Protokoll der GV - Volketswil
Protokoll der GV - Volketswil
Protokoll der GV - Volketswil
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Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Rechnungsgemeindeversammlung<br />
Datum, Zeit:<br />
Ort:<br />
Vorsitz:<br />
<strong>Protokoll</strong>:<br />
Stimmenzähler:<br />
Anwesend:<br />
Freitag, 22. Juni 2012, 19.30-21.20 Uhr<br />
Kultur- und Sportzentrum Gries<br />
Gemeindepräsident Bruno Walliser<br />
Gemeindeschreiber Beat Grob<br />
Heinz Korreng, Eichstrasse 33, <strong>Volketswil</strong><br />
Jürg Wettler, Austrasse 34, <strong>Volketswil</strong><br />
Stimmberechtigte 60 (0.56 %)<br />
Gemeindepräsident Bruno Walliser heisst die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger<br />
im Namen des Gemein<strong>der</strong>ates und <strong>der</strong> Schulpflege zur heutigen Gemeindeversammlung<br />
herzlich willkommen. Ein spezieller Gruss gilt all jenen, die heute zum<br />
ersten Mal an einer Gemeindeversammlung teilnehmen.<br />
Für den offerierten Apero vor <strong>der</strong> Versammlung dankt er dem Gewerbeverein. Nach<br />
<strong>der</strong> Versammlung wird <strong>der</strong> Sportclub <strong>Volketswil</strong> einen Restaurantbetrieb führen.<br />
Im Weiteren heisst er auch die Pressevertreter herzlich willkommen und dankt für<br />
die Berichterstattung.<br />
Auf Anfrage des Vorsitzenden können ausser Vincenza Marine keine Nichtstimmberechtigten<br />
in den Sektoren <strong>der</strong> Stimmberechtigten bezeichnet werden. Vincenza<br />
Marine, Leiterin Schulverwaltung, ist <strong>Protokoll</strong>führerin <strong>der</strong> Schulgemeindeversammlung.<br />
Sie ist nicht stimmberechtigt.<br />
Die Einladung zur heutigen Gemeindeversammlung erfolgte rechtzeitig durch Publikation<br />
im <strong>Volketswil</strong>er mit Bekanntgabe <strong>der</strong> nachstehenden Geschäftsliste:<br />
A. Politische Gemeinde<br />
1. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />
2. Genehmigen <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />
<strong>Volketswil</strong>.<br />
3. Erlass <strong>der</strong> totalrevidierten Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />
4. Genehmigen <strong>der</strong> Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten<br />
Reservoirableitung beim Reservoir Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden<br />
Stromleitung.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
B. Schulgemeinde<br />
5. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />
C. Politische Gemeinde und Schulgemeinde<br />
6. Genehmigen <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />
und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />
We<strong>der</strong> gegen die Ausschreibung noch gegen die Aktenauflage werden Einwendungen<br />
erhoben. Auch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Traktandenliste wird nicht verlangt.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
1. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
Referent: Gemeindepräsident Bruno Walliser, Finanzvorstand<br />
BERICHT<br />
1. Laufende Rechnung<br />
Die Jahresrechnung schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 885'808 Franken<br />
ab. Dieser ergibt sich wie folgt:<br />
Rechnung 2011<br />
Rechnung Voranschlag Abweichung<br />
Laufende Rechnung in Fr. in Fr. in Fr. in %<br />
Ertrag 58'638'284 55'426'900 3'211'384 5.8<br />
Aufwand 59'524'092 59'566'600 -42'508 -0.1<br />
Aufwandüberschuss 885'808 4'139'700 -3'253'892 -78.6<br />
A. Ertrag<br />
Vergleich Ertrag Rechnung 2011 gegenüber dem Voranschlag:<br />
Ertrag<br />
~<br />
Rechnung Voranschlag Abweichung<br />
2011 2011 absolut in<br />
Fr. Fr. Fr. o/o<br />
Steuern 23'357'792 20'945'000 2'412'792 11.5<br />
Regalien und Konzessionen 16'028 18'000 -1'972 -11 .0<br />
Vennögenserträge 2'722'244 1'868'400 853'844 45.7<br />
Entgelte 20'407'673 18'702'000 1'705'673 9.1<br />
Anteile, Beiträge 1'417'642 1'287'700 129'942 10.1<br />
Rückerstattungen 1'991'858 1'752'900 238'958 13.6<br />
Beiträge mit Zweckbindung 5'560'047 5'509'900 50'147 0.9<br />
Entnahmen Spezialfinanzierunge_n 28'295 1'196'300 -1'168'005 -97.6<br />
(Betriebsrückschläge)<br />
Interne Verrechnungen 3'136'706 4'146'700 -1'009'994 -24.4<br />
Total Ertrag 58'638'284 55'426'900 3'211'384 5.8<br />
ln den nachfolgenden Erläuterungen s1nd d1e Beträge auf Tausend Franken gerundet.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Steuern:(+ Fr. 2'413'000.00)<br />
Rechnung 2011<br />
Fr.<br />
23'357'792<br />
Voranschlag 2011<br />
20'945'000<br />
Ordentliche Steuern<br />
14'140'045<br />
.. ! :<br />
Grundstückgewinnst.<br />
6'214'196<br />
Übrige Steuern<br />
1'305'169<br />
Übrige Ertrage<br />
Bei den ordentlichen Steuern im Rechnungsjahr resultierten Mehreinnahmen von<br />
Fr. 340'000.00 bei einem Budget von Fr. 13'800'000.00.<br />
Bei den Steuern früherer Jahre (Steuernachträge) konnte <strong>der</strong> Voranschlag fast<br />
punkt genau eingehalten werden. Es mussten Min<strong>der</strong>einnahmen von Fr. 1 '600.00<br />
verzeichnet werden, budgetiert waren Fr. 1 '700'000.00.<br />
Im Bereich Grundstückgewinnsteuern konnte das Budget von Fr. 4'250'000.00 dank<br />
einiger grosser Grundsteuerfälle um Fr. 1 '964'200.00 übertroffen werden.<br />
Die übrigen Steuern (Quellensteuern, Steuerausscheidungen sowie pauschale<br />
Steueranrechnungen) fielen gesamthaft mit Fr. 110'400.00 höher als budgetiert aus.<br />
Vermögenserträge: (+ Fr. 854'000.00)<br />
Mit Fr. 550'000.00 Einnahmenüberschuss <strong>der</strong> Investitionsrechnung im Bereich Abwasser<br />
ist dies <strong>der</strong> Hauptposten bei den Vermögenserträgen, <strong>der</strong> zum besseren<br />
Resultat geführt hat. Weiter entstand ein Buchgewinn von Fr. 81 '000.00 beim Verkauf<br />
des Feuerwehr-Spritzenhauses Pfarrain. Die Verzinsung <strong>der</strong> Spezialfinanzierungsreserven<br />
<strong>der</strong> einzelnen verursacherfinanzierten Betriebe fielen gesamthaft um<br />
Fr. 64'000.00 höher als veranschlagt aus. Weiter konnten höhere Miet- und Pachtzinsen<br />
von Fr. 80'000.00 sowie höhere Zinsen auf Festgel<strong>der</strong>n und Depotguthaben<br />
von Fr. 79'000.00 vereinnahmt werden.<br />
Entgelte:(+ Fr. 1'705'000.00)<br />
Bei den Spitexgebühren konnten aufgrund des neuen Pflegegesetzes<br />
Fr. 463'000.00 mehr fakturiert werden als budgetiert. Davon sind Fr. 307'800.00<br />
aufgrund<strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ungen und Tarifanpassungen neu durch die Gemeinde<br />
zu tragen, da <strong>der</strong> Bereich Spitex neu kostendeckend sein muss. Im Bereich Wasserversorgung<br />
waren höhere Gebühren von Fr. 369'000.00, bei <strong>der</strong> Abwasserentsorgung<br />
Fr. 141'000.00 sowie beim Abfallwesen Fr. 58'000.00 zu verzeichnen. Weiter<br />
entstanden in den Bereichen Zivilstandsamt, Baulicher Brandschutz I Feuerpoii··<br />
zei, Gemeindeammann- und Betreibungsamt sowie im Baulichen Zivilschutz Mehreinnahmen<br />
bei den Gebühren von Total Fr. 223'000.00. Bei den Rückerstattungen<br />
schlugen Mehrerträge von Fr. 244'000.00 zu Buche. Dies auf Grund einer Überschussbeteiligungvon<br />
Fr. 98'000.00 <strong>der</strong> Krankentaggeldversicherung sowie Rück-
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
erstattungen <strong>der</strong> upc cablecom von rund Fr. 109'000.00 im Bereich Kabel TV und<br />
einigen kleineren Mehrerträgen.<br />
Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung(+ Fr. 129'000.00)<br />
Dieser Mehrertrag rührt hauptsächlich von <strong>der</strong> Gewinnausschüttung <strong>der</strong> Zürcher<br />
Kantonalbank an die Gemeinden her, welcher Fr. 122'000.00 höher als budgetiert<br />
ausgefallen ist. Der Restbetrag setzt sich zusammen aus Mehreinnahmen von<br />
Fr. 12'000.00 für Energieberatung sowie Min<strong>der</strong>einnahmen von Fr. 5'000.00 für<br />
Wirtschaftspatente und Jagdpachtzins.<br />
Rückerstattungen von Gemeinwesen:(+ Fr. 239'000.00)<br />
Für das Steueramt sind im Rahmen des Sichtverfahrens, auf Grund <strong>der</strong> definitiv<br />
veranlagten Steuererklärungen, höhere Bezugsentschädigungen des Kantons und<br />
an<strong>der</strong>en Gemeinden im Betrage von Fr. 183'000.00 angefallen. Der Anteil <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Schwerzenbach am Alters- und Gesundheitszentrum war Fr. 45'000.00 höher<br />
als veranschlagt. Weiter fanden in <strong>Volketswil</strong> mehr militärische W ie<strong>der</strong>holungskurse<br />
statt, was höhere Einnahmen von Fr. 11 '000.00 zur Folge hatte.<br />
Beiträge mit Zweckbindung (Staats- und Bundesbeiträge) (+ Fr. 50'000.00)<br />
Diese Abweichung setzt sich aus mehreren Kleinbeträgen zusammen. Insgesamt<br />
handelt es sich bei dieser Zahl um weniger als 1 % Differenz zwischen Rechnung<br />
und Budget aller Staats- und Bundesbeiträge.<br />
Entnahmen aus Spezialfinanzierungen (-Fr. 1'168'000.00)<br />
Die erwarteten Aufwandüberschüsse <strong>der</strong> Spezialfinanzierungsbetriebe blieben weitgehend<br />
aus. Lediglich im Abfallwesen kam es zu einem Aufwandüberschuss von<br />
Fr. 28'000.00, auch dieser blieb aber weit unter dem budgetierten Betrag von<br />
Fr. 288'000.00. Folgende budgetierte Aufwandüberschüsse wurden nicht beansprucht:<br />
Abwasserentsorgung Fr. 594'000.00, Wasserversorgung Fr. 314'000.00<br />
und Abfallentsorgung Fr. 260'000.00.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
B. Aufwand<br />
Vergleich Aufwand Rechnung 2011 gegenüber dem Voranschlag:<br />
Aufwand Rechnung Voranschlag<br />
2011 2011<br />
Fr.<br />
Fr.<br />
Personalaufwand 19'707'140 19'312'200<br />
Sachaufwand 11'066'601 11 '958'800<br />
Passivzinsen 1'050'774 774'500<br />
Abschreibungen 923'351 2'378'000<br />
Dienstleistungen 573'702 206'100<br />
Betriebs- und Defizitbeiträge 21'310'116 20'447'300<br />
Einlagen in Spezialfinanzierungen 1'755'702 343'000<br />
Interne Verrechnungen 3'136'706 4'146'700<br />
Total Aufwand 59'524'092 59"566"600<br />
Abweichung<br />
absolut<br />
in<br />
Fr. %<br />
394'940 2.0<br />
-892'199 -7.5<br />
276'274 35.7<br />
-1'454'649 -61 .2<br />
367'602 178.4<br />
862'816 4.2<br />
1'412'702 -<br />
-1 '009'994 -24.4<br />
-42'508 -0.1<br />
ln den nachfolgenden Erläuterungen sind die Beträge auf Tausend Franken gerundet.<br />
Personalaufwand (+ Fr. 395'000.00)<br />
Die Besoldungen fielen um Fr. 125'000.00 höher als budgetiert aus, die Sozialleistungen<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeberin waren ebenfalls Fr. 113'000.00 höher. Der Mehraufwand<br />
ist aufgrundeiner Stellenplanerweiterung im Alters- und Gesundheitszentrum, insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei <strong>der</strong> Spitex, entstanden. Weiter mussten Mehraufwendungen für temporäre<br />
Arbeitskräfte in diesem Bereich von Fr. 119'000.00 verzeichnet werden. Für<br />
Personalanwerbung entstanden Mehrkosten von Fr. 113'000.00. Für Aus- und Weiterbildungen<br />
wurden Fr. 64'000.00 weniger aufgewendet. Für Dienstklei<strong>der</strong> sowie<br />
Überbrückungszuschüsse bei Frühpensionierungen sind weitere Min<strong>der</strong>aufwendungen<br />
von total Fr. 11 '000.00 entstanden.<br />
Sachaufwand (-Fr. 892'000.00)<br />
Es entstanden grössere Min<strong>der</strong>aufwendungen bei den Übrigen Dienstleistungen<br />
Dritter von Fr. 284'000.00, beim Baulichen Unterhalt Fr. 164'000.00, bei den Anlässen<br />
und Empfängen Fr. 111 '000.00, bei Wasser, Energie und Heizmaterial<br />
Fr. 84'000.00, beim allgemeinen Sachaufwand Fr. 61 '000.00 und beim Büromaterial<br />
Fr. 57'000.00. Weiter sind im Alters- und Gesundheitszentrum für Lebensmittel und<br />
Getränke geringere Aufwendungen von Fr. 54'000.00 angefallen. Für Steuern und<br />
Abgaben waren ebenfalls tiefere Aufwendungen von Fr. 45'000.00 zu verzeichnen.<br />
Die restlichen Fr. 32'000.00 Min<strong>der</strong>aufwendungen sind durch eine Vielzahl von kleinen<br />
Abweichungen entstanden.<br />
Passivzinsen (+ Fr. 276'000.00)<br />
Der Kontokorrentzins von 2 % an die Schule fiel auf Grund des höheren zu verzinsenden<br />
Kapitals um Fr. 107'000.00 höher aus als geplant, <strong>der</strong>jenige an die ref.<br />
Kirchgemeinde war um Fr. 40'000.00 höher. Auch die Zinsen für kurzfristige Schulden<br />
(Personalkonti) schlugen mit Fr. 56'000.00 höher zu Buche als veranschlagt.<br />
Die zu verzinsenden Spezialfinanzierungsreserven kamen ebenfalls um<br />
Fr. 64'000.00 höher zu stehen als erwartet. Die restlichen Fr. 9'000.00 waren höherer<br />
Skonti- und Zinsaufwand des Steueramtes.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Abschreibungen(- Fr. 1'455'000.00}<br />
Durch die tiefen Nettoinvestitionen von Fr. 2'482'000.00 (Budget: Fr. 8'529'000.00)<br />
sind auch die Abschreibungen entsprechend geringer ausgefallen. Die ordentlichen<br />
Abschreibungen waren Fr. 743'000.00 und die zusätzlichen Abschreibungen (nur<br />
Spezialfinanzierungsbetriebe) Fr. 779'000.00 tiefer. Eine kleine Budgetüberschreitung<br />
entstand bei den Steuerabschreibungen und den nicht realisierten Kursverlusten<br />
von je rund Fr. 25'000.00 sowie rund Fr. 17'000.00 für Abschreibungen<br />
von Debitoren.<br />
Entschädigungen für Dienstleistungen an<strong>der</strong>er Gemeinwesen<br />
(+ Fr. 368'000.00}<br />
Die Akonto Zahlung für das erste Semester 2011 an die Sozialen Dienste des Bezirks<br />
Uster über Fr. 283'500.00 wurde irrtümlicherweise nicht über das Konto verbucht,<br />
auf welchem <strong>der</strong> Betrag budgetiert war, was zwangsläufig zu einer Abweichung<br />
führte. Weiter entstanden Mehraufwendungen von Fr. 33'000.00 für Provisionen<br />
an den Kanton für die Erhebung <strong>der</strong> Quellensteuer infolge Zunahme <strong>der</strong> Quellensteuerpflichtigen.<br />
Der Beitrag an die Schulgemeinde für die Quartieranlage Gutenswil<br />
enthält den Anteil 2010 und 2011 , was eine Mehrbelastung von<br />
Fr. 56'000.00 ausmacht. Geringe Min<strong>der</strong>aufwendungen von Fr. 4'500.00 sind bei<br />
<strong>der</strong> Feuerwehr und im Steueramt entstanden.<br />
Betriebs- und Defizitbeiträge (+ Fr. 863'000.00}<br />
Der Beitrag an externe Pflegeinstitutionen nach neuem Pflegefinanzierungsgesetz<br />
(erstmals 2011) ist um Fr. 830'000.00 höher ausgefallen als ursprünglich geplant.<br />
Bei <strong>der</strong> Budgetierung wurde von zwölf Personen in externen Heimen ausgegangen.<br />
Im Jahresverlauf ergab sich eine Zahl von über 30 Personen in externen Heimen,<br />
die zu diesen enormen Mehrkosten geführt haben.<br />
Weiter sind wesentliche Mehrkosten im Spitalbereich von Fr. 538'000.00 angefallen.<br />
Die Schlussabrechnung des Spitals erfolgte jeweils im Folgejahr. Im Jahr 2011 wurde<br />
die Schlussabrechnung 2011 bereits transitorisch eingebucht, so dass in diesem<br />
Jahr zwei Schlussabrechnungen in <strong>der</strong> Rechnung erscheinen, um die Rechnung im<br />
Jahr 2012 nicht zu belasten.<br />
Durch die Wahl des falschen Kontos bei <strong>der</strong> AkontoZahlung von Fr. 283'500.00 für<br />
das erste Semester 2011 an die Sozialen Dienste des Bezirks Uster hat sich die<br />
Überschreitung gegenüber dem Budget <strong>der</strong> Betriebs- und Defizitbeiträge um diesen<br />
Betrag vermin<strong>der</strong>t.<br />
Weitere Min<strong>der</strong>aufwendungen konnten bei <strong>der</strong> Sozialhilfe im Umfang von<br />
Fr. 41 0'000.00 verzeichnet werden. Die restlichen Abweichungen von plus<br />
Fr. 189'000.00 stammen aus einer Vielzahl von kleineren Beträgen.<br />
Einlagen in Spezialfinanzierungen (+Fr. 1'413'000.00}<br />
Dabei handelt es sich um die Gewinneinlagen in die Reserven <strong>der</strong> verursacherfinanzierten<br />
Betriebe. Bei <strong>der</strong> Abwasserentsorgung entstand ein unerwarteter Gewinn<br />
von Fr. 1'081 '000.00 und bei <strong>der</strong> Wasserversorgung einervon Fr. 316'000.00. Die<br />
Antennen- und Kabelanlagen (GGA) schlossen um Fr. 16'000.00 besser als veranschlagt<br />
ab.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
C. Zusammenzug Laufende Rechnung<br />
Laufende Rechnung<br />
-.;> .<br />
in Fr.<br />
Rechnung<br />
2011<br />
Voranschlag Abweichung<br />
2011 in%<br />
Aufwand (inklusi...e zus. Abschreibungen)<br />
Ertrag<br />
Aufwandüberschuss<br />
59'524'092<br />
58'638'284<br />
-885'808<br />
59'566'600 -0.07<br />
55'426'900 5.79<br />
-4'139'700 -78.60<br />
+ Zusätzliche Abschreibungen<br />
- Buchgewinne aus Verkäufen Finanz...ermögen<br />
107'000<br />
-80'696<br />
885'700 -87.92<br />
0<br />
Aufwandüberschuss (-)<br />
-859'504<br />
-3'254'000 -73.59<br />
Die obige Auswertung zeigt die bereinigte Jahresrechnung 2011 . Rechnet man die<br />
ausserordentlichen Posten auf, kann festgestellt werden, dass ein Aufwandüberschuss<br />
von rund Fr. 859'504.00 Franken resultiert.<br />
Das Budgetziel konnte somit um ein Mehrfaches verbessert werden.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Die durch Gebühren finanzierten Betriebe (Verursacherfinanzierung) zeigen folgende<br />
Rechnungsergebnisse:<br />
Spezialfinanzierungsbetriebe ' Bestand Verän<strong>der</strong>ung Bestand<br />
ln Fr 01.01.2011 31.12.2011<br />
GGA<br />
Saldo Spezialfinanzierungen 2'678'511 3'037'556<br />
BetriebsOberschuss 359'045<br />
Einlage m Speztalfinanzierung 359'045<br />
Wasserwerk<br />
Saldo Spezialfinanzierungen 1'704'320 2'019'789<br />
BetriebsOberschuss 315'469<br />
Emlage m Spezlalfinanzterung . 315'469<br />
Abwasserbeseitigung<br />
Saldo Spezialfinanzierungen 5'780'614 6'861'803<br />
BetriebsOberschuss<br />
1'081'189<br />
Einlaae in Speztalfmanzterung<br />
1'081'189<br />
Abfallentsorgung<br />
Saldo Spezialfinanzierungen 248'894 220'599<br />
Betriebsdefizit<br />
-28'295<br />
Deckung aus Speztalfmanzienmg -28'295<br />
Total Spezialfinanzierungen Gemeindebetriebe 10'412'339 1'727'408 12'139'747<br />
Spezialfonds Schutzraumbauten 1'110'009 -107'270 1'002'739<br />
Total Spezialfinanzierungen 11'522'348 1'620'138 13'142'486
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
2. Investitionsrechnung<br />
Investitionsrechnung<br />
...<br />
Rechnung 2011<br />
Fr.<br />
Budget 2011 Abweichung<br />
Fr . in%<br />
Investitionen im Verwaltungsvermögen (W)<br />
Ausgaben<br />
Einnahmen<br />
Nettoinvestitionen Verwaltungsvermögen<br />
Investitionen im Finanzvermögen (FV)<br />
Ausgaben<br />
Einnahmen<br />
Nettoinvestitionen Finanzvermögen<br />
NettoinvestitionenWund FV<br />
Finanzierung<br />
Abschreibungen Verwaltungsvermögen<br />
Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Spezialfinanzierungen<br />
Abzügl. Aufwandüberschuss Laufende Rechnung<br />
Total Finanzierung (Cash flow, Cashdrain (-))<br />
6'212'705<br />
3'730'768<br />
2'481'937<br />
1'544'851<br />
80'696<br />
1'464'155<br />
3'946'091<br />
757'917<br />
1'727'407<br />
-885'808<br />
1'599'516<br />
10'219'000 -39.20<br />
2'050'000 81 .99<br />
8'169'000 -69.62<br />
1'540'000<br />
1'500'000<br />
40'000<br />
8'209'000 -51.93<br />
2'280'000 -66.76<br />
··853'300 -302.44<br />
-4'139'700 -78.60<br />
-2'713'000 -158.96<br />
Von den veranschlagten Nettoinvestitionen im Verwaltungsvermögen wurden<br />
30,4% realisiert.<br />
Der Cash flow <strong>der</strong> Rechnung 2011 beträgt Fr. 1 '599'516.00. Durch die massvollen<br />
Nettoinvestitionen von 3,95 Mio. Franken lag <strong>der</strong> Selbstfinanzierungsgrad bei 83 %.<br />
Die Investitionen konnten somit zu 83% durch selbst erwirtschaftete Mittel finanziert<br />
werden.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Min<strong>der</strong>- und Mehrausgaben <strong>der</strong> Investitionsrechnung ergaben sich im Wesentlichen<br />
in den nachfolgenden Bereichen I Objekten:<br />
Nr. Einzelkonti Rechnung Budget Ab-<br />
Investitionsrechnung 2011 2011 welchung<br />
Politische Gemeinde <strong>Volketswil</strong> Ausgaben Ausgaben absolut<br />
Fr. Fr. Fr.<br />
1 Neubau Gemeindehaus TU 1'602'680.95 3'000'000.00 -1'397'319.05<br />
2 Schwimm bad, Beckensanierung 650'000.00 -650'000.00<br />
3 QP Hegnau Unterdorf, 2. Etappe -410'457.95 -410'457.95<br />
4 Strassensanierungen allgemein -25'240.95 300'000.00 -325'240.95<br />
5 Gestaltung Zentralstrasse, Feldh. - Neuw. 31 1'000.00 -311'000.00<br />
6 Regenwasserkanal Brugglenstrasse 303'000.00 -303'000.00<br />
7 Spital Uster, Son<strong>der</strong>kredit Ausbau 300'000.00 -300'000.00<br />
8 Regenwasserkanal Zentralstrasse 1. Etappe 250'000.00 -250'000.00<br />
9 Kanalsanierungen allgemein 583'394.20 300'000.00 283'394.20<br />
10 Wallberg, Sanierung Lüftungssystem 628'766.40 628'766.40<br />
11 QP Hegnau Unterdorf, Erschliessungskosten 835'388.10 835'388. 10<br />
Nr. Einzelkonti 01 Rechnung Budget Ab- .<br />
Investitionsrechnung 2011 2011 weichung<br />
Politische Gemeinde <strong>Volketswil</strong> Einnahmen Einnahmen absolut<br />
Fr. Fr. Fr.<br />
12 Verkauf Areal alter Werkhof 80'696.00 1'500'000.00 1'419'304.00<br />
13 Einnahmenoberschuss IR Abwasser 549'694.68 -549'694.68<br />
14 Staatsbeitrag Griespark 350'640.00 -350'640.00<br />
15 Anschlussgebühren Wasserversorgung 1 '291 '624.54 1'000'000.00 -291 '624.54<br />
16 Anschlussgebühren Kanalisation 1 '293'299.43 900'000.00 -393'299.43<br />
1. Zu hoher Betrag budgetiert. Die genauen Kosten waren bei <strong>der</strong> Budgetierung<br />
noch nicht bekannt.<br />
2. Die Beckensanierung des Schwimmbads wurde zu Gunsten <strong>der</strong> Sanierung des<br />
Lüftungssystems Wallberg auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.<br />
3. Umbuchung <strong>der</strong> in früheren Jahren gebuchten Erschliessungskosten des Quartierplans<br />
Hegnau Unterdorf von <strong>der</strong> Investitionsrechnung "Verwaltungsvermögen"<br />
in die Investitionsrechnung ,.Finanzvermögen".<br />
4. Umbuchung <strong>der</strong> in früheren Jahren irrtümlich gebuchten Erschliessungskosten<br />
des Quartierplans Hegnau Unterdorf von Fr. 209'000.00 auf das Konto " Strassensanierung<br />
allgemein".<br />
5. Das Projekt wurde im Zusammenhang mit dem Neubau des Gemeindehauses<br />
ins Jahr 2013 verschoben.<br />
6. Das Projekt wurde wegen eines privaten Projektsam Weiherweg (Forsanose)<br />
ins Jahr 2013 verschoben.<br />
7. Die Budgetierung des Son<strong>der</strong>kredits Spitalausbau erfolgte auf Grund <strong>der</strong> baulichen<br />
Mittelfristplanung des Spitals Uster. Im Zusammenhang mit den Unsi-
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
cherheiten mit <strong>der</strong> neuen Spitalfinanzierung und den neuen Leistungsaufträgen<br />
musste ein Planungsstopp eingelegt werden. Die geplanten baulichen Massnahmen<br />
sind um ein Jahr hinausgeschoben worden.<br />
8. Das Projekt wurde ins Jahr 2012 verschoben.<br />
9. Projekte aus dem Jahr 2010 mussten um ein Jahr verschoben werden. Diese<br />
haben im Jahr 2011 zu Mehrausgaben geführt.<br />
10. Die Kosten für die Lüftungssanierung im Hotel Wallberg waren im Jahr 201 1<br />
nicht budgetiert.<br />
11 . Umbuchung <strong>der</strong> in früheren Jahren gebuchten Erschliessungskosten des Quartierplans<br />
Hegnau Unterdorf in die Investitionsrechnung "Finanzvermögen".<br />
12. Der Verkauf des Areals "alter Werkhof' wurde um ein Jahr hinausgeschoben.<br />
Dafür wurde das Feuerwehr-Spritzenhaus verkauft, was einen Buchgewinn von<br />
Fr. 80'696.00 zur Folge hatte.<br />
13. Der Einnahmenüberschuss <strong>der</strong> Investitionsrechnung ist dadurch entstanden,<br />
dass die Einnahmen (Kanalisationsanschlussgebühren) höher waren, als die<br />
Bruttoinvestitionen.<br />
14. Eingang des Staatsbeitrags aus dem Sportfonds für die Sportanlage Gries. Der<br />
Betrag wurde nicht budgetiert.<br />
15. Die Anschlussgebühren <strong>der</strong> Wasserversorgung sind sehr hoch ausgefallen, da<br />
die Gebäudeversicherung eine Vielzahl von Projekten abgerechnet hat.<br />
16. Die Anschlussgebühren <strong>der</strong> Abwasserentsorgung sind unerwartet hoch ausgefallen,<br />
da die Gebäudeversicherung einige grosse Projekte abgerechnet hat.<br />
3. Bilanz<br />
Politische Gemeinde Aktiven Passiven<br />
' Fr. Fr.<br />
Finanzvermögen<br />
95'607'033<br />
Verwaltungsvermögen<br />
5'664'800<br />
Fremdkapital<br />
58'181'184<br />
Verrechnungen<br />
7'002'971<br />
Spezialfinanzierungen<br />
13'142'485<br />
(= zweckgebundene Reserven)<br />
Eigenkapital am 1.1.2011<br />
23'831'000<br />
~<br />
Aufwandüberschuss Laufende Rechnung -885'808<br />
EiQenkapital am 31 .12.2011 22'945'192 22'945'192<br />
Total 101'271'833 101'271'833<br />
Das Finanzvermögen besteht aus 43,7 Mio. Franken liquiden Mitteln, 16,8 Mio.<br />
Franken kurzfristig realisierbaren Guthaben, 32,0 Mio. Franken Liegenschaften I
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Grundstücke und Wertschriften sowie 3,1 Mio. Franken Abgrenzungsposten (Trans.<br />
Aktiven).<br />
Das Nettovermögen (Finanzvermögen abzüglich Fremdkapital und Verrechnungen)<br />
beträgt per 31 . Dezember 2011 30,4 Mio. Franken (Vorjahr 31,4 Mio. Franken).<br />
Das noch zu amortisierende Verwaltungsvermögen von 5,66 Mio. Franken<br />
entfällt auf Hoch bauten, Tiefbauten, Geräten sowie Planungsausgaben.<br />
Die Eigenkapitalquote (Eigenkapital in Prozent <strong>der</strong> Bilanzsumme) beträgt 22,7%<br />
(Vorjahr: 26,6 %). Im Falle eines künftigen Aufwandüberschusses wird das Eigenkapital<br />
zur Deckung herangezogen.<br />
Die konsolidierte Bilanz <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde ergibt<br />
folgende Werte:<br />
Politische Gemeinde und Schulgemeinde Aktiven Passiven<br />
."!;;<br />
Fr. Fr.<br />
Finanzvermögen<br />
Verwaltungsvermögen<br />
Fremdkapital<br />
Verrechnungen<br />
Spezialfinanzierungen (= zweckgebundene Reserven)<br />
Fr.<br />
Eigenkapital am 1.1.2011<br />
43'431'121<br />
zuzügl. Ertragsüberschuss Laufende Rechnung 391'902<br />
Eigenkapital am 31 .12.2010<br />
116'788'900<br />
5'774'800<br />
58'595'221<br />
7'002'971<br />
13'142'485<br />
43'823'023<br />
Total 122'563'700 122'563'700<br />
Nettovermögen (Finanzvermögen - Fremdkapital - Verrechnungen)<br />
51'190'708<br />
Im Finanzplan sind für die Jahre 2011 - 2015 Nettoinvestitionen von 48,5 Mio. Franken<br />
vorgesehen. Davon sind 2,2 Mio. Franken durch Gebühren <strong>der</strong> Spezialfinanzierungen<br />
zu decken und 46,3 Mio. Franken durch allgemeine Mittel zu finanzieren.<br />
Der heutige Vermögensstand <strong>der</strong> Gemeinde von 30,4 Mio. Franken lässt die Realisierung<br />
<strong>der</strong> geplanten Investitionen zu Lasten Eigenkapital und Spezialfinanzierungen<br />
zu. Der Bestand an flüssigen Mitteln und Wertschriften erlaubt es, die Investitionen<br />
zu einem grossenTeil ohne Aufnahme von Fremdkapital zu tätigen. Nur ein<br />
sehr soli<strong>der</strong> Finanzhaushalt ermöglicht die anstehenden bzw. laufenden finanzintensiven<br />
Investitionsprojekte (Neubau Gemeindehaus) zu realisieren.<br />
Die Gemeinde verdankt die komfortable Finanzsituation den guten Rechnungsabschlüssen<br />
<strong>der</strong> vergangenen Jahre. Durch die bisher angewandte Abschreibungspraxis<br />
(hohe zusätzliche Abschreibungen) konnte <strong>der</strong> Finanzhaushalt für zukünftige<br />
Projekte stetig entlastet werden.<br />
Es ist wichtig, die konstant anwachsenden laufenden Kosten im Auge zu behalten<br />
und dem Gemeindehaushalt Sorge zu tragen. Gerade die Folgekosten <strong>der</strong> geplan-
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
ten Investitionen werden den Gemeindehaushalt in Zukunft zusätzlich belasten. Der<br />
Gemein<strong>der</strong>at verfolgt deshalb weiterhin eine restriktive Ausgabenpolitik.<br />
ANTRAG<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> Gemeindeversammlung, den nachstehenden Beschluss<br />
zu fassen:
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
1. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
Die Gemeindeversammlung,<br />
auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates,<br />
beschliesst:<br />
1. Die Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> wird genehmigt.<br />
2. Mitteilung an:<br />
- Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 861 0 Uster<br />
- Rechnungsprüfungskommission, Frau Petra Klaus, Präsidentin, Rütiwisstrasse<br />
14, Zimikon, 8604 <strong>Volketswil</strong><br />
- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at<br />
- Finanzverwaltung/A<br />
FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />
GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />
Bruno Walliser<br />
Gemeindepräsident<br />
Beat Grob<br />
Gemeindeschreiber<br />
vers.: 26.6.2012<br />
Hj
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Finanzvorstand Bruno Walliser erläutert bei <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 in kurzen<br />
Zügen die Aufwände und Erträge <strong>der</strong> Laufenden Rechnung bzw. die Gründe <strong>der</strong><br />
grösseren Abweichungen. Im Weiteren zeigt er die Steuerfuss- und Steuereinnahmeentwicklung<br />
über die letzten zehn Jahre auf. Anschliessend erklärt er den Jahresabschluss<br />
<strong>der</strong> Investitionsrechnung 2011, die Bilanz <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />
sowie die Abschlüsse <strong>der</strong> Spezialfinanzierungen.<br />
Petra Klaus, Präsidentin <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission, hält fest, dass die<br />
Politische Gemeinde besser abschliesst als budgetiert. Die nicht getätigten Investitionen<br />
sind jedoch nicht gespart son<strong>der</strong>n nur zeitlich auf die kommenden Jahre geschoben.<br />
Die RPK wünscht, dass die budgetierten Investitionen auch gemäss Finanzplan<br />
getätigt werden. Die RPK empfiehlt die Jahresrechnung 2011 anzunehmen.<br />
Der Finanzvorstand weist darauf hin, dass die BDO AG, Zürich, dieses Jahr zum<br />
ersten Mal die technische Prüfung <strong>der</strong> Rechnung vorgenommen hat und die<br />
Rechnugnsabnahme empfiehlt.<br />
Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.<br />
Der Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates auf Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 wird<br />
ohne Gegenstimmen angenommen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
2 Genehmigen <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />
<strong>Volketswil</strong><br />
Referent:<br />
Gemein<strong>der</strong>at Christoph Keller, Sicherheitsvorstand<br />
BERICHT<br />
A. Vorgeschichte<br />
Die heute geltende Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong>, datiert<br />
aus dem Jahr 1992, wurde anfangs 1998 einer Teilrevision unterzogen und vom Gemein<strong>der</strong>at<br />
per 1. Oktober 1998 in Kraft gesetzt.<br />
Die letzte Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Polizeiverordnung erfolgte durch Beschluss <strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 26. September 2003. Per 1. Dezember 2003 setzte sie Artikel<br />
40bis in Kraft, um <strong>der</strong> reformierten Kirche das Frühgeläut weiter zu ermöglichen.<br />
ln den letzten Jahren sind auf eidgenössischer und kantonaler Ebene diverse Gesetze<br />
und Verordnungen neu erlassen o<strong>der</strong> angepasst worden. Dabei handelt es<br />
sich namentlich um das neue kantonale Polizeigesetz und das Polizeiorganisationsgesetz<br />
sowie die Schweizerische Strafprozessordnung, um nur einige zu nennen.<br />
Verschiedene Artikel <strong>der</strong> heutigen Polizeiverordnung haben durch übergeordnetes<br />
Recht ihre Gültigkeit verloren. Seit dem 20. April 2010 ist zudem die neue Gemeindeordnung<br />
<strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> in Kraft. Daher drängte sich eine<br />
vollständige Überarbeitung <strong>der</strong> heute gültigen Verordnung auf.<br />
Gemäss Art. 14 <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> vom<br />
April 2010 ist die Gemeindeversammlung für den Erlass und die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Polizeiverordnung<br />
zuständig.<br />
8. Ablauf Totalrevision Polizeiverordnung<br />
An insgesamt sechs Sitzungen hat sich <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at mit <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong><br />
Polizeiverordnung befasst. Zudem erhielten auch die Bevölkerung und die Ortsparteien<br />
Gelegenheit, sich zum Entwurf <strong>der</strong> neuen Verordnung zu äussern. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />
legte folgende Fristen für die unterschiedlichen Vernehmlassungen fest:<br />
• Öffentliche Vernehmlassung vom 21 . April- 31. Mai 2011<br />
• Vernehmlassung bei den Ortsparteien vom 12. April- 29. Juni 2011<br />
• Vernehmlassung bei <strong>der</strong> Schulgemeinde 10. März - 31 . Mai 2011<br />
• Verwaltungsinterne Vernehmlassung 10. März- 23. März 2011<br />
Es gingen insgesamt fünf Vernehmlassungsantworten ein. Der Gemein<strong>der</strong>at hat die<br />
Anregungen o<strong>der</strong> Hinweise geprüft und - wo rechtlich möglich - aufgenommen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
C. Markanteste Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> neuen Polizeiverordnung<br />
Gegenüber <strong>der</strong> heute gültigen Verordnung weist die neue Polizeiverordnung deutlich<br />
weniger Artikel auf.<br />
Bestimmungen, welche bereits im übergeordneten Recht (Bund o<strong>der</strong> Kanton) enthalten<br />
sind, müssen in <strong>der</strong> kommunalen Polizeiverordnung nicht mehr aufgeführt<br />
werden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, welche dem besseren Verständnis<br />
dienen, wurde dieser Grundsatz angewandt und auf Wie<strong>der</strong>holungen verzichtet.<br />
Wo aber übergeordnetes Recht fehlt o<strong>der</strong> diese Möglichkeit einräumt, ergänzt die<br />
Polizeiverordnung die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />
Als markanteste Än<strong>der</strong>ungen sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> neue Artikel bezüglich des Jugendschutzes<br />
(Artikel 7), <strong>der</strong> den Alkoholkonsum in öffentlichen Gebäuden sowie im<br />
öffentlichen Raum einschränkt, und die Zulassung <strong>der</strong> Videoüberwachung (Artikel 8)<br />
zu erwähnen. Aber auch das Verbot des sogenannten "Litterings" (Verunreinigung<br />
des öffentlichen Grundes durch Abfälle, Artikel 29) soll dazu beitragen, die Sicherheit<br />
und Ordnung zu gewährleisten.<br />
Die Gegenüberstellung <strong>der</strong> bisher gültigen Verordnung mit <strong>der</strong> total revidierten Polizeiverordnung<br />
ergibt folgendes Bild:<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Gestützt auf§ 7 4 des Gesetzes über<br />
das Gemeindewesen vom 6. Juni<br />
1926 2 1 und Art. 19 Ziffer 8 lit. a <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />
vom 1. September<br />
1991 erlässt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>Volketswil</strong><br />
folgende Polizeiverordnung:<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Gestützt auf § 7 4 des Gemeindegesetzes<br />
vom 6. Juni 1926 und Art. 14<br />
<strong>der</strong> Gemeindeordnung vom 20. April<br />
2010 erlässt die Gemeindeversammlung<br />
folgende Polizeiverordnung:<br />
21 GS131 .1<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Zweck<br />
Diese Verordnung dient <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde<br />
<strong>Volketswil</strong>. Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung<br />
von Bund und Kanton.<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Zweck<br />
1 Die Polizeiverordnung bezweckt die<br />
Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Ruhe<br />
und Ordnung, die Wahrung <strong>der</strong> Sicherheit<br />
von Personen, Tieren, Umwelt<br />
und Eigentum sowie den Schutz vor<br />
Immissionen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde<br />
<strong>Volketswil</strong>.<br />
2 Sie ergänzt die Gesetzgebung von<br />
Bund und Kanton.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art 2 Polizeiorgane<br />
Die gemeindepolizeilichen Aufgaben<br />
werden durch den Gemein<strong>der</strong>at und die<br />
von ihm bezeichneten Organe ausgeübt.<br />
Die kriminalpolizeiliehen Aufgaben<br />
sind <strong>der</strong> Kantonspolizei vorbehalten.<br />
Art. 3 Polizeiliche Anordnungen<br />
und Vorladungen<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen<br />
Anordnungen und Vorladungen Folge<br />
zu leisten.<br />
Art. 4 Störung <strong>der</strong> polizeilichen<br />
Tätigkeit<br />
Jede Störung <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit<br />
ist verboten. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e auch<br />
für die unbefugte Einmischung Dritter in<br />
die Dienstausübung <strong>der</strong> Polizeiorgane.<br />
Art. 5 Identitätsnachweis<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, den Polizeiorganen<br />
auf Verlangen die Personalien<br />
anzugeben, Ausweise vorzulegen o<strong>der</strong><br />
auf an<strong>der</strong>e Weise seine Identität feststellen<br />
zu lassen.<br />
Art. 6 Ausweispflicht <strong>der</strong> Polizeiorgane<br />
Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt,<br />
von Polizeiorganen in Uniform<br />
die Nennung des Namens und von solchen<br />
in Zivilkleidung Einsicht in den<br />
Dienstausweis zu verlangen.<br />
Art. 7 Polizeiliche Festnahme<br />
Die polizeiliche Festnahme von Personen<br />
wegen Übertretungen ist nur im<br />
Rahmen von § 337 <strong>der</strong> Strafprozessordnung<br />
zulässig.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 2 Polizeiorgane<br />
Die polizeilichen Aufgaben werden<br />
durch den Gemein<strong>der</strong>at und die von<br />
ihm bezeichneten Organe ausgeübt.<br />
Art. 3 Polizeiliche Anordnungen<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen<br />
Anordnungen Folge zu leisten.<br />
Entfällt<br />
Siehe Polizeigesetz § 33.<br />
Entfällt<br />
Siehe Polizeigesetz § 21 .<br />
Entfällt<br />
Siehe Polizeigesetz § 45.<br />
Entfällt<br />
Siehe Schweizerische Strafprozessordnung.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 8 Hilfeleistung<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, im Rahmen<br />
des Zurnutbaren den Polizeiorganen bei<br />
<strong>der</strong> Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten<br />
auf <strong>der</strong>en Verlangen hin Hilfe zu<br />
leisten 1 >. Die politische Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
haftet für Schäden, die bei solcher<br />
Hilfeleistung entstehen. Vorbehalten<br />
bleibt § 13 des Haftungsgesetzes 2 >.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Entfällt<br />
Nothilfe siehe Strafgesetzbuch Art.<br />
128. Haftung bei Hilfeleistung in § 57<br />
Polizeigesetz geregelt.<br />
1 > Vgl § 6 StVG und Art. 128 StGB<br />
2 > vom 14. September 1969 (GS 170.1)<br />
Art. 9 Beschwerden<br />
Beschwerden über Polizeiorgane <strong>der</strong><br />
Gemeinde und <strong>der</strong>en Anordnungen sind<br />
schriftlich an den Gemein<strong>der</strong>at zu richten.<br />
II.<br />
Einwohnerkontrolle<br />
Art. 10 Persönliche Meldepflicht<br />
Wer sich in <strong>der</strong> Gemeinde nie<strong>der</strong>lässt,<br />
hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug<br />
bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle anzumelden.<br />
Art. 11 Beschränkte persönliche<br />
Meldepflicht<br />
Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben<br />
bei Verwandten o<strong>der</strong> Bekannten<br />
zu Besuch weilt o<strong>der</strong> sich in Hotels,<br />
Pensionen, Heimen o<strong>der</strong> Anstalten aufhält,<br />
ist von <strong>der</strong> persönlichen Meldepflicht<br />
befreit, sofern sein Aufenthalt<br />
nicht länger als 3 Monate dauert. Bei<br />
längerem Aufenthalt hat die Anmeldung<br />
innert 8 Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> dreimonatigen<br />
Frist zu erfolgen.<br />
Entfällt<br />
Zuständigkeit des Gemein<strong>der</strong>ates ergibt<br />
sich aus Art. 28 Gemeindeordnung<br />
(Aufsicht über die gesamte Verwaltung).<br />
II.<br />
Meldewesen<br />
Art. 4 Meldepflicht<br />
Wer sich in <strong>der</strong> Gemeinde nie<strong>der</strong>lässt<br />
o<strong>der</strong> seine Wohnadresse wechselt, hat<br />
dies innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten<br />
zu melden.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz § 32.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 12 Hinterlegung von Ausweisen<br />
Bei <strong>der</strong> Anmeldung sind die Ausweise<br />
über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse<br />
zu hinterlegen. Eigene Ausweise<br />
haben zu hinterlegen:<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz, §§ 32 und 33.<br />
a) Kin<strong>der</strong> von Einwohnern, die nicht<br />
Gemeindebürger sind, zu Beginn des<br />
Jahres, in dem sie 18 1 ' Jahre alt<br />
werden;<br />
b) unmündige Kin<strong>der</strong> geschiedener<br />
o<strong>der</strong> unverheirateter Eitern;<br />
c) unmündige Kin<strong>der</strong> von Witwen nach<br />
<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verheiratung <strong>der</strong> Mutter;<br />
d) Pflegekin<strong>der</strong>;<br />
e) unmündige Kin<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Eitern nicht<br />
das gleiche Bürgerrecht besitzen.<br />
1 l Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Art. 13 Erneuerung von Ausweisen<br />
Hinterlegte Ausweise, <strong>der</strong>en Gültigkeitsdauerbeschränkt<br />
sind, sind vor<br />
Ablauf zu erneuern o<strong>der</strong> durch neue zu<br />
ersetzen.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz, §§ 33 und 34.<br />
Bei Än<strong>der</strong>ung des Namens o<strong>der</strong> des<br />
Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue<br />
Ausweise bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle zu<br />
hinterlegen.<br />
Art. 14 Aufenthalt<br />
Wer in <strong>der</strong> Gemeinde Logis nimmt, ohne<br />
seine auswärtige Nie<strong>der</strong>lassung aufzugeben<br />
(z. B. Wochenaufenthalt,<br />
Nebennie<strong>der</strong>lassung, Aufenthalt in<br />
Heimen o<strong>der</strong> Anstalten), hat sich innert<br />
8 Tagen bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />
anzumelden.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz, §§ 32, 33 und<br />
34.<br />
Als Ausweis ist eine Bestätigung <strong>der</strong><br />
Nie<strong>der</strong>lassungsgemeinde zu hinterlegen,<br />
wonach <strong>der</strong> Betreffende Nie<strong>der</strong>lassung<br />
in jener Gemeinde hat.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Wochenaufenthalter haben regelmässig<br />
wöchentlich in ihre Nie<strong>der</strong>lassungsgemeinde<br />
zurückzukehren.<br />
Personen, die dauernd o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrend<br />
als Aufenthalter gemeldet sind,<br />
kann Frist zum Nachweis angesetzt<br />
werden, dass ihre Nie<strong>der</strong>lassung tatsächlich<br />
an<strong>der</strong>swo liegt. Gelingt <strong>der</strong><br />
Nachweis nicht, so wird unterstellt, sie<br />
hätten Nie<strong>der</strong>lassung in <strong>Volketswil</strong>.<br />
Art. 15 Meldepflicht Dritter Entfällt<br />
Haushaltungsvorstände, Vermieter und Siehe Gemeindegesetz § 33a.<br />
Logisgeber sind verpflichtet, jeden Einund<br />
Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem<br />
Haus - vorbehältlieh <strong>der</strong> in Art. 11 aufgeführten<br />
Fälle - innert 8 Tagen <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />
zu melden.<br />
Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die<br />
persönliche Meldepflicht.<br />
Art. 16 Meldepflicht des Gastgewerbes<br />
Für das Gastgewerbe gilt die in <strong>der</strong> kantonalen<br />
Gesetzgebung vorgeschriebene<br />
Meldepflicht.<br />
Art. 17 Campingplätze usw.<br />
Die im kantonalen Gastgewerbegesetz<br />
vorgeschriebene Meldepflicht gilt auch<br />
für Campingplätze, Jugendherbergen<br />
und ähnliche Einrichtungen.<br />
Art. 18 Vorbehalt beson<strong>der</strong>er Vorschriften<br />
Vorbehalten bleiben die beson<strong>der</strong>en<br />
Vorschriften für Militär, Zivilschutz und<br />
Fremdenpolizei.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz § 35.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz § 35.<br />
Entfällt<br />
ln <strong>der</strong> Gesetzgebung Militär/Zivilschutz<br />
geregelt.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 19 Umzug innerhalb <strong>der</strong> Gemeinde<br />
Wer innerhalb <strong>der</strong> Gemeinde umzieht,<br />
hat dies innert 8 Tagen <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />
zu melden. Dabei sind vorzulegen:<br />
von Schweizerbürgern <strong>der</strong><br />
Schriftenempfangsschein, das Militärund/o<strong>der</strong><br />
Zivilschutzbüchlein, von Auslän<strong>der</strong>n<br />
<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>ausweis.<br />
Art. 20 Abmeldung<br />
Wer aus <strong>der</strong> Gemeinde wegzieht, hat<br />
sich innert 8 Tagen bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />
unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines<br />
o<strong>der</strong> Vorweisung<br />
des Auslän<strong>der</strong>ausweises abzumelden.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz §§ 32 und 34.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz §§ 32 und 34<br />
sowie Gebührenreglement <strong>Volketswil</strong>.<br />
Bei schriftlicher Abmeldung wird für die<br />
Nachsendung <strong>der</strong> Ausweise eine Gebühr<br />
erhoben.<br />
Art. 21 Auskunftspflichten<br />
Wer einer Meldepflicht untersteht, hat<br />
die notwendigen Angaben vollständig<br />
und wahrheitsgetreu zu machen.<br />
Art. 5 Auskunftspflichten<br />
Wer einer Meldepflicht untersteht, hat<br />
die notwendigen Angaben vollständig<br />
und wahrheitsgetreu zu machen.<br />
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, <strong>der</strong><br />
Einwohnerkontrolle auf Verlangen die<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Personaldaten ihrer<br />
Arbeitnehmer bekanntzugeben und<br />
Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrolle<br />
zu gewähren.<br />
Art. 22 Einsichtsrecht <strong>der</strong> Einwohner<br />
Je<strong>der</strong> Einwohner ist berechtigt, alle ihn<br />
betreffenden Personendaten persönlich<br />
bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle einzusehen<br />
und allenfalls ihre Berichtigung zu verlangen.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gesetz über die Information und<br />
den Datenschutz§ 20.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung ·<br />
Art.<br />
23 Auskünfte <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />
Neue Polizeiverordnung ,,<br />
Entfällt<br />
Siehe Gemeindegesetz § 38.<br />
Die Bekanntgabe von Personendaten<br />
richtet sich nach den Bestimmungen<br />
des kantonalen Datenschutzgesetzes 1 ).<br />
1 > Vgl. § 17 DSG I Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
111. Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong><br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
im Allgemeinen<br />
Art. 24 Allgemeiner Schutz <strong>der</strong> Personen<br />
Es ist verboten durch Unfug o<strong>der</strong> Handlungen<br />
irgendwelcher Art Personen zu<br />
belästigen, zu erschrecken o<strong>der</strong> in ihrer<br />
persönlichen Sicherheit zu gefährden 2 l.<br />
2 > Vgl. § 9 StVG<br />
Art. 25 Missbräuchlicher Alarm<br />
Je<strong>der</strong> Missbrauch von Alarmanlagen,<br />
Notrufeinrichtungen und Notsignalen ist<br />
verboten.<br />
111. Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong><br />
öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung im Allgemeinen<br />
Art. 6 Sicherheit und Ordnung<br />
1 Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung zu stören o<strong>der</strong><br />
die Sicherheit von Mensch, Tier, Umwelt<br />
o<strong>der</strong> Eigentum zu gefährden.<br />
2 Insbeson<strong>der</strong>e ist es verboten:<br />
a) Personen und Tiere zu belästigen,<br />
zu erschrecken o<strong>der</strong> mutwillig zu gefährden;<br />
b) Alarmanlagen, Notrufe, Notsignale<br />
und Rettungseinrichtungen zu missbrauchen;<br />
c) an Raufereien und Streitereien teilzunehmen;<br />
d) durch ungebührliches Verhalten,<br />
namentlich durch Trunkenheit, ein<br />
öffentliches Ärgernis zu erregen;<br />
e) an einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung<br />
teilzunehmen, für <strong>der</strong>en<br />
Durchführung keine gültige Bewilligung<br />
vorliegt.<br />
Entfällt<br />
Siehe auch Art. 6 Abs. 2.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 7 Jugendschutz<br />
1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist es<br />
untersagt, im öffentlichen Raum sowie<br />
in öffentlichen Gebäuden Alkohol zu<br />
konsumieren.<br />
2 Jugendlichen unter 18 Jahren ist es<br />
untersagt, im öffentlichen Raum sowie<br />
in öffentlichen Gebäuden gebrannten<br />
Alkohol zu konsumieren.<br />
3 Die Polizei stellt die alkoholischen<br />
Getränke zuhanden <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong><br />
elterlichen Sorge o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertreter<br />
sicher und informiert die zuständigen<br />
Behörden.<br />
4 Vom Verbot gernäss Absatz 1 und 2<br />
ausgenommen sind Jugendliche in Begleitung<br />
<strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> elterlichen<br />
Sorge.<br />
Art. 8 Videoüberwachung<br />
1 Der Gemein<strong>der</strong>at kann die örtlich<br />
begrenzte Überwachung mit Videokameras<br />
bewilligen, welche die Personenidentifikation<br />
zulassen, wenn <strong>der</strong><br />
Einsatz solcher Geräte zur Wahrnehmung<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung o<strong>der</strong> zur Verhin<strong>der</strong>ung von<br />
Straftaten geeignet und erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Die Öffentlichkeit ist mit geeigneten<br />
Mitteln auf den Einsatz dieser Geräte<br />
aufmerksam zu machen.<br />
2 Aufzeichnungen werden nach spätestens<br />
100 Tagen vernichtet, soweit<br />
sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil-,<br />
o<strong>der</strong> Verwaltungsverfahren benötigt<br />
werden.<br />
3 Eine missbräuchliche Verwendung<br />
des Bildmaterials ist durch geeignete<br />
technische und organisatorische Massnahmen<br />
auszuschliessen. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />
erlässt dazu ein Reglement.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 26 Schiessen<br />
Schiessen und/o<strong>der</strong> Hantieren mit<br />
Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem<br />
Grund sind verboten.<br />
Schiessübungen mit Munition, <strong>der</strong>en<br />
Treibladung aus Pulver besteht, sowie<br />
mit <strong>der</strong> Armbrust und mit Sportpfeilbogen<br />
dürfen nur auf Anlagen, die für diesen<br />
Zweck beson<strong>der</strong>s eingerichtet sind,<br />
durchgeführt werden.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 9 Schiessen<br />
Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur<br />
auf Privatgrund verwendet werden,<br />
wenn eine Gefährdung o<strong>der</strong> Belästigung<br />
Dritter ausgeschlossen ist.<br />
Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf<br />
Privatgrund nur verwendet werden,<br />
wenn eine Gefährdung o<strong>der</strong> Belästigung<br />
Dritter ausgeschlossen ist.<br />
Vorbehalten bleiben die beson<strong>der</strong>en<br />
Bestimmungen über die Schiesszeiten,<br />
die militärischen Übungen und die Tätigkeit<br />
<strong>der</strong> Polizeiorgane.<br />
Art. 27 Schiessgelände<br />
Abgesperrtes o<strong>der</strong> entsprechend signalisiertes<br />
Schiessgelände und die dazu<br />
gehörenden gefährdeten Zonen dürfen<br />
während Schiessübungen we<strong>der</strong> betreten<br />
noch befahren werden.<br />
Art. 28 Abbrennen von Feuerwerk<br />
Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur<br />
am 1. und 2. August und am 31 . Dezember/1<br />
. Januar gestattet.<br />
Für beson<strong>der</strong>e Veranstaltungen kann<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at Ausnahmebewilligungen<br />
erteilen.<br />
Entfällt<br />
Geregelt im Bundesrecht (Schiessanlagen<br />
für das Schiesswesen ausser<br />
Dienst).<br />
Art. 10 Abbrennen von Feuerwerk<br />
1 Das Abbrennen von lärmigem<br />
Feuerwerk ist nur in <strong>der</strong> Nacht vom 1.<br />
August auf den 2. August und in <strong>der</strong><br />
Nacht vom 31 . Dezember auf den 1.<br />
Januar ohne Bewilligung gestattet.<br />
2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann Ausnahmen<br />
genehmigen.<br />
Art. 29 Sicherung von Bodenöffnungen<br />
Gruben, Sammler, Jauchetröge usw.<br />
sind auf sichere Weise zu decken und<br />
dürfen auch vorübergehend nicht ohne<br />
Aufsicht geöffnet bleiben.<br />
Art. 11 Sicherung von Bodenöffnungen<br />
und Baustellen<br />
1 Bodenöffnungen, wie Jauchengruben,<br />
Schächte, Sammler und aufgeworfene<br />
Gräben etc., sind abzudecken<br />
o<strong>der</strong> abzuschranken, sofern sie nicht<br />
genügend beaufsichtigt sind.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
..<br />
2 Baustellen auf öffentlichem Grund<br />
o<strong>der</strong> an öffentlich zugänglichen Orten<br />
sind so zu sichern, dass keine Unfallgefahr<br />
besteht.<br />
Art. 30 Sicherung von Baustellen<br />
Baustellen, Gräben usw. sind so abzuschranken<br />
und zu signalisieren, dass<br />
keine Unfallgefahr besteht 1 l.<br />
Entfällt<br />
Siehe auch Art. 11.<br />
1 ' Vgl. Art. 80 ff. SSV<br />
Art. 31 Umzüge, Demonstrationen,<br />
Versammlungen<br />
Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen<br />
auf öffentlichem Grund<br />
bedürfen einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
Entsprechende Gesuche<br />
sind spätestens 20 Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
dem Gemein<strong>der</strong>at einzureichen.<br />
An<strong>der</strong>e Veranstaltungen können vom<br />
Sicherheitsvorstand 11 bewilligt werden.<br />
Art. 12 Umzüge, Demonstrationen,<br />
Versammlungen<br />
1 Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen<br />
auf öffentlichem Grund<br />
bedürfen einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
2 An<strong>der</strong>e Veranstaltungen können<br />
vom Sicherheitsvorstand bewilligt werden.<br />
1 ' Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Art. 32 Verbot von Veranstaltungen<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at kann Veranstaltungen<br />
auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in Räumen)<br />
verbieten, wenn mit Bestimmtheit<br />
o<strong>der</strong> hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung zu erwarten ist.<br />
Art. 33 Strassenbenennung und<br />
Hausnummerierung<br />
Für die Benennung von Strassen und<br />
das Anbringen von Strassennamentafeln<br />
und Hausnummern ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
zuständig 21 .<br />
Art. 13 Verbot von Veranstaltungen<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at kann Veranstaltungen<br />
auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in<br />
Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit<br />
o<strong>der</strong> hoher Wahrscheinlichkeit<br />
eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung zu erwarten ist.<br />
Entfällt<br />
Zuständigkeit Gemein<strong>der</strong>at ergibt sich<br />
aus <strong>der</strong> Generalklausel <strong>der</strong> Gemeindeordnung.<br />
2 ' Vgl. § 232 PBG (GS 700.1)
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 34 Tierhaltung<br />
Tiere sind so zu halten, dass niemand<br />
belästigt wird und we<strong>der</strong> Menschen,<br />
Tiere noch Sachen gefährdet werden<br />
o<strong>der</strong> zu Schaden kommen 3 >.<br />
Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche<br />
Veranstaltungen bedürfen<br />
einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist<br />
vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu melden.<br />
Wird <strong>der</strong> polizeilichen Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />
Behebung eines durch Tiere o<strong>der</strong> Tierhaltung<br />
verursachten Übelstandes nicht<br />
Folge geleistet, so kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
das Halten von Tieren verbieten.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 14 Tierhaltung<br />
1 Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen,<br />
dass sie we<strong>der</strong> Personen<br />
noch an<strong>der</strong>e Tiere belästigen o<strong>der</strong> gefährden<br />
und keine Schäden an Kulturen<br />
o<strong>der</strong> öffentlichen o<strong>der</strong> privaten<br />
Anlagen anrichten.<br />
2 Ein Ausbrechen o<strong>der</strong> Entweichen<br />
gefährlicher Tiere ist von <strong>der</strong> Besitzerin<br />
o<strong>der</strong> vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu<br />
melden.<br />
3 Gibt eine Tierhaltung wie<strong>der</strong>holt zu<br />
Beanstandungen Anlass, kann sie <strong>der</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> verantwortlichen Halterin<br />
o<strong>der</strong> dem verantwortlichen Halter<br />
verbieten.<br />
3 l Vgl. das Gesetz über das Halten von Hunden<br />
(GS 554 . ~<br />
Art. 35 Sammlungen<br />
Geld- und Naturalgaben-Sammlungen<br />
auf Strassen und Plätzen sowie von<br />
Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung<br />
des Sicherheitsvorstandes 1 >.<br />
Die Sammlerinnen und Sammler müssen<br />
mit entsprechenden Ausweisen und<br />
beglaubigten Sammellisten versehen<br />
sein.<br />
Art. 15 Hausieren<br />
Der Verkauf von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />
in <strong>der</strong> Form des Umherziehens<br />
von Haus zu Haus (Hausieren) ist<br />
unter Vorbehalt <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bewilligungen<br />
nur an Werktagen in <strong>der</strong><br />
Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und von<br />
13.00 bis 18.00 Uhr erlaubt.<br />
1 l Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Art. 36 Taxi<br />
Wer gewerbsmässig ein Taxiunternehmen<br />
betreibt, bedarf einer Bewilligung<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
Art. 16 Taxi<br />
Wer gewerbsmässig ein Taxiunternehmen<br />
ab Standplätzen in <strong>Volketswil</strong><br />
betreibt, bedarf einer Bewilligung des<br />
Gemein<strong>der</strong>ates.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 37 Immissionen<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, im Rahmen<br />
seiner Möglichkeiten die Umwelt zu<br />
schützen. Vermeidbare, gesundheitsschädigende<br />
o<strong>der</strong> belästigende Einwirkungen<br />
namentlich durch Erschütterungen,<br />
Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase<br />
o<strong>der</strong> Lichtquellen sind verboten 2 l.<br />
2 > Vgl. Umweltschutzgesetzgebung (GS 71)<br />
sowie§ 226 PBG (GS 700.1)<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 17 Grundsatz Immissionsschutz<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, im Rahmen<br />
seiner Möglichkeiten die Umwelt zu<br />
schützen. Vermeidbare, gesundheitsschädigende<br />
o<strong>der</strong> belästigende Einwirkungen<br />
namentlich durch Lärm, Erschütterungen,<br />
Staub, Russ, Rauch,<br />
Geruch, Abgase o<strong>der</strong> Lichtquellen sind<br />
verboten.<br />
IV. Lärmschutz<br />
Art. 38 Offentliehe Ruhetage<br />
An öffentlichen Ruhetagen richtet sich<br />
<strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Gesetz über<br />
die öffentlichen Ruhetage und über die<br />
Verkaufszeiten im Detailhandel 3 l.<br />
IV.<br />
Lärmschutz<br />
Entfällt<br />
Siehe auch Art. 18.<br />
3 > Vgl. Ruhetagsgesetz (GS 822.4)<br />
Art. 39 Grundsatz l J<br />
Es ist verboten, Lärm zu verursachen,<br />
<strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise<br />
vermieden o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>t werden<br />
kann.<br />
Geräte, Maschinen, Fahrzeuge o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e Vorrichtungen dürfen keinen<br />
Lärm erzeugen, <strong>der</strong> durch geeignete<br />
Vorkehrungen vermieden o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t<br />
werden kann.<br />
1 l Vgl. die VO Ober Allgemeine und Wohnhygiene<br />
(GS 71 0.3)<br />
Art. 18 Grundsatz<br />
1 Es ist verboten Lärm zu verursachen,<br />
<strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise<br />
vermieden o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>t<br />
werden kann.<br />
2 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis<br />
07.00 Uhr. Während dieser Zeit ist jeglicher<br />
die Ruhe o<strong>der</strong> den Schlaf stören<strong>der</strong><br />
Lärm verboten.<br />
3 An öffentlichen Ruhetagen richtet<br />
sich <strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Ruhetags-<br />
und Ladenöffnungsgesetz.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 40 Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e<br />
Unternehmungen<br />
Um Lärm zu verhin<strong>der</strong>n sind alle Massnahmen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen<br />
und nach dem jeweiligen<br />
Stand <strong>der</strong> Technik möglichen und zumutbaren<br />
Verbesserungen vorzukehren.<br />
Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend, sind die<br />
Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong><br />
zu staffeln o<strong>der</strong> an geeignete Stellen,<br />
wo nötig in geschlossene Räume, zu<br />
verlegen und Fenster und Türen geschlossen<br />
zu halten.<br />
Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00<br />
bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten<br />
verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus<br />
technischen Gründen nicht unterbrochen<br />
o<strong>der</strong> aus betrieblichen Gründen<br />
nicht ausserhalb dieser Sperrzeiten<br />
ausgeführt werden können, kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand2l<br />
Ausnahmebewilligungen<br />
erteilen.<br />
21 Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 19 Bau, Gewerbe, Industrie<br />
und an<strong>der</strong>e Unternehmungen<br />
1 Um Lärm zu verhin<strong>der</strong>n sind alle<br />
Massnahmen, insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen<br />
und nach dem jeweiligen<br />
Stand <strong>der</strong> Technik möglichen und zumutbaren<br />
Verbesserungen, vorzukehren.<br />
Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend, sind die<br />
Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong><br />
zu staffeln o<strong>der</strong> an geeignete Stellen,<br />
wo nötig in geschlossene Räume, zu<br />
verlegen und Fenster und Türen geschlossen<br />
zu halten.<br />
2 Wird <strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen<br />
nicht genügend vermin<strong>der</strong>t,<br />
kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand weitere<br />
Anordnungen treffen.<br />
3 ln <strong>der</strong> Zeit zwischen 12.00 bis 13.00<br />
Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie<br />
an öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten,<br />
die störenden Lärm verursachenausser<br />
solchen zur kurzfristigen Bekämpfung<br />
eines Notstandes- verboten.<br />
4 Für lärmige Arbeiten, die aus technischen<br />
Gründen nicht unterbrochen<br />
o<strong>der</strong> aus betrieblichen Gründen nicht<br />
ausserhalb dieser Sperrzeiten ausgeführt<br />
werden können, kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand<br />
Ausnahmebewilligungen<br />
erteilen.<br />
Art. 40bis Frühgeläut 11<br />
Das Kirchengeläut <strong>der</strong> reformierten Kirche<br />
<strong>Volketswil</strong> kann von <strong>der</strong> festgelegten<br />
Nachtruhe abweichen.<br />
Unter <strong>der</strong> Woche ertönt das Frühgeläut<br />
für die Dauer von fünf Minuten um<br />
06.00 Uhr. An Sonn- und den in <strong>Volketswil</strong><br />
geltenden Feiertagen beginnt es<br />
jeweils um eine Stunde später und dauert<br />
10 Minuten.<br />
Art. 20 Frühgeläut<br />
1 Das Kirchengeläut <strong>der</strong> reformierten<br />
Kirche <strong>Volketswil</strong> kann von <strong>der</strong> festgelegten<br />
Nachtruhe abweichen.<br />
2 Unter <strong>der</strong> Woche ertönt das Frühgeläut<br />
für die Dauer von fünf Minuten<br />
um 06.00 Uhr. An Sonn- und den in<br />
<strong>Volketswil</strong> geltenden Feiertagen beginnt<br />
es jeweils um eine Stunde später<br />
und dauert 10 Minuten.<br />
11<br />
Beschluss <strong>der</strong> Gemeindeversammlung vom<br />
26.9.2003
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
3 Der Gemein<strong>der</strong>at kann Ausnahmebewilligungen<br />
erteilen.<br />
Art.<br />
41 Baugewerbe<br />
Neben <strong>der</strong> kantonalen Verordnung über<br />
den Baulärm 1 ' gelten folgende Bestimmungen:<br />
Entfällt<br />
Siehe kantonale Verordnung über den<br />
Bau lärm.<br />
Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten,<br />
Betonmischern, Lade- und<br />
Erdbewegungsgeräten und an<strong>der</strong>en<br />
beson<strong>der</strong>s lärmigen Einrichtungen ist<br />
durch geeignete Vorrichtungen wirksam<br />
zu dämpfen. Insbeson<strong>der</strong>e sind Verbrennungsmotoren<br />
mit wirksamen<br />
Schalldämpfern zu versehen. Zum besseren<br />
Schutz von Krankenhäusern,<br />
Schulen, Alters- und Erholungsheimen,<br />
Kirchen usw. kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand2'<br />
zu bestimmten Zeiten lärmige<br />
Bauarbeiten ganz einstellen lassen.<br />
Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen<br />
Räumen ausgeführt werden können,<br />
sind dorthin zu verlegen. Fenster und<br />
Türen sind geschlossen zu halten. Wird<br />
<strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen<br />
nicht genügend vermin<strong>der</strong>t, kann <strong>der</strong><br />
Sicherheitsvorstand 3 l weitere Anordnungen<br />
treffen.<br />
Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00<br />
bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten<br />
verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus<br />
technischen Gründen nicht ausserhalb<br />
dieser Sperrzeiten ausgeführt werden<br />
können, kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand 4 '<br />
Ausnahmebewilligungen erteilen.<br />
1 ) Vgl. VO über den Baulärm (GS 713.5)<br />
2 3 4 ) ) ) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 42 Landwirtschaft; Haus und<br />
Garten<br />
Maschinen und Geräte für Landwirtschaft<br />
und Garten, wie insbeson<strong>der</strong>e<br />
Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen,<br />
sind so zu unterhalten und zu bedienen,<br />
dass Lärm möglichst vermieden wird.<br />
Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen<br />
Schalldämpfern zu versehen; sie<br />
haben den Normen <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung<br />
über Arbeitsmaschinen zu entsprechen.<br />
Knallgeräte und Lautsprecher,<br />
die dem Verscheuchen von Tieren<br />
dienen, sind in Wohngebieten verboten.<br />
Lärmige Haus- und Gartenarbeiten<br />
(insbeson<strong>der</strong>e Rasenmähen) dürfen nur<br />
von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00<br />
bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.<br />
Art. 43 Fahrzeuge und Garagen<br />
Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne<br />
<strong>der</strong> Bundesgesetzgebung über den<br />
Strassenverkehr nicht öffentlichen<br />
Strassen hat <strong>der</strong> Benützer von Fahrzeugen<br />
und Garagen jede vermeidbare<br />
Belästigung von Drittpersonen durch<br />
Lärm zu unterlassen.<br />
Art. 44 Motorsportliche Anlässe,<br />
Helikopterlandungen<br />
Motorsportliche Veranstaltungen, einschliesslich<br />
Trainingsfahrten, bedürfen<br />
einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
Helikopterlandungen zu Arbeits- und<br />
Vergnügungszwecken bedürfen einer<br />
Bewilligung des Sicherheitsvorstandes1<br />
>.<br />
1 ) Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 21 Landwirtschaft; Haus und<br />
Garten<br />
1 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten<br />
(insbeson<strong>der</strong>e Rasenmähen) dürfen<br />
werktags nur von 08.00 bis 12.00 Uhr<br />
und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt<br />
werden.<br />
2 Landwirtschaftliche Arbeiten sind<br />
auch während den Ruhezeiten erlaubt,<br />
wenn dies zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
3 Knallgeräte, Lautsprecher und an<strong>der</strong>e<br />
Lärm verursachende Geräte, die<br />
dem Verscheuchen von Tieren dienen,<br />
sind in <strong>der</strong> Wohnzone verboten.<br />
Entfällt<br />
Siehe Strassenverkehrsgesetz.<br />
Art. 22 Beson<strong>der</strong>e Vorschriften<br />
1 Motorsportliche Veranstaltungen,<br />
einschliesslich Trainingsfahrten, bedürfen<br />
einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
2 Motorisch angetriebene Spielzeuge<br />
(Verbrennungsmotoren) dürfen nur<br />
ausserhalb bewohnter Gebiete verwendet<br />
werden. Für den regelmässigen<br />
Betrieb ist eine Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
notwendig.<br />
3 Helikopterlandungen zu Arbeits- und<br />
Vergnügungszwecken bedürfen einer<br />
Bewilligung des Sicherheitsvorstandes.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 45 Motorisch angetriebene<br />
Spielzeuge<br />
Motorisch angetriebene Spielzeuge<br />
(Verbrennungsmotoren) müssen mit<br />
wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet<br />
sein. Sie dürfen nur ausserhalb bewohnter<br />
Gebiete verwendet werden.<br />
Für regelmässigen Betrieb ist eine Bewilligung<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates notwendig.<br />
Art. 46 Sportveranstaltungen im<br />
Freien<br />
Sportveranstaltungen im Freien müssen<br />
um 22.00 Uhr beendet sein. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />
kann in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
weitergehende zeitliche Einschränkungen<br />
anordnen o<strong>der</strong> Ausnahmen bewilligen.<br />
Art. 47 Schiesslärm<br />
Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen<br />
ist im Interesse <strong>der</strong> Lärmbekämpfung<br />
zeitlich so einzuschränken,<br />
dass eine möglichst grosse Konzentration<br />
<strong>der</strong> Schiessübungen erreicht wird.<br />
Art. 48 Singen, Musizieren usw. im<br />
Freien<br />
Durch Singen, Musizieren und den Gebrauch<br />
von Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten im<br />
Freien dürfen Drittpersonen nicht belästigt<br />
werden.<br />
Der Sicherheitsvorstand 1 > kann in beson<strong>der</strong>en<br />
Fällen weitergehende Einschränkungen<br />
anordnen. Für Veranstaltungen<br />
(Quartierfeste usw.) kann<br />
<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at Ausnahmen bewilligen.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Entfällt<br />
Siehe auch Artikel 22.<br />
Entfällt<br />
Siehe auch Artikel 18, 23 und 24.<br />
Entfällt<br />
Die Sicherheitskommission muss jedes<br />
Schiesstableau genehmigen. Sie beachtet<br />
dabei die Beschlüsse des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
und die Vorschriften über<br />
den Lärmschutz.<br />
Art. 23 Singen, Musizieren usw.<br />
im Freien<br />
1 Durch Singen, Musizieren und den<br />
Gebrauch von Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten<br />
im Freien dürfen Drittpersonen nicht<br />
belästigt werden.<br />
2 Der Sicherheitsvorstand kann in beson<strong>der</strong>en<br />
Fällen Ausnahmen bewilligen.<br />
1 ) Än<strong>der</strong>ung gem. GRB
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 49 Lautsprecher, Verstärkeranlagen<br />
im Freien, in Zelten,<br />
Art.<br />
Fahrnisbauten<br />
Das Verwenden von Lautsprechern,<br />
Megaphonen und an<strong>der</strong>en Verstärkeranlagen<br />
im Freien, in Zelten und in an<strong>der</strong>en<br />
Fahrnisbauten bedarf einer Bewilligung.<br />
Art. 50 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen<br />
Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten,<br />
Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen<br />
ist verboten, sobald sie ausserhalb<br />
des betreffenden Areals (Werk,<br />
Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören.<br />
Aussen-Signale von Alarmanlagen dürfen<br />
in bewohnten Gebieten nicht länger<br />
als 3 Minuten ertönen.<br />
Art. 51 Gastwirtschaften 1 !, Konzertsäle,<br />
Versammlungsräume,<br />
Vergnügungsstätten<br />
ln Gastwirtschaften 2 >, Konzertsälen,<br />
Versammlungsräumen, Dancings und<br />
Vergnügungsstätten sind Fenster und<br />
Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonen<br />
durch den Lärm belästigt<br />
werden. Der Gemein<strong>der</strong>at kann zusätzliche<br />
Schutzmassnahmen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zeitliche Einschränkungen, anordnen.3l<br />
1 2 ) l Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
3 J Vgl. § 226 PBG (GS 700.1)<br />
24 Lautsprecher, Verstärkeranlagen<br />
Das Verwenden von Lautsprechern,<br />
Megafonen und Verstärkeranlagen im<br />
Freien, in Zelten und in an<strong>der</strong>en Fahrnisbauten<br />
bedarf einer Bewilligung des<br />
Sicherheitsvorstandes.<br />
Entfällt<br />
Siehe auch Artikel 18, 19 und 24.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gastgewerbegesetz §§ 16 und<br />
28 sowie Weisungen und Richtlinien<br />
<strong>der</strong> Finanzdirektion.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
V. Schutz öffentlicher Sachen<br />
und des privaten Eigentums<br />
Art. 52 Unfug<br />
Unfug an öffentlichen Sachen und privatem<br />
Eigentum ist verboten. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
ist verboten, öffentliche Sachen<br />
o<strong>der</strong> privates Eigentum zu verunreinigen<br />
o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
V. Schutz des öffentlichen und<br />
privaten Grundes sowie des<br />
Eigentums<br />
Art. 25 Grundsatz<br />
1 Der öffentliche Grund und öffentliche<br />
Sachen dürfen nicht unbefugterweise<br />
o<strong>der</strong> entgegen ihrer Zweckbestimmung<br />
o<strong>der</strong> über den Gemeingebrauch<br />
hinausgehend benützt werden.<br />
2 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende<br />
Benützung des kommunalen<br />
öffentlichen Grundes sowie von<br />
öffentlichen Sachen ist nur mit Bewilligung<br />
des Sicherheitsvorstandes gestattet.<br />
3 Unfug an öffentlichem und privatem<br />
Eigentum sowie Verunreinigen von<br />
öffentlichem und privatem Eigentum ist<br />
verboten.<br />
Art. 53 Schutz von Kulturen<br />
Das unberechtigte Fahren und Reiten<br />
über Kulturland sowie das unberechtigte<br />
Gehen über Kulturland während<br />
<strong>der</strong> Vegetationszeit ist verboten.<br />
Art. 26 Kulturland, Gärten und<br />
Baustellen<br />
1 Ohne die Einwilligung des Berechtigten<br />
ist das Betreten von fremden<br />
Gärten und von Baustellen verboten.<br />
2 Das unberechtigte Fahren und Reiten<br />
über Kulturland sowie das unberechtigte<br />
Gehen über Kulturland während<br />
<strong>der</strong> Vegetationszeit ist verboten.<br />
Art. 54 Verunkrautung<br />
Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten<br />
zu lassen, wenn dadurch<br />
Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden.<br />
Art. 27 Verunkrautung<br />
Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten<br />
zu lassen, wenn dadurch<br />
Nachbargrundstücke beeinträchtigt<br />
werden.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 55 Benützung öffentl. Sachen<br />
und des öffentlichen Grundes<br />
Öffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise<br />
o<strong>der</strong> entgegen ihrer Zweckbestimmung<br />
o<strong>der</strong> über den Gemeingebrauch<br />
hinausgehend benützt werden.<br />
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende<br />
Benützung des kommunalen<br />
öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung<br />
des Sicherheitsvorstandes und<br />
ist gebührenpflichtig. 1 > 2 > 3 ><br />
1 > Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
2 >Vgl. Son<strong>der</strong>gebrauchs VO (GS 700.3)<br />
3 > Vgl. Art. 52 SVG<br />
Art. 28 Campieren<br />
Art. 56 Reinigung des öffentlichen Art.<br />
Grundes<br />
Wer den öffentlichen Grund verunreinigt,<br />
hat sofort wie<strong>der</strong> den ordnungsgemässen<br />
Zustand herzustellen. 4 ><br />
4 > Vgl. Art. 59 VRV<br />
Entfällt<br />
Neu in Art. 25 enthalten. Gebühren<br />
siehe Gebührenreglement Gemeinde<br />
<strong>Volketswil</strong>.<br />
1 Das Campieren o<strong>der</strong> das Aufstellen<br />
von Wohnwagen, Wohnmobilen und<br />
Fahrnisbauten zu Wohnzwecken ist auf<br />
öffentlichem und auf öffentlich zugänglichem<br />
Grund verboten. Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />
kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at die<br />
sofortige Wegweisung verfügen.<br />
2 Der Sicherheitsvorstand kann im<br />
Einzelfall Ausnahmen bewilligen.<br />
29 Schutz des öffentlichen<br />
Grundes<br />
1 Es ist verboten, den öffentlichen<br />
o<strong>der</strong> öffentlich zugänglichen Grund zu<br />
verunreinigen, namentlich durch Wegwerfen<br />
o<strong>der</strong> Liegenlassen von Abfällen<br />
(Littering) o<strong>der</strong> Gegenständen, Spucken,<br />
Urinieren an dafür nicht vorgesehenen<br />
Orten und <strong>der</strong>gleichen.<br />
2 Zuwi<strong>der</strong>handelnde haben umgehend<br />
den ordnungsgernässen Zustand<br />
wie<strong>der</strong> herzustellen und nebst einer<br />
Busse auch allfällige Reinigungs- und<br />
lnstandstellungskosten zu bezahlen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Art. 57 Anzeigen, Plakate, Inschriften<br />
Art.<br />
Es ist verboten, ohne Bewilligung des<br />
Sicherheitsvorstandes 1 > auf öffentlichem<br />
Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen,<br />
Plakate o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />
Unberechtigten ist es verboten,<br />
an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate<br />
o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />
ll Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />
Art. 58 Rettungseinrichtungen Entfällt<br />
Das Benützen öffentlich zugänglicher Siehe auch Artikel 6.<br />
Rettungseinrichtungen ist nur in Notfällen<br />
gestattet. Die Benützung ist sofort<br />
dem Sicherheitsvorstand 2 > zu melden.<br />
Der Zugang zu Rettungseinrichtungen<br />
(Feuerwehrlokalen, Hydranten usw.) ist<br />
freizuhalten. 3 ><br />
2 3 l l Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />
Art. 59 Strassen, Plätze und Fusswege4><br />
Das unberechtigte Absperren von<br />
Strassen, Plätzen und Fusswegen ist<br />
verboten. Von <strong>der</strong> Fahrbahn getrennte<br />
Fusswege dürfen mit Motorfahrzeugen<br />
nur mit Bewilligung des Sicherheitsvorstandes5><br />
befahren werden. 6 ><br />
4 JSJ6l Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />
30 Anzeigen, Plakate, Inschriften<br />
1 Es ist verboten, ohne Bewilligung<br />
auf öffentlichem Grund und an öffentlichen<br />
Sachen Anzeigen, Plakate o<strong>der</strong><br />
Inschriften anzubringen.<br />
2 Unberechtigten ist es verboten, an<br />
privatem Eigentum Anzeigen, Plakate<br />
o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />
Art. 31 Strassen, Plätze und Fusswege<br />
1 Das unberechtigte Absperren von<br />
Strassen, Plätzen und Fusswegen ist<br />
verboten.<br />
2 Fahrzeuge sind vom öffentlichen<br />
Grund zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende<br />
Schneeräumung o<strong>der</strong><br />
öffentliche Arbeiten behin<strong>der</strong>n könnten.<br />
3 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten<br />
an Fahrzeugen sind auf<br />
öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen<br />
von diesem Verbot sind Notreparaturen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 60 Pflanzen<br />
Bäume, Hecken, Gebüsche und an<strong>der</strong>e<br />
Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung<br />
und namentlich an Strassenverzweigungen<br />
und in engen Kurven<br />
die Sicht <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer nicht<br />
beeinträchtigen sowie Strassensignale,<br />
Strassentafeln und Hausnummern nicht<br />
verdecken. Störende Pflanzen sind entsprechend<br />
zurückzuschneiden, o<strong>der</strong><br />
werden zulasten des Eigentümers zurückgeschnitten.<br />
7 ><br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Entfällt<br />
Siehe Planungs- und Baugesetz § 240<br />
und Strassenabstandsverordnung § 14<br />
ff.<br />
?) Vgl. Strassenabstands Vo (GS 700.4)<br />
Art. 61 Arbeiten an Fahrzeugen<br />
Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten<br />
an Fahrzeugen sind auf öffentlichem<br />
Grund verboten. Ausgenommen<br />
von diesem Verbot sind Notreparaturen.<br />
Art. 62 Wegschaffen von Fahrzeugen<br />
und Gegenständen<br />
Vorschriftswidrig o<strong>der</strong> ohne vorschriftsgemässe<br />
Kontrollschil<strong>der</strong> auf öffentlichem<br />
Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge,<br />
Fahrrä<strong>der</strong>, Anhänger,<br />
Schiffe usw.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände,<br />
die öffentliche Arbeiten o<strong>der</strong><br />
eine rechtmässige Benützung des öffentlichen<br />
Grundes behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> gefährden,<br />
können die Polizeiorgane o<strong>der</strong><br />
die Strassenunterhaltsdienste wegschaffen<br />
o<strong>der</strong> wegschaffen lassen, sofern<br />
<strong>der</strong> Besitzer o<strong>der</strong> Halter innert<br />
nützlicher Frist nicht erreicht werden<br />
kann o<strong>der</strong> die Anordnungen <strong>der</strong> Polizeiorgane<br />
nicht befolgt werden. Der<br />
Besitzer o<strong>der</strong> Halter hat die Kosten zu<br />
bezahlen, die durch die polizeilichen<br />
Massnahmen entstehen. 1 ><br />
Entfällt<br />
Siehe auch Artikel 31 .<br />
Entfällt<br />
Siehe Abfallgesetz § 14 sowie Polizeigesetz<br />
§§ 41 und 59.<br />
1 l Vgl. § 14 des Gesetzes über die Abfallwirtschaft<br />
vom 25. September 1994 (GS 7121),<br />
Art. 20 Abs. 1 VRV
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
VI. Gastgewerbe 2 l<br />
Art. 63 Schliessungszeiel<br />
Gastwirtschaften 4 l sind von 24.00 bis<br />
05.00 Uhr geschlossen zu halten. 5 6 > ><br />
2)4)5)6)<br />
3)<br />
Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Vgl. § 16 GGG über dauernde Ausnahmen<br />
von <strong>der</strong> Schliessungsstunde (GS<br />
935.11)<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
VI. Gastgewerbe<br />
Art. 32 Schliessungszeit<br />
1 Die Schliessungszeit richtet sich<br />
nach dem kantonalen Gastgewerbegesetz.<br />
2 Die Schliessungszeit ist aufgehoben<br />
am Silvester sowie am Bundesfeiertag.<br />
An Versammlungen <strong>der</strong> Politischeno<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Schulgemeinde wird die<br />
Schliessungszeit bis 02.00 Uhr hinausgeschoben.<br />
3 Der Gemein<strong>der</strong>at kann für weitere<br />
öffentliche Veranstaltungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />
Anlässe sowie für einzelne<br />
Betriebe die Schliessungszeit dauernd<br />
hinausschieben o<strong>der</strong> aufheben.<br />
4 Der Sicherheitsvorstand kann für<br />
öffentliche Veranstaltungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />
Anlässe sowie für einzelne<br />
Betriebe die Schliessungszeit bis<br />
längstens 04.00 Uhr vorübergehend<br />
hinausschieben. Ein Gesuch muss<br />
mindestens fünf Arbeitstage vor dem<br />
Anlass eingereicht werden.<br />
Art. 64 Freinacht<br />
Die Schliessungszeit ist aufgehoben am<br />
Silvester, Herrenfastnachts-Samstag,<br />
Bauernfastnachts-Samstag, Chilbi<br />
Samstag und Bundesfeiertag.<br />
Entfällt<br />
Siehe auch Artikel 32.<br />
Art. 65<br />
Entfällt 1 l<br />
1 > Än<strong>der</strong>ung gem. GRB
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 66 Aufschub <strong>der</strong> Schliessungszeiel<br />
(Verlängerungen)<br />
Die Schliessungszeit wird am Berchtoldstag,<br />
Bauerfastnachts-Sonntag,<br />
Bauernfastnachts-Montag sowie anlässlich<br />
von Versammlungen <strong>der</strong> Politischen<br />
und <strong>der</strong> Schulgemeinde und an<br />
Feuerwehr-Hauptübungen bis 02.00<br />
Uhr hinausgeschoben.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Entfällt<br />
Siehe auch Artikel 32.<br />
Bei Festen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en öffentlichen<br />
Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand3l<br />
die Schliessungszeit allgemein<br />
o<strong>der</strong> für einzelne Quartiere bis<br />
längstens 04.00 Uhr 4 l hinausschieben.<br />
Einem Patentinhaber kann auf Gesuch<br />
hin, das mindestens drei Tage vorher<br />
dem Sicherheitsvorstand einzureichen<br />
ist 5 l, für geschlossene Gesellschaften<br />
<strong>der</strong> Aufschub bei <strong>der</strong> Schliessungszeit<br />
bis längstens 04.00 Uhr 6 l bewilligt werden.<br />
2 l- 3 ), 4 ),S) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Art. 67<br />
Entfällfl<br />
?) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Art. 68<br />
Entfällt 8 l<br />
B) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Art. 69<br />
Entfällt 9 l<br />
9 ) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Art.69bis 1 J Betriebliche Auflagen<br />
Für Gastwirtschaften, Dancings und<br />
Bars, die wegen Lärm o<strong>der</strong> Unfug wie<strong>der</strong>holt<br />
Anlass zum polizeilichen Einschreiten<br />
gegeben haben, kann <strong>der</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>at betriebliche Auflagen anordnen2l.<br />
Entfällt<br />
Siehe Gastgewerbegesetz § 28 und<br />
Verordnung zum Gastgewerbegesetz<br />
§§ 9 und 10, sowie Weisungen <strong>der</strong><br />
Finanzdirektion.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Wird durch den Betrieb von Gastwirtschaften<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vergnügungsstätten<br />
die Nachtruhe gestört, so können<br />
die Polizeiorgane die Schliessung<br />
für die betreffende Nacht anordnen.<br />
1 > Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
2 > Vgl. § 28 GGG über Lärm und Unfug<br />
Art. 70 Fastnachtsdekorationen<br />
Fastnachtsdekorationen dürfen frühestens<br />
am zweiten Dienstag vor <strong>der</strong> Herrenfastnacht<br />
angebracht und bis längstens<br />
Freitag nach <strong>der</strong> Bauernfastnacht<br />
belassen werden. Die feuerpolizeilichen<br />
Vorschriften sind einzuhalten. Die Dekorationen<br />
sind dem Brandschutzbeauftragten<br />
frühzeitig zur Abnahme anzumelden.<br />
Entfällt<br />
Siehe § 11 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />
vorbeugenden Brandschutz.<br />
VII.<br />
Polizeibewilligungen, polizeiliche<br />
Massnahmen, Sanktionen<br />
VII.<br />
Bewilligungen, polizeiliche<br />
Massnahmen, Sanktionen<br />
Art. 71 Polizeibewilligungen<br />
Polizeibewilligungen dürfen nur verweigert<br />
werden, wenn einer bewilligungspflichtigen<br />
Tätigkeit polizeiliche Gründe<br />
entgegenstehen.<br />
Polizeibewilligungen können an Bedingungen<br />
geknüpft und mit Auflagen versehen<br />
werden.<br />
Polizeibewilligungen sind zu entziehen,<br />
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung<br />
nicht mehr gegeben sind o<strong>der</strong><br />
wenn Bedingungen und/o<strong>der</strong> 3 > Auflagen<br />
nicht eingehalten werden.<br />
Bewilligungsgesuche sind in <strong>der</strong> Regel<br />
schriftlich, spätestens 20 Tage vor <strong>der</strong><br />
Veranstaltung, einzureichen und zu<br />
begründen.<br />
Art. 33 Bewilligungen<br />
1 Bewilligungen dürfen nur verweigert<br />
werden, wenn einer bewilligungspflichtigen<br />
Tätigkeit polizeiliche Gründe<br />
entgegenstehen.<br />
2 Bewilligungen können an Bedingungen<br />
geknüpft und mit Auflagen versehen<br />
werden.<br />
3 Bewilligungen sind zu entziehen,<br />
wenn die Voraussetzungen für ihre<br />
Erteilung nicht mehr gegeben sind o<strong>der</strong><br />
wenn Bedingungen und/o<strong>der</strong> Auflagen<br />
nicht mehr eingehalten werden.<br />
4 Bewilligungsgesuche sind in <strong>der</strong><br />
Regel schriftlich, spätestens 20 Tage<br />
vor <strong>der</strong> Veranstaltung, einzureichen<br />
und zu begründen.<br />
3 > Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
1 > Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />
Art. 72 Polizeiliche Massnahmen Art. 34 Vollzug<br />
Die Polizeiorgane und die vom Gemein<strong>der</strong>at<br />
bezeichneten Beauftragten<br />
sind ermächtigt, die notwendigen Kontrollen<br />
durchzuführen und die für die<br />
Wie<strong>der</strong>herstellung des rechtmässigen<br />
Zustandes notwendigen Anordnungen<br />
zu treffen.<br />
Die Polizeiorgane und die vom Gemein<strong>der</strong>at<br />
bezeichneten Behörden sind<br />
ermächtigt, die notwendigen Kontrollen<br />
durchzuführen und die für die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />
des rechtmässigen Zustandes<br />
notwendigen Anordnungen zu treffen<br />
und durchzusetzen.<br />
Art. 73 Verwaltungszwang<br />
Entfällt<br />
Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls<br />
Siehe Polizeigesetz §§ 13 und 41.<br />
unter Anwendung von Verwal<br />
tungszwang (unmittelbarer Zwang; Ersatzvornahme)<br />
durchgesetzt werden.<br />
Zur Verhin<strong>der</strong>ung einer strafbaren<br />
Handlung o<strong>der</strong> zur Abwehr einer Gefahr<br />
ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang<br />
zulässig.<br />
Art. 74 Kosten<br />
Entfällt<br />
Die Kosten polizeilicher Massnahmen Siehe Polizeigesetz § 59.<br />
und des Verwaltungszwanges werden<br />
den Verantwortlichen auferlegt.<br />
Art. 75 Strafbestimmungen, Ordnungsbussen<br />
Art. 35 Strafen, Ordnungsbussen<br />
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung<br />
zuwi<strong>der</strong>handelt, wird mit Polizeibusse<br />
bis Fr. 500.00 1 > bestraft. ln leichten<br />
Fällen kann anstelle <strong>der</strong> Busse ein<br />
Verweis erteilt werden.<br />
1 Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig die<br />
Bestimmungen dieser Verordnung verletzt<br />
o<strong>der</strong> darauf gestützte Anordnungen<br />
missachtet, wird mit Busse<br />
bestraft. ln leichten Fällen kann anstelle<br />
<strong>der</strong> Busse ein Verweis erteilt o<strong>der</strong><br />
von einer Bestrafung abgesehen werden.<br />
Übertretungen dieser Verordnung können<br />
in einem vereinfachten Verfahren<br />
mit Ordnungsbussen geahndet werden.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at bezeichnet die Übertretungen,<br />
bei denen das Ordnungsbussenverfahren<br />
zur Anwendung kommt<br />
und bestimmt den Bussenbetrag.<br />
2 Der Gemein<strong>der</strong>at bezeichnet die<br />
Übertretungen, welche in einem vereinfachten<br />
Verfahren mit Ordnungsbussen<br />
geahndet werden können und<br />
legt die entsprechenden Bussenbeträge<br />
fest.<br />
3 Für die Sicherstellung <strong>der</strong> Gebühren<br />
und allfällige weitere Verwaltungskosten<br />
kann die zuständige Behörde einen<br />
angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Heutige Polizeiverordnung<br />
Art. 76 Gebühren, Untersuchungskosten<br />
Fehlbaren werden eine Spruchgebühr<br />
sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs-<br />
und Zustellungskosten auferlegt.<br />
Art. 77 Depositen für Bussen<br />
Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen<br />
für Bussen entgegen zunehmen.<br />
Die Festsetzung <strong>der</strong> Busse durch<br />
den Sicherheitsvorstand 1 > bleibt in jedem<br />
Fall vorbehalten.<br />
Neue Polizeiverordnung<br />
Entfällt<br />
Siehe Schweizerische Strafprozessordnung<br />
sowie kantonale Verordnung<br />
über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen<br />
<strong>der</strong> Strafverfolgungsbehörden.<br />
Entfällt<br />
Siehe Polizeigesetz §§ 58.<br />
1 ) Än<strong>der</strong>ung gemäss GRB<br />
Art. 78 Verhältnis von Strafen und<br />
Verwaltungszwang<br />
Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang<br />
sind nebeneinan<strong>der</strong><br />
zulässig.<br />
Entfällt<br />
Siehe § 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz.<br />
VIII. Schlussbestimmungen<br />
Art. 79<br />
Diese Verordnung tritt am 01 . Oktober<br />
1992 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt<br />
wird die Polizeiverordnung vom 19.<br />
April 1983 aufgehoben.<br />
<strong>Volketswil</strong>, 15. September 1992 ENme<br />
GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />
VIII.<br />
Schlussbestimmungen<br />
Art. 36<br />
Diese Verordnung tritt nach <strong>der</strong> Genehmigung<br />
durch die Gemeindeversammlung<br />
am 1. August 2012 in Kraft.<br />
Sie ersetzt die Polizeiverordnung vom<br />
15. September 1992 und alle mit ihr in<br />
Wi<strong>der</strong>spruch stehenden Vorschriften.<br />
<strong>Volketswil</strong>, 22. Juni 2012 Mhr<br />
Gemeindeversammlung<br />
<strong>Volketswil</strong><br />
D. Rechtliche Prüfung <strong>der</strong> neuen Polizeiverordnung<br />
Auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates hat das Statthalteramt Uster die neue Polizeiverordnung<br />
in rechtlicher Hinsicht geprüft. Die beiden Hinweise des Statthalters wurden<br />
übernommen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
E. Haltung des Gemein<strong>der</strong>ates<br />
Die neue Polizeiverordnung erfüllt die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen. Sie soll möglichst<br />
schlank gehalten werden. Das konsequente Anwenden dieses Grundsatzes<br />
führt dazu, dass im Entwurf <strong>der</strong> total revidierten Polizeiverordnung lediglich noch 36<br />
Artikel enthalten sind, während die gültige Verordnung noch 80 Artikel umfasst.<br />
Es werden notwendige Anpassungen an übergeordnetes Recht vorgenommen sowie<br />
auf unnötige Regelungen verzichtet. Die total revidierte Verordnung ist ein geeignetes<br />
Instrument für das Durchsetzen von Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet<br />
<strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />
Nach dem lnkraftsetzen <strong>der</strong> Polizeiverordnung wird <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at eine kommunale<br />
Ordnungsbussenliste erlassen. Damit können die vom Gemein<strong>der</strong>at bezeichneten<br />
Polizeiorgane Übertretungen <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Polizeiverordnung in einem<br />
vereinfachten Verfahren ahnden. Diese Bussenliste muss dem Statthalter zur Genehmigung<br />
vorgelegt werden.<br />
ANTRAG<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> Gemeindeversammlung folgenden Beschluss zu<br />
fassen:
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
2 Genehmigung <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen<br />
Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
Die Gemeindeversammlung,<br />
auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates,<br />
beschliesst:<br />
1. Die total revidierte Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> wird<br />
genehmigt.<br />
2. Die neue Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> tritt am 1. August<br />
2012 in Kraft und ersetzt die Polizeiverordnung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
vom 15. September 1992.<br />
3. Mitteilung an:<br />
- Statthalteramt Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster<br />
- Gemein<strong>der</strong>at<br />
- Gemeindeschreiber<br />
- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at<br />
- Sicherheitsabteilung I A<br />
FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />
GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />
Bruno Walliser<br />
Gemeindepräsident<br />
Beat Grob<br />
Gemeindeschreiber<br />
Vers.: 29.6.201 2 Mhr
Polizeiverordnung <strong>der</strong><br />
Politischen Gemeinde<br />
<strong>Volketswil</strong>
lnhaltsverzeichn is:<br />
I.<br />
Art. 1<br />
Art. 2<br />
Art. 3<br />
II.<br />
Art. 4<br />
Art. 5<br />
111.<br />
Art. 6<br />
Art. 7<br />
Art. 8<br />
Art. 9<br />
Art. 10<br />
Art. 11<br />
Art. 12<br />
Art. 13<br />
Art. 14<br />
Art. 15<br />
Art. 16<br />
Art. 17<br />
IV.<br />
Art. 18<br />
Art. 19<br />
Art. 20<br />
Art. 21<br />
Art. 22<br />
Art. 23<br />
Art. 24<br />
V.<br />
Art. 25<br />
Art. 26<br />
Art. 27<br />
Art. 28<br />
Art. 29<br />
Art. 30<br />
Art. 31<br />
VI.<br />
Art. 32<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Seite<br />
Zweck............................ ........................................................... 4<br />
Polizeiorgane ......................................................................... 4<br />
Polizeiliche Anordnungen ...... ....... ............... ...... ...... ... ...... ... ... 4<br />
Meldewesen<br />
Meldepflicht .... .. ..................... ... ... ............. ... ...... ...... ......... ... ... 4<br />
Auskunftspflichten ................. .......................... ..... .................. 4<br />
Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung im Allgemeinen<br />
Sicherheit und Ordnung .. .. .......... ... ... ... ... .. .. ... ... ......... .............. 4<br />
Jugendschutz............ .. ....................... .. ..... ............ ................... 5<br />
Videoüberwachung....... .. ....... ... ......... ... ....... ... ...... ... ... ... .. .. .. ..... 5<br />
Schiessen ................................................................................ 5<br />
Abbrennen von Feuerwerk ... ........... ... ... ... ................................ 6<br />
Sicherung von Bodenöffnungen und Baustellen .. .. ... ............ .. 6<br />
Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen .......... ...... ... ...... .. 6<br />
Verbot von Veranstaltungen ................................. .... ... ............. 6<br />
Tierhaltung ......... ..................... ... ................ ......... ............ ....... 6<br />
Hausieren ....................................................... ........................ 7<br />
Taxi ................. .. ........... ............. ............. ................ .................. 7<br />
Grundsatz Immissionsschutz ............................... ................... 7<br />
Lärmschutz<br />
Grundsatz .. .. ... ... ........ ... ... .......... ... ... ... ... ....... ... ... ... ... ........ ... .... 7<br />
Bau, Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e Unternehmungen .......... 7<br />
Frühgeläut..................................... ......................... .................. 8<br />
Landwirtschaft, Haus und Garten ............................................. 8<br />
Beson<strong>der</strong>e Vorschriften .................. ... ....................................... 8<br />
Singen, Musizieren usw. im Freien .... .. ... ................................ 8<br />
Lautsprecher, Verstärkeranlagen .......... ............... ... ... ...... ... .. . 9<br />
Schutz des öffentlichen und privaten Grundes sowie des<br />
Eigentums<br />
Grundsatz ...... ............. .......... ...... ... ...................... .................... 9<br />
Kulturland, Gärten und Baustellen .............................. .............. 9<br />
Verunkrautung........................... ............................................... 9<br />
Campieren ............................................................................... 9<br />
Schutz des öffentlichen Grundes ............................................ 10<br />
Anzeigen, Plakate, Inschriften .. .. ...... ..... .. ... ....... ........ ............. 10<br />
Strassen, Plätze und Fusswege .......................... ................... 10<br />
Gastgewerbe<br />
Schliessungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 0<br />
2
VII.<br />
Art. 33<br />
Art. 34<br />
Art. 35<br />
VIII.<br />
Art. 36<br />
Bewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen<br />
Bewilligungen ... ... ...... ............... .. ...... ... .. .. ... .. .. ......... ... ...... ... ... 11<br />
Vollzug ................................................................... ................ 11<br />
Strafen, Ordnungsbussen.. ........................ ....... .................. .... .. 11<br />
Schlussbestimmungen<br />
lnkrafttreten .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . ... . . . . .. . .. . . . . . . . . . 12<br />
3
Gestützt auf§ 7 4 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 14<br />
<strong>der</strong> Gemeindeordnung vom 20. April 2010 erlässt die Gemeindeversammlung<br />
folgende Polizeiverordnung:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1 Zweck<br />
Die Polizeiverordnung bezweckt die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Ruhe<br />
und Ordnung, die Wahrung <strong>der</strong> Sicherheit von Personen, Tieren, Umwelt<br />
und Eigentum sowie den Schutz vor Immissionen auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />
Gemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />
2<br />
Art. 2<br />
Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />
Polizeiorgane<br />
Die polizeilichen Aufgaben werden durch den Gemein<strong>der</strong>at und die von<br />
ihm bezeichneten Organe ausgeübt.<br />
Art. 3 Polizeiliche Anordnungen<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten.<br />
II.<br />
Meldewesen<br />
Art. 4 Meldepflicht<br />
Wer sich in <strong>der</strong> Gemeinde nie<strong>der</strong>lässt o<strong>der</strong> seine Wohnadresse wechselt,<br />
hat dies innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden.<br />
Art. 5 Auskunftspflichten<br />
Wer einer Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig<br />
und wahrheitsgetreu zu machen.<br />
111. Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung im Allgemeinen<br />
Art. 6<br />
Sicherheit und Ordnung<br />
Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören o<strong>der</strong> die<br />
Sicherheit von Mensch, Tier, Umwelt o<strong>der</strong> Eigentum zu gefährden.<br />
4
2<br />
Art. 7<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist es verboten:<br />
a) Personen und Tiere zu belästigen, zu erschrecken o<strong>der</strong> mutwillig zu gefährden;<br />
b) Alarmanlagen, Notrufe, Notsignale und Rettungseinrichtungen zu missbrauchen;<br />
c) an Raufereien und Streitereien teilzunehmen;<br />
d) durch ungebührliches Verhalten, namentlich durch Trunkenheit, ein öffentliches<br />
Ärgernis zu erregen;<br />
e) an einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung teilzunehmen, für <strong>der</strong>en<br />
Durchführung keine gültige Bewilligung vorliegt.<br />
Jugendschutz<br />
Jugendlichen unter 16 Jahren ist es untersagt, im öffentlichen Raum sowie<br />
in öffentlichen Gebäuden Alkohol zu konsumieren.<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Art. 8<br />
Jugendlichen unter 18 Jahren ist es untersagt, im öffentlichen Raum sowie<br />
in öffentlichen Gebäuden gebrannten Alkohol zu konsumieren.<br />
Die Polizei stellt die alkoholischen Getränke zuhanden <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> elterlichen<br />
Sorge o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertreter sicher und informiert die zuständigen<br />
Behörden.<br />
Vom Verbot gernäss Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Jugendliche in<br />
Begleitung <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> elterlichen Sorge.<br />
Videoüberwachung<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at kann die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras<br />
bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn <strong>der</strong> Einsatz<br />
solcher Geräte zur Wahrnehmung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnun9 o<strong>der</strong> zur Verhin<strong>der</strong>ung von Straftaten geeignet und erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. Die Offentlichkeit ist mit geeigneten Mitteln auf den Einsatz dieser Geräte<br />
aufmerksam zu machen.<br />
2<br />
3<br />
Art. 9<br />
Aufzeichnungen werden nach spätestens 100 Tagen vernichtet, soweit sie<br />
nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil-, o<strong>der</strong> Verwaltungsverfahren benötigt<br />
werden.<br />
Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete<br />
technische und organisatorischeMassnahmen auszuschliessen. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />
erlässt dazu ein Reglement.<br />
Schiessen<br />
Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur auf Privatgrund verwendet werden,<br />
wenn eine Gefährdung o<strong>der</strong> Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.<br />
5
Art. 10<br />
Abbrennen von Feuerwerk<br />
Das Abbrennen von lärmigem Feuerwerk ist nur in <strong>der</strong> Nacht vom 1. August<br />
auf den 2. August und in <strong>der</strong> Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar<br />
ohne Bewilligung gestattet.<br />
2<br />
Art. 11<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at kann Ausnahmen genehmigen.<br />
Sicherung von Bodenöffnungen und Baustellen<br />
Bodenöffnungen, wie Jauchengruben, Schächte, Sammler und aufgeworfene<br />
Gräben etc., sind abzudecken o<strong>der</strong> abzuschranken, sofern sie nicht<br />
genügend beaufsichtigt sind.<br />
2<br />
Art. 12<br />
Baustellen auf öffentlichem Grund o<strong>der</strong> an öffentlich zugänglichen Orten<br />
sind so zu sichern, dass keine Unfallgefahr besteht.<br />
Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen<br />
Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund<br />
bedürfen einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
2<br />
Art. 13<br />
An<strong>der</strong>e Veranstaltungen können vom Sicherheitsvorstand bewilligt werden.<br />
Verbot von Veranstaltungen<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in<br />
Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit o<strong>der</strong> hoherWahrscheinlichkeit<br />
eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.<br />
Art. 14<br />
Tierhaltung<br />
Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie we<strong>der</strong> Personen<br />
noch an<strong>der</strong>e Tiere belästigen o<strong>der</strong> gefährden und keine Schäden an Kulturen<br />
o<strong>der</strong> öffentlichen o<strong>der</strong> privaten Anlagen anrichten.<br />
2<br />
3<br />
Ein Ausbrechen o<strong>der</strong> Entweichen gefährlicher Tiere ist von <strong>der</strong> Besitzerin<br />
o<strong>der</strong> vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu melden.<br />
Gibt eine Tierhaltung wie<strong>der</strong>holt zu Beanstandungen Anlass, kann sie <strong>der</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> verantwortlichen Halterin o<strong>der</strong> dem verantwortlichen Halter<br />
verbieten.<br />
6
Art. 15<br />
Hausieren<br />
Der Verkauf von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen in <strong>der</strong> Form des Umherziehans<br />
von Haus zu Haus (Hausieren) ist unter Vorbehalt <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Bewilligungen nur an Werktagen in <strong>der</strong> Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und<br />
von 13.00 bis 18.00 Uhr erlaubt.<br />
Art. 16<br />
Taxi<br />
Wer gewerbsmässig ein Taxiunternehmen ab Standplätzen in <strong>Volketswil</strong><br />
betreibt, bedarf einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
Art. 17<br />
Grundsatz Immissionsschutz<br />
Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umwelt zu<br />
schützen. Vermeidbare, gesundheitsschädigende o<strong>der</strong> belästigende Einwirkungen,<br />
namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch,<br />
Geruch, Abgase o<strong>der</strong> Lichtquellen, sind verboten.<br />
IV.<br />
Art. 18<br />
Lärmschutz<br />
Grundsatz<br />
Es ist verboten, Lärm zu verursachen, <strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise<br />
vermieden o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>t werden kann.<br />
2<br />
3<br />
Art. 19<br />
Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Während dieser Zeit ist<br />
jeglicher die Ruhe o<strong>der</strong> den Schlaf stören<strong>der</strong> Lärm verboten.<br />
An öffentlichen Ruhetagen richtet sich <strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Ruhetags-<br />
und Ladenöffnungsgesetz.<br />
Bau, Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e Unternehmungen<br />
Um Lärm zu verhin<strong>der</strong>n sind alle Massnahmen, insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen<br />
und nach dem jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik möglichen und<br />
zurnutbaren Verbesserungen vorzukehren. Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend,<br />
sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong> zu staffeln o<strong>der</strong> an geeignete<br />
Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster<br />
und Türen geschlossen zu halten.<br />
2<br />
Wird <strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermin<strong>der</strong>t,<br />
kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand weitere Anordnungen treffen.<br />
7
3<br />
Art. 20<br />
ln <strong>der</strong> Zeit zwischen 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie<br />
an öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, die störenden Lärm verursachen<br />
- ausser solchen zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes -<br />
verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen<br />
o<strong>der</strong> aus betrieblichen Gründen nicht ausserhalb dieser Sperrzeiten<br />
ausgeführt werden können, kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand Ausnahmebewilligungen<br />
erteilen.<br />
Frühgeläut<br />
Das Kirchengeläut <strong>der</strong> reformierten Kirche <strong>Volketswil</strong> kann von <strong>der</strong> festgelegten<br />
Nachtruhe abweichen.<br />
2<br />
3<br />
Art. 21<br />
Unter <strong>der</strong> Woche ertönt das Frühgeläut für die Dauer von fünf Minuten um<br />
06.00 Uhr. An Sonn- und den in <strong>Volketswil</strong> geltenden Feiertagen beginnt<br />
es jeweils um eine Stunde später und dauert 10 Minuten.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at kann Ausnahmebewilligungen erteilen.<br />
Landwirtschaft; Haus und Garten<br />
Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbeson<strong>der</strong>e Rasenmähen) dürfen<br />
werktags nur von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt<br />
werden.<br />
2<br />
3<br />
Art. 22<br />
Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während den Ruhezeiten erlaubt,<br />
wenn dies zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Knallgeräte, Lautsprecher und an<strong>der</strong>e lärmverursachende Geräte, die dem<br />
Verscheuchen von Tieren dienen, sind in <strong>der</strong> Wohnzone verboten.<br />
Beson<strong>der</strong>e Vorschriften<br />
Motorsportliche Veranstaltungen, einschliesslich Trainingsfahrten, bedürfen<br />
einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
2<br />
3<br />
Art. 23<br />
Motorisch angetriebene Spielzeuge (Verbrennungsmotoren) dürfen nur<br />
ausserhalb bewohnter Gebiete verwendet werden. Für den regelmässigen<br />
Betrieb ist eine Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates notwendig.<br />
Helikopterlandungen zu Arbeits- und Vergnügungszwecken bedürfen einer<br />
Bewilligung des Sicherheitsvorstandes.<br />
Singen, Musizieren usw. im Freien<br />
Durch Singen, Musizieren und den Gebrauch von Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten<br />
im Freien dürfen Drittpersonen nicht belästigt werden.<br />
2<br />
Der Sicherheitsvorstand kann in beson<strong>der</strong>en Fällen Ausnahmen bewilligen.<br />
8
Art. 24<br />
Lautsprecher, Verstärkeranlagen<br />
Das Verwenden von Lautsprechern, Megafonen und Verstärkeranlagen im<br />
Freien, in Zelten und in an<strong>der</strong>en Fahrnisbauten bedarf einer Bewilligung<br />
des Sicherheitsvorstandes.<br />
V. Schutz des öffentlichen und privaten Grundes sowie<br />
des Eigentums<br />
Art. 25<br />
Grundsatz<br />
Der öffentliche Grund und öffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise<br />
o<strong>der</strong> entgegen ihrer Zweckbestimmung o<strong>der</strong> über den Gemeingebrauch<br />
hinausgehend benützt werden.<br />
2<br />
3<br />
Art. 26<br />
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen<br />
öffentlichen Grundes sowie von öffentlichen Sachen ist nur mit Bewilligung<br />
des Sicherheitsvorstandes gestattet.<br />
Unfug an öffentlichem und privatem Eigentum sowie Verunreinigen von<br />
öffentlichem und privatem Eigentum ist verboten.<br />
Kulturland, Gärten und Baustellen<br />
Ohne die Einwilligung des Berechtigten ist das Betreten von fremden Gärten<br />
und von Baustellen verboten.<br />
2<br />
Art. 27<br />
Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland sowie das unberechtigte<br />
Gehen über Kulturland während <strong>der</strong> Vegetationszeit ist verboten.<br />
Verunkrautung<br />
Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch<br />
Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden.<br />
Art. 28<br />
Campieren<br />
Das Campieren o<strong>der</strong> das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und<br />
Fahrnisbauten zu Wohnzwecken ist auf öffentlichem und auf öffentlich zugänglichem<br />
Grund verboten. Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
die sofortige Wegweisung verfügen.<br />
2<br />
Der Sicherheitsvorstand kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.<br />
9
Art. 29<br />
Schutz des öffentlichen Grundes<br />
Es ist verboten, den öffentlichen o<strong>der</strong> öffentlich zugänglichen Grund zu<br />
verunreinigen, namentlich durch Wegwerfen o<strong>der</strong> Liegenlassen von Abfällen<br />
(Littering) o<strong>der</strong> Gegenständen, Spucken, Urinieren an dafür nicht<br />
vorgesehenen Orten und <strong>der</strong>gleichen.<br />
2<br />
Art. 30<br />
Zuwi<strong>der</strong>handelnde haben umgehend den ordnungsgernässen Zustand<br />
wie<strong>der</strong> herzustellen und nebst einer Busse auch allfällige Reinigungs- und<br />
lnstandstellungskosten zu bezahlen.<br />
Anzeigen, Plakate, Inschriften<br />
Es ist verboten, ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund und an öffentlichen<br />
Sachen Anzeigen, Plakate o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />
2<br />
Art. 31<br />
Unberechtigten ist es verboten, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate<br />
o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />
Strassen, Plätze und Fusswege<br />
Das unberechtigte Absperren von Strassen, Plätzen und Fusswegen ist<br />
verboten.<br />
2<br />
3<br />
Fahrzeuge sind vom öffentlichen Grund zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende<br />
Schneeräumung o<strong>der</strong> öffentliche Arbeiten behin<strong>der</strong>n könnten.<br />
Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf<br />
öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen.<br />
VI.<br />
Art. 32<br />
Gastgewerbe<br />
Schliessungszeit<br />
Die Schliessungszeit richtet sich nach dem kantonalen Gastgewerbegesetz.<br />
2<br />
3<br />
Oie Schliessungszeit ist aufgehoben am Silvester sowie am Bundesfeiertag.<br />
An Versammlungen <strong>der</strong> Politischen- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulgemeinde wird die<br />
Schliessungszeit bis 02.00 Uhr hinausgeschoben.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at kann für weitere öffentliche Veranstaltungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />
Anlässe sowie für einzelne Betriebe die Schliessungszeit dauernd hinausschieben<br />
o<strong>der</strong> aufheben.<br />
10
4<br />
Der Sicherheitsvorstand kann für öffentliche Veranstaltungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />
Anlässe sowie für einzelne Betriebe die Schliessungszeit bis längstens<br />
04.00 Uhr vorübergehend hinausschieben. Ein Gesuch muss mindestens<br />
fünf Arbeitstage vor dem Anlass eingereicht werden.<br />
VII.<br />
Art. 33<br />
Bewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen<br />
Bewilligungen<br />
Bewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer bewilligungspflichtigen<br />
Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen.<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Art. 34<br />
Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen<br />
werden.<br />
Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung<br />
nicht mehr gegeben sind o<strong>der</strong> wenn Bedingungen und/o<strong>der</strong> Auflagen<br />
nicht eingehalten werden.<br />
Bewilligungsgesuche sind in <strong>der</strong> Regel schriftlich, spätestens 20 Tage vor<br />
<strong>der</strong> Veranstaltung, einzureichen und zu begründen.<br />
Vollzug<br />
Die Polizeiorgane und die vom Gemein<strong>der</strong>at bezeichneten Behörden sind<br />
ermächtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />
des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen<br />
zu treffen und durchzusetzen.<br />
Art. 35<br />
Strafen, Ordnungsbussen<br />
Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt<br />
o<strong>der</strong> darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft.<br />
ln leichten Fällen kann anstelle <strong>der</strong> Busse ein Verweis erteilt o<strong>der</strong><br />
von einer Bestrafung abgesehen werden.<br />
2<br />
3<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at bezeichnet die Übertretungen, welche in einem vereinfachten<br />
Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden können und legt<br />
die entsprechenden Bussenbeträge fest.<br />
Für die Sicherstellung <strong>der</strong> Gebühren und allfällige weitere Verwaltungskosten<br />
kann die zuständige Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss<br />
verlangen.<br />
11
VIII.<br />
Art. 36<br />
Schlussbestimmungen<br />
lnkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt nach <strong>der</strong> Genehmigung durch die Gemeindeversammlung<br />
am 1. August 2012 in Kraft. Sie ersetzt die Polizeiverordnung<br />
vom 15. September 1992 und alle mit ihr in Wi<strong>der</strong>spruch stehenden Vorschriften.<br />
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012.<br />
Gemein<strong>der</strong>at <strong>Volketswil</strong><br />
Bruno Walliser<br />
Gemeindepräsident<br />
Beat Grob<br />
Gemeindeschreiber<br />
12
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Einleitend macht Sicherheitsvorstand Christoph Keller einen kleinen Rückblick auf<br />
Paragraphen aus einer uralten Polizeiverordnung. Er erklärt die Gründe, den Ablauf<br />
und die markantesten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> heute vorliegenden Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung.<br />
Er geht nun Artikel für Artikel durch die Verordnung. Einfachheitshalber<br />
werden gewisse Artikel gebündelt zusammengefasst und zur Diskussion bzw. Beratung<br />
vorgelegt. Die Versammlung ist mit dem Vorgehen einverstanden.<br />
Art. 1 bis 3 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />
Art. 4 bis 5 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />
Art. 6 bis 17; Alfred Baumgartner äussert sich zu Artikel 8 Abs. 1. Er versteht den<br />
Satzteil "zur Wahrnehmung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung" nicht bzw. findet<br />
diesen sehr weit und missverständlich abgefasst. Er stellt den Antrag, den Begriff<br />
"zur Wahrnehmung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ersatzlos zu streichen.<br />
Der Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates wird von <strong>der</strong> Versammlung mit 55 Ja- zu 5 Nein<br />
Stimmen angenommen. Somit ist <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsantrag von A. Baumgartner abgelehnt.<br />
Zu den übrigen Artikeln wird das Wort nicht gewünscht und somit sind Artikel<br />
6 bis 17 genehmigt.<br />
Art. 18 bis 24 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />
Art. 25 bis 31 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />
Art. 32 wird ohne Diskussion genehmigt.<br />
Art. 33 bis 35 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />
Art. 36 wird ohne Diskussion genehmigt.<br />
Die RPK verzichtet auf eine Stellungnahme, da keine finanziellen Auswirkungen zu<br />
erwarten sind.<br />
Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht mehr gewünscht.<br />
Die bereinigte Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
wird ohne Gegenstimmung und mit drei Enthaltungen genehmigt.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
3. Erlass <strong>der</strong> totalrevidierten Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
Referentin:<br />
Gemein<strong>der</strong>ätin Karin Ayar, Tiefbau- und Werkvorstand<br />
BERICHT<br />
1. Ausgangslage<br />
Das Abfallrecht besteht zu einem wesentlichen Teil aus Erlassen des Bundes (Umweltschutzgesetz,<br />
Technische Verordnung über Abfälle etc.) und des Kantons (Abfallgesetz<br />
etc.). Gernäss § 35 des kantonalen Abfallgesetzes regeln die Gemeinden<br />
das Sammelwesen, einschliesslich <strong>der</strong> getrennten Sammlung bestimmter Abfälle,<br />
und die Behandlung <strong>der</strong> Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung,<br />
die <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Baudirektion bedarf.<br />
Oie kommunale Abfallverordnung hat die Grundzüge <strong>der</strong> Gebührenerhebung (Art<br />
und Gegenstand <strong>der</strong> Gebühr, Grundsätze <strong>der</strong> Bemessung, Kreis <strong>der</strong> abgabepflichtigen<br />
Personen) zu regeln und ist von <strong>der</strong> Gemeindeversammlung zu erlassen. Die<br />
genauen Gebührenansätze soll indes <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at- auf <strong>der</strong> Basis von Umweltschutzgesetz,<br />
Abfallgesetz und kommunaler Abfallverordnung - in einem Gebührenreglement<br />
festlegen und bei Bedarf periodisch anpassen.<br />
Im Weiteren müssen auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> kommunalen Abfallverordnung die Einzelheiten<br />
des Vollzugs in einer Vollzugsverordnung geregelt werden, etwa betreffend den<br />
folgenden Themen: Arten und Intervalle <strong>der</strong> angebotenen Abfuhren, Arten <strong>der</strong> an<br />
Sammelstellen entgegengenommenen Abfällen , Bereitstellungsorte, zulässige bzw.<br />
vorgeschriebene Gebinde etc. Der Erlass <strong>der</strong> Vollzugsverordnung fällt in die Zuständigkeit<br />
des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />
Die heute gültige Abfallverordnung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> sowie die dazugehörenden<br />
Vollzugsbestimmungen stammen aus dem Jahr 1993 und sind nicht mehr<br />
zeitgemäss. Mit <strong>der</strong> neuen Gemeindeorganisation und <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Gesundheitsbehörde<br />
haben auch die Zuständigkeiten geän<strong>der</strong>t. Die Vorschriften müssen<br />
deshalb überarbeitet werden.<br />
Vom Kanton liegt eine Muster-Abfallverordnung vor, die mit einigen wenigen Anpassungen<br />
und Präzisierungen auch für <strong>Volketswil</strong> übernommen werden konnte.<br />
2. Revision<br />
Am 24. März 2010 hat die Gesundheitsbehörde die entsprechend total revidierte<br />
Abfallverordnung zuhanden des Gemein<strong>der</strong>ates bzw. <strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
verabschiedet. Die Überprüfung durch die Tiefbau- und Werkabteilung ergab nochmals<br />
geringfügige Ergänzungen und Präzisierungen. Damit wurden primär die Anmerkungen<br />
aus dem kantonalen Vorprüfungsbericht vom August 20 10 umgesetzt.<br />
Substanziell wird in Art. 12 Abs. 3 und 4 die Grundlage geschaffen, dass in Spezial-
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
fällen eine erhöhte Grundgebühr eingefor<strong>der</strong>t werden kann (maximal fünffache<br />
Grundgebühr; gilt für grosse Verursach er wie Take-Away-Betriebe o<strong>der</strong> übermässige<br />
Nutzer von Sammelstellen).<br />
Die Vollzugsbestimmungen zur Abfallverordnung wurden von <strong>der</strong> Gesundheitsbehörde<br />
ebenfalls überarbeitet. Auch hier nahm die Tiefbau- und Werkabteilung noch<br />
geringfügige Än<strong>der</strong>ungen vor. Die definitive Verabschiedung liegt in <strong>der</strong> alleinigen<br />
Kompetenz des Gemein<strong>der</strong>ates und erfolgt nach <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Abfallverordnung<br />
durch die Gemeindeversammlung in einem separaten Geschäft.<br />
Im Zuge <strong>der</strong> finanziellen Prüfung des Abfallbereiches wird auch das Gebührenreglement<br />
überarbeitet. Die Festsetzung erfolgt nach <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Abfallverordnung<br />
durch die Gemeindeversammlung abschliessend durch den Gemein<strong>der</strong>at.<br />
3. Wesentliche Revisionspunkte<br />
Verschiedene Än<strong>der</strong>ungen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen<br />
Rechts führen zu Anpassungen, Streichungen o<strong>der</strong> Ergänzungen <strong>der</strong><br />
kommunalen Bestimmungen<br />
Begriffliche Anpassungen <strong>der</strong> Bestimmungen an das übergeordnete Recht<br />
Wegfall <strong>der</strong> Gesundheitsbehörde führt zu einer Neuregelung <strong>der</strong> Zuständigkeiten<br />
Verlagerung <strong>der</strong> Regelung von technischen und administrativen Details in die<br />
Vollzugsverordnung. Die Kompetenz für Anpassungen an <strong>der</strong> Vollzugsverordnung<br />
liegt beim Gemein<strong>der</strong>at, was ein flexibleres Handeln ermöglicht.<br />
Regelung <strong>der</strong> "Littering"-Thematik<br />
Neu geschaffene Grundlage für Speziallösungen mit Take-Away-Betrieben o<strong>der</strong><br />
bei Veranstaltungen<br />
Neu geschaffene Grundlage für die Einfor<strong>der</strong>ung von erhöhten Grundgebühren<br />
(maximal fünffache Grundgebühr), beschränkt auf Spezialfälle<br />
Verankerung des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips bei den Gebühren<br />
Neu geschaffene Grundlage, damit die Littering-Kosten <strong>der</strong> Abfallrechnung belastet<br />
werden können<br />
Präzisierung <strong>der</strong> Gebührenarten (Grundgebühr, "Leistungs"-Gebühr)<br />
Präzisierung <strong>der</strong> Gebührenerhebung bei Gewerbe- und Industriebetrieben (bisher:<br />
pro Liegenschaft; neu: pro Betriebseinheit)
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
4. Totalrevidierte Verordnung im Detail<br />
Abfallverordnung vom 11.6.1993 Abfallverordnung, Fassung 2012<br />
Art. 1 Zweck, Geltungsbereich<br />
1<br />
Diese Verordnung regelt die<br />
kommunale Abfallwirtschaft in <strong>der</strong><br />
Gemeinde <strong>Volketswil</strong>, ausser bezüglieh<br />
des Klärschlamms.<br />
2<br />
Sie gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet.<br />
3<br />
Die Verordnung richtet sich an die<br />
Personen und Institutionen, die Abfälle<br />
verursachen o<strong>der</strong> innehaben,<br />
sowie an die Gemeindeverwaltung.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 3.1<br />
Art. 3.2<br />
Art. 3.3<br />
Art. 3.3<br />
3<br />
Dem Hauskehricht gleichgestellt<br />
sind die Abfälle aus Büro-,<br />
Aufenthalts- und Wohnräumen von<br />
Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden,<br />
ferner Abfälle aus Gewerbe-,<br />
Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben,<br />
soweit sie nicht<br />
unter Art. 2 Abs. 5 fallen.<br />
1<br />
Als Sperrgut gelten brennbare<br />
Abfälle, die sich wegen ihrer Form<br />
und Grösse in den für die Abfuhr<br />
zulässigen Sammelbehältern nicht<br />
unterbringen lassen. Diese Sperrgüter<br />
sind gernäss den Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> Vollziehungsverordnung<br />
bereitzustellen und dürfen<br />
<strong>der</strong> ordentlichen Kehrichtabfuhr<br />
mitgegeben werden.<br />
1<br />
Die Gesundheits- und Umweltschutzbehörde<br />
legt in <strong>der</strong> Vollziehungsverordnung<br />
fest, welche<br />
Sammelgüter durch Spezialabholdienste<br />
und Sammelstellen entsorgt<br />
werden müssen.<br />
2<br />
Die Spezialabholdienste und<br />
Sammelstellen dienen dazu, Abfälle<br />
<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
umweltgerechten Beseitigung zuzuführen.<br />
Art. 2 Definition <strong>der</strong> Abfallarten<br />
1<br />
Siedlungsabfälle sind die aus<br />
Haushalten stammenden Abfälle<br />
sowie an<strong>der</strong>e Abfälle vergleichbarer<br />
Zusammensetzung, ungeachtet ihrer<br />
Herkunft. Siedlungsabfälle lassen<br />
sich in folgende Kategorien unterteilen:<br />
Kehricht:<br />
Sperrgut:<br />
Separatabfälle:<br />
Brennbare, nicht<br />
wie<strong>der</strong> verwertbare<br />
Siedlungsabfälle.<br />
Kehricht, <strong>der</strong> wegen<br />
seiner Abmessungen<br />
o<strong>der</strong> seines<br />
Gewichtes nicht in<br />
zulässige Gebinde<br />
passt.<br />
Siedlungsabfälle,<br />
die separat gesammelt<br />
werden<br />
(durch Separatabfuhr,<br />
in Sammelstellen<br />
o<strong>der</strong> über<br />
den Handel) und<br />
ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />
<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendung,<br />
<strong>der</strong> Verwertung<br />
o<strong>der</strong> einer beson<strong>der</strong>en<br />
Behandlung<br />
zugeführt werden.<br />
Biogene Abfälle: Abfälle, die vergärt,<br />
kompostiert o<strong>der</strong> im<br />
Falle von Holzschnitzeln<br />
energetisch<br />
o<strong>der</strong> stofflich<br />
verwertet werden<br />
können.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 5.2<br />
1<br />
Industrie- und Gewerbebetriebe<br />
sowie grössere öffentliche Betriebe<br />
können angehalten werden,<br />
aus ihren Betrieben, Werkstätten<br />
und Büros anfallende Abfälle in<br />
eigener Regie zu entsorgen o<strong>der</strong><br />
durch Dritte entsorgen zu lassen.<br />
2<br />
Betriebsabfälle sind die aus Unternehmen<br />
(Gewerbe-, Industrie- und<br />
Dienstleistungsbetrieben, Land- und<br />
Forstwirtschaft) stammenden Abfälle,<br />
die hinsichtlich Zusammensetzung<br />
nicht den Siedlungsabfällen entsprechen<br />
und keine Son<strong>der</strong>abfälle darstellen.<br />
3<br />
Bauabfälle sind sämtliche von<br />
Baustellen stammenden Abfälle.<br />
4<br />
Son<strong>der</strong>abfälle und an<strong>der</strong>e kontrollpflichtige<br />
Abfälle sind Abfälle, die<br />
in Anhang 1 <strong>der</strong> Verordnung des<br />
Departements für Umwelt, Verkehr<br />
Energie und Kommunikation (UVEK)<br />
über Listen zum Verkehr mit Abfällen<br />
(Abfallverzeichnis gernäss Art. 2 <strong>der</strong><br />
eidgenössischen Verordnung über<br />
den Verkehr mit Abfällen) als solche<br />
bezeichnet werden.<br />
Art. 2<br />
2<br />
Die Gemeinde för<strong>der</strong>t durch<br />
geeignete Massnahmen die Vermeidung,<br />
Vermin<strong>der</strong>ung, Trennung,<br />
Sortierung und umweltgerechte<br />
Verwertung und Behandlung<br />
von Abfällen. Neue Erkenntnisse<br />
und Entwicklungen sind laufend<br />
einzubeziehen.<br />
Art. 3 Grundsätze<br />
1<br />
Die Erzeugung von Abfällen soll<br />
soweit möglich vermieden werden,<br />
namentlich durch Bevorzugung abfallarmer<br />
langlebiger bzw. mehrmals<br />
verwendbarer Produkte.<br />
1<br />
Kampestierbare Abfälle sind<br />
möglichst geson<strong>der</strong>t zu sammeln<br />
und einer Kompostierung o<strong>der</strong><br />
Wie<strong>der</strong>verwertung zuzuführen.<br />
Verpflegungsbetriebe sind gehalten,<br />
ihre Rüst- und Speiseabfälle<br />
<strong>der</strong> Tierfutterverwertung zuzuführen.<br />
2<br />
Die verwertbaren Anteile <strong>der</strong> Abfälle<br />
sind nach Arten getrennt zu<br />
sammeln. Kampestierbare biogene<br />
Abfälle (z. B. Grüngut) sind wenn<br />
möglich durch die Personen, bei denen<br />
sie anfallen, selber zu kompostieren.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
3<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> trägt<br />
durch ihr Vorbildverhalten zur Vermeidung,<br />
Verwertung und umweltgerechten<br />
Behandlung <strong>der</strong> Abfälle bei.<br />
Sie beachtet die Grundsätze <strong>der</strong> Abfallwirtschaft<br />
bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben in Verwaltung, Aussenbetrieben<br />
und Schulen sowie bei <strong>der</strong><br />
Erstellung und beim Betrieb von Bauten<br />
und Anlagen, bei <strong>der</strong> Beschaffung<br />
von Produkten und beim Erbringen<br />
von Dienstleistungen.<br />
Art. 1<br />
Art. 6<br />
2<br />
Für die Organisation und Aufsicht<br />
<strong>der</strong> Abfallentsorgung sowie<br />
den Vollzug dieser Verordnung<br />
und <strong>der</strong> durch den Gemein<strong>der</strong>at<br />
zu erlassenden Vollziehungsverordnung<br />
ist die Gesundheits- und<br />
Umweltschutzbehörde zuständig.<br />
1<br />
Die Grundeigentümer sind<br />
gehalten, in Bauprojekten geeignete<br />
Kompostplätze zu bezeichnen.<br />
Desgleichen können Samme/räume,<br />
Trennsysteme, Containerstandorte<br />
usw. vorgeschrieben<br />
werden. ln Quartier- und Gestaltungsplänen<br />
sind gegebenenfalls<br />
Quartiersammelstellen auszuscheiden.<br />
Art. 4 Ausführungsbestimmungen<br />
1<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at erlässt eine<br />
Vollzugsverordnung, in <strong>der</strong> Einzelheiten<br />
zu Organisation und Durchführung<br />
von Kehrichtabfuhr und Separatsammlungen<br />
sowie zu weiteren<br />
Dienstleistungen <strong>der</strong> Gemeinde geregelt<br />
werden.<br />
2<br />
Bei Mehrfamilienhäusern und<br />
Überbauungen ab ca.<br />
8 Wohneinheiten muss <strong>der</strong> Hauskehricht<br />
in Normcontainern bereitgestellt<br />
werden.<br />
3<br />
Gewerbe, Industrie und grössere<br />
öffentliche Betriebe sind verpflichtet,<br />
ihren Abfall in Normcontainern<br />
bzw. entsprechend den<br />
beson<strong>der</strong>en Weisungen <strong>der</strong> Gesundheits-<br />
und Umweltschutzbehörde<br />
bereitzustellen. Ausgenommen<br />
sind Direktabfuhren gernäss<br />
§ 5 Ziff. 2.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 1<br />
3<br />
Der Erlass eines Gebührenreg/ementes<br />
ist Sache <strong>der</strong> Gesundheits-<br />
und Umweltschutzbehörde.<br />
2<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at erlässt ein Gebührenreglement,<br />
in dem gestützt auf<br />
die Gebührengrundsätze dieser Verordnung<br />
die Abfallgebühren und die<br />
Modalitäten ihrer Erhebung festgelegt<br />
werden.<br />
Art. 5 Vollzug und Erlass von Verfügungen<br />
1<br />
Als verantwortliche Stelle für die<br />
Abfallwirtschaft <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
wird die Tiefbau- und Werkabteilung<br />
bezeichnet. Diese Stelle<br />
steht Bevölkerung und Betrieben für<br />
Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Abfallbewirtschaftung zur Verfügung<br />
und ist für den Vollzug <strong>der</strong> vorliegenden<br />
Verordnung zuständig, soweit<br />
sich nicht aus <strong>der</strong> vorliegenden Verordnung<br />
o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Finanzkompetenzen<br />
eine an<strong>der</strong>e Zuständigkeit<br />
ergibt.<br />
2<br />
Für den Erlass von Verfügungen,<br />
die sich auf die vorliegende Verordnung<br />
samt Ausführungsbestimmungen<br />
stützen, ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
zuständig. Der Gemein<strong>der</strong>at kann<br />
diese Zuständigkeit in <strong>der</strong> Vollzugsverordnung<br />
für genau bestimmte<br />
Arten von Verfügungen (z.B. für Gebührenverfügungen)<br />
an ein einzelnes<br />
o<strong>der</strong> mehrere seiner Mitglie<strong>der</strong> delegieren.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.201 2<br />
Art. 2<br />
4<br />
Die Gesundheits- und Umwelt-<br />
Schutzbehörde informiert über die<br />
Bedeutung und die Möglichkeit <strong>der</strong><br />
Abfallvermin<strong>der</strong>ung und -<br />
vermeidung und zeigt die Erfolge<br />
mit einer Abfallstatistik auf.<br />
Art. 6 Information<br />
1<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> informiert<br />
und berät die Bevölkerung sowie<br />
Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe<br />
über Möglichkeiten<br />
und Bedeutung <strong>der</strong> Vermeidung,<br />
Verwertung (Separatsammlungen,<br />
Recycling) und Behandlung von Abfällen.<br />
Sie koordiniert ihre lnformations-<br />
und Beratungstätigkeit mit dem<br />
Kanton.<br />
2<br />
Alle Haushalte und Betriebe erhalten<br />
regelmässig einen Abfallkalen<strong>der</strong>.<br />
3<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> erhebt<br />
Daten über die Abfallwirtschaft, die<br />
Auskunft geben über Herkunft, Art<br />
und Menge <strong>der</strong> Abfälle, anfallende<br />
Kosten und Gebühren sowie über die<br />
zur Verfügung stehenden Verwertungs-<br />
und Behandlungswege. Die<br />
Daten sind öffentlich zugänglich und<br />
werden dem Kanton zur Verfügung<br />
gestellt.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
B. ORGANISATION UND<br />
VERHALTENSPFLICHTEN<br />
Art. 1<br />
1<br />
Die Entsorgung des häuslichen<br />
Abfalls ist Sache <strong>der</strong> Politischen<br />
Gemeinde.<br />
Art. 7 Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinde<br />
1<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> sorgt<br />
dafür, dass<br />
- Kehricht und Sperrgut gesammelt,<br />
abgeführt und einer Behandlung<br />
zugeführt werden;<br />
- Separatabfälle gesammelt, abgeführt<br />
und einer Verwertung o<strong>der</strong><br />
Behandlung zugeführt werden;<br />
- die kantonalrechtliche Son<strong>der</strong>abfallabgabe<br />
an den Kanton geleistet<br />
wird und die vom Kanton organisierten<br />
Sammelaktionen für<br />
Son<strong>der</strong>abfälle aus Haushalten auf<br />
Gemeindegebiet ordnungsgemäss<br />
durchgeführt werden können;<br />
- das Ablagerungs- und Verbrennungsverbot<br />
gemäss Art. 9 Abs. 9<br />
und 15 vollzogen wird.<br />
2<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> sorgt für<br />
die Erstellung und den Betrieb von<br />
Anlagen, die für die Behandlung <strong>der</strong><br />
Siedlungsabfälle notwendig sind.<br />
Art. 1<br />
4<br />
Die Entsorgung von Abfall kann<br />
durch Einzelauftrag o<strong>der</strong> öffentliehe<br />
Submission an Dritte vergeben<br />
werden, soweit die Verträge<br />
und Statuten des Zweckverbandes<br />
Kehrichtverwertung Zürcher Oberland,<br />
bei welchem die Gemeinde<br />
Mitglied ist, nicht entgegenstehen.<br />
3<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> kann die<br />
Ausführung ihrer nicht hoheitlichen<br />
Aufgaben ganz o<strong>der</strong> teilweise Privaten<br />
übertragen o<strong>der</strong> sich zur Lösung<br />
von Aufgaben im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Abfallbewirtschaftung mit<br />
an<strong>der</strong>en Gemeinden o<strong>der</strong> Organisationen<br />
zusammenschliessen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 5.1<br />
Art. 5.3<br />
1<br />
Die ordentliche Kehrichtabfuhr<br />
erfolgt in <strong>der</strong> Regel ein- o<strong>der</strong><br />
zweimal wöchentlich. Sammettage<br />
und Sammettouren werden periodisch<br />
bekannt gegeben.<br />
1<br />
Die Gesundheits- und Umwelt-<br />
Schutzbehörde ordnet Spezialsammlungen<br />
an und richtet Samme/stellen<br />
ein. Schlecht sortierte<br />
o<strong>der</strong> stark verschmutzte Stoffe<br />
sind in Spezialsammlungen unzulässig.<br />
Art. 8 Sammlungen<br />
1<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> bietet<br />
für Kehricht regelmässige Abfuhren<br />
an.<br />
2<br />
Für die folgenden Abfälle bietet<br />
die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> entwe<strong>der</strong><br />
regelmässige Abfuhren o<strong>der</strong> Sammelstellen<br />
an: Sperrgut, Papier,<br />
Glas, Metalle sowie Altöl aus Haushaltungen.<br />
3<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> kann<br />
Abfuhren o<strong>der</strong> Sammelstellen auch<br />
für weitere Abfälle anbieten.<br />
4<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> lässt die<br />
vom Kanton angebotenen mobilen<br />
Sammlungen von Kleinmengen an<br />
Son<strong>der</strong>abfällen aus Haushalten<br />
durchführen und sorgt für die entsprechenden<br />
Ankündigungen.<br />
5<br />
Abfuhren und Sammelstellen stehen<br />
ausschliesslich <strong>der</strong> Gemeindebevölkerung<br />
und, soweit eine entsprechende<br />
Berechtigung besteht,<br />
den in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> ansässigen<br />
Betrieben zur Verfügung.<br />
Art. 5.1<br />
2<br />
Die Gesundheits- und Umwelt-<br />
Schutzbehörde schreibt die zu/ässigen<br />
Abfallbehältnisse sowie <strong>der</strong>en<br />
Bezeichnung vor.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 2<br />
Art. 3.1<br />
Art. 5.2<br />
Art. 5.2<br />
1<br />
Die Abfallentsorgung ist obligatorisch.<br />
1<br />
Als Hauskehricht gelten alle<br />
vermischten Abfälle, die in den<br />
Haushaltungen regelmässig anfallen.<br />
Hauskehricht ist über die ordentliche<br />
Kehrichtabfuhr zu entsorgen.<br />
1<br />
Industrie- und Gewerbebetriebe<br />
sowie grössere öffentliche Betriebe<br />
können angehalten werden,<br />
aus ihren Betrieben, Werkstätten<br />
und Büros anfallende Abfälle in<br />
eigener Regie zu entsorgen o<strong>der</strong><br />
durch Dritte entsorgen zu lassen.<br />
2<br />
Grössere Haushalt-, Hobbyund<br />
Freizeitgeräte wie Kühlschränke,<br />
Fernseher, Radios,<br />
Computer, Rasenmäher usw. sowie<br />
an<strong>der</strong>e problematische<br />
Verbrauchsgüter, sperrige Verpackungsmaterialien<br />
und Son<strong>der</strong>abfälle<br />
sind nach Möglichkeit den<br />
Handels- und Verkaufsbetrieben<br />
zurückzugeben bzw. durch die<br />
beson<strong>der</strong>en Sammeldienste zu<br />
entsorgen.<br />
Art. 9 Pflichten <strong>der</strong> Personen, die<br />
Abfall verursachen o<strong>der</strong> innehaben<br />
1<br />
Kehricht und Sperrgut müssen <strong>der</strong><br />
von <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> organisierten<br />
Abfuhr übergeben werden.<br />
Sperrige Gegenstände wie Skis, Klaviere,<br />
Möbel, Teppiche usw. können<br />
beim Kauf einer vergleichbaren Ware<br />
von privaten Endverbraucherinnen<br />
und -Verbrauchern einem Hersteller<br />
o<strong>der</strong> Händler zurückgegeben werden.<br />
Art. 5.2<br />
Art. 3.1<br />
3<br />
Die Entsorgung dieser Abfälle<br />
hat nach den einschlägigen eidgenössischen<br />
und kantonalen<br />
Vorschriften zu erfolgen.<br />
2<br />
Wie<strong>der</strong>verwendbare Materialien<br />
sind nach Möglichkeit separat zu<br />
sammeln und <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Sammelorganisation zuzuführen.<br />
2<br />
Separatabfälle dürfen nicht mit<br />
an<strong>der</strong>en Abfällen vermischt werden.<br />
Sie sind getrennt zu sammeln und<br />
den dafür bezeichneten Sammelstellen<br />
o<strong>der</strong> Abfuhren zuzuführen, soweit<br />
sie nicht über den Handel entsorgt<br />
werden können.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
3<br />
Die Sammelstellen für Separatabfälle<br />
dürfen nur zu den angegebenen<br />
Zeiten benützt werden und ausschliesslich<br />
zur Entsorgung von Separatabfällen<br />
in die dafür vorgesehenen<br />
Behältnisse.<br />
Art. 2<br />
3<br />
Die Gesundheits- und Umwelt-<br />
Schutzbehörde kann für gewisse<br />
Abfallarten die Entsorgungsweise<br />
verbindlich vorschreiben.<br />
5<br />
Oie Gemeinde kann Verursaeher,<br />
die grosse Abfallmengen<br />
o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abfälle produzieren,<br />
verpflichten, ihren Abfall im Rahmen<br />
<strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften<br />
auf möglichst umweltverträgliche<br />
Art selbst zu entsorgen.<br />
4<br />
Bei grösseren Mengen Separatabfällen<br />
aus Betrieben (z. B. Glas,<br />
Papier, Karton) kann die Gemeinde<br />
<strong>Volketswil</strong> die Entsorgungspflicht auf<br />
die verursachenden o<strong>der</strong> innehabenden<br />
Personen übertragen. Diese<br />
können ihrerseits das Recht beanspruchen,<br />
die Abfälle in Eigenregie<br />
zu entsorgen.<br />
5<br />
Ausgediente Fahrzeuge sind einem<br />
rücknahmepflichtigen Hersteller<br />
o<strong>der</strong> Händler abzugeben.<br />
6<br />
Betriebsabfälle sind von den Personen,<br />
die sie verursachen o<strong>der</strong> innehaben,<br />
auf eigene Kosten einer<br />
umweltgerechten Verwertung o<strong>der</strong><br />
Behandlung gernäss den massgeblichen<br />
Erlassen zuzuführen.<br />
Art. 5.7<br />
1<br />
Bauschutt aus Abbrüchen und<br />
Umbauten ist möglichst getrennt<br />
zu entsorgen. Vermischte Baustellenabfälle<br />
sind wenn möglich einer<br />
Bauschuttsortieranlage zuzuführen.<br />
VorAbbrüchen und grösseren<br />
Umbauvorhaben kann im Rahmen<br />
einer Begehung die Entsorgung<br />
festgelegt werden.<br />
7<br />
Bauabfälle sind von den Personen,<br />
die sie verursachen o<strong>der</strong> innehaben,<br />
auf eigene Kosten einer umweltgerechten<br />
Verwertung o<strong>der</strong> Behandlung<br />
gernäss den massgeblichen<br />
Erlassen zuzuführen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 4.4<br />
Art. 4.1<br />
Art. 4.3<br />
1<br />
Von <strong>der</strong> ordentlichen Kehrichtabfuhr<br />
sind alle Son<strong>der</strong>abfälle und<br />
giftige, radioaktive, explosive o<strong>der</strong><br />
sonstwie den Verbrennungsbetrieb<br />
möglicherweise störende<br />
o<strong>der</strong> stark umweltgefährdende<br />
Abfälle ausgeschlossen. Ebenso<br />
ausgenommen sind Schrott, grössere<br />
Mengen unbrennbarer o<strong>der</strong><br />
hygienisch problematischer sowie<br />
gewerblicher und industrieller Abfälle,<br />
soweit sie nicht unter§ 3<br />
Abs. 1 fallen.<br />
1<br />
Das Ablagern von Abfall auf<br />
öffentlichem o<strong>der</strong> privatem Grund<br />
und das Ableiten von flüssigen<br />
o<strong>der</strong> festen Abfällen in Gewässer<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Missbrauch des Abwasserentsorgungssystems<br />
sind verboten.<br />
2<br />
Vorbehalten bleibt die selektive<br />
und geordnete Ablagerung von<br />
Abfällen auf den genehmigten<br />
Plätzen.<br />
1<br />
Der Missbrauch von Bauschuttmulden,<br />
Sammelstellen,<br />
öffentlichen Abfallkästen und Containern<br />
usw. für nicht dafür vorgesehene<br />
Abfallarten ist verboten.<br />
8<br />
Son<strong>der</strong>abfälle aus Betrieben sind<br />
von den Personen, die sie verursachen<br />
o<strong>der</strong> innehaben, auf eigene<br />
Kosten einer umweltgerechten Verwertung<br />
o<strong>der</strong> Behandlung gernäss<br />
den massgeblichen Erlassen zuzuführen.<br />
Son<strong>der</strong>abfälle aus Haushalten<br />
sind einer rücknahmepflichtigen<br />
Abgeberin o<strong>der</strong> einem rücknahmepflichtigen<br />
Abgeber (Handel), einer<br />
mobilen kantonalen Sammlung, <strong>der</strong><br />
kantonalen Son<strong>der</strong>abtall<br />
Sammelstelle o<strong>der</strong> einem Betrieb<br />
zuzuführen, <strong>der</strong> über eine Bewilligung<br />
zur Entgegennahme entsprechen<strong>der</strong><br />
Son<strong>der</strong>abfälle verfügt.<br />
9<br />
Es ist verboten, Abfälle im Freien<br />
auf öffentlichem o<strong>der</strong> privatem Grund<br />
abzulagern o<strong>der</strong> stehen zu lassen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist es auch verboten,<br />
Kleinabfälle (z.B. Kaugummi, Bonbonverpackungen,<br />
Taschentücher,<br />
Sandwichtüten usw.) auf öffentlichem<br />
o<strong>der</strong> privatem Grund wegzuwerfen<br />
o<strong>der</strong> liegen zu lassen.<br />
10<br />
Öffentliche Abfallbehältnisse dienen<br />
<strong>der</strong> Aufnahme von Kleinabfällen,<br />
die vor Ort anfallen. Sie dürfen nicht<br />
zur Entsorgung von Kehrichtsäcken<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en grösseren Mengen von<br />
Abfällen benützt werden.<br />
11<br />
Einkaufsläden und Betriebe <strong>der</strong><br />
Unterwegsverpflegung (Take-Away<br />
Betriebe, Imbissstände etc.) haben<br />
ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse<br />
für Kehricht und Separatabfälle<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Sie können verpflichtet werden, liegen<br />
gelassene Abfälle einzusammeln<br />
und zu entsorgen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
12<br />
Mit Personen, die Abfälle verursachen<br />
o<strong>der</strong> innehaben, kann die Gemeinde<br />
<strong>Volketswil</strong> vertragliche Lösungen<br />
im Interesse einer umweltgerechten<br />
Entsorgung vereinbaren.<br />
13<br />
Bei Veranstaltungen können Verursacherinnen<br />
und Verursacher von<br />
Abfällen zum Einsammeln dieser<br />
Abfälle o<strong>der</strong> zur Einführung eines<br />
Pfandsystems verpflichtet werden.<br />
14<br />
Abfälle dürfen nicht in die Kanalisation<br />
geleitet werden.<br />
Art. 4.2<br />
1<br />
Das Verbrennen von Abfällen<br />
aus Privathaushaltungen, Gewerbe<br />
und Industrie ist verboten; Ausnahmen<br />
sind nur in speziell dafür<br />
vorgesehenen und bewilligten Anlagen<br />
zulässig.<br />
15<br />
Es ist verboten, Abfälle im Freien<br />
auf öffentlichem o<strong>der</strong> privatem Grund<br />
o<strong>der</strong> in Öfen, Cheminees o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen<br />
zu verbrennen.<br />
16<br />
Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle<br />
dürfen ausserhalb von<br />
Anlagen nur verbrannt werden, wenn<br />
sie so trocken sind, dass dabei nur<br />
wenig Rauch entsteht. ln den Monaten<br />
November bis Februar ist es verboten,<br />
natürliche Wald-, Feld- und<br />
Gartenabfälle zu verbrennen (§17<br />
Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung zum Massnahmenplan<br />
Luftreinhaltung vom 9.<br />
Dezember 2009). Die Behörde kann<br />
im Einzelfall das Verbrennen von<br />
nicht ausreichend trockenen Wald-,<br />
Feld- und Gartenabfällen bewilligen,<br />
wenn ein überwiegendes Interesse<br />
besteht und keine übermässigen<br />
Immissionen entstehen. Ausnahmebewilligungen<br />
werden durch den zuständigen<br />
Revierförster (Waldabfälle)<br />
o<strong>der</strong> die Gemeinde (Feldabfälle) erteilt.<br />
Ausgenommen von diesem<br />
Verbot sind Brauchtums- und Grillfeuer.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
17<br />
ln privaten Verbrennungsanlagen<br />
(Cheminees, Kachelöfen, Stückholzheizungen<br />
etc.) darf nur stückiges,<br />
naturbelassenes Holz verbrannt werden.<br />
Nicht naturbelassenes Holz wie<br />
beispielsweise verleimtes, beschichtetes,<br />
bemaltes und behandeltes<br />
Holz, Spanplatten etc. sowie Holz mit<br />
Nägeln und <strong>der</strong>gleichen müssen <strong>der</strong><br />
Kehrichtverbrennung zugeführt werden.<br />
Art. 5.4<br />
Art. 5.5<br />
1<br />
Tierkadaver, Metzgerei- und<br />
Schlächtereiabfälle sind von den<br />
ordentlichen Sammelabfuhren für<br />
Hauskehricht ausgeschlossen. Sie<br />
sind einem entsprechenden Wie<strong>der</strong>verwertungsbetrieb<br />
zuzuführen.<br />
1<br />
Asche und Feuerungsrückstände<br />
sind in erkaltetem Zustand <strong>der</strong><br />
ordentlichen Sammelabfuhr für<br />
Hauskehricht mitzugeben.<br />
C. FINANZIERUNG<br />
Art. 7<br />
1<br />
Die durch die ordentliche Kehrichtabfuhr,<br />
die Spezialabfuhren,<br />
den Betrieb von Sammelstellen,<br />
die Deponie, Vernichtung und<br />
Wie<strong>der</strong>verwertung entstehenden<br />
Kosten werden vollumfänglich den<br />
Verursachern überbunden.<br />
Art. 10 Kostendeckungs- und Verursacherprinzip<br />
1<br />
Die gesamten Kosten <strong>der</strong> Abfallbewirtschaftung<br />
werden mittels Gebühren<br />
den Personen und Institutionen<br />
überbunden, die Abfälle verursachen<br />
o<strong>der</strong> innehaben.<br />
2<br />
Die anfallenden Kosten für<br />
Sammlung und Entsorgung von Abfällen<br />
mit nicht eruierbarer Herkunft<br />
auf öffentlichem Grund (z.B. von Abfällen<br />
aus öffentlichen Abfallbehältnissen,<br />
Littering-Abfällen, illegal abgelagerten<br />
Siedlungsabfällen) werden<br />
über die Abfallrechnung gedeckt.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 7<br />
2<br />
Bei <strong>der</strong> Festsetzung des Tarifs<br />
können öffentliche Interessen sowie<br />
beson<strong>der</strong>e Verhältnisse des<br />
Gebührenpflichtigen mitberücksichtigt<br />
werden.<br />
3<br />
Als Berechnungsgrundlage gilt<br />
<strong>der</strong> budgetierte Aufwand.<br />
Art. 7<br />
4<br />
An Entsorgungsdienste durch<br />
Private können Entschädigungen<br />
ausgerichtet werden.<br />
Art. 8<br />
Art.8<br />
1<br />
Die Gebühren werden durch<br />
den Verkauf von speziell gekennzeichneten<br />
Kehrichtsäcken, Marken<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Kennzeichen<br />
erhoben.<br />
3<br />
Für die verschiedenen Wirt-<br />
Schaftsbereiche können je nach<br />
Art und Menge des Abfalls unterschiedliche<br />
Ansätze zur Anwendung<br />
gelangen.<br />
Art. 11 Volumen- bzw. gewichtsabhängige<br />
Gebühren<br />
1<br />
Für die Abfallsammlung und -<br />
behandlung werden volumenabhängige<br />
o<strong>der</strong> gewichtsabhängige Gebühren<br />
erhoben für:<br />
- Kehricht aus Haushalten,<br />
- Kehricht aus Betrieben sowie<br />
- Sperrgut aus Haushalten und Betrieben.<br />
2<br />
Die Gebühren gernäss Abs. 1<br />
decken insbeson<strong>der</strong>e den Aufwand<br />
für die Abfuhr und die Kosten für<br />
Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung<br />
und Abschreibung <strong>der</strong> Behandlungsanlagen.<br />
3<br />
Für die Sammlung und Verwertung<br />
von Separatabfällen, welche im<br />
Gebührenreglement festgelegt sind,<br />
werden volumenabhängige, gewichtsabhängige<br />
o<strong>der</strong> pauschale<br />
Gebühren erhoben.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 8<br />
Art. 8<br />
2<br />
Für Leistungen im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> gemeindeeigenen<br />
Infrastruktur wie Separatsamm-<br />
Iungen usw. wird zusätzlich pro<br />
Liegenschaft eine Grundgebühr<br />
erhoben.<br />
2<br />
Für Leistungen im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> gemeindeeigenen<br />
Infrastruktur wie Separatsamm-<br />
Iungen usw. wird zusätzlich pro<br />
Liegenschaft eine Grundgebühr<br />
erhoben.<br />
Art. 12 Grundgebühr<br />
1<br />
Es wird eine jährliche Grundgebühr<br />
erhoben. Sie deckt jene Kosten,<br />
die durch die Gebühren gemäss<br />
Art. 11 nicht gedeckt werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Kosten für die von § 11<br />
Abs. 3 nicht erfassten Separatsamm-<br />
Iungen, für Information, Beratung ,<br />
Personal, Administration und für die<br />
dem Kanton zu entrichtende Abgabe<br />
<strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> fü r die Entsorgung<br />
von Kleinmengen an Son<strong>der</strong>abfällen.<br />
2<br />
Die Grundgebühr darf maximal<br />
60 % <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> gesamten<br />
kommunalen Abfallwirtschaft decken.<br />
Sie ist auch zu entrichten, wenn die<br />
Dienstleistungen <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
nicht o<strong>der</strong> nur teilweise beansprucht<br />
werden.<br />
3<br />
Die Grundgebühr wird bemessen<br />
pro Wohneinheit, fü r Gewerbe- und<br />
Industriebetriebe pro Betriebseinheit<br />
4<br />
Für Betriebe <strong>der</strong> Unterwegsverpflegung<br />
(Take-Away-Betriebe, Imbissstände,<br />
Setreiber von Verpflegungsautomaten<br />
etc.) kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
eine erhöhte (maximal<br />
fünffache) Grundgebühr erheben.<br />
5<br />
Für Betriebe, welche grössere<br />
Mengen Separatabfälle über die<br />
kommunalen Separatabfuhren o<strong>der</strong><br />
Sammelstellen entsorgen, kann <strong>der</strong><br />
Gemein<strong>der</strong>at eine erhöhte (maximal<br />
fünffache) Grundgebühr erheben.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Art. 8<br />
Art. 8<br />
5<br />
Oie Grundgebühren werden<br />
von denjenigen geschuldet, die im<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungsstellung<br />
Eigentümer <strong>der</strong> Liegenschaft sind.<br />
4<br />
Die Gebührenansätze werden<br />
in einem beson<strong>der</strong>en, von <strong>der</strong> Gesundheits-<br />
und Umweltschutzbehörde<br />
zu erlassenden, Gebührenregulativ<br />
festgesetzt und veröffentlicht.<br />
6<br />
Die Pflicht zur Entrichtung <strong>der</strong><br />
Grundgebühr liegt bei den Grundeigentümern.<br />
Die Pflicht zur Entrichtung<br />
<strong>der</strong> Grundgebühr für Betriebe<br />
liegt beim Betriebseigentümer.<br />
Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse<br />
zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungsstellung.<br />
Art. 13 Gebührenreglement<br />
1<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at legt die Höhe<br />
<strong>der</strong> Gebühren sowie ihre konkrete<br />
Ausgestaltung in einem Gebührenreglement<br />
fest.<br />
2<br />
Die für die Gebührenfestlegung<br />
und -ausgestaltung massgebenden<br />
Grundlagen und Zahlen sind vom<br />
Gemein<strong>der</strong>at offen zu legen.<br />
3<br />
Sämtliche Gebühren werden periodisch<br />
aufgrund <strong>der</strong> Abfallstatistik<br />
und des budgetierten Aufwandes neu<br />
festgelegt. Überschüsse o<strong>der</strong> Defizite<br />
<strong>der</strong> Vorjahre werden berücksichtigt.<br />
Art. 14 Gebührenerhebung<br />
1<br />
Für Gebühren, die nicht im Voraus<br />
erhoben werden, wird eine<br />
Rechnung mit einer 30-tägigen Zahlungsfrist<br />
gestellt.<br />
2<br />
Auf Gebühren, die nicht fristgerecht<br />
bezahlt werden, wird ab Fristablauf<br />
ein Verzugszins von 5 % pro<br />
Jahr verrechnet.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
D.KONTROLLE,STRAF-UND<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Art. 15 Kontrolle<br />
1<br />
Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> ist berechtigt,<br />
zu Kontrollzwecken Abfallgebinde<br />
zu öffnen. Dies insbeson<strong>der</strong>e<br />
dann, wenn Abfälle unsachgemäss<br />
o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich abgelagert<br />
o<strong>der</strong> entsorgt werden.<br />
Art. 7<br />
Art. 9<br />
Art. 10<br />
3<br />
Die Kosten, die aus <strong>der</strong> Beseitigung<br />
von unzulässig entsorgtem<br />
Abfall sowie aus <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
durch die Verursacher gemäss<br />
§ 5 Abs. 2 entstehen, sind<br />
vollumfänglich durch die Verursacher<br />
zu tragen.<br />
1<br />
Gegen Entscheide und Verfügungen<br />
<strong>der</strong> Gemeindebehörden<br />
aufgrunddieser Verordnung kann<br />
innert 20 Tagen beim Bezirksrat<br />
Uster rekurriert werden.<br />
1<br />
Wi<strong>der</strong>handlungen und Nichtbeachtung<br />
von Bestimmungen dieser<br />
Verordnung werden im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Strafprozessordnung geahndet.<br />
2<br />
Die Kosten für die korrekte Entsorgung<br />
von unsachgemäss beseitigten<br />
o<strong>der</strong> illegal abgelagerten Abfällen<br />
und die damit verbundenen Umtriebe<br />
werden den Verursachern unabhängig<br />
von einem allfälligen Strafverfahren<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Art. 16 Strafbestimmungen<br />
Bei Wi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />
dieser Verordnung sind<br />
die Strafbestimmungen des übergeordneten<br />
Rechtes, insbeson<strong>der</strong>e des<br />
kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft,<br />
anwendbar.<br />
Diese Verordnung wurde an <strong>der</strong><br />
Gemeindeversammlung vom<br />
11. Juni 1993 gutgeheissen .. .<br />
.. . und tritt mit <strong>der</strong> Genehmigung<br />
durch die Baudirektion auf den<br />
1. November 1993 in Kraft.<br />
Art. 17 Schlussbestimmungen<br />
1<br />
Diese Verordnung bedarf <strong>der</strong> Genehmigung<br />
durch die Baudirektion.<br />
2<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at bestimmt den<br />
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser<br />
Abfallverordnung .
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Sie ersetzt die Abfallverordnung<br />
vom 21. September 1990.<br />
3<br />
Mit lnkrafttreten dieser Verordnung<br />
wird die Abfallverordnung vom<br />
11 . Juni 1993 aufgehoben.<br />
5. Formelles<br />
Die totalrevidierte Abfallverordnung wurde von <strong>der</strong> kantonalen Baudirektion auf die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Erfor<strong>der</strong>nisse geprüft. Der Vorprüfungsbericht vom<br />
8. Februar 2012 stellt die Genehmigung <strong>der</strong> Abfallverordnung durch die Baudirektion<br />
in Aussicht.<br />
Gernäss Art. 17 Abs. 2 <strong>der</strong> revidierten Verordnung bestimmt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at das<br />
Datum des lnkrafttretens. Es ist geplant, die revidierte Verordnung nach <strong>der</strong> erfolgten<br />
Genehmigung durch die Baudirektion auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen.<br />
6. Vollzugsverordnung<br />
Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 <strong>der</strong> revidierten Verordnung erlässt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at eine<br />
Vollzugsverordnung, in welcher Einzelheiten zu Organisation und Durchführung von<br />
Kehrichtabfuhr und Separatsammlungen sowie zu weiteren Dienstleistungen <strong>der</strong><br />
Gemeinde geregelt werden. Die Vollzugsverordnung liegt im Entwurf vor und wird<br />
vom Gemein<strong>der</strong>at nach erfolgtem Erlass <strong>der</strong> Abfallverordnung durch die Gemeindeversammlung<br />
festgesetzt.<br />
7. Gebührenreglement<br />
Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 <strong>der</strong> revidierten Verordnung erlässt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at ein<br />
Gebührenreglement, in dem gestützt auf die Gebührengrundsätze <strong>der</strong> Abfallverordnung<br />
die Abfallgebühren und die Modalitäten ihrer Erhebung festgelegt werden. Das<br />
Gebührenreglement liegt im Entwurf vor und wird vom Gemein<strong>der</strong>at nach erfolgtem<br />
Erlass <strong>der</strong> Abfallverordnung durch die Gemeindeversammlung festgesetzt.<br />
Seit dem Jahre 2000 weist die Abfallrechnung ein strukturelles Defizit in <strong>der</strong><br />
Grössenordnung von Fr. 150'000. 00 pro Jahr auf. Das Spezialfinanzierungskonto<br />
weist nur noch einen geringen Saldo aus. Ohne die Einleitung von Massnahmen ist<br />
in Kürze eine Unterdeckung zu erwarten.<br />
Die vertiefte Analyse <strong>der</strong> Abfallrechnung zeigt auf, dass die Entsorgung des Haushalt-Kehrichts<br />
kostendeckend betrieben werden kann. Bei den Separatsammlungen<br />
(Grüngut, Altpapier, Karton, Metall etc.), den Sammelstellen und den Allgemeinkosten<br />
besteht hingegen eine Unterdeckung. Die eingenommenen Grundgebühren reichen<br />
nicht zur Deckung <strong>der</strong> steigenden Aufwendungen aus. Als weitaus grösste<br />
Ausgabenposition bei den Separatsammlungen tritt die Sammlung und Verwertung<br />
des Grünguts in Erscheinung. Die Verwertung des Grünguts kostet pro Jahr rund<br />
Fr. 450'000.00 und ist hauptsächlich verantwortlich für die strukturelle Unterdeckung<br />
<strong>der</strong> Abfallrechnung.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at will die Grüngutsammlung aus ökologischen Überlegungen auch<br />
weiterhin gratis anbieten können. Die Sammelmenge bei Gemeinden, welche eine<br />
Grüngutgebühr erheben, ist markant kleiner als in <strong>Volketswil</strong>, obwohl die Menge an<br />
Grüngut pro Haushalt vergleichbar sein dürfte. Das Grüngut wird bei einer Gebührenpflicht<br />
einfach auf an<strong>der</strong>e Weise entsorgt (Kehrichtsack, illegale Deponie entlang<br />
von Bächen o<strong>der</strong> im Wald, verbrennen etc.), was wie<strong>der</strong>um den ökologischen Zielsetzungen<br />
zuwi<strong>der</strong>läuft. Die Einführung einer Grüngutgebühr führt ausserdem zu<br />
einem relativ grossen administrativen Aufwand mit entsprechenden Kosten. Aus<br />
diesen Gründen verzichtet <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at auf die Einführung einer Grüngutgebühr.<br />
Das strukturelle Defizit soll einerseits durch eine Optimierung <strong>der</strong> Bewirtschaftung<br />
<strong>der</strong> Sammelstellen reduziert werden. Dazu gehört unter an<strong>der</strong>em die Anpassung<br />
<strong>der</strong> lnfrastrukturanlagen, indem die heutigen Wechselcontainer durch Umleer<br />
Container ersetzt werden sollen. An<strong>der</strong>erseits sind die Aufträge <strong>der</strong> beauftragten<br />
Entsorgungs-Partner neu auszuschreiben und auch <strong>der</strong> Vertrag <strong>der</strong> zentralen<br />
Sammelstelle wird per 1. Januar 2014 neu ausgehandelt. Die Neuausschreibungen<br />
erfolgen mit <strong>der</strong> Absicht einer damit verbundenen Reduktion <strong>der</strong> Aufwendungen.<br />
Weitere Kosteneinsparungen erfolgen mittels Straffung des Angebotes <strong>der</strong> Separatsammlungen.<br />
Mit <strong>der</strong> neuen Abfallverordnung wird auch eine Eigenheit <strong>der</strong> alten Verordnung beseitigt.<br />
Während bei Wohnbauten die Grundgebühr jeweils pro Wohnung eingefor<strong>der</strong>t<br />
wird, bezog sich die Grundgebühr bei Betriebsgebäuden auf die Liegenschaft,<br />
unabhängig davon, wie viele Betriebe tatsächlich in dieser Liegenschaft tätig waren.<br />
Diese Ungleichbehandlung wird in <strong>der</strong> neuen Verordnung beseitigt, indem die<br />
Grundgebühr neu ebenfalls pro Betriebseinheit eingefor<strong>der</strong>t wird.<br />
Trotz dieser Massnahmen wird eine mo<strong>der</strong>ate Gebührenerhöhung unumgänglich<br />
sein. Da die Entsorgung des Haushaltkehrichts kostendeckend betrieben werden<br />
kann, werden die Preise <strong>der</strong> Abfallsäcke und <strong>der</strong> Sperrgutmarken unverän<strong>der</strong>t belassen.<br />
Erhöht werden muss hingegen die Grundgebühr. Diese Gebührenanpassung<br />
muss unabhängig <strong>der</strong> neuen Abfallverordnung erfolgen, da die Abfallentsorgung<br />
gesetzlich kostendeckend über die Abfallgebühren finanziert werden muss.<br />
Ein Einsatz von allgemeinen Steuermitteln ist ausgeschlossen.<br />
ANTRAG<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> Gemeindeversammlung, den folgenden Beschluss<br />
zu fassen:
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
3. Erlass <strong>der</strong> totalrevidierten Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
Die Gemeindeversammlung,<br />
auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates,<br />
besch I iesst:<br />
1. Die totalrevidierte Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> wird<br />
genehmigt.<br />
2. Mitteilung an:<br />
- Rechnungsprüfungskommission, Frau Petra Klaus, Rütiwisstrasse 14,<br />
Zimikon, 8604 <strong>Volketswil</strong><br />
- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at<br />
- Tiefbau- und Werkabteilung/A<br />
FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />
GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />
Bruno Walliser<br />
Gemeindepräsident<br />
Beat Grob<br />
Gemeindeschreiber<br />
vers.: 27.6.2012<br />
Lr
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Tiefbau- und Werkvorstand Karin Ayar erklärt in kurzen Zügen die Gründe <strong>der</strong> Totalrevision<br />
<strong>der</strong> heutigen Abfallverordnung. Sie zeigt die wesentlichsten Erkenntnisse<br />
aus <strong>der</strong> durchgeführten Analyse des Abfallwesens und die markantesten Massnahmen<br />
sowie die wesentlichsten Revisionspunkte <strong>der</strong> Verordnung auf. Die totalrevidierte<br />
Abfallverordnung wird artikelweise gebündelt <strong>der</strong> Versammlung vorgelegt. Die<br />
Versammlung ist mit dem Vorgehen einverstanden.<br />
Art. 1 bis 6 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />
Art. 7 bis 9 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />
Art. 10 bis 17 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />
Petra Klaus, Präsidentin <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission, weist auf die Spezialfinanzierung<br />
Abfallwesen hin. Die leichten Anpassungen in <strong>der</strong> Abfallverordnung<br />
zeigen einen Schritt in die richtige Richtung. Die RPK empfiehlt die totalrevidierte<br />
Abfallverordnung zur Annahme.<br />
Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.<br />
Der Erlass <strong>der</strong> totalrevidierten Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
wird ohne Gegenstimme genehmigt.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
4. Genehmigen <strong>der</strong> Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten Reservoirableitung<br />
beim Reservoir Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden<br />
Stromzuleitung<br />
Referentin:<br />
Gemein<strong>der</strong>ätin Karin Ayar, Tiefbau- und Werkvorstand<br />
BERICHT<br />
Am 4. Dezember 2009 bewilligte die Gemeindeversammlung<br />
<strong>Volketswil</strong> mit Beschluss Nr. 4 für die Erstellung einer zweiten<br />
Reservoirableitung beim Reservoir Buechholz und die Verstärkung<br />
<strong>der</strong> bestehenden Stromzuleitung einen Kredit von brutto<br />
Fr.<br />
532'000.00<br />
Die Bauabrechnung <strong>der</strong> Hetzer, Jäckli und Partner AG, Uster,<br />
vom 27. September 2011 weist Kosten aus von F:....:. r· _ ___;4;..;: 0:....:. 1 ....:' 4;..;: 0.=2.:....::.6~0<br />
Es entstand somit eine Kreditunterschreitung von Fr. 130'597 .40<br />
---- ---<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at genehmigte die Bauabrechnung mit Beschluss Nr. 262 vom<br />
14. Dezember 2011. Auf die Anrechnung <strong>der</strong> Teuerung wird verzichtet.<br />
Ausgeführtes Projekt<br />
Damit bei einem Störfall <strong>der</strong> Hauptreservoirableitung das Dorf Gutenswil weiter mit<br />
Wasser versorgt werden kann, wurde ab dem Reservoir Buechholz bis zur Egg<br />
Gasse eine zweite unabhängige Ableitung mit einer Länge von 760 m gebaut.<br />
Beim Reservoir Buechholz realisierte die Kantonspolizei den Ausbau <strong>der</strong> bestehenden<br />
Antennenanlage. Dafür musste die Stromzuleitung, welche das Reservoir<br />
Buechholz versorgt, verstärkt werden. Der Neubau <strong>der</strong> Stromzuleitung wurde gemeinsam<br />
mit dem Bau <strong>der</strong> Wasserleitung erstellt.<br />
Begründung <strong>der</strong> Kreditunterschreitung<br />
Die Bauabrechnung schliesst mit Min<strong>der</strong>kosten von rund 24.5 % ab. Diese Min<strong>der</strong>kosten<br />
sind primär durch sehr günstige Arbeitsvergaben bei den Tiefbau- und Rohrleitungsbauarbeiten<br />
begründet. Die Differenz zwischen dem günstigsten und dem<br />
teuersten Angebot im Tiefbau beträgt rund 74 % (Fr. 97'000.00). Diese grosse<br />
Streuung <strong>der</strong> Offerten deutet darauf hin, dass ein Teil <strong>der</strong> Unternehmer sehr knapp<br />
kalkulierte. Das äusserst tiefe Preisniveau konnte zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstellung des<br />
Kostenvoranschlages nicht vorhergesehen werden.<br />
Die grössten Einsparungen konnten bei den Tiefbauarbeiten (- Fr. 116'000) und den<br />
Rohrlegearbeiten (-Fr. 35'000) erzielt werden. Mehrkosten entstanden beim Bau<br />
<strong>der</strong> Stromzuleitung, da <strong>der</strong> Kupferpreis zwischen Erstellung des Kostenvoranschlages<br />
und dem effektiven Kauf des Kabels massiv angestiegen war(+ Fr. 27'000).
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Aufgeteilt auf die beiden Bauwerksteile ergeben sich folgende Teilabrechnungen:<br />
Reservoirableitung<br />
Kostenvoranschlag Fr. 386'500.00<br />
Abrechnung Fr. 278'404.05<br />
Differenz (Unterschreitung) Fr. 108'095.95<br />
Stromzuleitung<br />
Kostenvoranschlag Fr. 145'500.00<br />
Abrechnung Fr. 122'998.55<br />
Differenz (Unterschreitung) Fr. 22'501.45<br />
Abrechnung, aufgeteilt auf Arbeitsgattungen:<br />
Reservoirableitung<br />
Kostenvoranschlag Abrechnung Differenz<br />
Tiefbauarbeiten 180'000.00 111 '301.45 - 68'698.55<br />
Rohrleitungsbau 129'000.00 96'467.80 - 32'532.20<br />
Diverses 8'000.00 11'627.65 3'627.65<br />
Technische Bearbeitung 42'000.00 39'860.95 - 2'139.05<br />
MWSt 27'500.00 19'146.20 - 8'353.80<br />
Total 386'500.00 278'404.05 - 1 08'095.95<br />
Stromzuleitung<br />
Kostenvoranschlag Abrechnung Differenz<br />
Tiefbauarbeiten 78'000.00 38'339.90 - 39'660.10<br />
Kabel EKZ 34'000.00 59'137. 00 25'137.00<br />
Diverses 8'000.00 3'959.00 -4'041 .00<br />
Technische Bearbeitung 15'000.00 12'875.00 - 2'125.00<br />
MWSt 10'500.00 8'687.65 - 1'812.35<br />
Total 145'500.00 122'998.55 - 22'501.45
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Kostenbeiträge<br />
Die Kosten <strong>der</strong> Stromzuleitung wurden mit Ausnahme eines Anteils von 50 % <strong>der</strong><br />
Kabelkosten von <strong>der</strong> Kantonspolizei Zürich als hauptsächliche Nutzniesserin <strong>der</strong><br />
neuen Zuleitung bezahlt. Der Kostenanteil <strong>der</strong> Kantonspolizei beträgt Fr. 92'914. 70<br />
und wurde Anfang 2011 bereits überwiesen und verbucht. Der Kostenvoranschlag<br />
sah für die Kantonspolizei einen Anteil von Fr. 128'500.00 vor.<br />
Die Nettokosten des Bauvorhabens zu Lasten <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> reduzieren<br />
sich somit auf Fr. 308'487.90. Gemäss Kostenvoranschlag wurde mit Nettokosten<br />
im Betrag von Fr. 403'500.00 gerechnet.<br />
ANTRAG<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> Gemeindeversammlung, den folgenden Beschluss<br />
zu fassen:
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
4. Genehmigen <strong>der</strong> Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten Reservoirableitung<br />
beim Reservoir Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden<br />
Stromzuleitung<br />
Die Gemeindeversammlung,<br />
auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates,<br />
besch I iesst:<br />
1. Die Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten Reservoirableitung beim<br />
Reservoir Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden Stromzuleitung mit<br />
Bruttokosten von Fr. 401 '402.60 wird genehmigt.<br />
2. Mitteilung an:<br />
- Rechnungsprüfungskommission, Frau Petra Klaus, Rütiwisstrasse 14,<br />
Zimikon, 8604 <strong>Volketswil</strong><br />
- Finanzverwaltung <strong>Volketswil</strong><br />
- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at<br />
- Tiefbau- und Werkabteilung/A<br />
FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />
GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />
Bruno Walliser<br />
Gemeindepräsident<br />
Beat Grob<br />
Gemeindeschreiber<br />
vers.: 27.6.2012<br />
Lr
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Tiefbau- und Werkvorstand Karin Ayar erklärt in kurzen Zügen die Bauabrechnung<br />
und zeigt die Gründe <strong>der</strong> Kreditunterschreitung auf.<br />
Petra Klaus, Präsidentin <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission, hält fest, dass die<br />
RPK die Abrechnung eingehend geprüft und korrekt befunden hat. Aufgrund <strong>der</strong><br />
klaren Kreditunterschreitung wurde auf die Teuerungsberechnung verzichtet. Die<br />
RPK empfiehlt die Annahme <strong>der</strong> Bauabrechnung.<br />
Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.<br />
Die Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten Reservoirableitung beim Reservoir<br />
Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden Stromzuleitung wird ohne<br />
Gegenstimme genehmigt.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
5. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
Es wird auf das separate <strong>Protokoll</strong> <strong>der</strong> Schulgemeinde verwiesen.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
6. Genehmigen <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />
und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
Referenten:<br />
Gemeindepräsident Bruno Walliser<br />
Schulpräsidentin Resmarie Quadranti<br />
BERICHT<br />
1. Ausgangslage<br />
Die Gemeindeversammlung hat am 16. Juni 2000 die Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen<br />
Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> genehmigt. Die Verordnung<br />
ist seit dem 1. August 2000 unverän<strong>der</strong>t in Kraft.<br />
ln <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
wird unter Art. 71 Folgendes festgehalten:<br />
"Die Gemeinde ist <strong>der</strong> Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich angeschlossen.<br />
Das Personal ist entsprechend den Vertragsbedingungen versichert."<br />
2. Pensionskasse I Beamtenversicherungskasse (neu: BVK Personalvorsorge<br />
des Kantons Zürich)<br />
Die Beamtenversicherungskasse (BVK) steckt bekanntlich in einer schwierigen finanziellen<br />
Situation. Zurzeit klären diverse Gemeinden und Städte mit externen<br />
Vorsorgespezialisten ihren Handlungsspielraum im Zusammenhang mit <strong>der</strong> in<br />
Schieflage geratenen BVK ab. Der BVK-Deckungsgrad lag Ende 2011 bei 83,2 %.<br />
Die zentrale Frage lautet, ob ein weiterer Verbleib bei <strong>der</strong> BVK finanziell, aus langfristiger<br />
Sicht des Arbeitgebers, des Steuerzahlers und des Arbeitnehmers, verantwortet<br />
werden kann.<br />
Ausgelöst durch die drastische Schieflage <strong>der</strong> BVK, <strong>der</strong> das Personal <strong>der</strong> Politischen<br />
sowie <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> gemäss Art. 71 <strong>der</strong> Personalverordnung<br />
angeschlossen ist, prüft <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong>zeit alternative Vorsorgelösungen.<br />
Die Materie ist auch für Pensionskassen-Fachleute sehr komplex. Im heutigen Zeitpunkt<br />
können neutrale Experten nicht sagen, ob ein allfälliger Ausstieg aus <strong>der</strong> BVK<br />
aufgrund <strong>der</strong> heute bekannten Zahlen und Prognosen anvisiert werden soll. Es gibt<br />
noch viele Ungewissheiten und Unklarheiten. Verschiedene Varianten mit Hochrechnungen<br />
und Szenarien <strong>der</strong> weiteren Entwicklung <strong>der</strong> BVK sowie einer an<strong>der</strong>weitigen<br />
Lösung können aufgezeigt werden.<br />
Ein gewisser Handlungszwang besteht darin, dass in Abhängigkeit <strong>der</strong> laufenden<br />
politischen Prozesse nur noch während einer beschränkten Zeit ein BVK-Ausstieg<br />
möglich ist. Voraussichtlich bis spätestens 30. November 201 2 ist ein Ausstieg mit
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
den Aktiwersicherten (Arbeitnehmern) aus <strong>der</strong> BVK mit einem Auskauf des fehlenden<br />
Deckungskapitals ( 16,6 %) bis 1 00 % möglich. Gleichzeitig könnten die Rentner<br />
mit <strong>der</strong> Besitzstandwahrung bei <strong>der</strong> BVK verbleiben.<br />
Die Ausfinanzierung kann nach heutigem Wissensstand und allgemeiner Auslegung<br />
<strong>der</strong> Sachlage als gebundene Ausgabe erfolgen. Das Gemeindeamt des Kantons<br />
Zürich prüft <strong>der</strong>zeit, ob es sich bei einer Ausfinanzierung von <strong>der</strong> BVK um gebundene<br />
o<strong>der</strong> nicht gebundene Ausgaben handelt. Davon hängt das Genehmigungsverfahren<br />
für die Gemeinden bzw. Städte ab. Ein durch die Arbeitsgruppe vom Gemeindepräsidentenverband<br />
des Kantons Zürich (GPV( und Verein Zürcher Gemeindeschreiber<br />
und Verwaltungsfachleute (VZ<strong>GV</strong>) in Auftrag gegebenes Gutachten von<br />
Herrn Tomas Poledna, Anwaltsbüro Poledna I Boss I Kurer, Zürich, kommt zum<br />
Schluss, dass es sich bei <strong>der</strong> Ausfinanzierung klar um gebundene Ausgaben handelt.<br />
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine gesetzliche Grundlage zur Ermächtigung<br />
an die Exekutive zur Wahl <strong>der</strong> Personalvorsorgeeinrichtung besteht. Als<br />
Folge davon werden die Kosten als gebundene Ausgabe betrachtet.<br />
3. Sanierungsvorlage BVK<br />
Zur Erhöhung des Deckungsgrades sind Sanierungsmassnahmen (Statutenrevision<br />
und Einmaleinlage von 2 Mia. Franken) geplant, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten<br />
sollen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dafür jedoch zusätzliche Beiträge<br />
zu entrichten. Die Statutenrevision bildet die Grundlage für die Erhebung von Sanierungsbeiträgen<br />
von Arbeitgebenden und -nehmenden, für die Reduktion von Zinsund<br />
Umwandlungssätzen sowie für die Erhöhung von Sparbeiträgen. Weiter sind<br />
finanziellen Abfe<strong>der</strong>ungsmassnahmen für die älteren Versicherten geplant.<br />
Nach Berechnungen <strong>der</strong> BVK beträgt die Sanierungsdauer bei einer äusserst optimistischen<br />
Renditeprognose von durchschnittlich 3,1 % sieben Jahre. Vorsichtigere<br />
Prognosen gehen selbst im besten Fall von einer Sanierungsdauer von 11 bis 15<br />
Jahren aus. Angesichts <strong>der</strong> momentanen Aussichten auf dem Kapitalmarkt ist das<br />
Risiko gross, dass die Deckungsgradentwicklung hinter diesen Annahmen zurück<br />
bleibt und eine weit längere Sanierungsdauer resultiert.<br />
Der Kantonsrat hat am 2. April 2012 <strong>der</strong> Einmaleinlage von 2 Mia. Franken in die<br />
BVK zugestimmt. ln Bezug auf die Verbuchung dieses Betrages im kantonalen Finanzhaushalt<br />
wird eventuell das Referendum ergriffen. Eine Volksabstimmung darüber<br />
sollte die Einmaleinlage im Grundsatz nicht gefährden.<br />
4. Neuer Anschlussvertrag<br />
Die BVK plant, den angeschlossenen Arbeitgebern in den nächsten Monaten einen<br />
neuen Anschlussvertrag mit geän<strong>der</strong>ten Konditionen (namentlich minimale Vertragsdauer<br />
von fünf Jahren, Mitnahme aller Rentner bei einem späteren Kassenwechsel)<br />
zu unterbreiten. Den Anschlüssen soll ein ausserordentliches Kündigungsrecht<br />
bis 30. November 2012 für einen allfälligen Wechsel <strong>der</strong> Pensionskasse auf<br />
den 1. Januar 2013 eingeräumt werden.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Bei einem allfälligen Wechsel verbleiben die Alters- und Hinterlassenenrentner nach<br />
heutigem Anschlussvertrag bei <strong>der</strong> BVK und nur die Aktiwersicherten sowie die<br />
Invalidenrentner werden in die neue Kasse übernommen. Die BVK verlangt bei einem<br />
Austritt die Ausfinanzierung <strong>der</strong> Deckungslücke für die austretenden Versicherten.<br />
5. Verselbständigung <strong>der</strong> BVK<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Bundesvorschriften muss die BVK spätestens auf den 1. Januar 2014<br />
aus dem kantonalen Vermögen ausgeglie<strong>der</strong>t und verselbständigt werden. Sie wird<br />
dann nicht mehr, wie heute, in <strong>der</strong> politischen Verantwortung des Kantons sein. Bei<br />
ungenügendem Deckungsgrad wird die ebenfalls unabhängige Aufsichtsbehörde<br />
von sich aus eine Verschärfung <strong>der</strong> Sanierungsmassnahmen anordnen, ohne dass<br />
das Parlament darauf Einfluss nehmen kann.<br />
6. Rahmenbedingungen für einen allfälligen BVK-Ausstieg<br />
6.1 Kommunale Zuständigkeitsordnung<br />
Falls sich in den nächsten Monaten ein Ausstieg aus <strong>der</strong> BVK aufdrängen sollte,<br />
muss zuerst die von <strong>der</strong> Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2000 erlassene Personalverordnung<br />
<strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> teilrevidiert<br />
werden.<br />
6.2 Vorgesehene Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung {PVO)<br />
Damit <strong>der</strong> Vertrag mit <strong>der</strong> BVK gegebenenfalls rechtzeitig gekündigt werden kann,<br />
muss Art. 71 <strong>der</strong> PVO durch die Gemeindeversammlung angepasste bzw. revidiert<br />
werden. Sinnvollerweise wird die Kompetenz für die Bestimmung <strong>der</strong> beruflichen<br />
Vorsorge des Personals <strong>der</strong> Exekutive (Gemein<strong>der</strong>at für Politische Gemeinde sowie<br />
Schulpflege für Schulgemeinde) übertragen.<br />
Art. 71<br />
Personalverordnung vom 16. Juni 2000<br />
Pensionskasse<br />
Die Gemeinde ist <strong>der</strong> Beamtenversicherungskasse<br />
des Kantons Zürich angeschlossen.<br />
Das Personal ist entsprechend<br />
den Vertragsbedingungen versichert.<br />
Art. 71 neu<br />
Pensionskasse<br />
1<br />
Über den Anschluss an eine berufliche<br />
Vorsorgeeinrichtung und die damit ver-<br />
bundenen Vertragsbedingungen für das<br />
nach dem Bundesgesetz über die beruf-<br />
liehe Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge<br />
(BVG) obligatorisch zu<br />
versichernde Personal entscheidet die<br />
Exekutive in eigener Kompetenz.<br />
2<br />
Die Mitwirkungsrechte des Personals<br />
nach dem Bundesgesetz über die beruf-
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
liehe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />
(BVG) werden gewährleistet.<br />
6.3 Mitwirkung des Personals<br />
Gernäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) setzt <strong>der</strong> Wechsel <strong>der</strong><br />
Personalvorsorgeeinrichtung das Einverständnis des Personals bzw. <strong>der</strong> Arbeitnehmervertretung<br />
voraus. Der Gemein<strong>der</strong>at hat deshalb die Angestellten via Abteilungsleiter<br />
eingeladen, Personalvertretungen für die Mitwirkung in einer paritätischen<br />
Kommission vorzuschlagen. Diese Kommission wird die weiteren Abklärungen<br />
bezüglich Verbleib in o<strong>der</strong> Austritt aus <strong>der</strong> BVK vornehmen, die Ergebnisse inkl.<br />
einer Empfehlung <strong>der</strong> Exekutive vorlegen sowie die Mitarbeitenden <strong>der</strong> Politischen<br />
Gemeinde zur gegebener Zeit entsprechend informieren.<br />
7. Schlussbemerkungen<br />
Die finanziell unerfreuliche Lage <strong>der</strong> BVK und <strong>der</strong>en höchst ungewisse Entwicklung<br />
machen eine ernsthafte Prüfung von Alternativlösungen im Interesse <strong>der</strong> versicherten<br />
Arbeitnehmenden wie auch im Interesse <strong>der</strong> Gemeinde als Arbeitgeberin und<br />
<strong>der</strong> Steuerzahlenden unausweichlich.<br />
Bei einem Wechsel nach dem 30. November 2012 aus <strong>der</strong> BVK müssten die Rentner<br />
zusätzlich zum fehlenden Deckungsgrad ebenfalls ausfinanziert werden. Ein<br />
Ausstieg würde damit faktisch unbezahlbar. Es besteht somit die einmalige Chance<br />
für die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> bis Ende November 2012 unter Umständen aus <strong>der</strong><br />
BVK auszusteigen. Damit nach den getätigten Abklärungen (Submission, Kostenvergleiche,<br />
Vertragsbedingungen usw.) überhaupt ein allfälliger Austritt bzw. Wechsel<br />
<strong>der</strong> Pensionskasse zeitgerecht vorgenommen werden kann, ist die Zuständigkeit<br />
bei <strong>der</strong> Exekutive sinnvoll und zweckmässig und somit die Teilrevision <strong>der</strong> PVO (Art.<br />
71) notwendig.<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at hat <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung (Art. 71) <strong>der</strong> Politischen<br />
Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> mit Beschluss Nr. 92 vom<br />
17. April2012 zugestimmt.<br />
Die Schulpflege hat <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung (Art. 71) am 13. April<br />
2012 zugestimmt.<br />
ANTRAG<br />
Der Gemein<strong>der</strong>at und die Schulpflege beantragen <strong>der</strong> Gemeindeversammlung folgenden<br />
Beschluss zu fassen:
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
6. Genehmigen <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />
und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong><br />
Die Gemeindeversammlung,<br />
auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates und <strong>der</strong> Schulpflege,<br />
besch I iesst:<br />
1. Die Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung (Art. 71 ) <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und<br />
<strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> wird genehmigt.<br />
2. Die Teilrevision bzw. <strong>der</strong> neue Art. 71 <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen<br />
Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> tritt am 1. August 2012 in Kraft.<br />
3. Mitteilung an:<br />
- Gemein<strong>der</strong>at<br />
- Schulpflege<br />
- Gemeindeschreiber<br />
- Leiterin Schulverwaltung<br />
- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at I A<br />
FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />
GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />
Bruno Walliser<br />
Gemeindepräsident<br />
Beat Grob<br />
Gemeindeschreiber<br />
Vers. 26.6.2012 Gr
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Gemeindepräsident Bruno Walliser erklärt die Gründe <strong>der</strong> vorliegenden Teilrevision<br />
<strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde. Ob ein<br />
Austritt sinnvoll ist o<strong>der</strong> nicht, steht heute noch nicht zur Diskussion. Die Teilrevision<br />
<strong>der</strong> PVO gibt jedoch <strong>der</strong> Exekutive den nötigen Handlungsspielraum. Im weiteren<br />
erklärt er die momentane Situation <strong>der</strong> BVK. Er zeigt zudem die von <strong>der</strong> BVK geplante<br />
Deckungsgradentwicklung für die nächsten zehn Jahre sowie die Ausfinanzierung<br />
und die Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf.<br />
Schulpräsidentin Resmarie Quadranti weist darauf hin, dass die Verordnung gemeinsam<br />
ist und die Schulpflege mit <strong>der</strong> Überprüfung einverstanden ist. Sie weist<br />
jedoch darauf hin, dass die Lehrerinnen und Lehrer auch weiterhin unverän<strong>der</strong>t <strong>der</strong><br />
BVK angehören bleiben. Nur ein kleiner Teil <strong>der</strong> Mitarbeitenden (Verwaltung) würde<br />
somit von einem Wechsel betroffen sein. Die Schulgemeinde wartet die Ergebnisse<br />
<strong>der</strong> Überprüfung ab und empfiehlt die Zustimmung <strong>der</strong> Teilrevision.<br />
Petra Klaus, Präsidentin <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission, hält fest, dass sie die<br />
Ablehnung empfiehlt. Die Überprüfung ist zwar sinnvoll. Bei ihrem Entscheid lagen<br />
<strong>der</strong> RPK jedoch keine Zahlen vor. Es wird teuer, ob die Gemeinde bleibt o<strong>der</strong> wechselt.<br />
Auch konnte aus den Medien entnommen werden, dass die austretenden Gemeinden<br />
mehr zahlen müssen als zuerst angegeben wurde. Die RPK bleibt bei ihrer<br />
Ablehnung des Geschäftes und stellt den Antrag auf Ablehnung <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong><br />
Personalverordnung.<br />
Der Finanzvorstand hält fest, dass bis heute nur die Gemeinde Stäfa definitiv ausgetreten<br />
ist und zwar bevor die Zahlen <strong>der</strong> BVK auf dem Tisch lagen. Die neuen Zahlen<br />
wurden den Gemeinden von <strong>der</strong> BVK zum Teil erst vor einer Woche mitgeteilt.<br />
Der Entscheid Austritt o<strong>der</strong> Verbleib BVK wird durch die paritätische Kommission<br />
entschieden. Sofern keine Einigung in <strong>der</strong> paritätischen Kommission erreicht wird,<br />
findet kein Austritt aus <strong>der</strong> BVK statt. Auch kann das Geschäft Teilrevision Personalverordnung<br />
nicht <strong>der</strong> September Gemeindeversammlung vorgelegt werden, da<br />
bis zur Abgabe <strong>der</strong> Weisungen für die <strong>GV</strong> die Ergebnisse <strong>der</strong> Submission noch nicht<br />
vorliegen.<br />
Alfons Solerweist auf die hohen zu erwartenden Kosten für die Gemeinde hin. Die<br />
Regierung (Kanton) hat kein Interesse, dass die Bürger ihre Rechte wahrnehmen<br />
können, da zu enge Fristen vorgegeben werden, um einen demokratischen Entscheidungsweg<br />
zu gehen. Es stört ihn, dass dem Souverän fast nichts an<strong>der</strong>es übrig<br />
bleibt, als dem Geschäft zuzustimmen. Wie wird <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at das Geschäft<br />
abhandeln bzw. entscheiden? Die Aufteilung <strong>der</strong> Ausfinanzierung ist für ihn bezüglich<br />
Aufteilung Arbeitgeber und Arbeitnehmer unklar.<br />
Der Finanzvorstand hält fest, dass bei keinem Austritt die Sanierung ohne Mitsprache<br />
automatisch läuft. Die Einmaleinlage von 2 Mia. Franken wurden vom Kantonsrat<br />
gut geheissen und es wurde kein Referendum dagegen ergriffen. Die paritätische<br />
Kommission <strong>der</strong> Gemeinde entscheidet über Austritt o<strong>der</strong> Verbleib BVK und<br />
nicht <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at. Wie hoch die Beteiligung des Arbeitnehmers an <strong>der</strong> Ausfinanzierung<br />
ist, muss im Detail noch ausgehandelt werden. Bruno Walliser hält fest,
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
dass <strong>der</strong> zeitliche Druck sehr unangenehm ist, aber aufgrund <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> BVK<br />
gegeben ist. Diverse Gemeinden prüfen zurzeit einen Wechsel <strong>der</strong> Pensionskasse.<br />
Falls <strong>der</strong> Souverän keine Prüfung will, muss er die vorliegende Teilrevision <strong>der</strong> PVO<br />
ablehnen.<br />
Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht mehr gewünscht.<br />
Die Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung (Art. 71) <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong><br />
Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> wird mit 46 Ja- zu 10 Nein-Stimmen genehmigt.
Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />
<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />
vom 22.6.2012<br />
Auf Anfrage des Gemeindepräsidenten werden we<strong>der</strong> gegen die Versammlungsführung<br />
noch gegen die Abstimmungen Einwendungen erhoben.<br />
Der Vorsitzende weist die Anwesenden auf ihr Recht zur <strong>Protokoll</strong>einsicht hin. Das<br />
<strong>Protokoll</strong> <strong>der</strong> Politischen Gemeinde liegt ab Montag, 2. Juli 2012 bei <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atskanzlei<br />
zur Einsicht auf.<br />
Vollständigkeitshalber weist er auch auf die folgenden Rechtsmittel hin:<br />
- 5 Tage für einen Stimmrechtsrekurs<br />
- 30 Tage für eine Gemeindebeschwerde<br />
- 30 Tage für einen <strong>Protokoll</strong>berichtigungsrekurs<br />
Die an Ort und Stelle vorgebrachte Rüge betreffend Verletzung von Vorschriften<br />
über die politischen Rechte im Rahmen <strong>der</strong> Versammlung bildet die Voraussetzung<br />
für eine entsprechende Stimmrechtsrekurserhebung (§ 151 a Gemeindegesetz).<br />
Mit dem Dank an alle Anwesenden für ihr Interesse und Erscheinen kann <strong>der</strong> Vorsitzende<br />
um 21.20 Uhr die Gemeindeversammlung schliessen. Die nächste Gemeindeversammlung<br />
findet am Freitag, 7. Dezember 2012, um 19.30 Uhr, statt.<br />
Er wünscht allen Teilnehmern einen schönen Abend sowie Sommer und gute Heimkehr.<br />
NAMENS DER<br />
GEMEINDEVERSAMMLUNG<br />
Ge?~esc reiber:<br />
I<br />
Die Richtigkeit des vorstehenden <strong>Protokoll</strong>s bezeugen:<br />
Gemeindepräsident<br />
~<br />
Stimmenzähler: