprüfen in der Lage <strong>ist</strong>, sachlich vollständig und richtig<br />

sind.“ (BGH 05.03.2009)<br />

15


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Auch Modellrechnungen müssen geprüft werden!<br />

„Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die<br />

Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm<br />

von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten<br />

persönlichen Modell Berechnung erläutert, <strong>ist</strong> verpflichtet,<br />

diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen<br />

und den Kunden auf erkennbare Fehler<br />

hinzuweisen.“ (BGH 17.02.2011)<br />

Fehler war hier die Berechnung der angenommenen<br />

Wertsteigerung der Immobilie auf den Anlagebetrag und<br />

nicht bloß auf den Immobilienanteil, bei Weichkosten von<br />

16<br />

20 %.


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Wer mehr verspricht muss auch mehr le<strong>ist</strong>en!<br />

„Eine Bank <strong>ist</strong> darüberhinaus verpflichtet, eine Anlage, die<br />

sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen<br />

Sachverstand zu prüfen.“ (BGH 07.10.2008)<br />

Dies wird inzwischen auch von Anlageberatern erwartet.<br />

17


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Wer nicht prüft, muss seinen Kunden darauf hinweisen!<br />

„Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich<br />

dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität,<br />

insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen.<br />

Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen.<br />

Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler<br />

den Interessenten hierauf hinweisen.“ (BGH 05.03.2009)<br />

18


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Kann die Plausibilitätsprüfungspflicht ausgeschlossen<br />

werden?<br />

Ob ein Nichtprüfungshinweis in der Vermittlungsdokumentation<br />

ausreicht, <strong>ist</strong> noch nicht gerichtlich<br />

beurteilt.<br />

Wenn die Vermittlungsdokumentation als AGB gewertet<br />

wird und die Plausibilitätsprüfungspflicht als sogenannte<br />

vertragliche Kardinalspflicht kann dies zur Unwirksamkeit<br />

einer solchen Haftungsbeschränkung führen.<br />

19


Das neue Anlagevermittlerrecht<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

<strong>Was</strong> macht eigentlich die BaFin?<br />

§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts<br />

• (1) Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht<br />

veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet<br />

über die Billigung <strong>nach</strong> Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung<br />

des Verkaufsprospekts einschließlich einer<br />

Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines<br />

Inhalts.<br />

20


Verband Unabhängiger Finanzdienstle<strong>ist</strong>ungs-Unternehmen in Europa e.V<br />

Vielen Dank<br />

für Ihre Aufmerksamkeit<br />

Für weiterführende Informationen wenden Sie sich an:<br />

info@votum-verband.de<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!