01.11.2013 Aufrufe

Vernehmlassung - Regierungsrat - Basel-Stadt

Vernehmlassung - Regierungsrat - Basel-Stadt

Vernehmlassung - Regierungsrat - Basel-Stadt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 2<br />

sondere Lage" nicht auf ein Minimum heruntergefahren worden wären. Die vorgeschlagene<br />

Revision mit dem erklärten Ziel, die Asylgesuchszahlen weiter zu senken und damit Kosten<br />

zu sparen, steht unseres Erachtens in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den realen<br />

Gesuchs- und Kostenentwicklungen.<br />

Der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> anerkennt jedoch im Grundsatz die Wichtigkeit, asylrechtliche Verfahrensabläufe<br />

zu optimieren und Missbräuche noch konsequenter zu verhindern. Insofern<br />

begrüssen wir den vorliegenden Entwurf zu einer Änderung des Asylgesetzes (E-AsylG) und<br />

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (E-AuG). Dennoch erachten<br />

wir gewisse Anpassungen der Gesetzesentwürfe für unabdingbar, um den Grundsätzen der<br />

Bundesverfassung wie der humanitären Tradition der Schweiz in genügendem Masse Rechnung<br />

zu tragen. Im Sinne einer übersichtlichen Darstellung sind die nachfolgenden Anmerkungen<br />

jeweils nach ihrer Thematik geordnet dargestellt.<br />

2. Stellungnahme zu den einzelnen Gesetzesänderungen<br />

2.1 Ausschluss von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus der Flüchtlingseigenschaft<br />

Die Bestrafung von Dienstverweigerern bzw. Deserteuren ist in Eritrea anerkanntermassen<br />

unverhältnismässig streng. Die gesetzliche Verankerung der ursprünglichen Praxis des<br />

BFM, wonach die Flüchtlingseigenschaft anhand mehrerer Kriterien geprüft und nicht einzig<br />

aufgrund Dienstverweigerung oder Desertion anerkannt wird, halten wir für sinnvoll. Wir gehen<br />

insbesondere davon aus, dass Personen, denen mangels stichhaltiger Asylgründe nach<br />

Genfer Konvention kein Asyl gewährt werden kann, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen<br />

sind, wenn ihnen eine unmenschliche Behandlung droht. Damit wird dem Non-Refoulement-<br />

Prinzip Genüge getan.<br />

2.2 Aufhebung der Möglichkeit, im Ausland Asylgesuche einzureichen<br />

Mit der Aufhebung der Möglichkeit, im Ausland Asylgesuche einzureichen, wird gemäss Botschaft<br />

einerseits bezweckt, die Schweizer Vertretungen in finanzieller und personeller Hinsicht<br />

zu entlasten. Dieser Zweck wird mit der angestrebten Neuregelung wohl erreicht. Finanzielle<br />

Überlegungen alleine würden eine Verschärfung des Asylrechts in der vorgesehenen<br />

Form jedoch nicht rechtfertigen.<br />

Andererseits wird damit beabsichtigt, im Rahmen des Dubliner Abkommens das Risiko einer<br />

Lastenverteilung der Asylgesuche zuungunsten der Schweiz zu verringern, da die Frage der<br />

Zuständigkeit bei Auslandsgesuchen ausserhalb des Dublin-Raums nicht explizit geregelt<br />

ist. Obwohl die Schweiz rein rechtlich gesehen in Fällen, in denen in einem anderen Dublin-<br />

Staat ein Asylgesuch gestellt wird, nachdem zuvor bei einer Schweizer Vertretung ein Auslandsgesuch<br />

gestellt worden war, nicht zuständig ist, würde gemäss Botschaft und BFM das<br />

Risiko bestehen, dass die Schweiz in solchen Fällen von den anderen Dublin-Staaten um<br />

Übernahme des Asylverfahrens angefragt wird.<br />

Wie Erkundigungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> beim<br />

BFM ergeben haben, ist dies jedoch keinesfalls sicher. Wir erachten es deshalb für zwin-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!