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Protokoll der GV - Volketswil

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Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Rechnungsgemeindeversammlung<br />

Datum, Zeit:<br />

Ort:<br />

Vorsitz:<br />

<strong>Protokoll</strong>:<br />

Stimmenzähler:<br />

Anwesend:<br />

Freitag, 22. Juni 2012, 19.30-21.20 Uhr<br />

Kultur- und Sportzentrum Gries<br />

Gemeindepräsident Bruno Walliser<br />

Gemeindeschreiber Beat Grob<br />

Heinz Korreng, Eichstrasse 33, <strong>Volketswil</strong><br />

Jürg Wettler, Austrasse 34, <strong>Volketswil</strong><br />

Stimmberechtigte 60 (0.56 %)<br />

Gemeindepräsident Bruno Walliser heisst die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger<br />

im Namen des Gemein<strong>der</strong>ates und <strong>der</strong> Schulpflege zur heutigen Gemeindeversammlung<br />

herzlich willkommen. Ein spezieller Gruss gilt all jenen, die heute zum<br />

ersten Mal an einer Gemeindeversammlung teilnehmen.<br />

Für den offerierten Apero vor <strong>der</strong> Versammlung dankt er dem Gewerbeverein. Nach<br />

<strong>der</strong> Versammlung wird <strong>der</strong> Sportclub <strong>Volketswil</strong> einen Restaurantbetrieb führen.<br />

Im Weiteren heisst er auch die Pressevertreter herzlich willkommen und dankt für<br />

die Berichterstattung.<br />

Auf Anfrage des Vorsitzenden können ausser Vincenza Marine keine Nichtstimmberechtigten<br />

in den Sektoren <strong>der</strong> Stimmberechtigten bezeichnet werden. Vincenza<br />

Marine, Leiterin Schulverwaltung, ist <strong>Protokoll</strong>führerin <strong>der</strong> Schulgemeindeversammlung.<br />

Sie ist nicht stimmberechtigt.<br />

Die Einladung zur heutigen Gemeindeversammlung erfolgte rechtzeitig durch Publikation<br />

im <strong>Volketswil</strong>er mit Bekanntgabe <strong>der</strong> nachstehenden Geschäftsliste:<br />

A. Politische Gemeinde<br />

1. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />

2. Genehmigen <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />

<strong>Volketswil</strong>.<br />

3. Erlass <strong>der</strong> totalrevidierten Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />

4. Genehmigen <strong>der</strong> Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten<br />

Reservoirableitung beim Reservoir Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Stromleitung.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

B. Schulgemeinde<br />

5. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />

C. Politische Gemeinde und Schulgemeinde<br />

6. Genehmigen <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />

und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />

We<strong>der</strong> gegen die Ausschreibung noch gegen die Aktenauflage werden Einwendungen<br />

erhoben. Auch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Traktandenliste wird nicht verlangt.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

1. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

Referent: Gemeindepräsident Bruno Walliser, Finanzvorstand<br />

BERICHT<br />

1. Laufende Rechnung<br />

Die Jahresrechnung schliesst mit einem Aufwandüberschuss von 885'808 Franken<br />

ab. Dieser ergibt sich wie folgt:<br />

Rechnung 2011<br />

Rechnung Voranschlag Abweichung<br />

Laufende Rechnung in Fr. in Fr. in Fr. in %<br />

Ertrag 58'638'284 55'426'900 3'211'384 5.8<br />

Aufwand 59'524'092 59'566'600 -42'508 -0.1<br />

Aufwandüberschuss 885'808 4'139'700 -3'253'892 -78.6<br />

A. Ertrag<br />

Vergleich Ertrag Rechnung 2011 gegenüber dem Voranschlag:<br />

Ertrag<br />

~<br />

Rechnung Voranschlag Abweichung<br />

2011 2011 absolut in<br />

Fr. Fr. Fr. o/o<br />

Steuern 23'357'792 20'945'000 2'412'792 11.5<br />

Regalien und Konzessionen 16'028 18'000 -1'972 -11 .0<br />

Vennögenserträge 2'722'244 1'868'400 853'844 45.7<br />

Entgelte 20'407'673 18'702'000 1'705'673 9.1<br />

Anteile, Beiträge 1'417'642 1'287'700 129'942 10.1<br />

Rückerstattungen 1'991'858 1'752'900 238'958 13.6<br />

Beiträge mit Zweckbindung 5'560'047 5'509'900 50'147 0.9<br />

Entnahmen Spezialfinanzierunge_n 28'295 1'196'300 -1'168'005 -97.6<br />

(Betriebsrückschläge)<br />

Interne Verrechnungen 3'136'706 4'146'700 -1'009'994 -24.4<br />

Total Ertrag 58'638'284 55'426'900 3'211'384 5.8<br />

ln den nachfolgenden Erläuterungen s1nd d1e Beträge auf Tausend Franken gerundet.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Steuern:(+ Fr. 2'413'000.00)<br />

Rechnung 2011<br />

Fr.<br />

23'357'792<br />

Voranschlag 2011<br />

20'945'000<br />

Ordentliche Steuern<br />

14'140'045<br />

.. ! :<br />

Grundstückgewinnst.<br />

6'214'196<br />

Übrige Steuern<br />

1'305'169<br />

Übrige Ertrage<br />

Bei den ordentlichen Steuern im Rechnungsjahr resultierten Mehreinnahmen von<br />

Fr. 340'000.00 bei einem Budget von Fr. 13'800'000.00.<br />

Bei den Steuern früherer Jahre (Steuernachträge) konnte <strong>der</strong> Voranschlag fast<br />

punkt genau eingehalten werden. Es mussten Min<strong>der</strong>einnahmen von Fr. 1 '600.00<br />

verzeichnet werden, budgetiert waren Fr. 1 '700'000.00.<br />

Im Bereich Grundstückgewinnsteuern konnte das Budget von Fr. 4'250'000.00 dank<br />

einiger grosser Grundsteuerfälle um Fr. 1 '964'200.00 übertroffen werden.<br />

Die übrigen Steuern (Quellensteuern, Steuerausscheidungen sowie pauschale<br />

Steueranrechnungen) fielen gesamthaft mit Fr. 110'400.00 höher als budgetiert aus.<br />

Vermögenserträge: (+ Fr. 854'000.00)<br />

Mit Fr. 550'000.00 Einnahmenüberschuss <strong>der</strong> Investitionsrechnung im Bereich Abwasser<br />

ist dies <strong>der</strong> Hauptposten bei den Vermögenserträgen, <strong>der</strong> zum besseren<br />

Resultat geführt hat. Weiter entstand ein Buchgewinn von Fr. 81 '000.00 beim Verkauf<br />

des Feuerwehr-Spritzenhauses Pfarrain. Die Verzinsung <strong>der</strong> Spezialfinanzierungsreserven<br />

<strong>der</strong> einzelnen verursacherfinanzierten Betriebe fielen gesamthaft um<br />

Fr. 64'000.00 höher als veranschlagt aus. Weiter konnten höhere Miet- und Pachtzinsen<br />

von Fr. 80'000.00 sowie höhere Zinsen auf Festgel<strong>der</strong>n und Depotguthaben<br />

von Fr. 79'000.00 vereinnahmt werden.<br />

Entgelte:(+ Fr. 1'705'000.00)<br />

Bei den Spitexgebühren konnten aufgrund des neuen Pflegegesetzes<br />

Fr. 463'000.00 mehr fakturiert werden als budgetiert. Davon sind Fr. 307'800.00<br />

aufgrund<strong>der</strong> Gesetzesän<strong>der</strong>ungen und Tarifanpassungen neu durch die Gemeinde<br />

zu tragen, da <strong>der</strong> Bereich Spitex neu kostendeckend sein muss. Im Bereich Wasserversorgung<br />

waren höhere Gebühren von Fr. 369'000.00, bei <strong>der</strong> Abwasserentsorgung<br />

Fr. 141'000.00 sowie beim Abfallwesen Fr. 58'000.00 zu verzeichnen. Weiter<br />

entstanden in den Bereichen Zivilstandsamt, Baulicher Brandschutz I Feuerpoii··<br />

zei, Gemeindeammann- und Betreibungsamt sowie im Baulichen Zivilschutz Mehreinnahmen<br />

bei den Gebühren von Total Fr. 223'000.00. Bei den Rückerstattungen<br />

schlugen Mehrerträge von Fr. 244'000.00 zu Buche. Dies auf Grund einer Überschussbeteiligungvon<br />

Fr. 98'000.00 <strong>der</strong> Krankentaggeldversicherung sowie Rück-


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

erstattungen <strong>der</strong> upc cablecom von rund Fr. 109'000.00 im Bereich Kabel TV und<br />

einigen kleineren Mehrerträgen.<br />

Anteile und Beiträge ohne Zweckbindung(+ Fr. 129'000.00)<br />

Dieser Mehrertrag rührt hauptsächlich von <strong>der</strong> Gewinnausschüttung <strong>der</strong> Zürcher<br />

Kantonalbank an die Gemeinden her, welcher Fr. 122'000.00 höher als budgetiert<br />

ausgefallen ist. Der Restbetrag setzt sich zusammen aus Mehreinnahmen von<br />

Fr. 12'000.00 für Energieberatung sowie Min<strong>der</strong>einnahmen von Fr. 5'000.00 für<br />

Wirtschaftspatente und Jagdpachtzins.<br />

Rückerstattungen von Gemeinwesen:(+ Fr. 239'000.00)<br />

Für das Steueramt sind im Rahmen des Sichtverfahrens, auf Grund <strong>der</strong> definitiv<br />

veranlagten Steuererklärungen, höhere Bezugsentschädigungen des Kantons und<br />

an<strong>der</strong>en Gemeinden im Betrage von Fr. 183'000.00 angefallen. Der Anteil <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Schwerzenbach am Alters- und Gesundheitszentrum war Fr. 45'000.00 höher<br />

als veranschlagt. Weiter fanden in <strong>Volketswil</strong> mehr militärische W ie<strong>der</strong>holungskurse<br />

statt, was höhere Einnahmen von Fr. 11 '000.00 zur Folge hatte.<br />

Beiträge mit Zweckbindung (Staats- und Bundesbeiträge) (+ Fr. 50'000.00)<br />

Diese Abweichung setzt sich aus mehreren Kleinbeträgen zusammen. Insgesamt<br />

handelt es sich bei dieser Zahl um weniger als 1 % Differenz zwischen Rechnung<br />

und Budget aller Staats- und Bundesbeiträge.<br />

Entnahmen aus Spezialfinanzierungen (-Fr. 1'168'000.00)<br />

Die erwarteten Aufwandüberschüsse <strong>der</strong> Spezialfinanzierungsbetriebe blieben weitgehend<br />

aus. Lediglich im Abfallwesen kam es zu einem Aufwandüberschuss von<br />

Fr. 28'000.00, auch dieser blieb aber weit unter dem budgetierten Betrag von<br />

Fr. 288'000.00. Folgende budgetierte Aufwandüberschüsse wurden nicht beansprucht:<br />

Abwasserentsorgung Fr. 594'000.00, Wasserversorgung Fr. 314'000.00<br />

und Abfallentsorgung Fr. 260'000.00.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

B. Aufwand<br />

Vergleich Aufwand Rechnung 2011 gegenüber dem Voranschlag:<br />

Aufwand Rechnung Voranschlag<br />

2011 2011<br />

Fr.<br />

Fr.<br />

Personalaufwand 19'707'140 19'312'200<br />

Sachaufwand 11'066'601 11 '958'800<br />

Passivzinsen 1'050'774 774'500<br />

Abschreibungen 923'351 2'378'000<br />

Dienstleistungen 573'702 206'100<br />

Betriebs- und Defizitbeiträge 21'310'116 20'447'300<br />

Einlagen in Spezialfinanzierungen 1'755'702 343'000<br />

Interne Verrechnungen 3'136'706 4'146'700<br />

Total Aufwand 59'524'092 59"566"600<br />

Abweichung<br />

absolut<br />

in<br />

Fr. %<br />

394'940 2.0<br />

-892'199 -7.5<br />

276'274 35.7<br />

-1'454'649 -61 .2<br />

367'602 178.4<br />

862'816 4.2<br />

1'412'702 -<br />

-1 '009'994 -24.4<br />

-42'508 -0.1<br />

ln den nachfolgenden Erläuterungen sind die Beträge auf Tausend Franken gerundet.<br />

Personalaufwand (+ Fr. 395'000.00)<br />

Die Besoldungen fielen um Fr. 125'000.00 höher als budgetiert aus, die Sozialleistungen<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeberin waren ebenfalls Fr. 113'000.00 höher. Der Mehraufwand<br />

ist aufgrundeiner Stellenplanerweiterung im Alters- und Gesundheitszentrum, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei <strong>der</strong> Spitex, entstanden. Weiter mussten Mehraufwendungen für temporäre<br />

Arbeitskräfte in diesem Bereich von Fr. 119'000.00 verzeichnet werden. Für<br />

Personalanwerbung entstanden Mehrkosten von Fr. 113'000.00. Für Aus- und Weiterbildungen<br />

wurden Fr. 64'000.00 weniger aufgewendet. Für Dienstklei<strong>der</strong> sowie<br />

Überbrückungszuschüsse bei Frühpensionierungen sind weitere Min<strong>der</strong>aufwendungen<br />

von total Fr. 11 '000.00 entstanden.<br />

Sachaufwand (-Fr. 892'000.00)<br />

Es entstanden grössere Min<strong>der</strong>aufwendungen bei den Übrigen Dienstleistungen<br />

Dritter von Fr. 284'000.00, beim Baulichen Unterhalt Fr. 164'000.00, bei den Anlässen<br />

und Empfängen Fr. 111 '000.00, bei Wasser, Energie und Heizmaterial<br />

Fr. 84'000.00, beim allgemeinen Sachaufwand Fr. 61 '000.00 und beim Büromaterial<br />

Fr. 57'000.00. Weiter sind im Alters- und Gesundheitszentrum für Lebensmittel und<br />

Getränke geringere Aufwendungen von Fr. 54'000.00 angefallen. Für Steuern und<br />

Abgaben waren ebenfalls tiefere Aufwendungen von Fr. 45'000.00 zu verzeichnen.<br />

Die restlichen Fr. 32'000.00 Min<strong>der</strong>aufwendungen sind durch eine Vielzahl von kleinen<br />

Abweichungen entstanden.<br />

Passivzinsen (+ Fr. 276'000.00)<br />

Der Kontokorrentzins von 2 % an die Schule fiel auf Grund des höheren zu verzinsenden<br />

Kapitals um Fr. 107'000.00 höher aus als geplant, <strong>der</strong>jenige an die ref.<br />

Kirchgemeinde war um Fr. 40'000.00 höher. Auch die Zinsen für kurzfristige Schulden<br />

(Personalkonti) schlugen mit Fr. 56'000.00 höher zu Buche als veranschlagt.<br />

Die zu verzinsenden Spezialfinanzierungsreserven kamen ebenfalls um<br />

Fr. 64'000.00 höher zu stehen als erwartet. Die restlichen Fr. 9'000.00 waren höherer<br />

Skonti- und Zinsaufwand des Steueramtes.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Abschreibungen(- Fr. 1'455'000.00}<br />

Durch die tiefen Nettoinvestitionen von Fr. 2'482'000.00 (Budget: Fr. 8'529'000.00)<br />

sind auch die Abschreibungen entsprechend geringer ausgefallen. Die ordentlichen<br />

Abschreibungen waren Fr. 743'000.00 und die zusätzlichen Abschreibungen (nur<br />

Spezialfinanzierungsbetriebe) Fr. 779'000.00 tiefer. Eine kleine Budgetüberschreitung<br />

entstand bei den Steuerabschreibungen und den nicht realisierten Kursverlusten<br />

von je rund Fr. 25'000.00 sowie rund Fr. 17'000.00 für Abschreibungen<br />

von Debitoren.<br />

Entschädigungen für Dienstleistungen an<strong>der</strong>er Gemeinwesen<br />

(+ Fr. 368'000.00}<br />

Die Akonto Zahlung für das erste Semester 2011 an die Sozialen Dienste des Bezirks<br />

Uster über Fr. 283'500.00 wurde irrtümlicherweise nicht über das Konto verbucht,<br />

auf welchem <strong>der</strong> Betrag budgetiert war, was zwangsläufig zu einer Abweichung<br />

führte. Weiter entstanden Mehraufwendungen von Fr. 33'000.00 für Provisionen<br />

an den Kanton für die Erhebung <strong>der</strong> Quellensteuer infolge Zunahme <strong>der</strong> Quellensteuerpflichtigen.<br />

Der Beitrag an die Schulgemeinde für die Quartieranlage Gutenswil<br />

enthält den Anteil 2010 und 2011 , was eine Mehrbelastung von<br />

Fr. 56'000.00 ausmacht. Geringe Min<strong>der</strong>aufwendungen von Fr. 4'500.00 sind bei<br />

<strong>der</strong> Feuerwehr und im Steueramt entstanden.<br />

Betriebs- und Defizitbeiträge (+ Fr. 863'000.00}<br />

Der Beitrag an externe Pflegeinstitutionen nach neuem Pflegefinanzierungsgesetz<br />

(erstmals 2011) ist um Fr. 830'000.00 höher ausgefallen als ursprünglich geplant.<br />

Bei <strong>der</strong> Budgetierung wurde von zwölf Personen in externen Heimen ausgegangen.<br />

Im Jahresverlauf ergab sich eine Zahl von über 30 Personen in externen Heimen,<br />

die zu diesen enormen Mehrkosten geführt haben.<br />

Weiter sind wesentliche Mehrkosten im Spitalbereich von Fr. 538'000.00 angefallen.<br />

Die Schlussabrechnung des Spitals erfolgte jeweils im Folgejahr. Im Jahr 2011 wurde<br />

die Schlussabrechnung 2011 bereits transitorisch eingebucht, so dass in diesem<br />

Jahr zwei Schlussabrechnungen in <strong>der</strong> Rechnung erscheinen, um die Rechnung im<br />

Jahr 2012 nicht zu belasten.<br />

Durch die Wahl des falschen Kontos bei <strong>der</strong> AkontoZahlung von Fr. 283'500.00 für<br />

das erste Semester 2011 an die Sozialen Dienste des Bezirks Uster hat sich die<br />

Überschreitung gegenüber dem Budget <strong>der</strong> Betriebs- und Defizitbeiträge um diesen<br />

Betrag vermin<strong>der</strong>t.<br />

Weitere Min<strong>der</strong>aufwendungen konnten bei <strong>der</strong> Sozialhilfe im Umfang von<br />

Fr. 41 0'000.00 verzeichnet werden. Die restlichen Abweichungen von plus<br />

Fr. 189'000.00 stammen aus einer Vielzahl von kleineren Beträgen.<br />

Einlagen in Spezialfinanzierungen (+Fr. 1'413'000.00}<br />

Dabei handelt es sich um die Gewinneinlagen in die Reserven <strong>der</strong> verursacherfinanzierten<br />

Betriebe. Bei <strong>der</strong> Abwasserentsorgung entstand ein unerwarteter Gewinn<br />

von Fr. 1'081 '000.00 und bei <strong>der</strong> Wasserversorgung einervon Fr. 316'000.00. Die<br />

Antennen- und Kabelanlagen (GGA) schlossen um Fr. 16'000.00 besser als veranschlagt<br />

ab.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

C. Zusammenzug Laufende Rechnung<br />

Laufende Rechnung<br />

-.;> .<br />

in Fr.<br />

Rechnung<br />

2011<br />

Voranschlag Abweichung<br />

2011 in%<br />

Aufwand (inklusi...e zus. Abschreibungen)<br />

Ertrag<br />

Aufwandüberschuss<br />

59'524'092<br />

58'638'284<br />

-885'808<br />

59'566'600 -0.07<br />

55'426'900 5.79<br />

-4'139'700 -78.60<br />

+ Zusätzliche Abschreibungen<br />

- Buchgewinne aus Verkäufen Finanz...ermögen<br />

107'000<br />

-80'696<br />

885'700 -87.92<br />

0<br />

Aufwandüberschuss (-)<br />

-859'504<br />

-3'254'000 -73.59<br />

Die obige Auswertung zeigt die bereinigte Jahresrechnung 2011 . Rechnet man die<br />

ausserordentlichen Posten auf, kann festgestellt werden, dass ein Aufwandüberschuss<br />

von rund Fr. 859'504.00 Franken resultiert.<br />

Das Budgetziel konnte somit um ein Mehrfaches verbessert werden.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Die durch Gebühren finanzierten Betriebe (Verursacherfinanzierung) zeigen folgende<br />

Rechnungsergebnisse:<br />

Spezialfinanzierungsbetriebe ' Bestand Verän<strong>der</strong>ung Bestand<br />

ln Fr 01.01.2011 31.12.2011<br />

GGA<br />

Saldo Spezialfinanzierungen 2'678'511 3'037'556<br />

BetriebsOberschuss 359'045<br />

Einlage m Speztalfinanzierung 359'045<br />

Wasserwerk<br />

Saldo Spezialfinanzierungen 1'704'320 2'019'789<br />

BetriebsOberschuss 315'469<br />

Emlage m Spezlalfinanzterung . 315'469<br />

Abwasserbeseitigung<br />

Saldo Spezialfinanzierungen 5'780'614 6'861'803<br />

BetriebsOberschuss<br />

1'081'189<br />

Einlaae in Speztalfmanzterung<br />

1'081'189<br />

Abfallentsorgung<br />

Saldo Spezialfinanzierungen 248'894 220'599<br />

Betriebsdefizit<br />

-28'295<br />

Deckung aus Speztalfmanzienmg -28'295<br />

Total Spezialfinanzierungen Gemeindebetriebe 10'412'339 1'727'408 12'139'747<br />

Spezialfonds Schutzraumbauten 1'110'009 -107'270 1'002'739<br />

Total Spezialfinanzierungen 11'522'348 1'620'138 13'142'486


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

2. Investitionsrechnung<br />

Investitionsrechnung<br />

...<br />

Rechnung 2011<br />

Fr.<br />

Budget 2011 Abweichung<br />

Fr . in%<br />

Investitionen im Verwaltungsvermögen (W)<br />

Ausgaben<br />

Einnahmen<br />

Nettoinvestitionen Verwaltungsvermögen<br />

Investitionen im Finanzvermögen (FV)<br />

Ausgaben<br />

Einnahmen<br />

Nettoinvestitionen Finanzvermögen<br />

NettoinvestitionenWund FV<br />

Finanzierung<br />

Abschreibungen Verwaltungsvermögen<br />

Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Spezialfinanzierungen<br />

Abzügl. Aufwandüberschuss Laufende Rechnung<br />

Total Finanzierung (Cash flow, Cashdrain (-))<br />

6'212'705<br />

3'730'768<br />

2'481'937<br />

1'544'851<br />

80'696<br />

1'464'155<br />

3'946'091<br />

757'917<br />

1'727'407<br />

-885'808<br />

1'599'516<br />

10'219'000 -39.20<br />

2'050'000 81 .99<br />

8'169'000 -69.62<br />

1'540'000<br />

1'500'000<br />

40'000<br />

8'209'000 -51.93<br />

2'280'000 -66.76<br />

··853'300 -302.44<br />

-4'139'700 -78.60<br />

-2'713'000 -158.96<br />

Von den veranschlagten Nettoinvestitionen im Verwaltungsvermögen wurden<br />

30,4% realisiert.<br />

Der Cash flow <strong>der</strong> Rechnung 2011 beträgt Fr. 1 '599'516.00. Durch die massvollen<br />

Nettoinvestitionen von 3,95 Mio. Franken lag <strong>der</strong> Selbstfinanzierungsgrad bei 83 %.<br />

Die Investitionen konnten somit zu 83% durch selbst erwirtschaftete Mittel finanziert<br />

werden.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Min<strong>der</strong>- und Mehrausgaben <strong>der</strong> Investitionsrechnung ergaben sich im Wesentlichen<br />

in den nachfolgenden Bereichen I Objekten:<br />

Nr. Einzelkonti Rechnung Budget Ab-<br />

Investitionsrechnung 2011 2011 welchung<br />

Politische Gemeinde <strong>Volketswil</strong> Ausgaben Ausgaben absolut<br />

Fr. Fr. Fr.<br />

1 Neubau Gemeindehaus TU 1'602'680.95 3'000'000.00 -1'397'319.05<br />

2 Schwimm bad, Beckensanierung 650'000.00 -650'000.00<br />

3 QP Hegnau Unterdorf, 2. Etappe -410'457.95 -410'457.95<br />

4 Strassensanierungen allgemein -25'240.95 300'000.00 -325'240.95<br />

5 Gestaltung Zentralstrasse, Feldh. - Neuw. 31 1'000.00 -311'000.00<br />

6 Regenwasserkanal Brugglenstrasse 303'000.00 -303'000.00<br />

7 Spital Uster, Son<strong>der</strong>kredit Ausbau 300'000.00 -300'000.00<br />

8 Regenwasserkanal Zentralstrasse 1. Etappe 250'000.00 -250'000.00<br />

9 Kanalsanierungen allgemein 583'394.20 300'000.00 283'394.20<br />

10 Wallberg, Sanierung Lüftungssystem 628'766.40 628'766.40<br />

11 QP Hegnau Unterdorf, Erschliessungskosten 835'388.10 835'388. 10<br />

Nr. Einzelkonti 01 Rechnung Budget Ab- .<br />

Investitionsrechnung 2011 2011 weichung<br />

Politische Gemeinde <strong>Volketswil</strong> Einnahmen Einnahmen absolut<br />

Fr. Fr. Fr.<br />

12 Verkauf Areal alter Werkhof 80'696.00 1'500'000.00 1'419'304.00<br />

13 Einnahmenoberschuss IR Abwasser 549'694.68 -549'694.68<br />

14 Staatsbeitrag Griespark 350'640.00 -350'640.00<br />

15 Anschlussgebühren Wasserversorgung 1 '291 '624.54 1'000'000.00 -291 '624.54<br />

16 Anschlussgebühren Kanalisation 1 '293'299.43 900'000.00 -393'299.43<br />

1. Zu hoher Betrag budgetiert. Die genauen Kosten waren bei <strong>der</strong> Budgetierung<br />

noch nicht bekannt.<br />

2. Die Beckensanierung des Schwimmbads wurde zu Gunsten <strong>der</strong> Sanierung des<br />

Lüftungssystems Wallberg auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.<br />

3. Umbuchung <strong>der</strong> in früheren Jahren gebuchten Erschliessungskosten des Quartierplans<br />

Hegnau Unterdorf von <strong>der</strong> Investitionsrechnung "Verwaltungsvermögen"<br />

in die Investitionsrechnung ,.Finanzvermögen".<br />

4. Umbuchung <strong>der</strong> in früheren Jahren irrtümlich gebuchten Erschliessungskosten<br />

des Quartierplans Hegnau Unterdorf von Fr. 209'000.00 auf das Konto " Strassensanierung<br />

allgemein".<br />

5. Das Projekt wurde im Zusammenhang mit dem Neubau des Gemeindehauses<br />

ins Jahr 2013 verschoben.<br />

6. Das Projekt wurde wegen eines privaten Projektsam Weiherweg (Forsanose)<br />

ins Jahr 2013 verschoben.<br />

7. Die Budgetierung des Son<strong>der</strong>kredits Spitalausbau erfolgte auf Grund <strong>der</strong> baulichen<br />

Mittelfristplanung des Spitals Uster. Im Zusammenhang mit den Unsi-


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

cherheiten mit <strong>der</strong> neuen Spitalfinanzierung und den neuen Leistungsaufträgen<br />

musste ein Planungsstopp eingelegt werden. Die geplanten baulichen Massnahmen<br />

sind um ein Jahr hinausgeschoben worden.<br />

8. Das Projekt wurde ins Jahr 2012 verschoben.<br />

9. Projekte aus dem Jahr 2010 mussten um ein Jahr verschoben werden. Diese<br />

haben im Jahr 2011 zu Mehrausgaben geführt.<br />

10. Die Kosten für die Lüftungssanierung im Hotel Wallberg waren im Jahr 201 1<br />

nicht budgetiert.<br />

11 . Umbuchung <strong>der</strong> in früheren Jahren gebuchten Erschliessungskosten des Quartierplans<br />

Hegnau Unterdorf in die Investitionsrechnung "Finanzvermögen".<br />

12. Der Verkauf des Areals "alter Werkhof' wurde um ein Jahr hinausgeschoben.<br />

Dafür wurde das Feuerwehr-Spritzenhaus verkauft, was einen Buchgewinn von<br />

Fr. 80'696.00 zur Folge hatte.<br />

13. Der Einnahmenüberschuss <strong>der</strong> Investitionsrechnung ist dadurch entstanden,<br />

dass die Einnahmen (Kanalisationsanschlussgebühren) höher waren, als die<br />

Bruttoinvestitionen.<br />

14. Eingang des Staatsbeitrags aus dem Sportfonds für die Sportanlage Gries. Der<br />

Betrag wurde nicht budgetiert.<br />

15. Die Anschlussgebühren <strong>der</strong> Wasserversorgung sind sehr hoch ausgefallen, da<br />

die Gebäudeversicherung eine Vielzahl von Projekten abgerechnet hat.<br />

16. Die Anschlussgebühren <strong>der</strong> Abwasserentsorgung sind unerwartet hoch ausgefallen,<br />

da die Gebäudeversicherung einige grosse Projekte abgerechnet hat.<br />

3. Bilanz<br />

Politische Gemeinde Aktiven Passiven<br />

' Fr. Fr.<br />

Finanzvermögen<br />

95'607'033<br />

Verwaltungsvermögen<br />

5'664'800<br />

Fremdkapital<br />

58'181'184<br />

Verrechnungen<br />

7'002'971<br />

Spezialfinanzierungen<br />

13'142'485<br />

(= zweckgebundene Reserven)<br />

Eigenkapital am 1.1.2011<br />

23'831'000<br />

~<br />

Aufwandüberschuss Laufende Rechnung -885'808<br />

EiQenkapital am 31 .12.2011 22'945'192 22'945'192<br />

Total 101'271'833 101'271'833<br />

Das Finanzvermögen besteht aus 43,7 Mio. Franken liquiden Mitteln, 16,8 Mio.<br />

Franken kurzfristig realisierbaren Guthaben, 32,0 Mio. Franken Liegenschaften I


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Grundstücke und Wertschriften sowie 3,1 Mio. Franken Abgrenzungsposten (Trans.<br />

Aktiven).<br />

Das Nettovermögen (Finanzvermögen abzüglich Fremdkapital und Verrechnungen)<br />

beträgt per 31 . Dezember 2011 30,4 Mio. Franken (Vorjahr 31,4 Mio. Franken).<br />

Das noch zu amortisierende Verwaltungsvermögen von 5,66 Mio. Franken<br />

entfällt auf Hoch bauten, Tiefbauten, Geräten sowie Planungsausgaben.<br />

Die Eigenkapitalquote (Eigenkapital in Prozent <strong>der</strong> Bilanzsumme) beträgt 22,7%<br />

(Vorjahr: 26,6 %). Im Falle eines künftigen Aufwandüberschusses wird das Eigenkapital<br />

zur Deckung herangezogen.<br />

Die konsolidierte Bilanz <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde ergibt<br />

folgende Werte:<br />

Politische Gemeinde und Schulgemeinde Aktiven Passiven<br />

."!;;<br />

Fr. Fr.<br />

Finanzvermögen<br />

Verwaltungsvermögen<br />

Fremdkapital<br />

Verrechnungen<br />

Spezialfinanzierungen (= zweckgebundene Reserven)<br />

Fr.<br />

Eigenkapital am 1.1.2011<br />

43'431'121<br />

zuzügl. Ertragsüberschuss Laufende Rechnung 391'902<br />

Eigenkapital am 31 .12.2010<br />

116'788'900<br />

5'774'800<br />

58'595'221<br />

7'002'971<br />

13'142'485<br />

43'823'023<br />

Total 122'563'700 122'563'700<br />

Nettovermögen (Finanzvermögen - Fremdkapital - Verrechnungen)<br />

51'190'708<br />

Im Finanzplan sind für die Jahre 2011 - 2015 Nettoinvestitionen von 48,5 Mio. Franken<br />

vorgesehen. Davon sind 2,2 Mio. Franken durch Gebühren <strong>der</strong> Spezialfinanzierungen<br />

zu decken und 46,3 Mio. Franken durch allgemeine Mittel zu finanzieren.<br />

Der heutige Vermögensstand <strong>der</strong> Gemeinde von 30,4 Mio. Franken lässt die Realisierung<br />

<strong>der</strong> geplanten Investitionen zu Lasten Eigenkapital und Spezialfinanzierungen<br />

zu. Der Bestand an flüssigen Mitteln und Wertschriften erlaubt es, die Investitionen<br />

zu einem grossenTeil ohne Aufnahme von Fremdkapital zu tätigen. Nur ein<br />

sehr soli<strong>der</strong> Finanzhaushalt ermöglicht die anstehenden bzw. laufenden finanzintensiven<br />

Investitionsprojekte (Neubau Gemeindehaus) zu realisieren.<br />

Die Gemeinde verdankt die komfortable Finanzsituation den guten Rechnungsabschlüssen<br />

<strong>der</strong> vergangenen Jahre. Durch die bisher angewandte Abschreibungspraxis<br />

(hohe zusätzliche Abschreibungen) konnte <strong>der</strong> Finanzhaushalt für zukünftige<br />

Projekte stetig entlastet werden.<br />

Es ist wichtig, die konstant anwachsenden laufenden Kosten im Auge zu behalten<br />

und dem Gemeindehaushalt Sorge zu tragen. Gerade die Folgekosten <strong>der</strong> geplan-


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

ten Investitionen werden den Gemeindehaushalt in Zukunft zusätzlich belasten. Der<br />

Gemein<strong>der</strong>at verfolgt deshalb weiterhin eine restriktive Ausgabenpolitik.<br />

ANTRAG<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> Gemeindeversammlung, den nachstehenden Beschluss<br />

zu fassen:


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

1. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

Die Gemeindeversammlung,<br />

auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates,<br />

beschliesst:<br />

1. Die Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> wird genehmigt.<br />

2. Mitteilung an:<br />

- Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 861 0 Uster<br />

- Rechnungsprüfungskommission, Frau Petra Klaus, Präsidentin, Rütiwisstrasse<br />

14, Zimikon, 8604 <strong>Volketswil</strong><br />

- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at<br />

- Finanzverwaltung/A<br />

FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />

GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />

Bruno Walliser<br />

Gemeindepräsident<br />

Beat Grob<br />

Gemeindeschreiber<br />

vers.: 26.6.2012<br />

Hj


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Finanzvorstand Bruno Walliser erläutert bei <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 in kurzen<br />

Zügen die Aufwände und Erträge <strong>der</strong> Laufenden Rechnung bzw. die Gründe <strong>der</strong><br />

grösseren Abweichungen. Im Weiteren zeigt er die Steuerfuss- und Steuereinnahmeentwicklung<br />

über die letzten zehn Jahre auf. Anschliessend erklärt er den Jahresabschluss<br />

<strong>der</strong> Investitionsrechnung 2011, die Bilanz <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />

sowie die Abschlüsse <strong>der</strong> Spezialfinanzierungen.<br />

Petra Klaus, Präsidentin <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission, hält fest, dass die<br />

Politische Gemeinde besser abschliesst als budgetiert. Die nicht getätigten Investitionen<br />

sind jedoch nicht gespart son<strong>der</strong>n nur zeitlich auf die kommenden Jahre geschoben.<br />

Die RPK wünscht, dass die budgetierten Investitionen auch gemäss Finanzplan<br />

getätigt werden. Die RPK empfiehlt die Jahresrechnung 2011 anzunehmen.<br />

Der Finanzvorstand weist darauf hin, dass die BDO AG, Zürich, dieses Jahr zum<br />

ersten Mal die technische Prüfung <strong>der</strong> Rechnung vorgenommen hat und die<br />

Rechnugnsabnahme empfiehlt.<br />

Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.<br />

Der Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates auf Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 wird<br />

ohne Gegenstimmen angenommen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

2 Genehmigen <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />

<strong>Volketswil</strong><br />

Referent:<br />

Gemein<strong>der</strong>at Christoph Keller, Sicherheitsvorstand<br />

BERICHT<br />

A. Vorgeschichte<br />

Die heute geltende Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong>, datiert<br />

aus dem Jahr 1992, wurde anfangs 1998 einer Teilrevision unterzogen und vom Gemein<strong>der</strong>at<br />

per 1. Oktober 1998 in Kraft gesetzt.<br />

Die letzte Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Polizeiverordnung erfolgte durch Beschluss <strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 26. September 2003. Per 1. Dezember 2003 setzte sie Artikel<br />

40bis in Kraft, um <strong>der</strong> reformierten Kirche das Frühgeläut weiter zu ermöglichen.<br />

ln den letzten Jahren sind auf eidgenössischer und kantonaler Ebene diverse Gesetze<br />

und Verordnungen neu erlassen o<strong>der</strong> angepasst worden. Dabei handelt es<br />

sich namentlich um das neue kantonale Polizeigesetz und das Polizeiorganisationsgesetz<br />

sowie die Schweizerische Strafprozessordnung, um nur einige zu nennen.<br />

Verschiedene Artikel <strong>der</strong> heutigen Polizeiverordnung haben durch übergeordnetes<br />

Recht ihre Gültigkeit verloren. Seit dem 20. April 2010 ist zudem die neue Gemeindeordnung<br />

<strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> in Kraft. Daher drängte sich eine<br />

vollständige Überarbeitung <strong>der</strong> heute gültigen Verordnung auf.<br />

Gemäss Art. 14 <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> vom<br />

April 2010 ist die Gemeindeversammlung für den Erlass und die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Polizeiverordnung<br />

zuständig.<br />

8. Ablauf Totalrevision Polizeiverordnung<br />

An insgesamt sechs Sitzungen hat sich <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at mit <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong><br />

Polizeiverordnung befasst. Zudem erhielten auch die Bevölkerung und die Ortsparteien<br />

Gelegenheit, sich zum Entwurf <strong>der</strong> neuen Verordnung zu äussern. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />

legte folgende Fristen für die unterschiedlichen Vernehmlassungen fest:<br />

• Öffentliche Vernehmlassung vom 21 . April- 31. Mai 2011<br />

• Vernehmlassung bei den Ortsparteien vom 12. April- 29. Juni 2011<br />

• Vernehmlassung bei <strong>der</strong> Schulgemeinde 10. März - 31 . Mai 2011<br />

• Verwaltungsinterne Vernehmlassung 10. März- 23. März 2011<br />

Es gingen insgesamt fünf Vernehmlassungsantworten ein. Der Gemein<strong>der</strong>at hat die<br />

Anregungen o<strong>der</strong> Hinweise geprüft und - wo rechtlich möglich - aufgenommen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

C. Markanteste Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> neuen Polizeiverordnung<br />

Gegenüber <strong>der</strong> heute gültigen Verordnung weist die neue Polizeiverordnung deutlich<br />

weniger Artikel auf.<br />

Bestimmungen, welche bereits im übergeordneten Recht (Bund o<strong>der</strong> Kanton) enthalten<br />

sind, müssen in <strong>der</strong> kommunalen Polizeiverordnung nicht mehr aufgeführt<br />

werden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, welche dem besseren Verständnis<br />

dienen, wurde dieser Grundsatz angewandt und auf Wie<strong>der</strong>holungen verzichtet.<br />

Wo aber übergeordnetes Recht fehlt o<strong>der</strong> diese Möglichkeit einräumt, ergänzt die<br />

Polizeiverordnung die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />

Als markanteste Än<strong>der</strong>ungen sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> neue Artikel bezüglich des Jugendschutzes<br />

(Artikel 7), <strong>der</strong> den Alkoholkonsum in öffentlichen Gebäuden sowie im<br />

öffentlichen Raum einschränkt, und die Zulassung <strong>der</strong> Videoüberwachung (Artikel 8)<br />

zu erwähnen. Aber auch das Verbot des sogenannten "Litterings" (Verunreinigung<br />

des öffentlichen Grundes durch Abfälle, Artikel 29) soll dazu beitragen, die Sicherheit<br />

und Ordnung zu gewährleisten.<br />

Die Gegenüberstellung <strong>der</strong> bisher gültigen Verordnung mit <strong>der</strong> total revidierten Polizeiverordnung<br />

ergibt folgendes Bild:<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Gestützt auf§ 7 4 des Gesetzes über<br />

das Gemeindewesen vom 6. Juni<br />

1926 2 1 und Art. 19 Ziffer 8 lit. a <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

vom 1. September<br />

1991 erlässt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>Volketswil</strong><br />

folgende Polizeiverordnung:<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Gestützt auf § 7 4 des Gemeindegesetzes<br />

vom 6. Juni 1926 und Art. 14<br />

<strong>der</strong> Gemeindeordnung vom 20. April<br />

2010 erlässt die Gemeindeversammlung<br />

folgende Polizeiverordnung:<br />

21 GS131 .1<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Zweck<br />

Diese Verordnung dient <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde<br />

<strong>Volketswil</strong>. Sie ergänzt die Polizeigesetzgebung<br />

von Bund und Kanton.<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Zweck<br />

1 Die Polizeiverordnung bezweckt die<br />

Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Ruhe<br />

und Ordnung, die Wahrung <strong>der</strong> Sicherheit<br />

von Personen, Tieren, Umwelt<br />

und Eigentum sowie den Schutz vor<br />

Immissionen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Gemeinde<br />

<strong>Volketswil</strong>.<br />

2 Sie ergänzt die Gesetzgebung von<br />

Bund und Kanton.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art 2 Polizeiorgane<br />

Die gemeindepolizeilichen Aufgaben<br />

werden durch den Gemein<strong>der</strong>at und die<br />

von ihm bezeichneten Organe ausgeübt.<br />

Die kriminalpolizeiliehen Aufgaben<br />

sind <strong>der</strong> Kantonspolizei vorbehalten.<br />

Art. 3 Polizeiliche Anordnungen<br />

und Vorladungen<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen<br />

Anordnungen und Vorladungen Folge<br />

zu leisten.<br />

Art. 4 Störung <strong>der</strong> polizeilichen<br />

Tätigkeit<br />

Jede Störung <strong>der</strong> polizeilichen Tätigkeit<br />

ist verboten. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

für die unbefugte Einmischung Dritter in<br />

die Dienstausübung <strong>der</strong> Polizeiorgane.<br />

Art. 5 Identitätsnachweis<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, den Polizeiorganen<br />

auf Verlangen die Personalien<br />

anzugeben, Ausweise vorzulegen o<strong>der</strong><br />

auf an<strong>der</strong>e Weise seine Identität feststellen<br />

zu lassen.<br />

Art. 6 Ausweispflicht <strong>der</strong> Polizeiorgane<br />

Wer polizeilich angehalten wird, ist berechtigt,<br />

von Polizeiorganen in Uniform<br />

die Nennung des Namens und von solchen<br />

in Zivilkleidung Einsicht in den<br />

Dienstausweis zu verlangen.<br />

Art. 7 Polizeiliche Festnahme<br />

Die polizeiliche Festnahme von Personen<br />

wegen Übertretungen ist nur im<br />

Rahmen von § 337 <strong>der</strong> Strafprozessordnung<br />

zulässig.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 2 Polizeiorgane<br />

Die polizeilichen Aufgaben werden<br />

durch den Gemein<strong>der</strong>at und die von<br />

ihm bezeichneten Organe ausgeübt.<br />

Art. 3 Polizeiliche Anordnungen<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen<br />

Anordnungen Folge zu leisten.<br />

Entfällt<br />

Siehe Polizeigesetz § 33.<br />

Entfällt<br />

Siehe Polizeigesetz § 21 .<br />

Entfällt<br />

Siehe Polizeigesetz § 45.<br />

Entfällt<br />

Siehe Schweizerische Strafprozessordnung.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 8 Hilfeleistung<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, im Rahmen<br />

des Zurnutbaren den Polizeiorganen bei<br />

<strong>der</strong> Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten<br />

auf <strong>der</strong>en Verlangen hin Hilfe zu<br />

leisten 1 >. Die politische Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

haftet für Schäden, die bei solcher<br />

Hilfeleistung entstehen. Vorbehalten<br />

bleibt § 13 des Haftungsgesetzes 2 >.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Entfällt<br />

Nothilfe siehe Strafgesetzbuch Art.<br />

128. Haftung bei Hilfeleistung in § 57<br />

Polizeigesetz geregelt.<br />

1 > Vgl § 6 StVG und Art. 128 StGB<br />

2 > vom 14. September 1969 (GS 170.1)<br />

Art. 9 Beschwerden<br />

Beschwerden über Polizeiorgane <strong>der</strong><br />

Gemeinde und <strong>der</strong>en Anordnungen sind<br />

schriftlich an den Gemein<strong>der</strong>at zu richten.<br />

II.<br />

Einwohnerkontrolle<br />

Art. 10 Persönliche Meldepflicht<br />

Wer sich in <strong>der</strong> Gemeinde nie<strong>der</strong>lässt,<br />

hat sich innert 8 Tagen nach dem Zuzug<br />

bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle anzumelden.<br />

Art. 11 Beschränkte persönliche<br />

Meldepflicht<br />

Wer ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben<br />

bei Verwandten o<strong>der</strong> Bekannten<br />

zu Besuch weilt o<strong>der</strong> sich in Hotels,<br />

Pensionen, Heimen o<strong>der</strong> Anstalten aufhält,<br />

ist von <strong>der</strong> persönlichen Meldepflicht<br />

befreit, sofern sein Aufenthalt<br />

nicht länger als 3 Monate dauert. Bei<br />

längerem Aufenthalt hat die Anmeldung<br />

innert 8 Tagen nach Ablauf <strong>der</strong> dreimonatigen<br />

Frist zu erfolgen.<br />

Entfällt<br />

Zuständigkeit des Gemein<strong>der</strong>ates ergibt<br />

sich aus Art. 28 Gemeindeordnung<br />

(Aufsicht über die gesamte Verwaltung).<br />

II.<br />

Meldewesen<br />

Art. 4 Meldepflicht<br />

Wer sich in <strong>der</strong> Gemeinde nie<strong>der</strong>lässt<br />

o<strong>der</strong> seine Wohnadresse wechselt, hat<br />

dies innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten<br />

zu melden.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz § 32.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 12 Hinterlegung von Ausweisen<br />

Bei <strong>der</strong> Anmeldung sind die Ausweise<br />

über die Heimat- und Zivilstandsverhältnisse<br />

zu hinterlegen. Eigene Ausweise<br />

haben zu hinterlegen:<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz, §§ 32 und 33.<br />

a) Kin<strong>der</strong> von Einwohnern, die nicht<br />

Gemeindebürger sind, zu Beginn des<br />

Jahres, in dem sie 18 1 ' Jahre alt<br />

werden;<br />

b) unmündige Kin<strong>der</strong> geschiedener<br />

o<strong>der</strong> unverheirateter Eitern;<br />

c) unmündige Kin<strong>der</strong> von Witwen nach<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verheiratung <strong>der</strong> Mutter;<br />

d) Pflegekin<strong>der</strong>;<br />

e) unmündige Kin<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Eitern nicht<br />

das gleiche Bürgerrecht besitzen.<br />

1 l Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Art. 13 Erneuerung von Ausweisen<br />

Hinterlegte Ausweise, <strong>der</strong>en Gültigkeitsdauerbeschränkt<br />

sind, sind vor<br />

Ablauf zu erneuern o<strong>der</strong> durch neue zu<br />

ersetzen.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz, §§ 33 und 34.<br />

Bei Än<strong>der</strong>ung des Namens o<strong>der</strong> des<br />

Zivilstandes sind innert 30 Tagen neue<br />

Ausweise bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle zu<br />

hinterlegen.<br />

Art. 14 Aufenthalt<br />

Wer in <strong>der</strong> Gemeinde Logis nimmt, ohne<br />

seine auswärtige Nie<strong>der</strong>lassung aufzugeben<br />

(z. B. Wochenaufenthalt,<br />

Nebennie<strong>der</strong>lassung, Aufenthalt in<br />

Heimen o<strong>der</strong> Anstalten), hat sich innert<br />

8 Tagen bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />

anzumelden.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz, §§ 32, 33 und<br />

34.<br />

Als Ausweis ist eine Bestätigung <strong>der</strong><br />

Nie<strong>der</strong>lassungsgemeinde zu hinterlegen,<br />

wonach <strong>der</strong> Betreffende Nie<strong>der</strong>lassung<br />

in jener Gemeinde hat.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Wochenaufenthalter haben regelmässig<br />

wöchentlich in ihre Nie<strong>der</strong>lassungsgemeinde<br />

zurückzukehren.<br />

Personen, die dauernd o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrend<br />

als Aufenthalter gemeldet sind,<br />

kann Frist zum Nachweis angesetzt<br />

werden, dass ihre Nie<strong>der</strong>lassung tatsächlich<br />

an<strong>der</strong>swo liegt. Gelingt <strong>der</strong><br />

Nachweis nicht, so wird unterstellt, sie<br />

hätten Nie<strong>der</strong>lassung in <strong>Volketswil</strong>.<br />

Art. 15 Meldepflicht Dritter Entfällt<br />

Haushaltungsvorstände, Vermieter und Siehe Gemeindegesetz § 33a.<br />

Logisgeber sind verpflichtet, jeden Einund<br />

Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem<br />

Haus - vorbehältlieh <strong>der</strong> in Art. 11 aufgeführten<br />

Fälle - innert 8 Tagen <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />

zu melden.<br />

Die Meldepflicht Dritter ersetzt nicht die<br />

persönliche Meldepflicht.<br />

Art. 16 Meldepflicht des Gastgewerbes<br />

Für das Gastgewerbe gilt die in <strong>der</strong> kantonalen<br />

Gesetzgebung vorgeschriebene<br />

Meldepflicht.<br />

Art. 17 Campingplätze usw.<br />

Die im kantonalen Gastgewerbegesetz<br />

vorgeschriebene Meldepflicht gilt auch<br />

für Campingplätze, Jugendherbergen<br />

und ähnliche Einrichtungen.<br />

Art. 18 Vorbehalt beson<strong>der</strong>er Vorschriften<br />

Vorbehalten bleiben die beson<strong>der</strong>en<br />

Vorschriften für Militär, Zivilschutz und<br />

Fremdenpolizei.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz § 35.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz § 35.<br />

Entfällt<br />

ln <strong>der</strong> Gesetzgebung Militär/Zivilschutz<br />

geregelt.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 19 Umzug innerhalb <strong>der</strong> Gemeinde<br />

Wer innerhalb <strong>der</strong> Gemeinde umzieht,<br />

hat dies innert 8 Tagen <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />

zu melden. Dabei sind vorzulegen:<br />

von Schweizerbürgern <strong>der</strong><br />

Schriftenempfangsschein, das Militärund/o<strong>der</strong><br />

Zivilschutzbüchlein, von Auslän<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>ausweis.<br />

Art. 20 Abmeldung<br />

Wer aus <strong>der</strong> Gemeinde wegzieht, hat<br />

sich innert 8 Tagen bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />

unter Rückgabe des Schriftenempfangsscheines<br />

o<strong>der</strong> Vorweisung<br />

des Auslän<strong>der</strong>ausweises abzumelden.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz §§ 32 und 34.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz §§ 32 und 34<br />

sowie Gebührenreglement <strong>Volketswil</strong>.<br />

Bei schriftlicher Abmeldung wird für die<br />

Nachsendung <strong>der</strong> Ausweise eine Gebühr<br />

erhoben.<br />

Art. 21 Auskunftspflichten<br />

Wer einer Meldepflicht untersteht, hat<br />

die notwendigen Angaben vollständig<br />

und wahrheitsgetreu zu machen.<br />

Art. 5 Auskunftspflichten<br />

Wer einer Meldepflicht untersteht, hat<br />

die notwendigen Angaben vollständig<br />

und wahrheitsgetreu zu machen.<br />

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, <strong>der</strong><br />

Einwohnerkontrolle auf Verlangen die<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Personaldaten ihrer<br />

Arbeitnehmer bekanntzugeben und<br />

Einsicht in ihre Arbeitnehmerkontrolle<br />

zu gewähren.<br />

Art. 22 Einsichtsrecht <strong>der</strong> Einwohner<br />

Je<strong>der</strong> Einwohner ist berechtigt, alle ihn<br />

betreffenden Personendaten persönlich<br />

bei <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle einzusehen<br />

und allenfalls ihre Berichtigung zu verlangen.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gesetz über die Information und<br />

den Datenschutz§ 20.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung ·<br />

Art.<br />

23 Auskünfte <strong>der</strong> Einwohnerkontrolle<br />

Neue Polizeiverordnung ,,<br />

Entfällt<br />

Siehe Gemeindegesetz § 38.<br />

Die Bekanntgabe von Personendaten<br />

richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des kantonalen Datenschutzgesetzes 1 ).<br />

1 > Vgl. § 17 DSG I Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

111. Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong><br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

im Allgemeinen<br />

Art. 24 Allgemeiner Schutz <strong>der</strong> Personen<br />

Es ist verboten durch Unfug o<strong>der</strong> Handlungen<br />

irgendwelcher Art Personen zu<br />

belästigen, zu erschrecken o<strong>der</strong> in ihrer<br />

persönlichen Sicherheit zu gefährden 2 l.<br />

2 > Vgl. § 9 StVG<br />

Art. 25 Missbräuchlicher Alarm<br />

Je<strong>der</strong> Missbrauch von Alarmanlagen,<br />

Notrufeinrichtungen und Notsignalen ist<br />

verboten.<br />

111. Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong><br />

öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung im Allgemeinen<br />

Art. 6 Sicherheit und Ordnung<br />

1 Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung zu stören o<strong>der</strong><br />

die Sicherheit von Mensch, Tier, Umwelt<br />

o<strong>der</strong> Eigentum zu gefährden.<br />

2 Insbeson<strong>der</strong>e ist es verboten:<br />

a) Personen und Tiere zu belästigen,<br />

zu erschrecken o<strong>der</strong> mutwillig zu gefährden;<br />

b) Alarmanlagen, Notrufe, Notsignale<br />

und Rettungseinrichtungen zu missbrauchen;<br />

c) an Raufereien und Streitereien teilzunehmen;<br />

d) durch ungebührliches Verhalten,<br />

namentlich durch Trunkenheit, ein<br />

öffentliches Ärgernis zu erregen;<br />

e) an einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung<br />

teilzunehmen, für <strong>der</strong>en<br />

Durchführung keine gültige Bewilligung<br />

vorliegt.<br />

Entfällt<br />

Siehe auch Art. 6 Abs. 2.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 7 Jugendschutz<br />

1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist es<br />

untersagt, im öffentlichen Raum sowie<br />

in öffentlichen Gebäuden Alkohol zu<br />

konsumieren.<br />

2 Jugendlichen unter 18 Jahren ist es<br />

untersagt, im öffentlichen Raum sowie<br />

in öffentlichen Gebäuden gebrannten<br />

Alkohol zu konsumieren.<br />

3 Die Polizei stellt die alkoholischen<br />

Getränke zuhanden <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong><br />

elterlichen Sorge o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertreter<br />

sicher und informiert die zuständigen<br />

Behörden.<br />

4 Vom Verbot gernäss Absatz 1 und 2<br />

ausgenommen sind Jugendliche in Begleitung<br />

<strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> elterlichen<br />

Sorge.<br />

Art. 8 Videoüberwachung<br />

1 Der Gemein<strong>der</strong>at kann die örtlich<br />

begrenzte Überwachung mit Videokameras<br />

bewilligen, welche die Personenidentifikation<br />

zulassen, wenn <strong>der</strong><br />

Einsatz solcher Geräte zur Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung o<strong>der</strong> zur Verhin<strong>der</strong>ung von<br />

Straftaten geeignet und erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Die Öffentlichkeit ist mit geeigneten<br />

Mitteln auf den Einsatz dieser Geräte<br />

aufmerksam zu machen.<br />

2 Aufzeichnungen werden nach spätestens<br />

100 Tagen vernichtet, soweit<br />

sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil-,<br />

o<strong>der</strong> Verwaltungsverfahren benötigt<br />

werden.<br />

3 Eine missbräuchliche Verwendung<br />

des Bildmaterials ist durch geeignete<br />

technische und organisatorische Massnahmen<br />

auszuschliessen. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />

erlässt dazu ein Reglement.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 26 Schiessen<br />

Schiessen und/o<strong>der</strong> Hantieren mit<br />

Schusswaffen jeglicher Art auf öffentlichem<br />

Grund sind verboten.<br />

Schiessübungen mit Munition, <strong>der</strong>en<br />

Treibladung aus Pulver besteht, sowie<br />

mit <strong>der</strong> Armbrust und mit Sportpfeilbogen<br />

dürfen nur auf Anlagen, die für diesen<br />

Zweck beson<strong>der</strong>s eingerichtet sind,<br />

durchgeführt werden.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 9 Schiessen<br />

Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur<br />

auf Privatgrund verwendet werden,<br />

wenn eine Gefährdung o<strong>der</strong> Belästigung<br />

Dritter ausgeschlossen ist.<br />

Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf<br />

Privatgrund nur verwendet werden,<br />

wenn eine Gefährdung o<strong>der</strong> Belästigung<br />

Dritter ausgeschlossen ist.<br />

Vorbehalten bleiben die beson<strong>der</strong>en<br />

Bestimmungen über die Schiesszeiten,<br />

die militärischen Übungen und die Tätigkeit<br />

<strong>der</strong> Polizeiorgane.<br />

Art. 27 Schiessgelände<br />

Abgesperrtes o<strong>der</strong> entsprechend signalisiertes<br />

Schiessgelände und die dazu<br />

gehörenden gefährdeten Zonen dürfen<br />

während Schiessübungen we<strong>der</strong> betreten<br />

noch befahren werden.<br />

Art. 28 Abbrennen von Feuerwerk<br />

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur<br />

am 1. und 2. August und am 31 . Dezember/1<br />

. Januar gestattet.<br />

Für beson<strong>der</strong>e Veranstaltungen kann<br />

<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at Ausnahmebewilligungen<br />

erteilen.<br />

Entfällt<br />

Geregelt im Bundesrecht (Schiessanlagen<br />

für das Schiesswesen ausser<br />

Dienst).<br />

Art. 10 Abbrennen von Feuerwerk<br />

1 Das Abbrennen von lärmigem<br />

Feuerwerk ist nur in <strong>der</strong> Nacht vom 1.<br />

August auf den 2. August und in <strong>der</strong><br />

Nacht vom 31 . Dezember auf den 1.<br />

Januar ohne Bewilligung gestattet.<br />

2 Der Gemein<strong>der</strong>at kann Ausnahmen<br />

genehmigen.<br />

Art. 29 Sicherung von Bodenöffnungen<br />

Gruben, Sammler, Jauchetröge usw.<br />

sind auf sichere Weise zu decken und<br />

dürfen auch vorübergehend nicht ohne<br />

Aufsicht geöffnet bleiben.<br />

Art. 11 Sicherung von Bodenöffnungen<br />

und Baustellen<br />

1 Bodenöffnungen, wie Jauchengruben,<br />

Schächte, Sammler und aufgeworfene<br />

Gräben etc., sind abzudecken<br />

o<strong>der</strong> abzuschranken, sofern sie nicht<br />

genügend beaufsichtigt sind.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

..<br />

2 Baustellen auf öffentlichem Grund<br />

o<strong>der</strong> an öffentlich zugänglichen Orten<br />

sind so zu sichern, dass keine Unfallgefahr<br />

besteht.<br />

Art. 30 Sicherung von Baustellen<br />

Baustellen, Gräben usw. sind so abzuschranken<br />

und zu signalisieren, dass<br />

keine Unfallgefahr besteht 1 l.<br />

Entfällt<br />

Siehe auch Art. 11.<br />

1 ' Vgl. Art. 80 ff. SSV<br />

Art. 31 Umzüge, Demonstrationen,<br />

Versammlungen<br />

Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen<br />

auf öffentlichem Grund<br />

bedürfen einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

Entsprechende Gesuche<br />

sind spätestens 20 Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

dem Gemein<strong>der</strong>at einzureichen.<br />

An<strong>der</strong>e Veranstaltungen können vom<br />

Sicherheitsvorstand 11 bewilligt werden.<br />

Art. 12 Umzüge, Demonstrationen,<br />

Versammlungen<br />

1 Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen<br />

auf öffentlichem Grund<br />

bedürfen einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

2 An<strong>der</strong>e Veranstaltungen können<br />

vom Sicherheitsvorstand bewilligt werden.<br />

1 ' Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Art. 32 Verbot von Veranstaltungen<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at kann Veranstaltungen<br />

auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in Räumen)<br />

verbieten, wenn mit Bestimmtheit<br />

o<strong>der</strong> hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung zu erwarten ist.<br />

Art. 33 Strassenbenennung und<br />

Hausnummerierung<br />

Für die Benennung von Strassen und<br />

das Anbringen von Strassennamentafeln<br />

und Hausnummern ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

zuständig 21 .<br />

Art. 13 Verbot von Veranstaltungen<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at kann Veranstaltungen<br />

auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in<br />

Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit<br />

o<strong>der</strong> hoher Wahrscheinlichkeit<br />

eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung zu erwarten ist.<br />

Entfällt<br />

Zuständigkeit Gemein<strong>der</strong>at ergibt sich<br />

aus <strong>der</strong> Generalklausel <strong>der</strong> Gemeindeordnung.<br />

2 ' Vgl. § 232 PBG (GS 700.1)


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 34 Tierhaltung<br />

Tiere sind so zu halten, dass niemand<br />

belästigt wird und we<strong>der</strong> Menschen,<br />

Tiere noch Sachen gefährdet werden<br />

o<strong>der</strong> zu Schaden kommen 3 >.<br />

Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche<br />

Veranstaltungen bedürfen<br />

einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist<br />

vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu melden.<br />

Wird <strong>der</strong> polizeilichen Auffor<strong>der</strong>ung zur<br />

Behebung eines durch Tiere o<strong>der</strong> Tierhaltung<br />

verursachten Übelstandes nicht<br />

Folge geleistet, so kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

das Halten von Tieren verbieten.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 14 Tierhaltung<br />

1 Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen,<br />

dass sie we<strong>der</strong> Personen<br />

noch an<strong>der</strong>e Tiere belästigen o<strong>der</strong> gefährden<br />

und keine Schäden an Kulturen<br />

o<strong>der</strong> öffentlichen o<strong>der</strong> privaten<br />

Anlagen anrichten.<br />

2 Ein Ausbrechen o<strong>der</strong> Entweichen<br />

gefährlicher Tiere ist von <strong>der</strong> Besitzerin<br />

o<strong>der</strong> vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu<br />

melden.<br />

3 Gibt eine Tierhaltung wie<strong>der</strong>holt zu<br />

Beanstandungen Anlass, kann sie <strong>der</strong><br />

Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> verantwortlichen Halterin<br />

o<strong>der</strong> dem verantwortlichen Halter<br />

verbieten.<br />

3 l Vgl. das Gesetz über das Halten von Hunden<br />

(GS 554 . ~<br />

Art. 35 Sammlungen<br />

Geld- und Naturalgaben-Sammlungen<br />

auf Strassen und Plätzen sowie von<br />

Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung<br />

des Sicherheitsvorstandes 1 >.<br />

Die Sammlerinnen und Sammler müssen<br />

mit entsprechenden Ausweisen und<br />

beglaubigten Sammellisten versehen<br />

sein.<br />

Art. 15 Hausieren<br />

Der Verkauf von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

in <strong>der</strong> Form des Umherziehens<br />

von Haus zu Haus (Hausieren) ist<br />

unter Vorbehalt <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Bewilligungen<br />

nur an Werktagen in <strong>der</strong><br />

Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und von<br />

13.00 bis 18.00 Uhr erlaubt.<br />

1 l Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Art. 36 Taxi<br />

Wer gewerbsmässig ein Taxiunternehmen<br />

betreibt, bedarf einer Bewilligung<br />

des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

Art. 16 Taxi<br />

Wer gewerbsmässig ein Taxiunternehmen<br />

ab Standplätzen in <strong>Volketswil</strong><br />

betreibt, bedarf einer Bewilligung des<br />

Gemein<strong>der</strong>ates.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 37 Immissionen<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, im Rahmen<br />

seiner Möglichkeiten die Umwelt zu<br />

schützen. Vermeidbare, gesundheitsschädigende<br />

o<strong>der</strong> belästigende Einwirkungen<br />

namentlich durch Erschütterungen,<br />

Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase<br />

o<strong>der</strong> Lichtquellen sind verboten 2 l.<br />

2 > Vgl. Umweltschutzgesetzgebung (GS 71)<br />

sowie§ 226 PBG (GS 700.1)<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 17 Grundsatz Immissionsschutz<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, im Rahmen<br />

seiner Möglichkeiten die Umwelt zu<br />

schützen. Vermeidbare, gesundheitsschädigende<br />

o<strong>der</strong> belästigende Einwirkungen<br />

namentlich durch Lärm, Erschütterungen,<br />

Staub, Russ, Rauch,<br />

Geruch, Abgase o<strong>der</strong> Lichtquellen sind<br />

verboten.<br />

IV. Lärmschutz<br />

Art. 38 Offentliehe Ruhetage<br />

An öffentlichen Ruhetagen richtet sich<br />

<strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Gesetz über<br />

die öffentlichen Ruhetage und über die<br />

Verkaufszeiten im Detailhandel 3 l.<br />

IV.<br />

Lärmschutz<br />

Entfällt<br />

Siehe auch Art. 18.<br />

3 > Vgl. Ruhetagsgesetz (GS 822.4)<br />

Art. 39 Grundsatz l J<br />

Es ist verboten, Lärm zu verursachen,<br />

<strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise<br />

vermieden o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>t werden<br />

kann.<br />

Geräte, Maschinen, Fahrzeuge o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Vorrichtungen dürfen keinen<br />

Lärm erzeugen, <strong>der</strong> durch geeignete<br />

Vorkehrungen vermieden o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t<br />

werden kann.<br />

1 l Vgl. die VO Ober Allgemeine und Wohnhygiene<br />

(GS 71 0.3)<br />

Art. 18 Grundsatz<br />

1 Es ist verboten Lärm zu verursachen,<br />

<strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise<br />

vermieden o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>t<br />

werden kann.<br />

2 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis<br />

07.00 Uhr. Während dieser Zeit ist jeglicher<br />

die Ruhe o<strong>der</strong> den Schlaf stören<strong>der</strong><br />

Lärm verboten.<br />

3 An öffentlichen Ruhetagen richtet<br />

sich <strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Ruhetags-<br />

und Ladenöffnungsgesetz.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 40 Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e<br />

Unternehmungen<br />

Um Lärm zu verhin<strong>der</strong>n sind alle Massnahmen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen<br />

und nach dem jeweiligen<br />

Stand <strong>der</strong> Technik möglichen und zumutbaren<br />

Verbesserungen vorzukehren.<br />

Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend, sind die<br />

Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong><br />

zu staffeln o<strong>der</strong> an geeignete Stellen,<br />

wo nötig in geschlossene Räume, zu<br />

verlegen und Fenster und Türen geschlossen<br />

zu halten.<br />

Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00<br />

bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten<br />

verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus<br />

technischen Gründen nicht unterbrochen<br />

o<strong>der</strong> aus betrieblichen Gründen<br />

nicht ausserhalb dieser Sperrzeiten<br />

ausgeführt werden können, kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand2l<br />

Ausnahmebewilligungen<br />

erteilen.<br />

21 Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 19 Bau, Gewerbe, Industrie<br />

und an<strong>der</strong>e Unternehmungen<br />

1 Um Lärm zu verhin<strong>der</strong>n sind alle<br />

Massnahmen, insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen<br />

und nach dem jeweiligen<br />

Stand <strong>der</strong> Technik möglichen und zumutbaren<br />

Verbesserungen, vorzukehren.<br />

Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend, sind die<br />

Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong><br />

zu staffeln o<strong>der</strong> an geeignete Stellen,<br />

wo nötig in geschlossene Räume, zu<br />

verlegen und Fenster und Türen geschlossen<br />

zu halten.<br />

2 Wird <strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen<br />

nicht genügend vermin<strong>der</strong>t,<br />

kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand weitere<br />

Anordnungen treffen.<br />

3 ln <strong>der</strong> Zeit zwischen 12.00 bis 13.00<br />

Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie<br />

an öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten,<br />

die störenden Lärm verursachenausser<br />

solchen zur kurzfristigen Bekämpfung<br />

eines Notstandes- verboten.<br />

4 Für lärmige Arbeiten, die aus technischen<br />

Gründen nicht unterbrochen<br />

o<strong>der</strong> aus betrieblichen Gründen nicht<br />

ausserhalb dieser Sperrzeiten ausgeführt<br />

werden können, kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand<br />

Ausnahmebewilligungen<br />

erteilen.<br />

Art. 40bis Frühgeläut 11<br />

Das Kirchengeläut <strong>der</strong> reformierten Kirche<br />

<strong>Volketswil</strong> kann von <strong>der</strong> festgelegten<br />

Nachtruhe abweichen.<br />

Unter <strong>der</strong> Woche ertönt das Frühgeläut<br />

für die Dauer von fünf Minuten um<br />

06.00 Uhr. An Sonn- und den in <strong>Volketswil</strong><br />

geltenden Feiertagen beginnt es<br />

jeweils um eine Stunde später und dauert<br />

10 Minuten.<br />

Art. 20 Frühgeläut<br />

1 Das Kirchengeläut <strong>der</strong> reformierten<br />

Kirche <strong>Volketswil</strong> kann von <strong>der</strong> festgelegten<br />

Nachtruhe abweichen.<br />

2 Unter <strong>der</strong> Woche ertönt das Frühgeläut<br />

für die Dauer von fünf Minuten<br />

um 06.00 Uhr. An Sonn- und den in<br />

<strong>Volketswil</strong> geltenden Feiertagen beginnt<br />

es jeweils um eine Stunde später<br />

und dauert 10 Minuten.<br />

11<br />

Beschluss <strong>der</strong> Gemeindeversammlung vom<br />

26.9.2003


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

3 Der Gemein<strong>der</strong>at kann Ausnahmebewilligungen<br />

erteilen.<br />

Art.<br />

41 Baugewerbe<br />

Neben <strong>der</strong> kantonalen Verordnung über<br />

den Baulärm 1 ' gelten folgende Bestimmungen:<br />

Entfällt<br />

Siehe kantonale Verordnung über den<br />

Bau lärm.<br />

Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten,<br />

Betonmischern, Lade- und<br />

Erdbewegungsgeräten und an<strong>der</strong>en<br />

beson<strong>der</strong>s lärmigen Einrichtungen ist<br />

durch geeignete Vorrichtungen wirksam<br />

zu dämpfen. Insbeson<strong>der</strong>e sind Verbrennungsmotoren<br />

mit wirksamen<br />

Schalldämpfern zu versehen. Zum besseren<br />

Schutz von Krankenhäusern,<br />

Schulen, Alters- und Erholungsheimen,<br />

Kirchen usw. kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand2'<br />

zu bestimmten Zeiten lärmige<br />

Bauarbeiten ganz einstellen lassen.<br />

Lärmige Arbeiten, die in geschlossenen<br />

Räumen ausgeführt werden können,<br />

sind dorthin zu verlegen. Fenster und<br />

Türen sind geschlossen zu halten. Wird<br />

<strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen<br />

nicht genügend vermin<strong>der</strong>t, kann <strong>der</strong><br />

Sicherheitsvorstand 3 l weitere Anordnungen<br />

treffen.<br />

Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00<br />

bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten<br />

verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus<br />

technischen Gründen nicht ausserhalb<br />

dieser Sperrzeiten ausgeführt werden<br />

können, kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand 4 '<br />

Ausnahmebewilligungen erteilen.<br />

1 ) Vgl. VO über den Baulärm (GS 713.5)<br />

2 3 4 ) ) ) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 42 Landwirtschaft; Haus und<br />

Garten<br />

Maschinen und Geräte für Landwirtschaft<br />

und Garten, wie insbeson<strong>der</strong>e<br />

Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen,<br />

sind so zu unterhalten und zu bedienen,<br />

dass Lärm möglichst vermieden wird.<br />

Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen<br />

Schalldämpfern zu versehen; sie<br />

haben den Normen <strong>der</strong> Bundesgesetzgebung<br />

über Arbeitsmaschinen zu entsprechen.<br />

Knallgeräte und Lautsprecher,<br />

die dem Verscheuchen von Tieren<br />

dienen, sind in Wohngebieten verboten.<br />

Lärmige Haus- und Gartenarbeiten<br />

(insbeson<strong>der</strong>e Rasenmähen) dürfen nur<br />

von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00<br />

bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.<br />

Art. 43 Fahrzeuge und Garagen<br />

Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne<br />

<strong>der</strong> Bundesgesetzgebung über den<br />

Strassenverkehr nicht öffentlichen<br />

Strassen hat <strong>der</strong> Benützer von Fahrzeugen<br />

und Garagen jede vermeidbare<br />

Belästigung von Drittpersonen durch<br />

Lärm zu unterlassen.<br />

Art. 44 Motorsportliche Anlässe,<br />

Helikopterlandungen<br />

Motorsportliche Veranstaltungen, einschliesslich<br />

Trainingsfahrten, bedürfen<br />

einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

Helikopterlandungen zu Arbeits- und<br />

Vergnügungszwecken bedürfen einer<br />

Bewilligung des Sicherheitsvorstandes1<br />

>.<br />

1 ) Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 21 Landwirtschaft; Haus und<br />

Garten<br />

1 Lärmige Haus- und Gartenarbeiten<br />

(insbeson<strong>der</strong>e Rasenmähen) dürfen<br />

werktags nur von 08.00 bis 12.00 Uhr<br />

und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt<br />

werden.<br />

2 Landwirtschaftliche Arbeiten sind<br />

auch während den Ruhezeiten erlaubt,<br />

wenn dies zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

3 Knallgeräte, Lautsprecher und an<strong>der</strong>e<br />

Lärm verursachende Geräte, die<br />

dem Verscheuchen von Tieren dienen,<br />

sind in <strong>der</strong> Wohnzone verboten.<br />

Entfällt<br />

Siehe Strassenverkehrsgesetz.<br />

Art. 22 Beson<strong>der</strong>e Vorschriften<br />

1 Motorsportliche Veranstaltungen,<br />

einschliesslich Trainingsfahrten, bedürfen<br />

einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

2 Motorisch angetriebene Spielzeuge<br />

(Verbrennungsmotoren) dürfen nur<br />

ausserhalb bewohnter Gebiete verwendet<br />

werden. Für den regelmässigen<br />

Betrieb ist eine Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

notwendig.<br />

3 Helikopterlandungen zu Arbeits- und<br />

Vergnügungszwecken bedürfen einer<br />

Bewilligung des Sicherheitsvorstandes.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 45 Motorisch angetriebene<br />

Spielzeuge<br />

Motorisch angetriebene Spielzeuge<br />

(Verbrennungsmotoren) müssen mit<br />

wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet<br />

sein. Sie dürfen nur ausserhalb bewohnter<br />

Gebiete verwendet werden.<br />

Für regelmässigen Betrieb ist eine Bewilligung<br />

des Gemein<strong>der</strong>ates notwendig.<br />

Art. 46 Sportveranstaltungen im<br />

Freien<br />

Sportveranstaltungen im Freien müssen<br />

um 22.00 Uhr beendet sein. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />

kann in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

weitergehende zeitliche Einschränkungen<br />

anordnen o<strong>der</strong> Ausnahmen bewilligen.<br />

Art. 47 Schiesslärm<br />

Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen<br />

ist im Interesse <strong>der</strong> Lärmbekämpfung<br />

zeitlich so einzuschränken,<br />

dass eine möglichst grosse Konzentration<br />

<strong>der</strong> Schiessübungen erreicht wird.<br />

Art. 48 Singen, Musizieren usw. im<br />

Freien<br />

Durch Singen, Musizieren und den Gebrauch<br />

von Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten im<br />

Freien dürfen Drittpersonen nicht belästigt<br />

werden.<br />

Der Sicherheitsvorstand 1 > kann in beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen weitergehende Einschränkungen<br />

anordnen. Für Veranstaltungen<br />

(Quartierfeste usw.) kann<br />

<strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at Ausnahmen bewilligen.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Entfällt<br />

Siehe auch Artikel 22.<br />

Entfällt<br />

Siehe auch Artikel 18, 23 und 24.<br />

Entfällt<br />

Die Sicherheitskommission muss jedes<br />

Schiesstableau genehmigen. Sie beachtet<br />

dabei die Beschlüsse des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

und die Vorschriften über<br />

den Lärmschutz.<br />

Art. 23 Singen, Musizieren usw.<br />

im Freien<br />

1 Durch Singen, Musizieren und den<br />

Gebrauch von Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten<br />

im Freien dürfen Drittpersonen nicht<br />

belästigt werden.<br />

2 Der Sicherheitsvorstand kann in beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen Ausnahmen bewilligen.<br />

1 ) Än<strong>der</strong>ung gem. GRB


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 49 Lautsprecher, Verstärkeranlagen<br />

im Freien, in Zelten,<br />

Art.<br />

Fahrnisbauten<br />

Das Verwenden von Lautsprechern,<br />

Megaphonen und an<strong>der</strong>en Verstärkeranlagen<br />

im Freien, in Zelten und in an<strong>der</strong>en<br />

Fahrnisbauten bedarf einer Bewilligung.<br />

Art. 50 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen<br />

Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten,<br />

Rufanlagen und ähnlichen Vorrichtungen<br />

ist verboten, sobald sie ausserhalb<br />

des betreffenden Areals (Werk,<br />

Bauplatz, Gärtnerei usw.) stören.<br />

Aussen-Signale von Alarmanlagen dürfen<br />

in bewohnten Gebieten nicht länger<br />

als 3 Minuten ertönen.<br />

Art. 51 Gastwirtschaften 1 !, Konzertsäle,<br />

Versammlungsräume,<br />

Vergnügungsstätten<br />

ln Gastwirtschaften 2 >, Konzertsälen,<br />

Versammlungsräumen, Dancings und<br />

Vergnügungsstätten sind Fenster und<br />

Türen geschlossen zu halten, falls Drittpersonen<br />

durch den Lärm belästigt<br />

werden. Der Gemein<strong>der</strong>at kann zusätzliche<br />

Schutzmassnahmen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zeitliche Einschränkungen, anordnen.3l<br />

1 2 ) l Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

3 J Vgl. § 226 PBG (GS 700.1)<br />

24 Lautsprecher, Verstärkeranlagen<br />

Das Verwenden von Lautsprechern,<br />

Megafonen und Verstärkeranlagen im<br />

Freien, in Zelten und in an<strong>der</strong>en Fahrnisbauten<br />

bedarf einer Bewilligung des<br />

Sicherheitsvorstandes.<br />

Entfällt<br />

Siehe auch Artikel 18, 19 und 24.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gastgewerbegesetz §§ 16 und<br />

28 sowie Weisungen und Richtlinien<br />

<strong>der</strong> Finanzdirektion.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

V. Schutz öffentlicher Sachen<br />

und des privaten Eigentums<br />

Art. 52 Unfug<br />

Unfug an öffentlichen Sachen und privatem<br />

Eigentum ist verboten. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

ist verboten, öffentliche Sachen<br />

o<strong>der</strong> privates Eigentum zu verunreinigen<br />

o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

V. Schutz des öffentlichen und<br />

privaten Grundes sowie des<br />

Eigentums<br />

Art. 25 Grundsatz<br />

1 Der öffentliche Grund und öffentliche<br />

Sachen dürfen nicht unbefugterweise<br />

o<strong>der</strong> entgegen ihrer Zweckbestimmung<br />

o<strong>der</strong> über den Gemeingebrauch<br />

hinausgehend benützt werden.<br />

2 Die über den Gemeingebrauch hinausgehende<br />

Benützung des kommunalen<br />

öffentlichen Grundes sowie von<br />

öffentlichen Sachen ist nur mit Bewilligung<br />

des Sicherheitsvorstandes gestattet.<br />

3 Unfug an öffentlichem und privatem<br />

Eigentum sowie Verunreinigen von<br />

öffentlichem und privatem Eigentum ist<br />

verboten.<br />

Art. 53 Schutz von Kulturen<br />

Das unberechtigte Fahren und Reiten<br />

über Kulturland sowie das unberechtigte<br />

Gehen über Kulturland während<br />

<strong>der</strong> Vegetationszeit ist verboten.<br />

Art. 26 Kulturland, Gärten und<br />

Baustellen<br />

1 Ohne die Einwilligung des Berechtigten<br />

ist das Betreten von fremden<br />

Gärten und von Baustellen verboten.<br />

2 Das unberechtigte Fahren und Reiten<br />

über Kulturland sowie das unberechtigte<br />

Gehen über Kulturland während<br />

<strong>der</strong> Vegetationszeit ist verboten.<br />

Art. 54 Verunkrautung<br />

Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten<br />

zu lassen, wenn dadurch<br />

Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden.<br />

Art. 27 Verunkrautung<br />

Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten<br />

zu lassen, wenn dadurch<br />

Nachbargrundstücke beeinträchtigt<br />

werden.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 55 Benützung öffentl. Sachen<br />

und des öffentlichen Grundes<br />

Öffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise<br />

o<strong>der</strong> entgegen ihrer Zweckbestimmung<br />

o<strong>der</strong> über den Gemeingebrauch<br />

hinausgehend benützt werden.<br />

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende<br />

Benützung des kommunalen<br />

öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung<br />

des Sicherheitsvorstandes und<br />

ist gebührenpflichtig. 1 > 2 > 3 ><br />

1 > Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

2 >Vgl. Son<strong>der</strong>gebrauchs VO (GS 700.3)<br />

3 > Vgl. Art. 52 SVG<br />

Art. 28 Campieren<br />

Art. 56 Reinigung des öffentlichen Art.<br />

Grundes<br />

Wer den öffentlichen Grund verunreinigt,<br />

hat sofort wie<strong>der</strong> den ordnungsgemässen<br />

Zustand herzustellen. 4 ><br />

4 > Vgl. Art. 59 VRV<br />

Entfällt<br />

Neu in Art. 25 enthalten. Gebühren<br />

siehe Gebührenreglement Gemeinde<br />

<strong>Volketswil</strong>.<br />

1 Das Campieren o<strong>der</strong> das Aufstellen<br />

von Wohnwagen, Wohnmobilen und<br />

Fahrnisbauten zu Wohnzwecken ist auf<br />

öffentlichem und auf öffentlich zugänglichem<br />

Grund verboten. Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />

kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at die<br />

sofortige Wegweisung verfügen.<br />

2 Der Sicherheitsvorstand kann im<br />

Einzelfall Ausnahmen bewilligen.<br />

29 Schutz des öffentlichen<br />

Grundes<br />

1 Es ist verboten, den öffentlichen<br />

o<strong>der</strong> öffentlich zugänglichen Grund zu<br />

verunreinigen, namentlich durch Wegwerfen<br />

o<strong>der</strong> Liegenlassen von Abfällen<br />

(Littering) o<strong>der</strong> Gegenständen, Spucken,<br />

Urinieren an dafür nicht vorgesehenen<br />

Orten und <strong>der</strong>gleichen.<br />

2 Zuwi<strong>der</strong>handelnde haben umgehend<br />

den ordnungsgernässen Zustand<br />

wie<strong>der</strong> herzustellen und nebst einer<br />

Busse auch allfällige Reinigungs- und<br />

lnstandstellungskosten zu bezahlen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Art. 57 Anzeigen, Plakate, Inschriften<br />

Art.<br />

Es ist verboten, ohne Bewilligung des<br />

Sicherheitsvorstandes 1 > auf öffentlichem<br />

Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen,<br />

Plakate o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />

Unberechtigten ist es verboten,<br />

an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate<br />

o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />

ll Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />

Art. 58 Rettungseinrichtungen Entfällt<br />

Das Benützen öffentlich zugänglicher Siehe auch Artikel 6.<br />

Rettungseinrichtungen ist nur in Notfällen<br />

gestattet. Die Benützung ist sofort<br />

dem Sicherheitsvorstand 2 > zu melden.<br />

Der Zugang zu Rettungseinrichtungen<br />

(Feuerwehrlokalen, Hydranten usw.) ist<br />

freizuhalten. 3 ><br />

2 3 l l Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />

Art. 59 Strassen, Plätze und Fusswege4><br />

Das unberechtigte Absperren von<br />

Strassen, Plätzen und Fusswegen ist<br />

verboten. Von <strong>der</strong> Fahrbahn getrennte<br />

Fusswege dürfen mit Motorfahrzeugen<br />

nur mit Bewilligung des Sicherheitsvorstandes5><br />

befahren werden. 6 ><br />

4 JSJ6l Än<strong>der</strong>ung gern. GRB<br />

30 Anzeigen, Plakate, Inschriften<br />

1 Es ist verboten, ohne Bewilligung<br />

auf öffentlichem Grund und an öffentlichen<br />

Sachen Anzeigen, Plakate o<strong>der</strong><br />

Inschriften anzubringen.<br />

2 Unberechtigten ist es verboten, an<br />

privatem Eigentum Anzeigen, Plakate<br />

o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />

Art. 31 Strassen, Plätze und Fusswege<br />

1 Das unberechtigte Absperren von<br />

Strassen, Plätzen und Fusswegen ist<br />

verboten.<br />

2 Fahrzeuge sind vom öffentlichen<br />

Grund zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende<br />

Schneeräumung o<strong>der</strong><br />

öffentliche Arbeiten behin<strong>der</strong>n könnten.<br />

3 Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten<br />

an Fahrzeugen sind auf<br />

öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen<br />

von diesem Verbot sind Notreparaturen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 60 Pflanzen<br />

Bäume, Hecken, Gebüsche und an<strong>der</strong>e<br />

Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung<br />

und namentlich an Strassenverzweigungen<br />

und in engen Kurven<br />

die Sicht <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer nicht<br />

beeinträchtigen sowie Strassensignale,<br />

Strassentafeln und Hausnummern nicht<br />

verdecken. Störende Pflanzen sind entsprechend<br />

zurückzuschneiden, o<strong>der</strong><br />

werden zulasten des Eigentümers zurückgeschnitten.<br />

7 ><br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Entfällt<br />

Siehe Planungs- und Baugesetz § 240<br />

und Strassenabstandsverordnung § 14<br />

ff.<br />

?) Vgl. Strassenabstands Vo (GS 700.4)<br />

Art. 61 Arbeiten an Fahrzeugen<br />

Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten<br />

an Fahrzeugen sind auf öffentlichem<br />

Grund verboten. Ausgenommen<br />

von diesem Verbot sind Notreparaturen.<br />

Art. 62 Wegschaffen von Fahrzeugen<br />

und Gegenständen<br />

Vorschriftswidrig o<strong>der</strong> ohne vorschriftsgemässe<br />

Kontrollschil<strong>der</strong> auf öffentlichem<br />

Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge,<br />

Fahrrä<strong>der</strong>, Anhänger,<br />

Schiffe usw.) sowie Fahrzeuge und Gegenstände,<br />

die öffentliche Arbeiten o<strong>der</strong><br />

eine rechtmässige Benützung des öffentlichen<br />

Grundes behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> gefährden,<br />

können die Polizeiorgane o<strong>der</strong><br />

die Strassenunterhaltsdienste wegschaffen<br />

o<strong>der</strong> wegschaffen lassen, sofern<br />

<strong>der</strong> Besitzer o<strong>der</strong> Halter innert<br />

nützlicher Frist nicht erreicht werden<br />

kann o<strong>der</strong> die Anordnungen <strong>der</strong> Polizeiorgane<br />

nicht befolgt werden. Der<br />

Besitzer o<strong>der</strong> Halter hat die Kosten zu<br />

bezahlen, die durch die polizeilichen<br />

Massnahmen entstehen. 1 ><br />

Entfällt<br />

Siehe auch Artikel 31 .<br />

Entfällt<br />

Siehe Abfallgesetz § 14 sowie Polizeigesetz<br />

§§ 41 und 59.<br />

1 l Vgl. § 14 des Gesetzes über die Abfallwirtschaft<br />

vom 25. September 1994 (GS 7121),<br />

Art. 20 Abs. 1 VRV


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

VI. Gastgewerbe 2 l<br />

Art. 63 Schliessungszeiel<br />

Gastwirtschaften 4 l sind von 24.00 bis<br />

05.00 Uhr geschlossen zu halten. 5 6 > ><br />

2)4)5)6)<br />

3)<br />

Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Vgl. § 16 GGG über dauernde Ausnahmen<br />

von <strong>der</strong> Schliessungsstunde (GS<br />

935.11)<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

VI. Gastgewerbe<br />

Art. 32 Schliessungszeit<br />

1 Die Schliessungszeit richtet sich<br />

nach dem kantonalen Gastgewerbegesetz.<br />

2 Die Schliessungszeit ist aufgehoben<br />

am Silvester sowie am Bundesfeiertag.<br />

An Versammlungen <strong>der</strong> Politischeno<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Schulgemeinde wird die<br />

Schliessungszeit bis 02.00 Uhr hinausgeschoben.<br />

3 Der Gemein<strong>der</strong>at kann für weitere<br />

öffentliche Veranstaltungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Anlässe sowie für einzelne<br />

Betriebe die Schliessungszeit dauernd<br />

hinausschieben o<strong>der</strong> aufheben.<br />

4 Der Sicherheitsvorstand kann für<br />

öffentliche Veranstaltungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Anlässe sowie für einzelne<br />

Betriebe die Schliessungszeit bis<br />

längstens 04.00 Uhr vorübergehend<br />

hinausschieben. Ein Gesuch muss<br />

mindestens fünf Arbeitstage vor dem<br />

Anlass eingereicht werden.<br />

Art. 64 Freinacht<br />

Die Schliessungszeit ist aufgehoben am<br />

Silvester, Herrenfastnachts-Samstag,<br />

Bauernfastnachts-Samstag, Chilbi­<br />

Samstag und Bundesfeiertag.<br />

Entfällt<br />

Siehe auch Artikel 32.<br />

Art. 65<br />

Entfällt 1 l<br />

1 > Än<strong>der</strong>ung gem. GRB


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 66 Aufschub <strong>der</strong> Schliessungszeiel<br />

(Verlängerungen)<br />

Die Schliessungszeit wird am Berchtoldstag,<br />

Bauerfastnachts-Sonntag,<br />

Bauernfastnachts-Montag sowie anlässlich<br />

von Versammlungen <strong>der</strong> Politischen<br />

und <strong>der</strong> Schulgemeinde und an<br />

Feuerwehr-Hauptübungen bis 02.00<br />

Uhr hinausgeschoben.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Entfällt<br />

Siehe auch Artikel 32.<br />

Bei Festen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en öffentlichen<br />

Veranstaltungen kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand3l<br />

die Schliessungszeit allgemein<br />

o<strong>der</strong> für einzelne Quartiere bis<br />

längstens 04.00 Uhr 4 l hinausschieben.<br />

Einem Patentinhaber kann auf Gesuch<br />

hin, das mindestens drei Tage vorher<br />

dem Sicherheitsvorstand einzureichen<br />

ist 5 l, für geschlossene Gesellschaften<br />

<strong>der</strong> Aufschub bei <strong>der</strong> Schliessungszeit<br />

bis längstens 04.00 Uhr 6 l bewilligt werden.<br />

2 l- 3 ), 4 ),S) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Art. 67<br />

Entfällfl<br />

?) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Art. 68<br />

Entfällt 8 l<br />

B) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Art. 69<br />

Entfällt 9 l<br />

9 ) Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Art.69bis 1 J Betriebliche Auflagen<br />

Für Gastwirtschaften, Dancings und<br />

Bars, die wegen Lärm o<strong>der</strong> Unfug wie<strong>der</strong>holt<br />

Anlass zum polizeilichen Einschreiten<br />

gegeben haben, kann <strong>der</strong><br />

Gemein<strong>der</strong>at betriebliche Auflagen anordnen2l.<br />

Entfällt<br />

Siehe Gastgewerbegesetz § 28 und<br />

Verordnung zum Gastgewerbegesetz<br />

§§ 9 und 10, sowie Weisungen <strong>der</strong><br />

Finanzdirektion.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Wird durch den Betrieb von Gastwirtschaften<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vergnügungsstätten<br />

die Nachtruhe gestört, so können<br />

die Polizeiorgane die Schliessung<br />

für die betreffende Nacht anordnen.<br />

1 > Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

2 > Vgl. § 28 GGG über Lärm und Unfug<br />

Art. 70 Fastnachtsdekorationen<br />

Fastnachtsdekorationen dürfen frühestens<br />

am zweiten Dienstag vor <strong>der</strong> Herrenfastnacht<br />

angebracht und bis längstens<br />

Freitag nach <strong>der</strong> Bauernfastnacht<br />

belassen werden. Die feuerpolizeilichen<br />

Vorschriften sind einzuhalten. Die Dekorationen<br />

sind dem Brandschutzbeauftragten<br />

frühzeitig zur Abnahme anzumelden.<br />

Entfällt<br />

Siehe § 11 <strong>der</strong> Verordnung über den<br />

vorbeugenden Brandschutz.<br />

VII.<br />

Polizeibewilligungen, polizeiliche<br />

Massnahmen, Sanktionen<br />

VII.<br />

Bewilligungen, polizeiliche<br />

Massnahmen, Sanktionen<br />

Art. 71 Polizeibewilligungen<br />

Polizeibewilligungen dürfen nur verweigert<br />

werden, wenn einer bewilligungspflichtigen<br />

Tätigkeit polizeiliche Gründe<br />

entgegenstehen.<br />

Polizeibewilligungen können an Bedingungen<br />

geknüpft und mit Auflagen versehen<br />

werden.<br />

Polizeibewilligungen sind zu entziehen,<br />

wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung<br />

nicht mehr gegeben sind o<strong>der</strong><br />

wenn Bedingungen und/o<strong>der</strong> 3 > Auflagen<br />

nicht eingehalten werden.<br />

Bewilligungsgesuche sind in <strong>der</strong> Regel<br />

schriftlich, spätestens 20 Tage vor <strong>der</strong><br />

Veranstaltung, einzureichen und zu<br />

begründen.<br />

Art. 33 Bewilligungen<br />

1 Bewilligungen dürfen nur verweigert<br />

werden, wenn einer bewilligungspflichtigen<br />

Tätigkeit polizeiliche Gründe<br />

entgegenstehen.<br />

2 Bewilligungen können an Bedingungen<br />

geknüpft und mit Auflagen versehen<br />

werden.<br />

3 Bewilligungen sind zu entziehen,<br />

wenn die Voraussetzungen für ihre<br />

Erteilung nicht mehr gegeben sind o<strong>der</strong><br />

wenn Bedingungen und/o<strong>der</strong> Auflagen<br />

nicht mehr eingehalten werden.<br />

4 Bewilligungsgesuche sind in <strong>der</strong><br />

Regel schriftlich, spätestens 20 Tage<br />

vor <strong>der</strong> Veranstaltung, einzureichen<br />

und zu begründen.<br />

3 > Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

1 > Än<strong>der</strong>ung gernäss GRB<br />

Art. 72 Polizeiliche Massnahmen Art. 34 Vollzug<br />

Die Polizeiorgane und die vom Gemein<strong>der</strong>at<br />

bezeichneten Beauftragten<br />

sind ermächtigt, die notwendigen Kontrollen<br />

durchzuführen und die für die<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung des rechtmässigen<br />

Zustandes notwendigen Anordnungen<br />

zu treffen.<br />

Die Polizeiorgane und die vom Gemein<strong>der</strong>at<br />

bezeichneten Behörden sind<br />

ermächtigt, die notwendigen Kontrollen<br />

durchzuführen und die für die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

des rechtmässigen Zustandes<br />

notwendigen Anordnungen zu treffen<br />

und durchzusetzen.<br />

Art. 73 Verwaltungszwang<br />

Entfällt<br />

Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls<br />

Siehe Polizeigesetz §§ 13 und 41.<br />

unter Anwendung von Verwal­<br />

tungszwang (unmittelbarer Zwang; Ersatzvornahme)<br />

durchgesetzt werden.<br />

Zur Verhin<strong>der</strong>ung einer strafbaren<br />

Handlung o<strong>der</strong> zur Abwehr einer Gefahr<br />

ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang<br />

zulässig.<br />

Art. 74 Kosten<br />

Entfällt<br />

Die Kosten polizeilicher Massnahmen Siehe Polizeigesetz § 59.<br />

und des Verwaltungszwanges werden<br />

den Verantwortlichen auferlegt.<br />

Art. 75 Strafbestimmungen, Ordnungsbussen<br />

Art. 35 Strafen, Ordnungsbussen<br />

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung<br />

zuwi<strong>der</strong>handelt, wird mit Polizeibusse<br />

bis Fr. 500.00 1 > bestraft. ln leichten<br />

Fällen kann anstelle <strong>der</strong> Busse ein<br />

Verweis erteilt werden.<br />

1 Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig die<br />

Bestimmungen dieser Verordnung verletzt<br />

o<strong>der</strong> darauf gestützte Anordnungen<br />

missachtet, wird mit Busse<br />

bestraft. ln leichten Fällen kann anstelle<br />

<strong>der</strong> Busse ein Verweis erteilt o<strong>der</strong><br />

von einer Bestrafung abgesehen werden.<br />

Übertretungen dieser Verordnung können<br />

in einem vereinfachten Verfahren<br />

mit Ordnungsbussen geahndet werden.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at bezeichnet die Übertretungen,<br />

bei denen das Ordnungsbussenverfahren<br />

zur Anwendung kommt<br />

und bestimmt den Bussenbetrag.<br />

2 Der Gemein<strong>der</strong>at bezeichnet die<br />

Übertretungen, welche in einem vereinfachten<br />

Verfahren mit Ordnungsbussen<br />

geahndet werden können und<br />

legt die entsprechenden Bussenbeträge<br />

fest.<br />

3 Für die Sicherstellung <strong>der</strong> Gebühren<br />

und allfällige weitere Verwaltungskosten<br />

kann die zuständige Behörde einen<br />

angemessenen Kostenvorschuss verlangen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Heutige Polizeiverordnung<br />

Art. 76 Gebühren, Untersuchungskosten<br />

Fehlbaren werden eine Spruchgebühr<br />

sowie die Untersuchungs-, Ausfertigungs-<br />

und Zustellungskosten auferlegt.<br />

Art. 77 Depositen für Bussen<br />

Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depositen<br />

für Bussen entgegen zunehmen.<br />

Die Festsetzung <strong>der</strong> Busse durch<br />

den Sicherheitsvorstand 1 > bleibt in jedem<br />

Fall vorbehalten.<br />

Neue Polizeiverordnung<br />

Entfällt<br />

Siehe Schweizerische Strafprozessordnung<br />

sowie kantonale Verordnung<br />

über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen<br />

<strong>der</strong> Strafverfolgungsbehörden.<br />

Entfällt<br />

Siehe Polizeigesetz §§ 58.<br />

1 ) Än<strong>der</strong>ung gemäss GRB<br />

Art. 78 Verhältnis von Strafen und<br />

Verwaltungszwang<br />

Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang<br />

sind nebeneinan<strong>der</strong><br />

zulässig.<br />

Entfällt<br />

Siehe § 30 Verwaltungsrechtspflegegesetz.<br />

VIII. Schlussbestimmungen<br />

Art. 79<br />

Diese Verordnung tritt am 01 . Oktober<br />

1992 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt<br />

wird die Polizeiverordnung vom 19.<br />

April 1983 aufgehoben.<br />

<strong>Volketswil</strong>, 15. September 1992 ENme<br />

GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />

VIII.<br />

Schlussbestimmungen<br />

Art. 36<br />

Diese Verordnung tritt nach <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die Gemeindeversammlung<br />

am 1. August 2012 in Kraft.<br />

Sie ersetzt die Polizeiverordnung vom<br />

15. September 1992 und alle mit ihr in<br />

Wi<strong>der</strong>spruch stehenden Vorschriften.<br />

<strong>Volketswil</strong>, 22. Juni 2012 Mhr<br />

Gemeindeversammlung<br />

<strong>Volketswil</strong><br />

D. Rechtliche Prüfung <strong>der</strong> neuen Polizeiverordnung<br />

Auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates hat das Statthalteramt Uster die neue Polizeiverordnung<br />

in rechtlicher Hinsicht geprüft. Die beiden Hinweise des Statthalters wurden<br />

übernommen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

E. Haltung des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

Die neue Polizeiverordnung erfüllt die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen. Sie soll möglichst<br />

schlank gehalten werden. Das konsequente Anwenden dieses Grundsatzes<br />

führt dazu, dass im Entwurf <strong>der</strong> total revidierten Polizeiverordnung lediglich noch 36<br />

Artikel enthalten sind, während die gültige Verordnung noch 80 Artikel umfasst.<br />

Es werden notwendige Anpassungen an übergeordnetes Recht vorgenommen sowie<br />

auf unnötige Regelungen verzichtet. Die total revidierte Verordnung ist ein geeignetes<br />

Instrument für das Durchsetzen von Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />

Nach dem lnkraftsetzen <strong>der</strong> Polizeiverordnung wird <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at eine kommunale<br />

Ordnungsbussenliste erlassen. Damit können die vom Gemein<strong>der</strong>at bezeichneten<br />

Polizeiorgane Übertretungen <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Polizeiverordnung in einem<br />

vereinfachten Verfahren ahnden. Diese Bussenliste muss dem Statthalter zur Genehmigung<br />

vorgelegt werden.<br />

ANTRAG<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> Gemeindeversammlung folgenden Beschluss zu<br />

fassen:


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

2 Genehmigung <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen<br />

Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

Die Gemeindeversammlung,<br />

auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates,<br />

beschliesst:<br />

1. Die total revidierte Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> wird<br />

genehmigt.<br />

2. Die neue Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> tritt am 1. August<br />

2012 in Kraft und ersetzt die Polizeiverordnung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

vom 15. September 1992.<br />

3. Mitteilung an:<br />

- Statthalteramt Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster<br />

- Gemein<strong>der</strong>at<br />

- Gemeindeschreiber<br />

- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at<br />

- Sicherheitsabteilung I A<br />

FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />

GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />

Bruno Walliser<br />

Gemeindepräsident<br />

Beat Grob<br />

Gemeindeschreiber<br />

Vers.: 29.6.201 2 Mhr


Polizeiverordnung <strong>der</strong><br />

Politischen Gemeinde<br />

<strong>Volketswil</strong>


lnhaltsverzeichn is:<br />

I.<br />

Art. 1<br />

Art. 2<br />

Art. 3<br />

II.<br />

Art. 4<br />

Art. 5<br />

111.<br />

Art. 6<br />

Art. 7<br />

Art. 8<br />

Art. 9<br />

Art. 10<br />

Art. 11<br />

Art. 12<br />

Art. 13<br />

Art. 14<br />

Art. 15<br />

Art. 16<br />

Art. 17<br />

IV.<br />

Art. 18<br />

Art. 19<br />

Art. 20<br />

Art. 21<br />

Art. 22<br />

Art. 23<br />

Art. 24<br />

V.<br />

Art. 25<br />

Art. 26<br />

Art. 27<br />

Art. 28<br />

Art. 29<br />

Art. 30<br />

Art. 31<br />

VI.<br />

Art. 32<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Seite<br />

Zweck............................ ........................................................... 4<br />

Polizeiorgane ......................................................................... 4<br />

Polizeiliche Anordnungen ...... ....... ............... ...... ...... ... ...... ... ... 4<br />

Meldewesen<br />

Meldepflicht .... .. ..................... ... ... ............. ... ...... ...... ......... ... ... 4<br />

Auskunftspflichten ................. .......................... ..... .................. 4<br />

Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung im Allgemeinen<br />

Sicherheit und Ordnung .. .. .......... ... ... ... ... .. .. ... ... ......... .............. 4<br />

Jugendschutz............ .. ....................... .. ..... ............ ................... 5<br />

Videoüberwachung....... .. ....... ... ......... ... ....... ... ...... ... ... ... .. .. .. ..... 5<br />

Schiessen ................................................................................ 5<br />

Abbrennen von Feuerwerk ... ........... ... ... ... ................................ 6<br />

Sicherung von Bodenöffnungen und Baustellen .. .. ... ............ .. 6<br />

Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen .......... ...... ... ...... .. 6<br />

Verbot von Veranstaltungen ................................. .... ... ............. 6<br />

Tierhaltung ......... ..................... ... ................ ......... ............ ....... 6<br />

Hausieren ....................................................... ........................ 7<br />

Taxi ................. .. ........... ............. ............. ................ .................. 7<br />

Grundsatz Immissionsschutz ............................... ................... 7<br />

Lärmschutz<br />

Grundsatz .. .. ... ... ........ ... ... .......... ... ... ... ... ....... ... ... ... ... ........ ... .... 7<br />

Bau, Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e Unternehmungen .......... 7<br />

Frühgeläut..................................... ......................... .................. 8<br />

Landwirtschaft, Haus und Garten ............................................. 8<br />

Beson<strong>der</strong>e Vorschriften .................. ... ....................................... 8<br />

Singen, Musizieren usw. im Freien .... .. ... ................................ 8<br />

Lautsprecher, Verstärkeranlagen .......... ............... ... ... ...... ... .. . 9<br />

Schutz des öffentlichen und privaten Grundes sowie des<br />

Eigentums<br />

Grundsatz ...... ............. .......... ...... ... ...................... .................... 9<br />

Kulturland, Gärten und Baustellen .............................. .............. 9<br />

Verunkrautung........................... ............................................... 9<br />

Campieren ............................................................................... 9<br />

Schutz des öffentlichen Grundes ............................................ 10<br />

Anzeigen, Plakate, Inschriften .. .. ...... ..... .. ... ....... ........ ............. 10<br />

Strassen, Plätze und Fusswege .......................... ................... 10<br />

Gastgewerbe<br />

Schliessungszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 0<br />

2


VII.<br />

Art. 33<br />

Art. 34<br />

Art. 35<br />

VIII.<br />

Art. 36<br />

Bewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen<br />

Bewilligungen ... ... ...... ............... .. ...... ... .. .. ... .. .. ......... ... ...... ... ... 11<br />

Vollzug ................................................................... ................ 11<br />

Strafen, Ordnungsbussen.. ........................ ....... .................. .... .. 11<br />

Schlussbestimmungen<br />

lnkrafttreten .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . ... . . . . .. . .. . . . . . . . . . 12<br />

3


Gestützt auf§ 7 4 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 14<br />

<strong>der</strong> Gemeindeordnung vom 20. April 2010 erlässt die Gemeindeversammlung<br />

folgende Polizeiverordnung:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 Zweck<br />

Die Polizeiverordnung bezweckt die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Ruhe<br />

und Ordnung, die Wahrung <strong>der</strong> Sicherheit von Personen, Tieren, Umwelt<br />

und Eigentum sowie den Schutz vor Immissionen auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

Gemeinde <strong>Volketswil</strong>.<br />

2<br />

Art. 2<br />

Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />

Polizeiorgane<br />

Die polizeilichen Aufgaben werden durch den Gemein<strong>der</strong>at und die von<br />

ihm bezeichneten Organe ausgeübt.<br />

Art. 3 Polizeiliche Anordnungen<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten.<br />

II.<br />

Meldewesen<br />

Art. 4 Meldepflicht<br />

Wer sich in <strong>der</strong> Gemeinde nie<strong>der</strong>lässt o<strong>der</strong> seine Wohnadresse wechselt,<br />

hat dies innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden.<br />

Art. 5 Auskunftspflichten<br />

Wer einer Meldepflicht untersteht, hat die notwendigen Angaben vollständig<br />

und wahrheitsgetreu zu machen.<br />

111. Schutz <strong>der</strong> Personen sowie <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung im Allgemeinen<br />

Art. 6<br />

Sicherheit und Ordnung<br />

Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören o<strong>der</strong> die<br />

Sicherheit von Mensch, Tier, Umwelt o<strong>der</strong> Eigentum zu gefährden.<br />

4


2<br />

Art. 7<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist es verboten:<br />

a) Personen und Tiere zu belästigen, zu erschrecken o<strong>der</strong> mutwillig zu gefährden;<br />

b) Alarmanlagen, Notrufe, Notsignale und Rettungseinrichtungen zu missbrauchen;<br />

c) an Raufereien und Streitereien teilzunehmen;<br />

d) durch ungebührliches Verhalten, namentlich durch Trunkenheit, ein öffentliches<br />

Ärgernis zu erregen;<br />

e) an einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung teilzunehmen, für <strong>der</strong>en<br />

Durchführung keine gültige Bewilligung vorliegt.<br />

Jugendschutz<br />

Jugendlichen unter 16 Jahren ist es untersagt, im öffentlichen Raum sowie<br />

in öffentlichen Gebäuden Alkohol zu konsumieren.<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Art. 8<br />

Jugendlichen unter 18 Jahren ist es untersagt, im öffentlichen Raum sowie<br />

in öffentlichen Gebäuden gebrannten Alkohol zu konsumieren.<br />

Die Polizei stellt die alkoholischen Getränke zuhanden <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> elterlichen<br />

Sorge o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Vertreter sicher und informiert die zuständigen<br />

Behörden.<br />

Vom Verbot gernäss Absatz 1 und 2 ausgenommen sind Jugendliche in<br />

Begleitung <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> elterlichen Sorge.<br />

Videoüberwachung<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at kann die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras<br />

bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn <strong>der</strong> Einsatz<br />

solcher Geräte zur Wahrnehmung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnun9 o<strong>der</strong> zur Verhin<strong>der</strong>ung von Straftaten geeignet und erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist. Die Offentlichkeit ist mit geeigneten Mitteln auf den Einsatz dieser Geräte<br />

aufmerksam zu machen.<br />

2<br />

3<br />

Art. 9<br />

Aufzeichnungen werden nach spätestens 100 Tagen vernichtet, soweit sie<br />

nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil-, o<strong>der</strong> Verwaltungsverfahren benötigt<br />

werden.<br />

Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete<br />

technische und organisatorischeMassnahmen auszuschliessen. Der Gemein<strong>der</strong>at<br />

erlässt dazu ein Reglement.<br />

Schiessen<br />

Luft- und Gasdruckwaffen dürfen nur auf Privatgrund verwendet werden,<br />

wenn eine Gefährdung o<strong>der</strong> Belästigung Dritter ausgeschlossen ist.<br />

5


Art. 10<br />

Abbrennen von Feuerwerk<br />

Das Abbrennen von lärmigem Feuerwerk ist nur in <strong>der</strong> Nacht vom 1. August<br />

auf den 2. August und in <strong>der</strong> Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar<br />

ohne Bewilligung gestattet.<br />

2<br />

Art. 11<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at kann Ausnahmen genehmigen.<br />

Sicherung von Bodenöffnungen und Baustellen<br />

Bodenöffnungen, wie Jauchengruben, Schächte, Sammler und aufgeworfene<br />

Gräben etc., sind abzudecken o<strong>der</strong> abzuschranken, sofern sie nicht<br />

genügend beaufsichtigt sind.<br />

2<br />

Art. 12<br />

Baustellen auf öffentlichem Grund o<strong>der</strong> an öffentlich zugänglichen Orten<br />

sind so zu sichern, dass keine Unfallgefahr besteht.<br />

Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen<br />

Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund<br />

bedürfen einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

2<br />

Art. 13<br />

An<strong>der</strong>e Veranstaltungen können vom Sicherheitsvorstand bewilligt werden.<br />

Verbot von Veranstaltungen<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien o<strong>der</strong> in<br />

Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit o<strong>der</strong> hoherWahrscheinlichkeit<br />

eine Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.<br />

Art. 14<br />

Tierhaltung<br />

Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass sie we<strong>der</strong> Personen<br />

noch an<strong>der</strong>e Tiere belästigen o<strong>der</strong> gefährden und keine Schäden an Kulturen<br />

o<strong>der</strong> öffentlichen o<strong>der</strong> privaten Anlagen anrichten.<br />

2<br />

3<br />

Ein Ausbrechen o<strong>der</strong> Entweichen gefährlicher Tiere ist von <strong>der</strong> Besitzerin<br />

o<strong>der</strong> vom Besitzer sofort <strong>der</strong> Polizei zu melden.<br />

Gibt eine Tierhaltung wie<strong>der</strong>holt zu Beanstandungen Anlass, kann sie <strong>der</strong><br />

Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> verantwortlichen Halterin o<strong>der</strong> dem verantwortlichen Halter<br />

verbieten.<br />

6


Art. 15<br />

Hausieren<br />

Der Verkauf von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen in <strong>der</strong> Form des Umherziehans<br />

von Haus zu Haus (Hausieren) ist unter Vorbehalt <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Bewilligungen nur an Werktagen in <strong>der</strong> Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und<br />

von 13.00 bis 18.00 Uhr erlaubt.<br />

Art. 16<br />

Taxi<br />

Wer gewerbsmässig ein Taxiunternehmen ab Standplätzen in <strong>Volketswil</strong><br />

betreibt, bedarf einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

Art. 17<br />

Grundsatz Immissionsschutz<br />

Je<strong>der</strong>mann ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Umwelt zu<br />

schützen. Vermeidbare, gesundheitsschädigende o<strong>der</strong> belästigende Einwirkungen,<br />

namentlich durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch,<br />

Geruch, Abgase o<strong>der</strong> Lichtquellen, sind verboten.<br />

IV.<br />

Art. 18<br />

Lärmschutz<br />

Grundsatz<br />

Es ist verboten, Lärm zu verursachen, <strong>der</strong> durch rücksichtsvolle Handlungsweise<br />

vermieden o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>t werden kann.<br />

2<br />

3<br />

Art. 19<br />

Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Während dieser Zeit ist<br />

jeglicher die Ruhe o<strong>der</strong> den Schlaf stören<strong>der</strong> Lärm verboten.<br />

An öffentlichen Ruhetagen richtet sich <strong>der</strong> Lärmschutz nach dem Ruhetags-<br />

und Ladenöffnungsgesetz.<br />

Bau, Gewerbe, Industrie und an<strong>der</strong>e Unternehmungen<br />

Um Lärm zu verhin<strong>der</strong>n sind alle Massnahmen, insbeson<strong>der</strong>e alle organisatorischen<br />

und nach dem jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik möglichen und<br />

zurnutbaren Verbesserungen vorzukehren. Ist <strong>der</strong> Erfolg ungenügend,<br />

sind die Arbeiten zeitlich zu beschränken o<strong>der</strong> zu staffeln o<strong>der</strong> an geeignete<br />

Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster<br />

und Türen geschlossen zu halten.<br />

2<br />

Wird <strong>der</strong> Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermin<strong>der</strong>t,<br />

kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand weitere Anordnungen treffen.<br />

7


3<br />

Art. 20<br />

ln <strong>der</strong> Zeit zwischen 12.00 bis 13.00 Uhr und von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie<br />

an öffentlichen Ruhetagen sind Arbeiten, die störenden Lärm verursachen<br />

- ausser solchen zur kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes -<br />

verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen<br />

o<strong>der</strong> aus betrieblichen Gründen nicht ausserhalb dieser Sperrzeiten<br />

ausgeführt werden können, kann <strong>der</strong> Sicherheitsvorstand Ausnahmebewilligungen<br />

erteilen.<br />

Frühgeläut<br />

Das Kirchengeläut <strong>der</strong> reformierten Kirche <strong>Volketswil</strong> kann von <strong>der</strong> festgelegten<br />

Nachtruhe abweichen.<br />

2<br />

3<br />

Art. 21<br />

Unter <strong>der</strong> Woche ertönt das Frühgeläut für die Dauer von fünf Minuten um<br />

06.00 Uhr. An Sonn- und den in <strong>Volketswil</strong> geltenden Feiertagen beginnt<br />

es jeweils um eine Stunde später und dauert 10 Minuten.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at kann Ausnahmebewilligungen erteilen.<br />

Landwirtschaft; Haus und Garten<br />

Lärmige Haus- und Gartenarbeiten (insbeson<strong>der</strong>e Rasenmähen) dürfen<br />

werktags nur von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt<br />

werden.<br />

2<br />

3<br />

Art. 22<br />

Landwirtschaftliche Arbeiten sind auch während den Ruhezeiten erlaubt,<br />

wenn dies zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Knallgeräte, Lautsprecher und an<strong>der</strong>e lärmverursachende Geräte, die dem<br />

Verscheuchen von Tieren dienen, sind in <strong>der</strong> Wohnzone verboten.<br />

Beson<strong>der</strong>e Vorschriften<br />

Motorsportliche Veranstaltungen, einschliesslich Trainingsfahrten, bedürfen<br />

einer Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

2<br />

3<br />

Art. 23<br />

Motorisch angetriebene Spielzeuge (Verbrennungsmotoren) dürfen nur<br />

ausserhalb bewohnter Gebiete verwendet werden. Für den regelmässigen<br />

Betrieb ist eine Bewilligung des Gemein<strong>der</strong>ates notwendig.<br />

Helikopterlandungen zu Arbeits- und Vergnügungszwecken bedürfen einer<br />

Bewilligung des Sicherheitsvorstandes.<br />

Singen, Musizieren usw. im Freien<br />

Durch Singen, Musizieren und den Gebrauch von Tonwie<strong>der</strong>gabegeräten<br />

im Freien dürfen Drittpersonen nicht belästigt werden.<br />

2<br />

Der Sicherheitsvorstand kann in beson<strong>der</strong>en Fällen Ausnahmen bewilligen.<br />

8


Art. 24<br />

Lautsprecher, Verstärkeranlagen<br />

Das Verwenden von Lautsprechern, Megafonen und Verstärkeranlagen im<br />

Freien, in Zelten und in an<strong>der</strong>en Fahrnisbauten bedarf einer Bewilligung<br />

des Sicherheitsvorstandes.<br />

V. Schutz des öffentlichen und privaten Grundes sowie<br />

des Eigentums<br />

Art. 25<br />

Grundsatz<br />

Der öffentliche Grund und öffentliche Sachen dürfen nicht unbefugterweise<br />

o<strong>der</strong> entgegen ihrer Zweckbestimmung o<strong>der</strong> über den Gemeingebrauch<br />

hinausgehend benützt werden.<br />

2<br />

3<br />

Art. 26<br />

Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen<br />

öffentlichen Grundes sowie von öffentlichen Sachen ist nur mit Bewilligung<br />

des Sicherheitsvorstandes gestattet.<br />

Unfug an öffentlichem und privatem Eigentum sowie Verunreinigen von<br />

öffentlichem und privatem Eigentum ist verboten.<br />

Kulturland, Gärten und Baustellen<br />

Ohne die Einwilligung des Berechtigten ist das Betreten von fremden Gärten<br />

und von Baustellen verboten.<br />

2<br />

Art. 27<br />

Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland sowie das unberechtigte<br />

Gehen über Kulturland während <strong>der</strong> Vegetationszeit ist verboten.<br />

Verunkrautung<br />

Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch<br />

Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden.<br />

Art. 28<br />

Campieren<br />

Das Campieren o<strong>der</strong> das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und<br />

Fahrnisbauten zu Wohnzwecken ist auf öffentlichem und auf öffentlich zugänglichem<br />

Grund verboten. Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

die sofortige Wegweisung verfügen.<br />

2<br />

Der Sicherheitsvorstand kann im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.<br />

9


Art. 29<br />

Schutz des öffentlichen Grundes<br />

Es ist verboten, den öffentlichen o<strong>der</strong> öffentlich zugänglichen Grund zu<br />

verunreinigen, namentlich durch Wegwerfen o<strong>der</strong> Liegenlassen von Abfällen<br />

(Littering) o<strong>der</strong> Gegenständen, Spucken, Urinieren an dafür nicht<br />

vorgesehenen Orten und <strong>der</strong>gleichen.<br />

2<br />

Art. 30<br />

Zuwi<strong>der</strong>handelnde haben umgehend den ordnungsgernässen Zustand<br />

wie<strong>der</strong> herzustellen und nebst einer Busse auch allfällige Reinigungs- und<br />

lnstandstellungskosten zu bezahlen.<br />

Anzeigen, Plakate, Inschriften<br />

Es ist verboten, ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund und an öffentlichen<br />

Sachen Anzeigen, Plakate o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />

2<br />

Art. 31<br />

Unberechtigten ist es verboten, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate<br />

o<strong>der</strong> Inschriften anzubringen.<br />

Strassen, Plätze und Fusswege<br />

Das unberechtigte Absperren von Strassen, Plätzen und Fusswegen ist<br />

verboten.<br />

2<br />

3<br />

Fahrzeuge sind vom öffentlichen Grund zu entfernen, wenn sie eine bevorstehende<br />

Schneeräumung o<strong>der</strong> öffentliche Arbeiten behin<strong>der</strong>n könnten.<br />

Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf<br />

öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen.<br />

VI.<br />

Art. 32<br />

Gastgewerbe<br />

Schliessungszeit<br />

Die Schliessungszeit richtet sich nach dem kantonalen Gastgewerbegesetz.<br />

2<br />

3<br />

Oie Schliessungszeit ist aufgehoben am Silvester sowie am Bundesfeiertag.<br />

An Versammlungen <strong>der</strong> Politischen- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulgemeinde wird die<br />

Schliessungszeit bis 02.00 Uhr hinausgeschoben.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at kann für weitere öffentliche Veranstaltungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Anlässe sowie für einzelne Betriebe die Schliessungszeit dauernd hinausschieben<br />

o<strong>der</strong> aufheben.<br />

10


4<br />

Der Sicherheitsvorstand kann für öffentliche Veranstaltungen o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e<br />

Anlässe sowie für einzelne Betriebe die Schliessungszeit bis längstens<br />

04.00 Uhr vorübergehend hinausschieben. Ein Gesuch muss mindestens<br />

fünf Arbeitstage vor dem Anlass eingereicht werden.<br />

VII.<br />

Art. 33<br />

Bewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen<br />

Bewilligungen<br />

Bewilligungen dürfen nur verweigert werden, wenn einer bewilligungspflichtigen<br />

Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen.<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Art. 34<br />

Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen<br />

werden.<br />

Bewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung<br />

nicht mehr gegeben sind o<strong>der</strong> wenn Bedingungen und/o<strong>der</strong> Auflagen<br />

nicht eingehalten werden.<br />

Bewilligungsgesuche sind in <strong>der</strong> Regel schriftlich, spätestens 20 Tage vor<br />

<strong>der</strong> Veranstaltung, einzureichen und zu begründen.<br />

Vollzug<br />

Die Polizeiorgane und die vom Gemein<strong>der</strong>at bezeichneten Behörden sind<br />

ermächtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wie<strong>der</strong>herstellung<br />

des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen<br />

zu treffen und durchzusetzen.<br />

Art. 35<br />

Strafen, Ordnungsbussen<br />

Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt<br />

o<strong>der</strong> darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft.<br />

ln leichten Fällen kann anstelle <strong>der</strong> Busse ein Verweis erteilt o<strong>der</strong><br />

von einer Bestrafung abgesehen werden.<br />

2<br />

3<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at bezeichnet die Übertretungen, welche in einem vereinfachten<br />

Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden können und legt<br />

die entsprechenden Bussenbeträge fest.<br />

Für die Sicherstellung <strong>der</strong> Gebühren und allfällige weitere Verwaltungskosten<br />

kann die zuständige Behörde einen angemessenen Kostenvorschuss<br />

verlangen.<br />

11


VIII.<br />

Art. 36<br />

Schlussbestimmungen<br />

lnkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt nach <strong>der</strong> Genehmigung durch die Gemeindeversammlung<br />

am 1. August 2012 in Kraft. Sie ersetzt die Polizeiverordnung<br />

vom 15. September 1992 und alle mit ihr in Wi<strong>der</strong>spruch stehenden Vorschriften.<br />

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2012.<br />

Gemein<strong>der</strong>at <strong>Volketswil</strong><br />

Bruno Walliser<br />

Gemeindepräsident<br />

Beat Grob<br />

Gemeindeschreiber<br />

12


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Einleitend macht Sicherheitsvorstand Christoph Keller einen kleinen Rückblick auf<br />

Paragraphen aus einer uralten Polizeiverordnung. Er erklärt die Gründe, den Ablauf<br />

und die markantesten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> heute vorliegenden Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung.<br />

Er geht nun Artikel für Artikel durch die Verordnung. Einfachheitshalber<br />

werden gewisse Artikel gebündelt zusammengefasst und zur Diskussion bzw. Beratung<br />

vorgelegt. Die Versammlung ist mit dem Vorgehen einverstanden.<br />

Art. 1 bis 3 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />

Art. 4 bis 5 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />

Art. 6 bis 17; Alfred Baumgartner äussert sich zu Artikel 8 Abs. 1. Er versteht den<br />

Satzteil "zur Wahrnehmung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung" nicht bzw. findet<br />

diesen sehr weit und missverständlich abgefasst. Er stellt den Antrag, den Begriff<br />

"zur Wahrnehmung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ersatzlos zu streichen.<br />

Der Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates wird von <strong>der</strong> Versammlung mit 55 Ja- zu 5 Nein­<br />

Stimmen angenommen. Somit ist <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsantrag von A. Baumgartner abgelehnt.<br />

Zu den übrigen Artikeln wird das Wort nicht gewünscht und somit sind Artikel<br />

6 bis 17 genehmigt.<br />

Art. 18 bis 24 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />

Art. 25 bis 31 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />

Art. 32 wird ohne Diskussion genehmigt.<br />

Art. 33 bis 35 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />

Art. 36 wird ohne Diskussion genehmigt.<br />

Die RPK verzichtet auf eine Stellungnahme, da keine finanziellen Auswirkungen zu<br />

erwarten sind.<br />

Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht mehr gewünscht.<br />

Die bereinigte Totalrevision <strong>der</strong> Polizeiverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

wird ohne Gegenstimmung und mit drei Enthaltungen genehmigt.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

3. Erlass <strong>der</strong> totalrevidierten Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

Referentin:<br />

Gemein<strong>der</strong>ätin Karin Ayar, Tiefbau- und Werkvorstand<br />

BERICHT<br />

1. Ausgangslage<br />

Das Abfallrecht besteht zu einem wesentlichen Teil aus Erlassen des Bundes (Umweltschutzgesetz,<br />

Technische Verordnung über Abfälle etc.) und des Kantons (Abfallgesetz<br />

etc.). Gernäss § 35 des kantonalen Abfallgesetzes regeln die Gemeinden<br />

das Sammelwesen, einschliesslich <strong>der</strong> getrennten Sammlung bestimmter Abfälle,<br />

und die Behandlung <strong>der</strong> Siedlungsabfälle sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung,<br />

die <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Baudirektion bedarf.<br />

Oie kommunale Abfallverordnung hat die Grundzüge <strong>der</strong> Gebührenerhebung (Art<br />

und Gegenstand <strong>der</strong> Gebühr, Grundsätze <strong>der</strong> Bemessung, Kreis <strong>der</strong> abgabepflichtigen<br />

Personen) zu regeln und ist von <strong>der</strong> Gemeindeversammlung zu erlassen. Die<br />

genauen Gebührenansätze soll indes <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at- auf <strong>der</strong> Basis von Umweltschutzgesetz,<br />

Abfallgesetz und kommunaler Abfallverordnung - in einem Gebührenreglement<br />

festlegen und bei Bedarf periodisch anpassen.<br />

Im Weiteren müssen auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> kommunalen Abfallverordnung die Einzelheiten<br />

des Vollzugs in einer Vollzugsverordnung geregelt werden, etwa betreffend den<br />

folgenden Themen: Arten und Intervalle <strong>der</strong> angebotenen Abfuhren, Arten <strong>der</strong> an<br />

Sammelstellen entgegengenommenen Abfällen , Bereitstellungsorte, zulässige bzw.<br />

vorgeschriebene Gebinde etc. Der Erlass <strong>der</strong> Vollzugsverordnung fällt in die Zuständigkeit<br />

des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

Die heute gültige Abfallverordnung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> sowie die dazugehörenden<br />

Vollzugsbestimmungen stammen aus dem Jahr 1993 und sind nicht mehr<br />

zeitgemäss. Mit <strong>der</strong> neuen Gemeindeorganisation und <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Gesundheitsbehörde<br />

haben auch die Zuständigkeiten geän<strong>der</strong>t. Die Vorschriften müssen<br />

deshalb überarbeitet werden.<br />

Vom Kanton liegt eine Muster-Abfallverordnung vor, die mit einigen wenigen Anpassungen<br />

und Präzisierungen auch für <strong>Volketswil</strong> übernommen werden konnte.<br />

2. Revision<br />

Am 24. März 2010 hat die Gesundheitsbehörde die entsprechend total revidierte<br />

Abfallverordnung zuhanden des Gemein<strong>der</strong>ates bzw. <strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

verabschiedet. Die Überprüfung durch die Tiefbau- und Werkabteilung ergab nochmals<br />

geringfügige Ergänzungen und Präzisierungen. Damit wurden primär die Anmerkungen<br />

aus dem kantonalen Vorprüfungsbericht vom August 20 10 umgesetzt.<br />

Substanziell wird in Art. 12 Abs. 3 und 4 die Grundlage geschaffen, dass in Spezial-


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

fällen eine erhöhte Grundgebühr eingefor<strong>der</strong>t werden kann (maximal fünffache<br />

Grundgebühr; gilt für grosse Verursach er wie Take-Away-Betriebe o<strong>der</strong> übermässige<br />

Nutzer von Sammelstellen).<br />

Die Vollzugsbestimmungen zur Abfallverordnung wurden von <strong>der</strong> Gesundheitsbehörde<br />

ebenfalls überarbeitet. Auch hier nahm die Tiefbau- und Werkabteilung noch<br />

geringfügige Än<strong>der</strong>ungen vor. Die definitive Verabschiedung liegt in <strong>der</strong> alleinigen<br />

Kompetenz des Gemein<strong>der</strong>ates und erfolgt nach <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Abfallverordnung<br />

durch die Gemeindeversammlung in einem separaten Geschäft.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> finanziellen Prüfung des Abfallbereiches wird auch das Gebührenreglement<br />

überarbeitet. Die Festsetzung erfolgt nach <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Abfallverordnung<br />

durch die Gemeindeversammlung abschliessend durch den Gemein<strong>der</strong>at.<br />

3. Wesentliche Revisionspunkte<br />

Verschiedene Än<strong>der</strong>ungen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen<br />

Rechts führen zu Anpassungen, Streichungen o<strong>der</strong> Ergänzungen <strong>der</strong><br />

kommunalen Bestimmungen<br />

Begriffliche Anpassungen <strong>der</strong> Bestimmungen an das übergeordnete Recht<br />

Wegfall <strong>der</strong> Gesundheitsbehörde führt zu einer Neuregelung <strong>der</strong> Zuständigkeiten<br />

Verlagerung <strong>der</strong> Regelung von technischen und administrativen Details in die<br />

Vollzugsverordnung. Die Kompetenz für Anpassungen an <strong>der</strong> Vollzugsverordnung<br />

liegt beim Gemein<strong>der</strong>at, was ein flexibleres Handeln ermöglicht.<br />

Regelung <strong>der</strong> "Littering"-Thematik<br />

Neu geschaffene Grundlage für Speziallösungen mit Take-Away-Betrieben o<strong>der</strong><br />

bei Veranstaltungen<br />

Neu geschaffene Grundlage für die Einfor<strong>der</strong>ung von erhöhten Grundgebühren<br />

(maximal fünffache Grundgebühr), beschränkt auf Spezialfälle<br />

Verankerung des Kostendeckungs- und Verursacherprinzips bei den Gebühren<br />

Neu geschaffene Grundlage, damit die Littering-Kosten <strong>der</strong> Abfallrechnung belastet<br />

werden können<br />

Präzisierung <strong>der</strong> Gebührenarten (Grundgebühr, "Leistungs"-Gebühr)<br />

Präzisierung <strong>der</strong> Gebührenerhebung bei Gewerbe- und Industriebetrieben (bisher:<br />

pro Liegenschaft; neu: pro Betriebseinheit)


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

4. Totalrevidierte Verordnung im Detail<br />

Abfallverordnung vom 11.6.1993 Abfallverordnung, Fassung 2012<br />

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich<br />

1<br />

Diese Verordnung regelt die<br />

kommunale Abfallwirtschaft in <strong>der</strong><br />

Gemeinde <strong>Volketswil</strong>, ausser bezüglieh<br />

des Klärschlamms.<br />

2<br />

Sie gilt auf dem ganzen Gemeindegebiet.<br />

3<br />

Die Verordnung richtet sich an die<br />

Personen und Institutionen, die Abfälle<br />

verursachen o<strong>der</strong> innehaben,<br />

sowie an die Gemeindeverwaltung.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 3.1<br />

Art. 3.2<br />

Art. 3.3<br />

Art. 3.3<br />

3<br />

Dem Hauskehricht gleichgestellt<br />

sind die Abfälle aus Büro-,<br />

Aufenthalts- und Wohnräumen von<br />

Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden,<br />

ferner Abfälle aus Gewerbe-,<br />

Industrie- und Landwirtschaftsbetrieben,<br />

soweit sie nicht<br />

unter Art. 2 Abs. 5 fallen.<br />

1<br />

Als Sperrgut gelten brennbare<br />

Abfälle, die sich wegen ihrer Form<br />

und Grösse in den für die Abfuhr<br />

zulässigen Sammelbehältern nicht<br />

unterbringen lassen. Diese Sperrgüter<br />

sind gernäss den Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Vollziehungsverordnung<br />

bereitzustellen und dürfen<br />

<strong>der</strong> ordentlichen Kehrichtabfuhr<br />

mitgegeben werden.<br />

1<br />

Die Gesundheits- und Umweltschutzbehörde<br />

legt in <strong>der</strong> Vollziehungsverordnung<br />

fest, welche<br />

Sammelgüter durch Spezialabholdienste<br />

und Sammelstellen entsorgt<br />

werden müssen.<br />

2<br />

Die Spezialabholdienste und<br />

Sammelstellen dienen dazu, Abfälle<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

umweltgerechten Beseitigung zuzuführen.<br />

Art. 2 Definition <strong>der</strong> Abfallarten<br />

1<br />

Siedlungsabfälle sind die aus<br />

Haushalten stammenden Abfälle<br />

sowie an<strong>der</strong>e Abfälle vergleichbarer<br />

Zusammensetzung, ungeachtet ihrer<br />

Herkunft. Siedlungsabfälle lassen<br />

sich in folgende Kategorien unterteilen:<br />

Kehricht:<br />

Sperrgut:<br />

Separatabfälle:<br />

Brennbare, nicht<br />

wie<strong>der</strong> verwertbare<br />

Siedlungsabfälle.<br />

Kehricht, <strong>der</strong> wegen<br />

seiner Abmessungen<br />

o<strong>der</strong> seines<br />

Gewichtes nicht in<br />

zulässige Gebinde<br />

passt.<br />

Siedlungsabfälle,<br />

die separat gesammelt<br />

werden<br />

(durch Separatabfuhr,<br />

in Sammelstellen<br />

o<strong>der</strong> über<br />

den Handel) und<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise<br />

<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendung,<br />

<strong>der</strong> Verwertung<br />

o<strong>der</strong> einer beson<strong>der</strong>en<br />

Behandlung<br />

zugeführt werden.<br />

Biogene Abfälle: Abfälle, die vergärt,<br />

kompostiert o<strong>der</strong> im<br />

Falle von Holzschnitzeln<br />

energetisch<br />

o<strong>der</strong> stofflich<br />

verwertet werden<br />

können.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 5.2<br />

1<br />

Industrie- und Gewerbebetriebe<br />

sowie grössere öffentliche Betriebe<br />

können angehalten werden,<br />

aus ihren Betrieben, Werkstätten<br />

und Büros anfallende Abfälle in<br />

eigener Regie zu entsorgen o<strong>der</strong><br />

durch Dritte entsorgen zu lassen.<br />

2<br />

Betriebsabfälle sind die aus Unternehmen<br />

(Gewerbe-, Industrie- und<br />

Dienstleistungsbetrieben, Land- und<br />

Forstwirtschaft) stammenden Abfälle,<br />

die hinsichtlich Zusammensetzung<br />

nicht den Siedlungsabfällen entsprechen<br />

und keine Son<strong>der</strong>abfälle darstellen.<br />

3<br />

Bauabfälle sind sämtliche von<br />

Baustellen stammenden Abfälle.<br />

4<br />

Son<strong>der</strong>abfälle und an<strong>der</strong>e kontrollpflichtige<br />

Abfälle sind Abfälle, die<br />

in Anhang 1 <strong>der</strong> Verordnung des<br />

Departements für Umwelt, Verkehr<br />

Energie und Kommunikation (UVEK)<br />

über Listen zum Verkehr mit Abfällen<br />

(Abfallverzeichnis gernäss Art. 2 <strong>der</strong><br />

eidgenössischen Verordnung über<br />

den Verkehr mit Abfällen) als solche<br />

bezeichnet werden.<br />

Art. 2<br />

2<br />

Die Gemeinde för<strong>der</strong>t durch<br />

geeignete Massnahmen die Vermeidung,<br />

Vermin<strong>der</strong>ung, Trennung,<br />

Sortierung und umweltgerechte<br />

Verwertung und Behandlung<br />

von Abfällen. Neue Erkenntnisse<br />

und Entwicklungen sind laufend<br />

einzubeziehen.<br />

Art. 3 Grundsätze<br />

1<br />

Die Erzeugung von Abfällen soll<br />

soweit möglich vermieden werden,<br />

namentlich durch Bevorzugung abfallarmer<br />

langlebiger bzw. mehrmals<br />

verwendbarer Produkte.<br />

1<br />

Kampestierbare Abfälle sind<br />

möglichst geson<strong>der</strong>t zu sammeln<br />

und einer Kompostierung o<strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>verwertung zuzuführen.<br />

Verpflegungsbetriebe sind gehalten,<br />

ihre Rüst- und Speiseabfälle<br />

<strong>der</strong> Tierfutterverwertung zuzuführen.<br />

2<br />

Die verwertbaren Anteile <strong>der</strong> Abfälle<br />

sind nach Arten getrennt zu<br />

sammeln. Kampestierbare biogene<br />

Abfälle (z. B. Grüngut) sind wenn<br />

möglich durch die Personen, bei denen<br />

sie anfallen, selber zu kompostieren.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

3<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> trägt<br />

durch ihr Vorbildverhalten zur Vermeidung,<br />

Verwertung und umweltgerechten<br />

Behandlung <strong>der</strong> Abfälle bei.<br />

Sie beachtet die Grundsätze <strong>der</strong> Abfallwirtschaft<br />

bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben in Verwaltung, Aussenbetrieben<br />

und Schulen sowie bei <strong>der</strong><br />

Erstellung und beim Betrieb von Bauten<br />

und Anlagen, bei <strong>der</strong> Beschaffung<br />

von Produkten und beim Erbringen<br />

von Dienstleistungen.<br />

Art. 1<br />

Art. 6<br />

2<br />

Für die Organisation und Aufsicht<br />

<strong>der</strong> Abfallentsorgung sowie<br />

den Vollzug dieser Verordnung<br />

und <strong>der</strong> durch den Gemein<strong>der</strong>at<br />

zu erlassenden Vollziehungsverordnung<br />

ist die Gesundheits- und<br />

Umweltschutzbehörde zuständig.<br />

1<br />

Die Grundeigentümer sind<br />

gehalten, in Bauprojekten geeignete<br />

Kompostplätze zu bezeichnen.<br />

Desgleichen können Samme/räume,<br />

Trennsysteme, Containerstandorte<br />

usw. vorgeschrieben<br />

werden. ln Quartier- und Gestaltungsplänen<br />

sind gegebenenfalls<br />

Quartiersammelstellen auszuscheiden.<br />

Art. 4 Ausführungsbestimmungen<br />

1<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at erlässt eine<br />

Vollzugsverordnung, in <strong>der</strong> Einzelheiten<br />

zu Organisation und Durchführung<br />

von Kehrichtabfuhr und Separatsammlungen<br />

sowie zu weiteren<br />

Dienstleistungen <strong>der</strong> Gemeinde geregelt<br />

werden.<br />

2<br />

Bei Mehrfamilienhäusern und<br />

Überbauungen ab ca.<br />

8 Wohneinheiten muss <strong>der</strong> Hauskehricht<br />

in Normcontainern bereitgestellt<br />

werden.<br />

3<br />

Gewerbe, Industrie und grössere<br />

öffentliche Betriebe sind verpflichtet,<br />

ihren Abfall in Normcontainern<br />

bzw. entsprechend den<br />

beson<strong>der</strong>en Weisungen <strong>der</strong> Gesundheits-<br />

und Umweltschutzbehörde<br />

bereitzustellen. Ausgenommen<br />

sind Direktabfuhren gernäss<br />

§ 5 Ziff. 2.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 1<br />

3<br />

Der Erlass eines Gebührenreg/ementes<br />

ist Sache <strong>der</strong> Gesundheits-<br />

und Umweltschutzbehörde.<br />

2<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at erlässt ein Gebührenreglement,<br />

in dem gestützt auf<br />

die Gebührengrundsätze dieser Verordnung<br />

die Abfallgebühren und die<br />

Modalitäten ihrer Erhebung festgelegt<br />

werden.<br />

Art. 5 Vollzug und Erlass von Verfügungen<br />

1<br />

Als verantwortliche Stelle für die<br />

Abfallwirtschaft <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

wird die Tiefbau- und Werkabteilung<br />

bezeichnet. Diese Stelle<br />

steht Bevölkerung und Betrieben für<br />

Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

Abfallbewirtschaftung zur Verfügung<br />

und ist für den Vollzug <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Verordnung zuständig, soweit<br />

sich nicht aus <strong>der</strong> vorliegenden Verordnung<br />

o<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Finanzkompetenzen<br />

eine an<strong>der</strong>e Zuständigkeit<br />

ergibt.<br />

2<br />

Für den Erlass von Verfügungen,<br />

die sich auf die vorliegende Verordnung<br />

samt Ausführungsbestimmungen<br />

stützen, ist <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

zuständig. Der Gemein<strong>der</strong>at kann<br />

diese Zuständigkeit in <strong>der</strong> Vollzugsverordnung<br />

für genau bestimmte<br />

Arten von Verfügungen (z.B. für Gebührenverfügungen)<br />

an ein einzelnes<br />

o<strong>der</strong> mehrere seiner Mitglie<strong>der</strong> delegieren.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.201 2<br />

Art. 2<br />

4<br />

Die Gesundheits- und Umwelt-<br />

Schutzbehörde informiert über die<br />

Bedeutung und die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Abfallvermin<strong>der</strong>ung und -<br />

vermeidung und zeigt die Erfolge<br />

mit einer Abfallstatistik auf.<br />

Art. 6 Information<br />

1<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> informiert<br />

und berät die Bevölkerung sowie<br />

Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe<br />

über Möglichkeiten<br />

und Bedeutung <strong>der</strong> Vermeidung,<br />

Verwertung (Separatsammlungen,<br />

Recycling) und Behandlung von Abfällen.<br />

Sie koordiniert ihre lnformations-<br />

und Beratungstätigkeit mit dem<br />

Kanton.<br />

2<br />

Alle Haushalte und Betriebe erhalten<br />

regelmässig einen Abfallkalen<strong>der</strong>.<br />

3<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> erhebt<br />

Daten über die Abfallwirtschaft, die<br />

Auskunft geben über Herkunft, Art<br />

und Menge <strong>der</strong> Abfälle, anfallende<br />

Kosten und Gebühren sowie über die<br />

zur Verfügung stehenden Verwertungs-<br />

und Behandlungswege. Die<br />

Daten sind öffentlich zugänglich und<br />

werden dem Kanton zur Verfügung<br />

gestellt.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

B. ORGANISATION UND<br />

VERHALTENSPFLICHTEN<br />

Art. 1<br />

1<br />

Die Entsorgung des häuslichen<br />

Abfalls ist Sache <strong>der</strong> Politischen<br />

Gemeinde.<br />

Art. 7 Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinde<br />

1<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> sorgt<br />

dafür, dass<br />

- Kehricht und Sperrgut gesammelt,<br />

abgeführt und einer Behandlung<br />

zugeführt werden;<br />

- Separatabfälle gesammelt, abgeführt<br />

und einer Verwertung o<strong>der</strong><br />

Behandlung zugeführt werden;<br />

- die kantonalrechtliche Son<strong>der</strong>abfallabgabe<br />

an den Kanton geleistet<br />

wird und die vom Kanton organisierten<br />

Sammelaktionen für<br />

Son<strong>der</strong>abfälle aus Haushalten auf<br />

Gemeindegebiet ordnungsgemäss<br />

durchgeführt werden können;<br />

- das Ablagerungs- und Verbrennungsverbot<br />

gemäss Art. 9 Abs. 9<br />

und 15 vollzogen wird.<br />

2<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> sorgt für<br />

die Erstellung und den Betrieb von<br />

Anlagen, die für die Behandlung <strong>der</strong><br />

Siedlungsabfälle notwendig sind.<br />

Art. 1<br />

4<br />

Die Entsorgung von Abfall kann<br />

durch Einzelauftrag o<strong>der</strong> öffentliehe<br />

Submission an Dritte vergeben<br />

werden, soweit die Verträge<br />

und Statuten des Zweckverbandes<br />

Kehrichtverwertung Zürcher Oberland,<br />

bei welchem die Gemeinde<br />

Mitglied ist, nicht entgegenstehen.<br />

3<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> kann die<br />

Ausführung ihrer nicht hoheitlichen<br />

Aufgaben ganz o<strong>der</strong> teilweise Privaten<br />

übertragen o<strong>der</strong> sich zur Lösung<br />

von Aufgaben im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Abfallbewirtschaftung mit<br />

an<strong>der</strong>en Gemeinden o<strong>der</strong> Organisationen<br />

zusammenschliessen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 5.1<br />

Art. 5.3<br />

1<br />

Die ordentliche Kehrichtabfuhr<br />

erfolgt in <strong>der</strong> Regel ein- o<strong>der</strong><br />

zweimal wöchentlich. Sammettage<br />

und Sammettouren werden periodisch<br />

bekannt gegeben.<br />

1<br />

Die Gesundheits- und Umwelt-<br />

Schutzbehörde ordnet Spezialsammlungen<br />

an und richtet Samme/stellen<br />

ein. Schlecht sortierte<br />

o<strong>der</strong> stark verschmutzte Stoffe<br />

sind in Spezialsammlungen unzulässig.<br />

Art. 8 Sammlungen<br />

1<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> bietet<br />

für Kehricht regelmässige Abfuhren<br />

an.<br />

2<br />

Für die folgenden Abfälle bietet<br />

die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> entwe<strong>der</strong><br />

regelmässige Abfuhren o<strong>der</strong> Sammelstellen<br />

an: Sperrgut, Papier,<br />

Glas, Metalle sowie Altöl aus Haushaltungen.<br />

3<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> kann<br />

Abfuhren o<strong>der</strong> Sammelstellen auch<br />

für weitere Abfälle anbieten.<br />

4<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> lässt die<br />

vom Kanton angebotenen mobilen<br />

Sammlungen von Kleinmengen an<br />

Son<strong>der</strong>abfällen aus Haushalten<br />

durchführen und sorgt für die entsprechenden<br />

Ankündigungen.<br />

5<br />

Abfuhren und Sammelstellen stehen<br />

ausschliesslich <strong>der</strong> Gemeindebevölkerung<br />

und, soweit eine entsprechende<br />

Berechtigung besteht,<br />

den in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> ansässigen<br />

Betrieben zur Verfügung.<br />

Art. 5.1<br />

2<br />

Die Gesundheits- und Umwelt-<br />

Schutzbehörde schreibt die zu/ässigen<br />

Abfallbehältnisse sowie <strong>der</strong>en<br />

Bezeichnung vor.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 2<br />

Art. 3.1<br />

Art. 5.2<br />

Art. 5.2<br />

1<br />

Die Abfallentsorgung ist obligatorisch.<br />

1<br />

Als Hauskehricht gelten alle<br />

vermischten Abfälle, die in den<br />

Haushaltungen regelmässig anfallen.<br />

Hauskehricht ist über die ordentliche<br />

Kehrichtabfuhr zu entsorgen.<br />

1<br />

Industrie- und Gewerbebetriebe<br />

sowie grössere öffentliche Betriebe<br />

können angehalten werden,<br />

aus ihren Betrieben, Werkstätten<br />

und Büros anfallende Abfälle in<br />

eigener Regie zu entsorgen o<strong>der</strong><br />

durch Dritte entsorgen zu lassen.<br />

2<br />

Grössere Haushalt-, Hobbyund<br />

Freizeitgeräte wie Kühlschränke,<br />

Fernseher, Radios,<br />

Computer, Rasenmäher usw. sowie<br />

an<strong>der</strong>e problematische<br />

Verbrauchsgüter, sperrige Verpackungsmaterialien<br />

und Son<strong>der</strong>abfälle<br />

sind nach Möglichkeit den<br />

Handels- und Verkaufsbetrieben<br />

zurückzugeben bzw. durch die<br />

beson<strong>der</strong>en Sammeldienste zu<br />

entsorgen.<br />

Art. 9 Pflichten <strong>der</strong> Personen, die<br />

Abfall verursachen o<strong>der</strong> innehaben<br />

1<br />

Kehricht und Sperrgut müssen <strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> organisierten<br />

Abfuhr übergeben werden.<br />

Sperrige Gegenstände wie Skis, Klaviere,<br />

Möbel, Teppiche usw. können<br />

beim Kauf einer vergleichbaren Ware<br />

von privaten Endverbraucherinnen<br />

und -Verbrauchern einem Hersteller<br />

o<strong>der</strong> Händler zurückgegeben werden.<br />

Art. 5.2<br />

Art. 3.1<br />

3<br />

Die Entsorgung dieser Abfälle<br />

hat nach den einschlägigen eidgenössischen<br />

und kantonalen<br />

Vorschriften zu erfolgen.<br />

2<br />

Wie<strong>der</strong>verwendbare Materialien<br />

sind nach Möglichkeit separat zu<br />

sammeln und <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Sammelorganisation zuzuführen.<br />

2<br />

Separatabfälle dürfen nicht mit<br />

an<strong>der</strong>en Abfällen vermischt werden.<br />

Sie sind getrennt zu sammeln und<br />

den dafür bezeichneten Sammelstellen<br />

o<strong>der</strong> Abfuhren zuzuführen, soweit<br />

sie nicht über den Handel entsorgt<br />

werden können.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

3<br />

Die Sammelstellen für Separatabfälle<br />

dürfen nur zu den angegebenen<br />

Zeiten benützt werden und ausschliesslich<br />

zur Entsorgung von Separatabfällen<br />

in die dafür vorgesehenen<br />

Behältnisse.<br />

Art. 2<br />

3<br />

Die Gesundheits- und Umwelt-<br />

Schutzbehörde kann für gewisse<br />

Abfallarten die Entsorgungsweise<br />

verbindlich vorschreiben.<br />

5<br />

Oie Gemeinde kann Verursaeher,<br />

die grosse Abfallmengen<br />

o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abfälle produzieren,<br />

verpflichten, ihren Abfall im Rahmen<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften<br />

auf möglichst umweltverträgliche<br />

Art selbst zu entsorgen.<br />

4<br />

Bei grösseren Mengen Separatabfällen<br />

aus Betrieben (z. B. Glas,<br />

Papier, Karton) kann die Gemeinde<br />

<strong>Volketswil</strong> die Entsorgungspflicht auf<br />

die verursachenden o<strong>der</strong> innehabenden<br />

Personen übertragen. Diese<br />

können ihrerseits das Recht beanspruchen,<br />

die Abfälle in Eigenregie<br />

zu entsorgen.<br />

5<br />

Ausgediente Fahrzeuge sind einem<br />

rücknahmepflichtigen Hersteller<br />

o<strong>der</strong> Händler abzugeben.<br />

6<br />

Betriebsabfälle sind von den Personen,<br />

die sie verursachen o<strong>der</strong> innehaben,<br />

auf eigene Kosten einer<br />

umweltgerechten Verwertung o<strong>der</strong><br />

Behandlung gernäss den massgeblichen<br />

Erlassen zuzuführen.<br />

Art. 5.7<br />

1<br />

Bauschutt aus Abbrüchen und<br />

Umbauten ist möglichst getrennt<br />

zu entsorgen. Vermischte Baustellenabfälle<br />

sind wenn möglich einer<br />

Bauschuttsortieranlage zuzuführen.<br />

VorAbbrüchen und grösseren<br />

Umbauvorhaben kann im Rahmen<br />

einer Begehung die Entsorgung<br />

festgelegt werden.<br />

7<br />

Bauabfälle sind von den Personen,<br />

die sie verursachen o<strong>der</strong> innehaben,<br />

auf eigene Kosten einer umweltgerechten<br />

Verwertung o<strong>der</strong> Behandlung<br />

gernäss den massgeblichen<br />

Erlassen zuzuführen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 4.4<br />

Art. 4.1<br />

Art. 4.3<br />

1<br />

Von <strong>der</strong> ordentlichen Kehrichtabfuhr<br />

sind alle Son<strong>der</strong>abfälle und<br />

giftige, radioaktive, explosive o<strong>der</strong><br />

sonstwie den Verbrennungsbetrieb<br />

möglicherweise störende<br />

o<strong>der</strong> stark umweltgefährdende<br />

Abfälle ausgeschlossen. Ebenso<br />

ausgenommen sind Schrott, grössere<br />

Mengen unbrennbarer o<strong>der</strong><br />

hygienisch problematischer sowie<br />

gewerblicher und industrieller Abfälle,<br />

soweit sie nicht unter§ 3<br />

Abs. 1 fallen.<br />

1<br />

Das Ablagern von Abfall auf<br />

öffentlichem o<strong>der</strong> privatem Grund<br />

und das Ableiten von flüssigen<br />

o<strong>der</strong> festen Abfällen in Gewässer<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Missbrauch des Abwasserentsorgungssystems<br />

sind verboten.<br />

2<br />

Vorbehalten bleibt die selektive<br />

und geordnete Ablagerung von<br />

Abfällen auf den genehmigten<br />

Plätzen.<br />

1<br />

Der Missbrauch von Bauschuttmulden,<br />

Sammelstellen,<br />

öffentlichen Abfallkästen und Containern<br />

usw. für nicht dafür vorgesehene<br />

Abfallarten ist verboten.<br />

8<br />

Son<strong>der</strong>abfälle aus Betrieben sind<br />

von den Personen, die sie verursachen<br />

o<strong>der</strong> innehaben, auf eigene<br />

Kosten einer umweltgerechten Verwertung<br />

o<strong>der</strong> Behandlung gernäss<br />

den massgeblichen Erlassen zuzuführen.<br />

Son<strong>der</strong>abfälle aus Haushalten<br />

sind einer rücknahmepflichtigen<br />

Abgeberin o<strong>der</strong> einem rücknahmepflichtigen<br />

Abgeber (Handel), einer<br />

mobilen kantonalen Sammlung, <strong>der</strong><br />

kantonalen Son<strong>der</strong>abtall­<br />

Sammelstelle o<strong>der</strong> einem Betrieb<br />

zuzuführen, <strong>der</strong> über eine Bewilligung<br />

zur Entgegennahme entsprechen<strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>abfälle verfügt.<br />

9<br />

Es ist verboten, Abfälle im Freien<br />

auf öffentlichem o<strong>der</strong> privatem Grund<br />

abzulagern o<strong>der</strong> stehen zu lassen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist es auch verboten,<br />

Kleinabfälle (z.B. Kaugummi, Bonbonverpackungen,<br />

Taschentücher,<br />

Sandwichtüten usw.) auf öffentlichem<br />

o<strong>der</strong> privatem Grund wegzuwerfen<br />

o<strong>der</strong> liegen zu lassen.<br />

10<br />

Öffentliche Abfallbehältnisse dienen<br />

<strong>der</strong> Aufnahme von Kleinabfällen,<br />

die vor Ort anfallen. Sie dürfen nicht<br />

zur Entsorgung von Kehrichtsäcken<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en grösseren Mengen von<br />

Abfällen benützt werden.<br />

11<br />

Einkaufsläden und Betriebe <strong>der</strong><br />

Unterwegsverpflegung (Take-Away­<br />

Betriebe, Imbissstände etc.) haben<br />

ihrer Kundschaft genügend Sammelbehältnisse<br />

für Kehricht und Separatabfälle<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Sie können verpflichtet werden, liegen<br />

gelassene Abfälle einzusammeln<br />

und zu entsorgen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

12<br />

Mit Personen, die Abfälle verursachen<br />

o<strong>der</strong> innehaben, kann die Gemeinde<br />

<strong>Volketswil</strong> vertragliche Lösungen<br />

im Interesse einer umweltgerechten<br />

Entsorgung vereinbaren.<br />

13<br />

Bei Veranstaltungen können Verursacherinnen<br />

und Verursacher von<br />

Abfällen zum Einsammeln dieser<br />

Abfälle o<strong>der</strong> zur Einführung eines<br />

Pfandsystems verpflichtet werden.<br />

14<br />

Abfälle dürfen nicht in die Kanalisation<br />

geleitet werden.<br />

Art. 4.2<br />

1<br />

Das Verbrennen von Abfällen<br />

aus Privathaushaltungen, Gewerbe<br />

und Industrie ist verboten; Ausnahmen<br />

sind nur in speziell dafür<br />

vorgesehenen und bewilligten Anlagen<br />

zulässig.<br />

15<br />

Es ist verboten, Abfälle im Freien<br />

auf öffentlichem o<strong>der</strong> privatem Grund<br />

o<strong>der</strong> in Öfen, Cheminees o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen<br />

zu verbrennen.<br />

16<br />

Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle<br />

dürfen ausserhalb von<br />

Anlagen nur verbrannt werden, wenn<br />

sie so trocken sind, dass dabei nur<br />

wenig Rauch entsteht. ln den Monaten<br />

November bis Februar ist es verboten,<br />

natürliche Wald-, Feld- und<br />

Gartenabfälle zu verbrennen (§17<br />

Abs. 1 <strong>der</strong> Verordnung zum Massnahmenplan<br />

Luftreinhaltung vom 9.<br />

Dezember 2009). Die Behörde kann<br />

im Einzelfall das Verbrennen von<br />

nicht ausreichend trockenen Wald-,<br />

Feld- und Gartenabfällen bewilligen,<br />

wenn ein überwiegendes Interesse<br />

besteht und keine übermässigen<br />

Immissionen entstehen. Ausnahmebewilligungen<br />

werden durch den zuständigen<br />

Revierförster (Waldabfälle)<br />

o<strong>der</strong> die Gemeinde (Feldabfälle) erteilt.<br />

Ausgenommen von diesem<br />

Verbot sind Brauchtums- und Grillfeuer.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

17<br />

ln privaten Verbrennungsanlagen<br />

(Cheminees, Kachelöfen, Stückholzheizungen<br />

etc.) darf nur stückiges,<br />

naturbelassenes Holz verbrannt werden.<br />

Nicht naturbelassenes Holz wie<br />

beispielsweise verleimtes, beschichtetes,<br />

bemaltes und behandeltes<br />

Holz, Spanplatten etc. sowie Holz mit<br />

Nägeln und <strong>der</strong>gleichen müssen <strong>der</strong><br />

Kehrichtverbrennung zugeführt werden.<br />

Art. 5.4<br />

Art. 5.5<br />

1<br />

Tierkadaver, Metzgerei- und<br />

Schlächtereiabfälle sind von den<br />

ordentlichen Sammelabfuhren für<br />

Hauskehricht ausgeschlossen. Sie<br />

sind einem entsprechenden Wie<strong>der</strong>verwertungsbetrieb<br />

zuzuführen.<br />

1<br />

Asche und Feuerungsrückstände<br />

sind in erkaltetem Zustand <strong>der</strong><br />

ordentlichen Sammelabfuhr für<br />

Hauskehricht mitzugeben.<br />

C. FINANZIERUNG<br />

Art. 7<br />

1<br />

Die durch die ordentliche Kehrichtabfuhr,<br />

die Spezialabfuhren,<br />

den Betrieb von Sammelstellen,<br />

die Deponie, Vernichtung und<br />

Wie<strong>der</strong>verwertung entstehenden<br />

Kosten werden vollumfänglich den<br />

Verursachern überbunden.<br />

Art. 10 Kostendeckungs- und Verursacherprinzip<br />

1<br />

Die gesamten Kosten <strong>der</strong> Abfallbewirtschaftung<br />

werden mittels Gebühren<br />

den Personen und Institutionen<br />

überbunden, die Abfälle verursachen<br />

o<strong>der</strong> innehaben.<br />

2<br />

Die anfallenden Kosten für<br />

Sammlung und Entsorgung von Abfällen<br />

mit nicht eruierbarer Herkunft<br />

auf öffentlichem Grund (z.B. von Abfällen<br />

aus öffentlichen Abfallbehältnissen,<br />

Littering-Abfällen, illegal abgelagerten<br />

Siedlungsabfällen) werden<br />

über die Abfallrechnung gedeckt.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 7<br />

2<br />

Bei <strong>der</strong> Festsetzung des Tarifs<br />

können öffentliche Interessen sowie<br />

beson<strong>der</strong>e Verhältnisse des<br />

Gebührenpflichtigen mitberücksichtigt<br />

werden.<br />

3<br />

Als Berechnungsgrundlage gilt<br />

<strong>der</strong> budgetierte Aufwand.<br />

Art. 7<br />

4<br />

An Entsorgungsdienste durch<br />

Private können Entschädigungen<br />

ausgerichtet werden.<br />

Art. 8<br />

Art.8<br />

1<br />

Die Gebühren werden durch<br />

den Verkauf von speziell gekennzeichneten<br />

Kehrichtsäcken, Marken<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Kennzeichen<br />

erhoben.<br />

3<br />

Für die verschiedenen Wirt-<br />

Schaftsbereiche können je nach<br />

Art und Menge des Abfalls unterschiedliche<br />

Ansätze zur Anwendung<br />

gelangen.<br />

Art. 11 Volumen- bzw. gewichtsabhängige<br />

Gebühren<br />

1<br />

Für die Abfallsammlung und -<br />

behandlung werden volumenabhängige<br />

o<strong>der</strong> gewichtsabhängige Gebühren<br />

erhoben für:<br />

- Kehricht aus Haushalten,<br />

- Kehricht aus Betrieben sowie<br />

- Sperrgut aus Haushalten und Betrieben.<br />

2<br />

Die Gebühren gernäss Abs. 1<br />

decken insbeson<strong>der</strong>e den Aufwand<br />

für die Abfuhr und die Kosten für<br />

Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung<br />

und Abschreibung <strong>der</strong> Behandlungsanlagen.<br />

3<br />

Für die Sammlung und Verwertung<br />

von Separatabfällen, welche im<br />

Gebührenreglement festgelegt sind,<br />

werden volumenabhängige, gewichtsabhängige<br />

o<strong>der</strong> pauschale<br />

Gebühren erhoben.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 8<br />

Art. 8<br />

2<br />

Für Leistungen im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> gemeindeeigenen<br />

Infrastruktur wie Separatsamm-<br />

Iungen usw. wird zusätzlich pro<br />

Liegenschaft eine Grundgebühr<br />

erhoben.<br />

2<br />

Für Leistungen im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> gemeindeeigenen<br />

Infrastruktur wie Separatsamm-<br />

Iungen usw. wird zusätzlich pro<br />

Liegenschaft eine Grundgebühr<br />

erhoben.<br />

Art. 12 Grundgebühr<br />

1<br />

Es wird eine jährliche Grundgebühr<br />

erhoben. Sie deckt jene Kosten,<br />

die durch die Gebühren gemäss<br />

Art. 11 nicht gedeckt werden, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Kosten für die von § 11<br />

Abs. 3 nicht erfassten Separatsamm-<br />

Iungen, für Information, Beratung ,<br />

Personal, Administration und für die<br />

dem Kanton zu entrichtende Abgabe<br />

<strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> fü r die Entsorgung<br />

von Kleinmengen an Son<strong>der</strong>abfällen.<br />

2<br />

Die Grundgebühr darf maximal<br />

60 % <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> gesamten<br />

kommunalen Abfallwirtschaft decken.<br />

Sie ist auch zu entrichten, wenn die<br />

Dienstleistungen <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

nicht o<strong>der</strong> nur teilweise beansprucht<br />

werden.<br />

3<br />

Die Grundgebühr wird bemessen<br />

pro Wohneinheit, fü r Gewerbe- und<br />

Industriebetriebe pro Betriebseinheit<br />

4<br />

Für Betriebe <strong>der</strong> Unterwegsverpflegung<br />

(Take-Away-Betriebe, Imbissstände,<br />

Setreiber von Verpflegungsautomaten<br />

etc.) kann <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />

eine erhöhte (maximal<br />

fünffache) Grundgebühr erheben.<br />

5<br />

Für Betriebe, welche grössere<br />

Mengen Separatabfälle über die<br />

kommunalen Separatabfuhren o<strong>der</strong><br />

Sammelstellen entsorgen, kann <strong>der</strong><br />

Gemein<strong>der</strong>at eine erhöhte (maximal<br />

fünffache) Grundgebühr erheben.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Art. 8<br />

Art. 8<br />

5<br />

Oie Grundgebühren werden<br />

von denjenigen geschuldet, die im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungsstellung<br />

Eigentümer <strong>der</strong> Liegenschaft sind.<br />

4<br />

Die Gebührenansätze werden<br />

in einem beson<strong>der</strong>en, von <strong>der</strong> Gesundheits-<br />

und Umweltschutzbehörde<br />

zu erlassenden, Gebührenregulativ<br />

festgesetzt und veröffentlicht.<br />

6<br />

Die Pflicht zur Entrichtung <strong>der</strong><br />

Grundgebühr liegt bei den Grundeigentümern.<br />

Die Pflicht zur Entrichtung<br />

<strong>der</strong> Grundgebühr für Betriebe<br />

liegt beim Betriebseigentümer.<br />

Massgebend sind die Eigentumsverhältnisse<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Rechnungsstellung.<br />

Art. 13 Gebührenreglement<br />

1<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at legt die Höhe<br />

<strong>der</strong> Gebühren sowie ihre konkrete<br />

Ausgestaltung in einem Gebührenreglement<br />

fest.<br />

2<br />

Die für die Gebührenfestlegung<br />

und -ausgestaltung massgebenden<br />

Grundlagen und Zahlen sind vom<br />

Gemein<strong>der</strong>at offen zu legen.<br />

3<br />

Sämtliche Gebühren werden periodisch<br />

aufgrund <strong>der</strong> Abfallstatistik<br />

und des budgetierten Aufwandes neu<br />

festgelegt. Überschüsse o<strong>der</strong> Defizite<br />

<strong>der</strong> Vorjahre werden berücksichtigt.<br />

Art. 14 Gebührenerhebung<br />

1<br />

Für Gebühren, die nicht im Voraus<br />

erhoben werden, wird eine<br />

Rechnung mit einer 30-tägigen Zahlungsfrist<br />

gestellt.<br />

2<br />

Auf Gebühren, die nicht fristgerecht<br />

bezahlt werden, wird ab Fristablauf<br />

ein Verzugszins von 5 % pro<br />

Jahr verrechnet.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

D.KONTROLLE,STRAF-UND<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 15 Kontrolle<br />

1<br />

Die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> ist berechtigt,<br />

zu Kontrollzwecken Abfallgebinde<br />

zu öffnen. Dies insbeson<strong>der</strong>e<br />

dann, wenn Abfälle unsachgemäss<br />

o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rechtlich abgelagert<br />

o<strong>der</strong> entsorgt werden.<br />

Art. 7<br />

Art. 9<br />

Art. 10<br />

3<br />

Die Kosten, die aus <strong>der</strong> Beseitigung<br />

von unzulässig entsorgtem<br />

Abfall sowie aus <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />

durch die Verursacher gemäss<br />

§ 5 Abs. 2 entstehen, sind<br />

vollumfänglich durch die Verursacher<br />

zu tragen.<br />

1<br />

Gegen Entscheide und Verfügungen<br />

<strong>der</strong> Gemeindebehörden<br />

aufgrunddieser Verordnung kann<br />

innert 20 Tagen beim Bezirksrat<br />

Uster rekurriert werden.<br />

1<br />

Wi<strong>der</strong>handlungen und Nichtbeachtung<br />

von Bestimmungen dieser<br />

Verordnung werden im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Strafprozessordnung geahndet.<br />

2<br />

Die Kosten für die korrekte Entsorgung<br />

von unsachgemäss beseitigten<br />

o<strong>der</strong> illegal abgelagerten Abfällen<br />

und die damit verbundenen Umtriebe<br />

werden den Verursachern unabhängig<br />

von einem allfälligen Strafverfahren<br />

in Rechnung gestellt.<br />

Art. 16 Strafbestimmungen<br />

Bei Wi<strong>der</strong>handlungen gegen Bestimmungen<br />

dieser Verordnung sind<br />

die Strafbestimmungen des übergeordneten<br />

Rechtes, insbeson<strong>der</strong>e des<br />

kantonalen Gesetzes über die Abfallwirtschaft,<br />

anwendbar.<br />

Diese Verordnung wurde an <strong>der</strong><br />

Gemeindeversammlung vom<br />

11. Juni 1993 gutgeheissen .. .<br />

.. . und tritt mit <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die Baudirektion auf den<br />

1. November 1993 in Kraft.<br />

Art. 17 Schlussbestimmungen<br />

1<br />

Diese Verordnung bedarf <strong>der</strong> Genehmigung<br />

durch die Baudirektion.<br />

2<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at bestimmt den<br />

Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser<br />

Abfallverordnung .


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Sie ersetzt die Abfallverordnung<br />

vom 21. September 1990.<br />

3<br />

Mit lnkrafttreten dieser Verordnung<br />

wird die Abfallverordnung vom<br />

11 . Juni 1993 aufgehoben.<br />

5. Formelles<br />

Die totalrevidierte Abfallverordnung wurde von <strong>der</strong> kantonalen Baudirektion auf die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen Erfor<strong>der</strong>nisse geprüft. Der Vorprüfungsbericht vom<br />

8. Februar 2012 stellt die Genehmigung <strong>der</strong> Abfallverordnung durch die Baudirektion<br />

in Aussicht.<br />

Gernäss Art. 17 Abs. 2 <strong>der</strong> revidierten Verordnung bestimmt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at das<br />

Datum des lnkrafttretens. Es ist geplant, die revidierte Verordnung nach <strong>der</strong> erfolgten<br />

Genehmigung durch die Baudirektion auf den 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen.<br />

6. Vollzugsverordnung<br />

Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 <strong>der</strong> revidierten Verordnung erlässt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at eine<br />

Vollzugsverordnung, in welcher Einzelheiten zu Organisation und Durchführung von<br />

Kehrichtabfuhr und Separatsammlungen sowie zu weiteren Dienstleistungen <strong>der</strong><br />

Gemeinde geregelt werden. Die Vollzugsverordnung liegt im Entwurf vor und wird<br />

vom Gemein<strong>der</strong>at nach erfolgtem Erlass <strong>der</strong> Abfallverordnung durch die Gemeindeversammlung<br />

festgesetzt.<br />

7. Gebührenreglement<br />

Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 <strong>der</strong> revidierten Verordnung erlässt <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at ein<br />

Gebührenreglement, in dem gestützt auf die Gebührengrundsätze <strong>der</strong> Abfallverordnung<br />

die Abfallgebühren und die Modalitäten ihrer Erhebung festgelegt werden. Das<br />

Gebührenreglement liegt im Entwurf vor und wird vom Gemein<strong>der</strong>at nach erfolgtem<br />

Erlass <strong>der</strong> Abfallverordnung durch die Gemeindeversammlung festgesetzt.<br />

Seit dem Jahre 2000 weist die Abfallrechnung ein strukturelles Defizit in <strong>der</strong><br />

Grössenordnung von Fr. 150'000. 00 pro Jahr auf. Das Spezialfinanzierungskonto<br />

weist nur noch einen geringen Saldo aus. Ohne die Einleitung von Massnahmen ist<br />

in Kürze eine Unterdeckung zu erwarten.<br />

Die vertiefte Analyse <strong>der</strong> Abfallrechnung zeigt auf, dass die Entsorgung des Haushalt-Kehrichts<br />

kostendeckend betrieben werden kann. Bei den Separatsammlungen<br />

(Grüngut, Altpapier, Karton, Metall etc.), den Sammelstellen und den Allgemeinkosten<br />

besteht hingegen eine Unterdeckung. Die eingenommenen Grundgebühren reichen<br />

nicht zur Deckung <strong>der</strong> steigenden Aufwendungen aus. Als weitaus grösste<br />

Ausgabenposition bei den Separatsammlungen tritt die Sammlung und Verwertung<br />

des Grünguts in Erscheinung. Die Verwertung des Grünguts kostet pro Jahr rund<br />

Fr. 450'000.00 und ist hauptsächlich verantwortlich für die strukturelle Unterdeckung<br />

<strong>der</strong> Abfallrechnung.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at will die Grüngutsammlung aus ökologischen Überlegungen auch<br />

weiterhin gratis anbieten können. Die Sammelmenge bei Gemeinden, welche eine<br />

Grüngutgebühr erheben, ist markant kleiner als in <strong>Volketswil</strong>, obwohl die Menge an<br />

Grüngut pro Haushalt vergleichbar sein dürfte. Das Grüngut wird bei einer Gebührenpflicht<br />

einfach auf an<strong>der</strong>e Weise entsorgt (Kehrichtsack, illegale Deponie entlang<br />

von Bächen o<strong>der</strong> im Wald, verbrennen etc.), was wie<strong>der</strong>um den ökologischen Zielsetzungen<br />

zuwi<strong>der</strong>läuft. Die Einführung einer Grüngutgebühr führt ausserdem zu<br />

einem relativ grossen administrativen Aufwand mit entsprechenden Kosten. Aus<br />

diesen Gründen verzichtet <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at auf die Einführung einer Grüngutgebühr.<br />

Das strukturelle Defizit soll einerseits durch eine Optimierung <strong>der</strong> Bewirtschaftung<br />

<strong>der</strong> Sammelstellen reduziert werden. Dazu gehört unter an<strong>der</strong>em die Anpassung<br />

<strong>der</strong> lnfrastrukturanlagen, indem die heutigen Wechselcontainer durch Umleer­<br />

Container ersetzt werden sollen. An<strong>der</strong>erseits sind die Aufträge <strong>der</strong> beauftragten<br />

Entsorgungs-Partner neu auszuschreiben und auch <strong>der</strong> Vertrag <strong>der</strong> zentralen<br />

Sammelstelle wird per 1. Januar 2014 neu ausgehandelt. Die Neuausschreibungen<br />

erfolgen mit <strong>der</strong> Absicht einer damit verbundenen Reduktion <strong>der</strong> Aufwendungen.<br />

Weitere Kosteneinsparungen erfolgen mittels Straffung des Angebotes <strong>der</strong> Separatsammlungen.<br />

Mit <strong>der</strong> neuen Abfallverordnung wird auch eine Eigenheit <strong>der</strong> alten Verordnung beseitigt.<br />

Während bei Wohnbauten die Grundgebühr jeweils pro Wohnung eingefor<strong>der</strong>t<br />

wird, bezog sich die Grundgebühr bei Betriebsgebäuden auf die Liegenschaft,<br />

unabhängig davon, wie viele Betriebe tatsächlich in dieser Liegenschaft tätig waren.<br />

Diese Ungleichbehandlung wird in <strong>der</strong> neuen Verordnung beseitigt, indem die<br />

Grundgebühr neu ebenfalls pro Betriebseinheit eingefor<strong>der</strong>t wird.<br />

Trotz dieser Massnahmen wird eine mo<strong>der</strong>ate Gebührenerhöhung unumgänglich<br />

sein. Da die Entsorgung des Haushaltkehrichts kostendeckend betrieben werden<br />

kann, werden die Preise <strong>der</strong> Abfallsäcke und <strong>der</strong> Sperrgutmarken unverän<strong>der</strong>t belassen.<br />

Erhöht werden muss hingegen die Grundgebühr. Diese Gebührenanpassung<br />

muss unabhängig <strong>der</strong> neuen Abfallverordnung erfolgen, da die Abfallentsorgung<br />

gesetzlich kostendeckend über die Abfallgebühren finanziert werden muss.<br />

Ein Einsatz von allgemeinen Steuermitteln ist ausgeschlossen.<br />

ANTRAG<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> Gemeindeversammlung, den folgenden Beschluss<br />

zu fassen:


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

3. Erlass <strong>der</strong> totalrevidierten Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

Die Gemeindeversammlung,<br />

auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates,<br />

besch I iesst:<br />

1. Die totalrevidierte Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong> wird<br />

genehmigt.<br />

2. Mitteilung an:<br />

- Rechnungsprüfungskommission, Frau Petra Klaus, Rütiwisstrasse 14,<br />

Zimikon, 8604 <strong>Volketswil</strong><br />

- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at<br />

- Tiefbau- und Werkabteilung/A<br />

FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />

GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />

Bruno Walliser<br />

Gemeindepräsident<br />

Beat Grob<br />

Gemeindeschreiber<br />

vers.: 27.6.2012<br />

Lr


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Tiefbau- und Werkvorstand Karin Ayar erklärt in kurzen Zügen die Gründe <strong>der</strong> Totalrevision<br />

<strong>der</strong> heutigen Abfallverordnung. Sie zeigt die wesentlichsten Erkenntnisse<br />

aus <strong>der</strong> durchgeführten Analyse des Abfallwesens und die markantesten Massnahmen<br />

sowie die wesentlichsten Revisionspunkte <strong>der</strong> Verordnung auf. Die totalrevidierte<br />

Abfallverordnung wird artikelweise gebündelt <strong>der</strong> Versammlung vorgelegt. Die<br />

Versammlung ist mit dem Vorgehen einverstanden.<br />

Art. 1 bis 6 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />

Art. 7 bis 9 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />

Art. 10 bis 17 werden ohne Diskussion genehmigt.<br />

Petra Klaus, Präsidentin <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission, weist auf die Spezialfinanzierung<br />

Abfallwesen hin. Die leichten Anpassungen in <strong>der</strong> Abfallverordnung<br />

zeigen einen Schritt in die richtige Richtung. Die RPK empfiehlt die totalrevidierte<br />

Abfallverordnung zur Annahme.<br />

Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.<br />

Der Erlass <strong>der</strong> totalrevidierten Abfallverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

wird ohne Gegenstimme genehmigt.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

4. Genehmigen <strong>der</strong> Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten Reservoirableitung<br />

beim Reservoir Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Stromzuleitung<br />

Referentin:<br />

Gemein<strong>der</strong>ätin Karin Ayar, Tiefbau- und Werkvorstand<br />

BERICHT<br />

Am 4. Dezember 2009 bewilligte die Gemeindeversammlung<br />

<strong>Volketswil</strong> mit Beschluss Nr. 4 für die Erstellung einer zweiten<br />

Reservoirableitung beim Reservoir Buechholz und die Verstärkung<br />

<strong>der</strong> bestehenden Stromzuleitung einen Kredit von brutto<br />

Fr.<br />

532'000.00<br />

Die Bauabrechnung <strong>der</strong> Hetzer, Jäckli und Partner AG, Uster,<br />

vom 27. September 2011 weist Kosten aus von F:....:. r· _ ___;4;..;: 0:....:. 1 ....:' 4;..;: 0.=2.:....::.6~0<br />

Es entstand somit eine Kreditunterschreitung von Fr. 130'597 .40<br />

---- ---<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at genehmigte die Bauabrechnung mit Beschluss Nr. 262 vom<br />

14. Dezember 2011. Auf die Anrechnung <strong>der</strong> Teuerung wird verzichtet.<br />

Ausgeführtes Projekt<br />

Damit bei einem Störfall <strong>der</strong> Hauptreservoirableitung das Dorf Gutenswil weiter mit<br />

Wasser versorgt werden kann, wurde ab dem Reservoir Buechholz bis zur Egg­<br />

Gasse eine zweite unabhängige Ableitung mit einer Länge von 760 m gebaut.<br />

Beim Reservoir Buechholz realisierte die Kantonspolizei den Ausbau <strong>der</strong> bestehenden<br />

Antennenanlage. Dafür musste die Stromzuleitung, welche das Reservoir<br />

Buechholz versorgt, verstärkt werden. Der Neubau <strong>der</strong> Stromzuleitung wurde gemeinsam<br />

mit dem Bau <strong>der</strong> Wasserleitung erstellt.<br />

Begründung <strong>der</strong> Kreditunterschreitung<br />

Die Bauabrechnung schliesst mit Min<strong>der</strong>kosten von rund 24.5 % ab. Diese Min<strong>der</strong>kosten<br />

sind primär durch sehr günstige Arbeitsvergaben bei den Tiefbau- und Rohrleitungsbauarbeiten<br />

begründet. Die Differenz zwischen dem günstigsten und dem<br />

teuersten Angebot im Tiefbau beträgt rund 74 % (Fr. 97'000.00). Diese grosse<br />

Streuung <strong>der</strong> Offerten deutet darauf hin, dass ein Teil <strong>der</strong> Unternehmer sehr knapp<br />

kalkulierte. Das äusserst tiefe Preisniveau konnte zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erstellung des<br />

Kostenvoranschlages nicht vorhergesehen werden.<br />

Die grössten Einsparungen konnten bei den Tiefbauarbeiten (- Fr. 116'000) und den<br />

Rohrlegearbeiten (-Fr. 35'000) erzielt werden. Mehrkosten entstanden beim Bau<br />

<strong>der</strong> Stromzuleitung, da <strong>der</strong> Kupferpreis zwischen Erstellung des Kostenvoranschlages<br />

und dem effektiven Kauf des Kabels massiv angestiegen war(+ Fr. 27'000).


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Aufgeteilt auf die beiden Bauwerksteile ergeben sich folgende Teilabrechnungen:<br />

Reservoirableitung<br />

Kostenvoranschlag Fr. 386'500.00<br />

Abrechnung Fr. 278'404.05<br />

Differenz (Unterschreitung) Fr. 108'095.95<br />

Stromzuleitung<br />

Kostenvoranschlag Fr. 145'500.00<br />

Abrechnung Fr. 122'998.55<br />

Differenz (Unterschreitung) Fr. 22'501.45<br />

Abrechnung, aufgeteilt auf Arbeitsgattungen:<br />

Reservoirableitung<br />

Kostenvoranschlag Abrechnung Differenz<br />

Tiefbauarbeiten 180'000.00 111 '301.45 - 68'698.55<br />

Rohrleitungsbau 129'000.00 96'467.80 - 32'532.20<br />

Diverses 8'000.00 11'627.65 3'627.65<br />

Technische Bearbeitung 42'000.00 39'860.95 - 2'139.05<br />

MWSt 27'500.00 19'146.20 - 8'353.80<br />

Total 386'500.00 278'404.05 - 1 08'095.95<br />

Stromzuleitung<br />

Kostenvoranschlag Abrechnung Differenz<br />

Tiefbauarbeiten 78'000.00 38'339.90 - 39'660.10<br />

Kabel EKZ 34'000.00 59'137. 00 25'137.00<br />

Diverses 8'000.00 3'959.00 -4'041 .00<br />

Technische Bearbeitung 15'000.00 12'875.00 - 2'125.00<br />

MWSt 10'500.00 8'687.65 - 1'812.35<br />

Total 145'500.00 122'998.55 - 22'501.45


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Kostenbeiträge<br />

Die Kosten <strong>der</strong> Stromzuleitung wurden mit Ausnahme eines Anteils von 50 % <strong>der</strong><br />

Kabelkosten von <strong>der</strong> Kantonspolizei Zürich als hauptsächliche Nutzniesserin <strong>der</strong><br />

neuen Zuleitung bezahlt. Der Kostenanteil <strong>der</strong> Kantonspolizei beträgt Fr. 92'914. 70<br />

und wurde Anfang 2011 bereits überwiesen und verbucht. Der Kostenvoranschlag<br />

sah für die Kantonspolizei einen Anteil von Fr. 128'500.00 vor.<br />

Die Nettokosten des Bauvorhabens zu Lasten <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Volketswil</strong> reduzieren<br />

sich somit auf Fr. 308'487.90. Gemäss Kostenvoranschlag wurde mit Nettokosten<br />

im Betrag von Fr. 403'500.00 gerechnet.<br />

ANTRAG<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beantragt <strong>der</strong> Gemeindeversammlung, den folgenden Beschluss<br />

zu fassen:


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

4. Genehmigen <strong>der</strong> Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten Reservoirableitung<br />

beim Reservoir Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Stromzuleitung<br />

Die Gemeindeversammlung,<br />

auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates,<br />

besch I iesst:<br />

1. Die Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten Reservoirableitung beim<br />

Reservoir Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden Stromzuleitung mit<br />

Bruttokosten von Fr. 401 '402.60 wird genehmigt.<br />

2. Mitteilung an:<br />

- Rechnungsprüfungskommission, Frau Petra Klaus, Rütiwisstrasse 14,<br />

Zimikon, 8604 <strong>Volketswil</strong><br />

- Finanzverwaltung <strong>Volketswil</strong><br />

- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at<br />

- Tiefbau- und Werkabteilung/A<br />

FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />

GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />

Bruno Walliser<br />

Gemeindepräsident<br />

Beat Grob<br />

Gemeindeschreiber<br />

vers.: 27.6.2012<br />

Lr


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Tiefbau- und Werkvorstand Karin Ayar erklärt in kurzen Zügen die Bauabrechnung<br />

und zeigt die Gründe <strong>der</strong> Kreditunterschreitung auf.<br />

Petra Klaus, Präsidentin <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission, hält fest, dass die<br />

RPK die Abrechnung eingehend geprüft und korrekt befunden hat. Aufgrund <strong>der</strong><br />

klaren Kreditunterschreitung wurde auf die Teuerungsberechnung verzichtet. Die<br />

RPK empfiehlt die Annahme <strong>der</strong> Bauabrechnung.<br />

Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht gewünscht.<br />

Die Bauabrechnung über die Erstellung einer zweiten Reservoirableitung beim Reservoir<br />

Buechholz und die Verstärkung <strong>der</strong> bestehenden Stromzuleitung wird ohne<br />

Gegenstimme genehmigt.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

5. Genehmigen <strong>der</strong> Jahresrechnung 2011 <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

Es wird auf das separate <strong>Protokoll</strong> <strong>der</strong> Schulgemeinde verwiesen.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

6. Genehmigen <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />

und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

Referenten:<br />

Gemeindepräsident Bruno Walliser<br />

Schulpräsidentin Resmarie Quadranti<br />

BERICHT<br />

1. Ausgangslage<br />

Die Gemeindeversammlung hat am 16. Juni 2000 die Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen<br />

Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> genehmigt. Die Verordnung<br />

ist seit dem 1. August 2000 unverän<strong>der</strong>t in Kraft.<br />

ln <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

wird unter Art. 71 Folgendes festgehalten:<br />

"Die Gemeinde ist <strong>der</strong> Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich angeschlossen.<br />

Das Personal ist entsprechend den Vertragsbedingungen versichert."<br />

2. Pensionskasse I Beamtenversicherungskasse (neu: BVK Personalvorsorge<br />

des Kantons Zürich)<br />

Die Beamtenversicherungskasse (BVK) steckt bekanntlich in einer schwierigen finanziellen<br />

Situation. Zurzeit klären diverse Gemeinden und Städte mit externen<br />

Vorsorgespezialisten ihren Handlungsspielraum im Zusammenhang mit <strong>der</strong> in<br />

Schieflage geratenen BVK ab. Der BVK-Deckungsgrad lag Ende 2011 bei 83,2 %.<br />

Die zentrale Frage lautet, ob ein weiterer Verbleib bei <strong>der</strong> BVK finanziell, aus langfristiger<br />

Sicht des Arbeitgebers, des Steuerzahlers und des Arbeitnehmers, verantwortet<br />

werden kann.<br />

Ausgelöst durch die drastische Schieflage <strong>der</strong> BVK, <strong>der</strong> das Personal <strong>der</strong> Politischen<br />

sowie <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> gemäss Art. 71 <strong>der</strong> Personalverordnung<br />

angeschlossen ist, prüft <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong>zeit alternative Vorsorgelösungen.<br />

Die Materie ist auch für Pensionskassen-Fachleute sehr komplex. Im heutigen Zeitpunkt<br />

können neutrale Experten nicht sagen, ob ein allfälliger Ausstieg aus <strong>der</strong> BVK<br />

aufgrund <strong>der</strong> heute bekannten Zahlen und Prognosen anvisiert werden soll. Es gibt<br />

noch viele Ungewissheiten und Unklarheiten. Verschiedene Varianten mit Hochrechnungen<br />

und Szenarien <strong>der</strong> weiteren Entwicklung <strong>der</strong> BVK sowie einer an<strong>der</strong>weitigen<br />

Lösung können aufgezeigt werden.<br />

Ein gewisser Handlungszwang besteht darin, dass in Abhängigkeit <strong>der</strong> laufenden<br />

politischen Prozesse nur noch während einer beschränkten Zeit ein BVK-Ausstieg<br />

möglich ist. Voraussichtlich bis spätestens 30. November 201 2 ist ein Ausstieg mit


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

den Aktiwersicherten (Arbeitnehmern) aus <strong>der</strong> BVK mit einem Auskauf des fehlenden<br />

Deckungskapitals ( 16,6 %) bis 1 00 % möglich. Gleichzeitig könnten die Rentner<br />

mit <strong>der</strong> Besitzstandwahrung bei <strong>der</strong> BVK verbleiben.<br />

Die Ausfinanzierung kann nach heutigem Wissensstand und allgemeiner Auslegung<br />

<strong>der</strong> Sachlage als gebundene Ausgabe erfolgen. Das Gemeindeamt des Kantons<br />

Zürich prüft <strong>der</strong>zeit, ob es sich bei einer Ausfinanzierung von <strong>der</strong> BVK um gebundene<br />

o<strong>der</strong> nicht gebundene Ausgaben handelt. Davon hängt das Genehmigungsverfahren<br />

für die Gemeinden bzw. Städte ab. Ein durch die Arbeitsgruppe vom Gemeindepräsidentenverband<br />

des Kantons Zürich (GPV( und Verein Zürcher Gemeindeschreiber<br />

und Verwaltungsfachleute (VZ<strong>GV</strong>) in Auftrag gegebenes Gutachten von<br />

Herrn Tomas Poledna, Anwaltsbüro Poledna I Boss I Kurer, Zürich, kommt zum<br />

Schluss, dass es sich bei <strong>der</strong> Ausfinanzierung klar um gebundene Ausgaben handelt.<br />

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine gesetzliche Grundlage zur Ermächtigung<br />

an die Exekutive zur Wahl <strong>der</strong> Personalvorsorgeeinrichtung besteht. Als<br />

Folge davon werden die Kosten als gebundene Ausgabe betrachtet.<br />

3. Sanierungsvorlage BVK<br />

Zur Erhöhung des Deckungsgrades sind Sanierungsmassnahmen (Statutenrevision<br />

und Einmaleinlage von 2 Mia. Franken) geplant, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten<br />

sollen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dafür jedoch zusätzliche Beiträge<br />

zu entrichten. Die Statutenrevision bildet die Grundlage für die Erhebung von Sanierungsbeiträgen<br />

von Arbeitgebenden und -nehmenden, für die Reduktion von Zinsund<br />

Umwandlungssätzen sowie für die Erhöhung von Sparbeiträgen. Weiter sind<br />

finanziellen Abfe<strong>der</strong>ungsmassnahmen für die älteren Versicherten geplant.<br />

Nach Berechnungen <strong>der</strong> BVK beträgt die Sanierungsdauer bei einer äusserst optimistischen<br />

Renditeprognose von durchschnittlich 3,1 % sieben Jahre. Vorsichtigere<br />

Prognosen gehen selbst im besten Fall von einer Sanierungsdauer von 11 bis 15<br />

Jahren aus. Angesichts <strong>der</strong> momentanen Aussichten auf dem Kapitalmarkt ist das<br />

Risiko gross, dass die Deckungsgradentwicklung hinter diesen Annahmen zurück<br />

bleibt und eine weit längere Sanierungsdauer resultiert.<br />

Der Kantonsrat hat am 2. April 2012 <strong>der</strong> Einmaleinlage von 2 Mia. Franken in die<br />

BVK zugestimmt. ln Bezug auf die Verbuchung dieses Betrages im kantonalen Finanzhaushalt<br />

wird eventuell das Referendum ergriffen. Eine Volksabstimmung darüber<br />

sollte die Einmaleinlage im Grundsatz nicht gefährden.<br />

4. Neuer Anschlussvertrag<br />

Die BVK plant, den angeschlossenen Arbeitgebern in den nächsten Monaten einen<br />

neuen Anschlussvertrag mit geän<strong>der</strong>ten Konditionen (namentlich minimale Vertragsdauer<br />

von fünf Jahren, Mitnahme aller Rentner bei einem späteren Kassenwechsel)<br />

zu unterbreiten. Den Anschlüssen soll ein ausserordentliches Kündigungsrecht<br />

bis 30. November 2012 für einen allfälligen Wechsel <strong>der</strong> Pensionskasse auf<br />

den 1. Januar 2013 eingeräumt werden.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Bei einem allfälligen Wechsel verbleiben die Alters- und Hinterlassenenrentner nach<br />

heutigem Anschlussvertrag bei <strong>der</strong> BVK und nur die Aktiwersicherten sowie die<br />

Invalidenrentner werden in die neue Kasse übernommen. Die BVK verlangt bei einem<br />

Austritt die Ausfinanzierung <strong>der</strong> Deckungslücke für die austretenden Versicherten.<br />

5. Verselbständigung <strong>der</strong> BVK<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Bundesvorschriften muss die BVK spätestens auf den 1. Januar 2014<br />

aus dem kantonalen Vermögen ausgeglie<strong>der</strong>t und verselbständigt werden. Sie wird<br />

dann nicht mehr, wie heute, in <strong>der</strong> politischen Verantwortung des Kantons sein. Bei<br />

ungenügendem Deckungsgrad wird die ebenfalls unabhängige Aufsichtsbehörde<br />

von sich aus eine Verschärfung <strong>der</strong> Sanierungsmassnahmen anordnen, ohne dass<br />

das Parlament darauf Einfluss nehmen kann.<br />

6. Rahmenbedingungen für einen allfälligen BVK-Ausstieg<br />

6.1 Kommunale Zuständigkeitsordnung<br />

Falls sich in den nächsten Monaten ein Ausstieg aus <strong>der</strong> BVK aufdrängen sollte,<br />

muss zuerst die von <strong>der</strong> Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2000 erlassene Personalverordnung<br />

<strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> teilrevidiert<br />

werden.<br />

6.2 Vorgesehene Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung {PVO)<br />

Damit <strong>der</strong> Vertrag mit <strong>der</strong> BVK gegebenenfalls rechtzeitig gekündigt werden kann,<br />

muss Art. 71 <strong>der</strong> PVO durch die Gemeindeversammlung angepasste bzw. revidiert<br />

werden. Sinnvollerweise wird die Kompetenz für die Bestimmung <strong>der</strong> beruflichen<br />

Vorsorge des Personals <strong>der</strong> Exekutive (Gemein<strong>der</strong>at für Politische Gemeinde sowie<br />

Schulpflege für Schulgemeinde) übertragen.<br />

Art. 71<br />

Personalverordnung vom 16. Juni 2000<br />

Pensionskasse<br />

Die Gemeinde ist <strong>der</strong> Beamtenversicherungskasse<br />

des Kantons Zürich angeschlossen.<br />

Das Personal ist entsprechend<br />

den Vertragsbedingungen versichert.<br />

Art. 71 neu<br />

Pensionskasse<br />

1<br />

Über den Anschluss an eine berufliche<br />

Vorsorgeeinrichtung und die damit ver-<br />

bundenen Vertragsbedingungen für das<br />

nach dem Bundesgesetz über die beruf-<br />

liehe Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge<br />

(BVG) obligatorisch zu<br />

versichernde Personal entscheidet die<br />

Exekutive in eigener Kompetenz.<br />

2<br />

Die Mitwirkungsrechte des Personals<br />

nach dem Bundesgesetz über die beruf-


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

liehe Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge<br />

(BVG) werden gewährleistet.<br />

6.3 Mitwirkung des Personals<br />

Gernäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) setzt <strong>der</strong> Wechsel <strong>der</strong><br />

Personalvorsorgeeinrichtung das Einverständnis des Personals bzw. <strong>der</strong> Arbeitnehmervertretung<br />

voraus. Der Gemein<strong>der</strong>at hat deshalb die Angestellten via Abteilungsleiter<br />

eingeladen, Personalvertretungen für die Mitwirkung in einer paritätischen<br />

Kommission vorzuschlagen. Diese Kommission wird die weiteren Abklärungen<br />

bezüglich Verbleib in o<strong>der</strong> Austritt aus <strong>der</strong> BVK vornehmen, die Ergebnisse inkl.<br />

einer Empfehlung <strong>der</strong> Exekutive vorlegen sowie die Mitarbeitenden <strong>der</strong> Politischen<br />

Gemeinde zur gegebener Zeit entsprechend informieren.<br />

7. Schlussbemerkungen<br />

Die finanziell unerfreuliche Lage <strong>der</strong> BVK und <strong>der</strong>en höchst ungewisse Entwicklung<br />

machen eine ernsthafte Prüfung von Alternativlösungen im Interesse <strong>der</strong> versicherten<br />

Arbeitnehmenden wie auch im Interesse <strong>der</strong> Gemeinde als Arbeitgeberin und<br />

<strong>der</strong> Steuerzahlenden unausweichlich.<br />

Bei einem Wechsel nach dem 30. November 2012 aus <strong>der</strong> BVK müssten die Rentner<br />

zusätzlich zum fehlenden Deckungsgrad ebenfalls ausfinanziert werden. Ein<br />

Ausstieg würde damit faktisch unbezahlbar. Es besteht somit die einmalige Chance<br />

für die Gemeinde <strong>Volketswil</strong> bis Ende November 2012 unter Umständen aus <strong>der</strong><br />

BVK auszusteigen. Damit nach den getätigten Abklärungen (Submission, Kostenvergleiche,<br />

Vertragsbedingungen usw.) überhaupt ein allfälliger Austritt bzw. Wechsel<br />

<strong>der</strong> Pensionskasse zeitgerecht vorgenommen werden kann, ist die Zuständigkeit<br />

bei <strong>der</strong> Exekutive sinnvoll und zweckmässig und somit die Teilrevision <strong>der</strong> PVO (Art.<br />

71) notwendig.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at hat <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung (Art. 71) <strong>der</strong> Politischen<br />

Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> mit Beschluss Nr. 92 vom<br />

17. April2012 zugestimmt.<br />

Die Schulpflege hat <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung (Art. 71) am 13. April<br />

2012 zugestimmt.<br />

ANTRAG<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at und die Schulpflege beantragen <strong>der</strong> Gemeindeversammlung folgenden<br />

Beschluss zu fassen:


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

6. Genehmigen <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde<br />

und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong><br />

Die Gemeindeversammlung,<br />

auf Antrag des Gemein<strong>der</strong>ates und <strong>der</strong> Schulpflege,<br />

besch I iesst:<br />

1. Die Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung (Art. 71 ) <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und<br />

<strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> wird genehmigt.<br />

2. Die Teilrevision bzw. <strong>der</strong> neue Art. 71 <strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen<br />

Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> tritt am 1. August 2012 in Kraft.<br />

3. Mitteilung an:<br />

- Gemein<strong>der</strong>at<br />

- Schulpflege<br />

- Gemeindeschreiber<br />

- Leiterin Schulverwaltung<br />

- Sekretariat Gemein<strong>der</strong>at I A<br />

FÜR RICHTIGEN AUSZUG<br />

GEMEINDERAT VOLKETSWIL<br />

Bruno Walliser<br />

Gemeindepräsident<br />

Beat Grob<br />

Gemeindeschreiber<br />

Vers. 26.6.2012 Gr


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Gemeindepräsident Bruno Walliser erklärt die Gründe <strong>der</strong> vorliegenden Teilrevision<br />

<strong>der</strong> Personalverordnung <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong> Schulgemeinde. Ob ein<br />

Austritt sinnvoll ist o<strong>der</strong> nicht, steht heute noch nicht zur Diskussion. Die Teilrevision<br />

<strong>der</strong> PVO gibt jedoch <strong>der</strong> Exekutive den nötigen Handlungsspielraum. Im weiteren<br />

erklärt er die momentane Situation <strong>der</strong> BVK. Er zeigt zudem die von <strong>der</strong> BVK geplante<br />

Deckungsgradentwicklung für die nächsten zehn Jahre sowie die Ausfinanzierung<br />

und die Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf.<br />

Schulpräsidentin Resmarie Quadranti weist darauf hin, dass die Verordnung gemeinsam<br />

ist und die Schulpflege mit <strong>der</strong> Überprüfung einverstanden ist. Sie weist<br />

jedoch darauf hin, dass die Lehrerinnen und Lehrer auch weiterhin unverän<strong>der</strong>t <strong>der</strong><br />

BVK angehören bleiben. Nur ein kleiner Teil <strong>der</strong> Mitarbeitenden (Verwaltung) würde<br />

somit von einem Wechsel betroffen sein. Die Schulgemeinde wartet die Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Überprüfung ab und empfiehlt die Zustimmung <strong>der</strong> Teilrevision.<br />

Petra Klaus, Präsidentin <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission, hält fest, dass sie die<br />

Ablehnung empfiehlt. Die Überprüfung ist zwar sinnvoll. Bei ihrem Entscheid lagen<br />

<strong>der</strong> RPK jedoch keine Zahlen vor. Es wird teuer, ob die Gemeinde bleibt o<strong>der</strong> wechselt.<br />

Auch konnte aus den Medien entnommen werden, dass die austretenden Gemeinden<br />

mehr zahlen müssen als zuerst angegeben wurde. Die RPK bleibt bei ihrer<br />

Ablehnung des Geschäftes und stellt den Antrag auf Ablehnung <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong><br />

Personalverordnung.<br />

Der Finanzvorstand hält fest, dass bis heute nur die Gemeinde Stäfa definitiv ausgetreten<br />

ist und zwar bevor die Zahlen <strong>der</strong> BVK auf dem Tisch lagen. Die neuen Zahlen<br />

wurden den Gemeinden von <strong>der</strong> BVK zum Teil erst vor einer Woche mitgeteilt.<br />

Der Entscheid Austritt o<strong>der</strong> Verbleib BVK wird durch die paritätische Kommission<br />

entschieden. Sofern keine Einigung in <strong>der</strong> paritätischen Kommission erreicht wird,<br />

findet kein Austritt aus <strong>der</strong> BVK statt. Auch kann das Geschäft Teilrevision Personalverordnung<br />

nicht <strong>der</strong> September Gemeindeversammlung vorgelegt werden, da<br />

bis zur Abgabe <strong>der</strong> Weisungen für die <strong>GV</strong> die Ergebnisse <strong>der</strong> Submission noch nicht<br />

vorliegen.<br />

Alfons Solerweist auf die hohen zu erwartenden Kosten für die Gemeinde hin. Die<br />

Regierung (Kanton) hat kein Interesse, dass die Bürger ihre Rechte wahrnehmen<br />

können, da zu enge Fristen vorgegeben werden, um einen demokratischen Entscheidungsweg<br />

zu gehen. Es stört ihn, dass dem Souverän fast nichts an<strong>der</strong>es übrig<br />

bleibt, als dem Geschäft zuzustimmen. Wie wird <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at das Geschäft<br />

abhandeln bzw. entscheiden? Die Aufteilung <strong>der</strong> Ausfinanzierung ist für ihn bezüglich<br />

Aufteilung Arbeitgeber und Arbeitnehmer unklar.<br />

Der Finanzvorstand hält fest, dass bei keinem Austritt die Sanierung ohne Mitsprache<br />

automatisch läuft. Die Einmaleinlage von 2 Mia. Franken wurden vom Kantonsrat<br />

gut geheissen und es wurde kein Referendum dagegen ergriffen. Die paritätische<br />

Kommission <strong>der</strong> Gemeinde entscheidet über Austritt o<strong>der</strong> Verbleib BVK und<br />

nicht <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at. Wie hoch die Beteiligung des Arbeitnehmers an <strong>der</strong> Ausfinanzierung<br />

ist, muss im Detail noch ausgehandelt werden. Bruno Walliser hält fest,


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

dass <strong>der</strong> zeitliche Druck sehr unangenehm ist, aber aufgrund <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> BVK<br />

gegeben ist. Diverse Gemeinden prüfen zurzeit einen Wechsel <strong>der</strong> Pensionskasse.<br />

Falls <strong>der</strong> Souverän keine Prüfung will, muss er die vorliegende Teilrevision <strong>der</strong> PVO<br />

ablehnen.<br />

Das Wort wird von den Stimmberechtigten nicht mehr gewünscht.<br />

Die Teilrevision <strong>der</strong> Personalverordnung (Art. 71) <strong>der</strong> Politischen Gemeinde und <strong>der</strong><br />

Schulgemeinde <strong>Volketswil</strong> wird mit 46 Ja- zu 10 Nein-Stimmen genehmigt.


Auszug aus dem <strong>Protokoll</strong><br />

<strong>der</strong> Gemeindeversammlung<br />

vom 22.6.2012<br />

Auf Anfrage des Gemeindepräsidenten werden we<strong>der</strong> gegen die Versammlungsführung<br />

noch gegen die Abstimmungen Einwendungen erhoben.<br />

Der Vorsitzende weist die Anwesenden auf ihr Recht zur <strong>Protokoll</strong>einsicht hin. Das<br />

<strong>Protokoll</strong> <strong>der</strong> Politischen Gemeinde liegt ab Montag, 2. Juli 2012 bei <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>atskanzlei<br />

zur Einsicht auf.<br />

Vollständigkeitshalber weist er auch auf die folgenden Rechtsmittel hin:<br />

- 5 Tage für einen Stimmrechtsrekurs<br />

- 30 Tage für eine Gemeindebeschwerde<br />

- 30 Tage für einen <strong>Protokoll</strong>berichtigungsrekurs<br />

Die an Ort und Stelle vorgebrachte Rüge betreffend Verletzung von Vorschriften<br />

über die politischen Rechte im Rahmen <strong>der</strong> Versammlung bildet die Voraussetzung<br />

für eine entsprechende Stimmrechtsrekurserhebung (§ 151 a Gemeindegesetz).<br />

Mit dem Dank an alle Anwesenden für ihr Interesse und Erscheinen kann <strong>der</strong> Vorsitzende<br />

um 21.20 Uhr die Gemeindeversammlung schliessen. Die nächste Gemeindeversammlung<br />

findet am Freitag, 7. Dezember 2012, um 19.30 Uhr, statt.<br />

Er wünscht allen Teilnehmern einen schönen Abend sowie Sommer und gute Heimkehr.<br />

NAMENS DER<br />

GEMEINDEVERSAMMLUNG<br />

Ge?~esc reiber:<br />

I<br />

Die Richtigkeit des vorstehenden <strong>Protokoll</strong>s bezeugen:<br />

Gemeindepräsident<br />

~<br />

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