Anlagevermittlung nach dem 01.01.2013 – Was ist ... - MMM-Messe
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Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e.V Anlagevermittlung nach dem 01.01.2013 Was ist beim § 34f GewO in der Praxis zu beachten? 7. MMM-Messe in München Rechtsanwalt Martin Klein Geschäftsführer VOTUM Verband e. V. Lehrbeauftragter für Vertriebsrecht
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Verband Unabhängiger Finanzdienstle<strong>ist</strong>ungs-Unternehmen in Europa e.V<br />
<strong>Anlagevermittlung</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> <strong>01.01.2013</strong><br />
<strong>Was</strong> <strong>ist</strong> beim § 34f GewO in der Praxis zu beachten?<br />
7. <strong>MMM</strong>-<strong>Messe</strong> in München<br />
Rechtsanwalt Martin Klein<br />
Geschäftsführer VOTUM Verband e. V.<br />
Lehrbeauftragter für Vertriebsrecht
Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Grds. Fragen zur Berufsausübung<br />
• Der Gesetzgeber unterscheidet weiterhin zwischen<br />
AnlageBERATUNG und AnlageVERMITTLUNG<br />
• Eine Anlageberatung setzt eine vollständige<br />
Kundenanalyse voraus und endet mit einer konkreten<br />
Anlageempfehlung.<br />
• Ein Anlagevermittler darf seinem Kunden Produkte nur<br />
vorstellen <strong>–</strong> eine Empfehlung kann von ihm nicht<br />
ausgesprochen werden!<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Grds. Fragen zur Berufsausübung<br />
Wenn ich meine Tätigkeit auf die <strong>Anlagevermittlung</strong><br />
beschränken möchte?<br />
Dann muss ich aus meinem Wortschatz,<br />
Internetauftritt, Firmennamen etc. Begriffe streichen<br />
wie:<br />
Beratung, beraten, situationsgerecht, individuell,<br />
maßgeschneidert, Empfehlung und sämtliche weitere<br />
Begriffe,<br />
die beim Kunden den Eindruck erwecken könnten, eine<br />
Beratungsle<strong>ist</strong>ung zu erhalten.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
in der täglichen Praxis<br />
• Eine Anlageberatung, die zu einer Anlageempfehlung<br />
führt, muss immer auf der Basis einer vollständigen<br />
Geeignetheitsprüfung erfolgen, d. h. neben den<br />
Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden muss seine<br />
vollständige Einkommens- und Vermögensauskunft<br />
sowie das Anlageziel, die Anlagedauer und die<br />
Risikobereitschaft ermittelt werden.<br />
• Ist der Kunde zu einzelnen Auskünften nicht bereit, kann<br />
nur eine <strong>Anlagevermittlung</strong> vorgenommen werden, die<br />
jedoch ausdrücklich keine Empfehlung beinhaltet.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
in der täglichen Praxis<br />
Bei einer Anlageberatung muss in der Beratungsdokumentation<br />
insbesondere begründet werden,<br />
• warum das empfohlene Produkt geeignet <strong>ist</strong>, die<br />
Anlageziele des Kunden zu unterstützen,<br />
• dass das Produkt der Risikobereitschaft des Kunden<br />
entspricht und<br />
• warum aus der Auswahl einer bestimmten<br />
Produktklasse gerade das konkrete Anlageprodukt<br />
gewählt wurde.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Rücktrittsrecht<br />
• Das Beratungsprotokoll muss grundsätzlich vor<br />
Abschluss des Geschäfts ausgehändigt werden!<br />
• Nur bei einer Beratung über Fernkommunikationsmittel<br />
kann der Geschäftsabschluss auf Wunsch des<br />
Anlegers auch vor Erhalt des Protokolls erfolgen.<br />
Dann muss <strong>dem</strong> Anleger ein Rücktrittsrecht für den<br />
Fall eigeräumt werden, dass das Protokoll nicht<br />
richtig oder nicht vollständig <strong>ist</strong>.<br />
• Rücktrittsrecht und <strong>–</strong>fr<strong>ist</strong> sind zu protokollieren<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
in der täglichen Praxis<br />
• Im Falle einer <strong>Anlagevermittlung</strong> besteht<br />
grundsätzlich immer die Pflicht, den Kunden <strong>nach</strong><br />
seinen Kenntnissen und Erfahrungen hinsichtlich<br />
Kapitalanlagen zu befragen.<br />
• Dabei sind insbesondere Angaben einzuholen, über<br />
Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum der in der<br />
Vergangenheit von <strong>dem</strong> Anleger getätigten<br />
Finanzanlagegeschäfte.<br />
• Der Anleger darf nicht dazu verleitet werden,<br />
Angaben zurückzuhalten.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
in der täglichen Praxis<br />
Diese sogenannte Angemessenheitsprüfung kann mit drei<br />
Ergebnissen enden.<br />
1. Positive Angemessenheitsprüfung<br />
Der Kunde kann die Risiken der Anlage, die ihm zur Zeichnung<br />
angeboten wird, <strong>nach</strong>vollziehen.<br />
2. Negative Angemessenheitsprüfung<br />
Es verbleiben zumindest Zweifel, ob der Kunde die Risiken der<br />
angebotenen Anlage <strong>nach</strong>vollziehen kann. In diesem Fall <strong>ist</strong> die<br />
Erteilung eines Warnhinweises zu dokumentieren.<br />
3. Ohne abgeschlossene Angemessenheitsprüfung<br />
Der Kunde verweigert die erforderlichen Auskünfte.<br />
Eine Vermittlung der Anlage kann nur <strong>nach</strong> Dokumentation eines<br />
entsprechenden Warnhinweises erfolgen.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Beispiel Warnhinweis<br />
Der Vermittler hat den Anleger um Angaben zu dessen Kenntnissen und<br />
Erfahrungen in Bezug auf Finanzanlagen gebeten und ihn darauf<br />
hingewiesen, dass diese Angaben erforderlich sind, um beurteilen zu können,<br />
ob die Anlage für den Anleger angemessen <strong>ist</strong> und dieser die Anlagerisiken<br />
beurteilen kann. Der Anleger hat dennoch den Wunsch geäußert, keine<br />
Angaben machen zu wollen. Da <strong>dem</strong> Vermittler keine ausreichenden<br />
Informationen zu den Kenntnissen und Erfahrungen des Anlegers vorliegen,<br />
<strong>ist</strong> es ihm nicht möglich, die Angemessenheit der gewählten Anlage für den<br />
Anleger zu bewerten. Es besteht daher das Risiko, dass der Anleger, sofern er<br />
sich für eine Anlage entscheidet, ein unangemessenes und für ihn nicht zu<br />
beurteilendes Risiko eingeht. Der Vermittler we<strong>ist</strong> den Anleger daraufhin,<br />
dass er keine Haftung für die Angemessenheit der Anlage übernehmen kann.<br />
Der Anleger stellt den Vermittler insoweit von der Haftung frei.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
„Execution Only“<br />
• Die Ausnahme der „Execution Only“ <strong>ist</strong> ausschließlich<br />
auf Investmentfonds beschränkt, die auf Initiative des<br />
Kunden geordert werden, bspw. bei Nachkäufen bereits<br />
vorhandener Investmentfonds in ein bestehendes<br />
Depot.<br />
• Dies kann ohne Angemessenheitsprüfung mit<br />
Warnhinweis erfolgen.<br />
• Bei Geschlossenen Fonds <strong>ist</strong> diese Vertriebsform nicht<br />
möglich.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Warum wird die Offenlegung der Provisionen<br />
in Euro und Cent empfohlen?<br />
§ 17 Abs. 1 Ziffer 1 FinVermV<br />
„Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der<br />
Vermittlung und Beratung über Finanzanlagen….. keine<br />
Zuwendungen von Dritten annehmen…. es sei denn, er hat<br />
Ex<strong>ist</strong>enz, Art und Umfang der Zuwendungen oder soweit<br />
sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und<br />
Weise seiner Berechnung <strong>dem</strong> Anleger vor Abschluss des<br />
Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher<br />
Weise offengelegt…“<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Warum wird die Offenlegung der Provisionen<br />
in Euro und Cent empfohlen?<br />
§ 17 Abs. 1 Ziffer 1 FinVermV<br />
„Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang mit der<br />
Vermittlung und Beratung über Finanzanlagen….. keine<br />
Zuwendungen von Dritten annehmen…. es sei denn, er hat<br />
Ex<strong>ist</strong>enz, Art und Umfang der Zuwendungen oder soweit<br />
sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und<br />
Weise seiner Berechnung <strong>dem</strong> Anleger vor Abschluss des<br />
Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher<br />
Weise offengelegt…“<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Statusbezogene Information<br />
im Kundenerstkontakt<br />
Wir empfehlen für die Übergangszeit, die längstens bis<br />
zum 01.07.2013 andauert, folgenden Formulierungstext:<br />
„Eine Reg<strong>ist</strong>rierung als Finanzanlagenvermittler mit<br />
einer Erlaubnis <strong>nach</strong> 34 f GewO besteht noch nicht. Die<br />
Tätigkeit wird aktuell auf der Basis einer bestehenden<br />
Genehmigung <strong>nach</strong> § 34 c GewO ausgeübt, welche<br />
gemäß § 157 Abs. 2 GewO längstens bis zum 01.07.2013<br />
als Erlaubnis <strong>nach</strong> § 34 f gilt.“<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
Sowohl für den Anlageberater als auch für den Anlagevermittler<br />
besteht die Pflicht, mindestens eine<br />
Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospekt vorzunehmen.<br />
„Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie<br />
besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept,<br />
bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen,<br />
(wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche<br />
Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können sie keine<br />
sachgerechten Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde<br />
muss der Anlagevermittler <strong>dem</strong> Vertragspartner offen<br />
legen.“ (BGH 13. 1. 2000 - III ZR 62/99 )<br />
14
Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
„Vertreibt der Vermittler, wie hier, die Anlage anhand eines<br />
Prospekts, muss er aber, um seiner Auskunftspflicht<br />
<strong>nach</strong>zukommen, im Rahmen der geschuldeten<br />
Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf<br />
überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über<br />
das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen<br />
Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu<br />
überprüfen in der Lage <strong>ist</strong>, sachlich vollständig und richtig<br />
sind.“ (BGH 05.03.2009)<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
Auch Modellrechnungen müssen geprüft werden!<br />
„Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die<br />
Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm<br />
von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten<br />
persönlichen Modell Berechnung erläutert, <strong>ist</strong> verpflichtet,<br />
diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen<br />
und den Kunden auf erkennbare Fehler<br />
hinzuweisen.“ (BGH 17.02.2011)<br />
Fehler war hier die Berechnung der angenommenen<br />
Wertsteigerung der Immobilie auf den Anlagebetrag und<br />
nicht bloß auf den Immobilienanteil, bei Weichkosten von<br />
16<br />
20 %.
Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
Wer mehr verspricht muss auch mehr le<strong>ist</strong>en!<br />
„Eine Bank <strong>ist</strong> darüberhinaus verpflichtet, eine Anlage, die<br />
sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen<br />
Sachverstand zu prüfen.“ (BGH 07.10.2008)<br />
Dies wird inzwischen auch von Anlageberatern erwartet.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
Wer nicht prüft, muss seinen Kunden darauf hinweisen!<br />
„Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich<br />
dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität,<br />
insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen.<br />
Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen.<br />
Unterlässt er diese Prüfung, muss der Anlagevermittler<br />
den Interessenten hierauf hinweisen.“ (BGH 05.03.2009)<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
Kann die Plausibilitätsprüfungspflicht ausgeschlossen<br />
werden?<br />
Ob ein Nichtprüfungshinweis in der Vermittlungsdokumentation<br />
ausreicht, <strong>ist</strong> noch nicht gerichtlich<br />
beurteilt.<br />
Wenn die Vermittlungsdokumentation als AGB gewertet<br />
wird und die Plausibilitätsprüfungspflicht als sogenannte<br />
vertragliche Kardinalspflicht kann dies zur Unwirksamkeit<br />
einer solchen Haftungsbeschränkung führen.<br />
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Das neue Anlagevermittlerrecht<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
<strong>Was</strong> macht eigentlich die BaFin?<br />
§ 8 Billigung des Verkaufsprospekts<br />
• (1) Ein Verkaufsprospekt darf vor seiner Billigung nicht<br />
veröffentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet<br />
über die Billigung <strong>nach</strong> Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung<br />
des Verkaufsprospekts einschließlich einer<br />
Prüfung der Kohärenz und Verständlichkeit seines<br />
Inhalts.<br />
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Verband Unabhängiger Finanzdienstle<strong>ist</strong>ungs-Unternehmen in Europa e.V<br />
Vielen Dank<br />
für Ihre Aufmerksamkeit<br />
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich an:<br />
info@votum-verband.de<br />
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