Vernehmlassung - Regierungsrat - Basel-Stadt
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<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 2<br />
sondere Lage" nicht auf ein Minimum heruntergefahren worden wären. Die vorgeschlagene<br />
Revision mit dem erklärten Ziel, die Asylgesuchszahlen weiter zu senken und damit Kosten<br />
zu sparen, steht unseres Erachtens in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den realen<br />
Gesuchs- und Kostenentwicklungen.<br />
Der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> anerkennt jedoch im Grundsatz die Wichtigkeit, asylrechtliche Verfahrensabläufe<br />
zu optimieren und Missbräuche noch konsequenter zu verhindern. Insofern<br />
begrüssen wir den vorliegenden Entwurf zu einer Änderung des Asylgesetzes (E-AsylG) und<br />
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (E-AuG). Dennoch erachten<br />
wir gewisse Anpassungen der Gesetzesentwürfe für unabdingbar, um den Grundsätzen der<br />
Bundesverfassung wie der humanitären Tradition der Schweiz in genügendem Masse Rechnung<br />
zu tragen. Im Sinne einer übersichtlichen Darstellung sind die nachfolgenden Anmerkungen<br />
jeweils nach ihrer Thematik geordnet dargestellt.<br />
2. Stellungnahme zu den einzelnen Gesetzesänderungen<br />
2.1 Ausschluss von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren aus der Flüchtlingseigenschaft<br />
Die Bestrafung von Dienstverweigerern bzw. Deserteuren ist in Eritrea anerkanntermassen<br />
unverhältnismässig streng. Die gesetzliche Verankerung der ursprünglichen Praxis des<br />
BFM, wonach die Flüchtlingseigenschaft anhand mehrerer Kriterien geprüft und nicht einzig<br />
aufgrund Dienstverweigerung oder Desertion anerkannt wird, halten wir für sinnvoll. Wir gehen<br />
insbesondere davon aus, dass Personen, denen mangels stichhaltiger Asylgründe nach<br />
Genfer Konvention kein Asyl gewährt werden kann, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen<br />
sind, wenn ihnen eine unmenschliche Behandlung droht. Damit wird dem Non-Refoulement-<br />
Prinzip Genüge getan.<br />
2.2 Aufhebung der Möglichkeit, im Ausland Asylgesuche einzureichen<br />
Mit der Aufhebung der Möglichkeit, im Ausland Asylgesuche einzureichen, wird gemäss Botschaft<br />
einerseits bezweckt, die Schweizer Vertretungen in finanzieller und personeller Hinsicht<br />
zu entlasten. Dieser Zweck wird mit der angestrebten Neuregelung wohl erreicht. Finanzielle<br />
Überlegungen alleine würden eine Verschärfung des Asylrechts in der vorgesehenen<br />
Form jedoch nicht rechtfertigen.<br />
Andererseits wird damit beabsichtigt, im Rahmen des Dubliner Abkommens das Risiko einer<br />
Lastenverteilung der Asylgesuche zuungunsten der Schweiz zu verringern, da die Frage der<br />
Zuständigkeit bei Auslandsgesuchen ausserhalb des Dublin-Raums nicht explizit geregelt<br />
ist. Obwohl die Schweiz rein rechtlich gesehen in Fällen, in denen in einem anderen Dublin-<br />
Staat ein Asylgesuch gestellt wird, nachdem zuvor bei einer Schweizer Vertretung ein Auslandsgesuch<br />
gestellt worden war, nicht zuständig ist, würde gemäss Botschaft und BFM das<br />
Risiko bestehen, dass die Schweiz in solchen Fällen von den anderen Dublin-Staaten um<br />
Übernahme des Asylverfahrens angefragt wird.<br />
Wie Erkundigungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> beim<br />
BFM ergeben haben, ist dies jedoch keinesfalls sicher. Wir erachten es deshalb für zwin-