als PDF downloaden - Bernischer Anwaltsverband
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Inhalt 157<br />
Inhalt<br />
159_Editorial<br />
160_Interview<br />
164_Juristischer Artikel<br />
178_Neue Erlasse<br />
182_Mitteilungen Obergericht<br />
183_Mitteilungen Vorstand<br />
198_In eigener Sache<br />
200_Neue Literatur<br />
202_Rollender Kalender<br />
208_Impressum<br />
von Redaktorin Andrea Lanz Müller<br />
– Interview mit Herrn Reto Kuster<br />
Dr. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte;<br />
Bratschi Wiederkehr & Buob,<br />
Bern<br />
– Die Praxis der Anwaltskammer<br />
des Kantons Bern 2009<br />
von Andrea Werner-Schmidt,<br />
Rechtsanwältin, Sekretärin der<br />
Anwaltskammer des Kantons Bern<br />
– Informationen über die neuen<br />
kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />
zum Opferhilfegesetz<br />
Henriette Kämpf, Fürsprecherin,<br />
Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />
des Kantons Bern (GEF), Sozialamt,<br />
Opferhilfe<br />
– Anwendbares Verfahrensrecht<br />
– Procédure applicable<br />
– Informationen aus dem Vorstand<br />
– Informations du Comité de l’AAB<br />
– Aktennotiz zum Austausch zwischen<br />
BAV/DJB und dem Sozialamt GEF<br />
betreffend Opferhilfe<br />
– Verband <strong>Bernischer</strong> Richterinnen und<br />
Richter (VBR)<br />
Association des juges bernois (AJB)<br />
Protokollnotiz über die Aussprache<br />
BAV/VBR vom 10.06.2010<br />
– Kostennote<br />
– Note de frais<br />
– Warnung vor neuer Betrügermasche<br />
– Hot-Line 2010<br />
– Neue Redaktorin<br />
– Baugesetz des Kantons Bern;<br />
Zaugg/Ludwig<br />
– Kommentierte Textausgabe zur<br />
Schweizerischen Strafprozessordnung;<br />
Goldschmid/Maurer/Sollberger
Editorial 159<br />
Editorial<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen<br />
Die Tage werden kürzer, die Schatten<br />
länger und die Bäume bunter.<br />
In der Herbstausgabe erscheint traditionell<br />
die Zusammenfassung der<br />
Praxis der Anwaltskammer aus dem<br />
vergangenen Jahr. Frau Andrea Werner-Schmidt,<br />
Sekretärin der Anwaltskammer<br />
des Kantons Bern, hat sie<br />
wiederum für uns zusammengefasst.<br />
Die Anwaltskammer musste erfreulicherweise<br />
weniger Disziplinarverfahren<br />
erledigen <strong>als</strong> in den letzten<br />
beiden Jahren. Sie befasste sich<br />
erstm<strong>als</strong> mit der Frage, ob einem<br />
Gesuchsteller die Berufshaftpflichtversicherung<br />
eines Anwalts bekannt<br />
zu geben sei. Dies wurde mit Blick<br />
auf den Schutzzweck von Art. 12 lit. f<br />
BGFA bejaht. Im übrigen beurteilte<br />
die Anwaltskammer u. a. Fälle betreffend<br />
Verletzung der Pflicht zur beförderlichen<br />
Mandatsführung, der<br />
Mandatsniederlegung zur Unzeit, der<br />
ungebührlichen Behandlung der Gegenpartei,<br />
der Interessenkollission<br />
und der getrennten Aufbewahrung<br />
der anvertrauten Vermögenswerte.<br />
Von zwei diesjährigen Aussprachen<br />
des BAV mit dem VBR einerseits und<br />
mit dem Sozialamt der GEF anderseits<br />
liegen die Protokolle vor.<br />
Dem VBR ist es ein Anliegen, dass<br />
Terminabsprachen auch während<br />
der Ferienabwesenheit von Anwälten<br />
möglich sind und die Anwälte konsequent<br />
die Honorar-/Kostennote an<br />
die Verhandlung mitbringen.<br />
In diesem Zusammenhang sei auf die<br />
Berechnungshilfe für die Kostennoten<br />
nach PKV hingewiesen, die allen<br />
BAV-Mitgliedern auf der Webseite<br />
zur Verfügung steht.<br />
Die KOHV (kantonale Opferhilfeverordnung)<br />
ist seit 1. Juli 2010 in Kraft.<br />
Frau Fürsprecherin Henriette Kämpf<br />
hat die wichtigsten Informationen über<br />
die neuen kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />
zum OHG zusammengefasst.<br />
Ich wünsche Ihnen farbenfrohe<br />
Herbsttage.<br />
Andrea Lanz Müller, Redaktorin<br />
Auf den 1.1.11 ändert bekanntlich der<br />
Norm<strong>als</strong>atz der Mehrwertsteuer von<br />
7,6% auf 8%. Herr Kollege Reto Kuster<br />
gibt im Interview wertvolle Informationen<br />
und praktische Tipps für<br />
Anwälte und Anwältinnen zur ganzen<br />
Problematik.
in dubio 4_10 Interview 160<br />
Interview mit Herrn Reto Kuster<br />
Dr. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte;<br />
Bratschi Wiederkehr & Buob,<br />
Bern<br />
bearbeitet von Kollege Andreas Wasserfallen<br />
Wie verlief Ihr beruflicher Werdegang?<br />
Welches sind heute Ihre beruflichen<br />
Tätigkeitsgebiete?<br />
Ich arbeitete während 6 Jahren in<br />
der Rechtsabteilung der kantonalen<br />
Steuerverwaltung. Danach wechselte<br />
ich zu einer internationalen tätigen<br />
Treuhandgesellschaft, wo ich 5 Jahre<br />
in der Steuerberatung vor allem für<br />
Unternehmen tätig war. Vor 10 Jahren<br />
trat ich in die Advokatur über. Das Tätigkeitsfeld<br />
wurde ergänzt um Transaktionen<br />
von und mit Unternehmen,<br />
die oft nicht steuerlich motiviert sind,<br />
die aber immer steuerliche Probleme<br />
bieten.<br />
Welche Änderungen gibt es in der<br />
Mehrwertsteuergesetzgebung auf den<br />
1. Januar 2011? Ist die Umsetzung<br />
anders geregelt <strong>als</strong> bei früheren<br />
Satzerhöhungen?<br />
Der Norm<strong>als</strong>atz wird von 7,6% auf<br />
8,0% erhöht. Die Satzänderung knüpft<br />
an den Zeitpunkt der Leistungserbringung<br />
an. Im Gegensatz zu früheren<br />
Satzerhöhungen spielen dieses Mal<br />
administrative Einschränkungen und<br />
formelle Vorgaben keine Rolle.<br />
Welche Übergangsfristen sind vorgesehen?<br />
Wie lange kann zu den alten<br />
MWSt-Sätzen abgerechnet werden?<br />
Übergangsfristen gibt es grundsätzlich<br />
keine. Die Steuerpflichtigen sind<br />
frei, eine Abrechnung zu jedem späteren<br />
Zeitpunkt zum alten Steuersatz<br />
vornehmen, wenn die Leistung unter<br />
dem alten Steuersatz erbracht worden<br />
ist. Wurden die Leistungen unter<br />
altem und unter neuem Steuersatz<br />
erbracht, sind die Leistungen in der<br />
Rechnung aufzuteilen. Der Steuerverwaltung<br />
ist es wichtig, dass in<br />
den Leistungserfassungssystemen die<br />
Leistungen abgegrenzt werden. Dies<br />
empfiehlt sich auch deshalb, um<br />
bei einer Überprüfung die in der<br />
Rechnung vorgenommene Aufteilung<br />
nachweisen zu können.<br />
Was empfehlen Sie betreffend Kostenvorschüssen?<br />
Ab wann ist nach<br />
dem höheren Satz abzurechnen?<br />
Die Verwaltung weist darauf hin, dass<br />
Kostenvorschüsse bereits heute<br />
nach dem neuen Satz abgerechnet<br />
werden können, wenn bekannt ist,<br />
dass die Leistung erst nach der Satzerhöhung<br />
erbracht wird. Eine Pflicht<br />
dazu besteht jedoch nicht. Kostenvorschüsse<br />
dürfen <strong>als</strong>o bis zum Ende<br />
des Jahres mit dem alten Steuersatz<br />
abgerechnet werden, selbst wenn<br />
sie für Leistungen bestimmt sind,<br />
die erst im folgenden Jahr erbracht
Interview 161<br />
werden. Es empfiehlt sich jedoch<br />
auch nicht, noch vor Ende Jahr besonders<br />
viele oder besonders hohe<br />
Kostenvorschüsse einzuverlangen.<br />
Wer will schon freiwillig übertrieben<br />
grosse Beträge zu früh abrechnen?<br />
M. E. sollte an der bewährten Praxis<br />
festgehalten werden, Kostenverschüsse<br />
so weit zu verlangen, <strong>als</strong> es<br />
der Anwalt <strong>als</strong> kommerziell geboten<br />
erachtet.<br />
Empfehlen Sie, bei amtlichen und<br />
privaten Mandaten – soweit überhaupt<br />
möglich – auf Ende Jahr Zwischenabrechnungen<br />
vorzunehmen? Was ist<br />
vorzukehren, wenn dies nicht möglich<br />
ist? Wie ist bei Streitwertfällen<br />
vorzugehen?<br />
Was für die Kostenvorschüsse gilt, ist<br />
m. E. auch für die Abrechnung richtig.<br />
Den Abrechnungszeitpunkt sollte sich<br />
ein Anwalt nicht von der Steuerverwaltung<br />
vorschreiben lassen. Bei der<br />
Abrechnung ist dann jedoch korrekt<br />
abzugrenzen. Soweit die Leistungen<br />
unter dem alten Steuersatz erbracht<br />
wurden, ist zum alten Satz abzurechnen,<br />
soweit unter dem neuen Steuersatz,<br />
zum neuen Steuersatz. Die Vorschüsse<br />
sind den Mandaten zu jenen<br />
Steuersätzen gutzuschreiben, zu denen<br />
sie abgerechnet wurden. Damit<br />
wird im Zeitpunkt der Abrechnung die<br />
korrekte Aufteilung vorgenommen<br />
und die allfällige f<strong>als</strong>che Aufteilung im<br />
Zeitpunkt des Kostenvorschusses auf<br />
diesem Wege korrigiert.
in dubio 4_10 Interview 162<br />
Die Aufteilungskriterien können unterschiedlich<br />
sein, in Streitwertfällen<br />
sind sie bestimmt schwieriger zu bestimmen<br />
und so unterschiedlich wie<br />
die Praxen an den verschiedenen Gerichten.<br />
Kriterien können die geleisteten<br />
Stunden oder die Höhe des<br />
Anspruchs bei einer fiktiven Mandatsbeendigung<br />
Ende Jahr sein. Es<br />
empfiehlt sich, die vorgenommene<br />
Aufteilung zu dokumentieren, um im<br />
Überprüfungsfall die Rationalität<br />
nachweisen zu können.<br />
Für die Abrechnung zu zwei unterschiedlichen<br />
Steuersätzen wurde ein<br />
neues Formular erarbeitet, welches<br />
dies zulässt. Das neue Formular wird<br />
den Steuerpflichtigen im 3. Quartal<br />
2010 erstm<strong>als</strong> zugestellt.<br />
Was müssen Anwältinnen und Anwälte<br />
beachten, welche nach dem<br />
Saldosteuersatz abrechnen?<br />
Für Anwälte, die nach dem Saldosteuersatz<br />
abrechnen, stellt sich die<br />
Situation bei der Rechnungsstellung<br />
nicht anders dar, <strong>als</strong> für Steuerpflichtige,<br />
die zum Norm<strong>als</strong>atz abrechnen.<br />
Sie weisen in den Rechnungen<br />
bekanntlich den Norm<strong>als</strong>atz aus<br />
und haben das gleiche Problem der<br />
Abgrenzung und der Gutschrift von<br />
Kostenvorschüssen in der Rechnung.<br />
Der Unterschied zeigt sich einzig bei<br />
der Mehrwertsteuerabrechnung. Der<br />
Steuersatz steigt per 1.1. 2011 von<br />
6,4% auf 6,7%.<br />
Soweit den Kunden die Leistung zum<br />
neuen Steuersatz verrechnet werden,<br />
müssen die Umsätze zum neuen<br />
Saldosteuersatz abgerechnet werden.<br />
Soweit den Kunden die Leistungen<br />
noch zum alten Satz in Rechnung<br />
gestellt werden, können sie zum<br />
alten Saldosteuersatz abgerechnet<br />
werden. Dazu erhalten auch Saldosteuerpflichtige<br />
ein neues Formular,<br />
welches die Abrechnung zu zwei unterschiedlichen<br />
Sätzen zulässt.<br />
Unabhängig von der Satzerhöhung:<br />
Auf was ist bei den MWSt-Belegen zu<br />
achten, damit sie MWSt-konform sind?<br />
Gibt es diesbezüglich Änderungen?<br />
Die strengen Formvorschriften für<br />
Belege, sollen sie zum Vorsteuerabzug<br />
dienen, wurden gelockert. Der<br />
Beweis für die Berechtigung zum<br />
Vorsteuerabzug kann auch dadurch<br />
erbracht werden, dass die Zahlung<br />
der Vorsteuer nachgewiesen wird.<br />
Das Leben wird einem Steuerpflichtigen<br />
aber weiterhin erheblich erleichtert,<br />
wenn er für eine klare Beleg-<br />
Lage sorgt.<br />
Was ist zu beachten bei einer Rechnung<br />
in den EU-Raum oder ins übrige<br />
Ausland?<br />
Für Leistungen eines Anwalts gilt<br />
grundsätzlich das Empfängerortsprinzip.<br />
Hat der Mandant seinen Sitz<br />
oder Wohnsitz im Ausland, so ist die<br />
Mehrwertsteuer nicht geschuldet.<br />
Dies gilt unabhängig davon, ob der<br />
Sitz oder Wohnsitz des Mandanten im<br />
EU-Raum oder im übrigen Ausland<br />
liegt. Bei Leistungen im Zusammenhang<br />
mit Liegenschaften, die in der<br />
Schweiz gelegen sind, wie die Vermittlung<br />
und Verwaltung ist die<br />
Mehrwertsteuer abzurechnen nach<br />
dem Prinzip des Orts der gelegenen<br />
Sache.<br />
in dubio dankt Ihnen bestens für das<br />
Gespräch.
in dubio 4_10 Juristischer Artikel 164<br />
Die Praxis der Anwaltskammer<br />
des Kantons Bern 2009<br />
von Andrea Werner-Schmidt, Rechtsanwältin, Sekretärin der<br />
Anwaltskammer des Kantons Bern<br />
1. Allgemeines<br />
Im 2009 konnte die Anwaltskammer 22 Disziplinarverfahren (2008 und 2007 je<br />
31) und 16 Entbindungsgesuche (2008: 16 und 2007: 15) erledigen.<br />
Ein Gesuch erscheint besonders erwähnenswert. Ein Gesuchsteller ersuchte<br />
um Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung eines Anwalts 1 . Die Anwaltskammer<br />
hiess das ungewöhnliche Gesuch aus folgenden Gründen gut:<br />
Gemäss Art. 12 lit. f BGFA haben Anwälte eine Berufshaftpflichtversicherung<br />
abzuschliessen.<br />
Art. 12 lit. f BGFA liegt die Annahme zugrunde, dass das persönliche Haftungssubstrat<br />
des Anwalts in der Regel nicht genügt, um Schadenersatzansprüche<br />
von Klienten zu decken. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung<br />
abzuschliessen, dient denn auch vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden<br />
Publikums. Sie soll sicherstellen, dass jeder Anwalt im Haftungsfall erfolgreich<br />
in Anspruch genommen werden kann 2 .<br />
Der geschädigte Klient kann nur den haftpflichtigen Anwalt selbst, nicht aber<br />
dessen Haftpflichtversicherung belangen. Der Versicherung gegenüber besitzt<br />
er kein direktes Forderungsrecht. Daran ändert Art. 12 lit. f BGFA nichts.<br />
Art. 60 Abs. 1 VVG ermächtigt den Versicherer aber, die Entschädigung nicht<br />
dem Versicherungsnehmer, sondern direkt dem Geschädigten auszuzahlen 3 .<br />
In der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dürfte<br />
die Pflicht mit enthalten sein, sich im Schadenfall so zu verhalten, dass der<br />
Versicherungsschutz bestehen bleibt. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
aller Haftpflichtversicherer müssen die Anwälte beispielsweise<br />
Ereignisse, deren Folgen ihre Haftpflichtversicherung betreffen könnten, dem<br />
Versicherer unverzüglich anzeigen.<br />
Carron weist im Rahmen der Kommentierung zu Art. 60 Abs. 1 VVG darauf hin,<br />
dass die Rechtsprechung zu Art. 60 VVG ein Recht des geschädigten Dritten<br />
abgeleitet hat, über den Inhalt der Police informiert zu werden 4 .<br />
1<br />
AWK 09 83.<br />
2<br />
FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 129<br />
zu Art. 12 BGFA.<br />
3<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 134 zu Art. 12 BGFA.<br />
4<br />
CARRON in: HONSELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,<br />
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, N. 19 zu Art. 60 VVG; vgl.<br />
auch Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten,<br />
Fünfte Sammlung, 1922-1926, Nr. 294, S. 588.
Juristischer Artikel 165<br />
Art. 60 Abs. 1 VVG räumt dem Geschädigten kein direktes Forderungsrecht gegenüber<br />
der Haftpflichtversicherung ein. Doch wird ihm durch diese Vorschrift<br />
ein gesetzliches Pfandrecht am Befreiungsanspruch der versicherten Person<br />
gewährt. Das Pfandrecht entsteht von Gesetzes wegen. Es bedarf keiner Willenserklärung<br />
und der Geschädigte braucht nicht zu wissen, ob der Versicherte<br />
haftpflichtversichert ist 5 .<br />
Der Geschädigte hat ein Recht, über den Inhalt der Police informiert zu werden.<br />
Gemäss den allgemeinen Vorschriften über das Forderungspfandrecht darf der<br />
Versicherer nur mit Zustimmung des Geschädigten an die versicherte Person<br />
zahlen. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Versicherer Kenntnis vom Pfandrecht<br />
des Geschädigten hat 6 .<br />
Der Schutzzweck des Art. 12 lit. f BGFA ist klar: Die Bestimmung dient vorab<br />
dem Schutz des rechtsuchenden Publikums bzw. dessen Vermögen. Sie soll<br />
nämlich sicherstellen, dass der Anwalt im Haftungsfalle erfolgreich in Anspruch<br />
genommen werden kann. Die Geschädigte, hier die Gesuchstellerin,<br />
kann jedoch ihr gesetzliches Pfandrecht, welches ihr nach Art. 60 VVG zusteht,<br />
nur geltend machen, wenn ihr die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts<br />
bekannt ist. Wenn die betroffene Anwältin die Haftpflichtversicherung nicht selber<br />
bekannt gibt, hat die Geschädigte keine Möglichkeit, an diese Daten heranzukommen.<br />
Ihr würde daher das Recht auf Geltendmachung des gesetzlichen<br />
Pfandrechts nach Art. 60 VVG verweigert. Zudem würde der Schutzzweck von<br />
Art. 12 lit. f BGFA vereitelt, wenn der Geschädigte keine Möglichkeit hat, den<br />
Schaden selber bei der Versicherung geltend zu machen, falls die Anwältin den<br />
Schaden nicht anmeldet, bzw. die Daten nicht herausgibt.<br />
2. Disziplinaraufsicht<br />
Im Rahmen der Disziplinaraufsicht über die praktizierenden Anwältinnen und<br />
Anwälte wurde in 9% aller im Jahre 2009 erledigten Disziplinarverfahren eine<br />
Sanktion verhängt. In 77% der Fälle wurde kein Disziplinarverfahren eröffnet,<br />
weil offensichtlich keine Berufsregelverletzung des angezeigten Anwalts vorlag.<br />
Ein Verfahren wurde gegenstandlos. Die übrigen Disziplinarverfahren (ausmachend<br />
9%) wurden von der Anwaltskammer aufgehoben.<br />
Generalklausel (Art. 12 lit. a BGFA)<br />
– Fürsprecher X vertrat A. in einem Ehescheidungsverfahren. Mitte März 2008<br />
stellte er ein Ladungsgesuch zum Aussöhnungsversuch. Der auf Ende Mai<br />
2008 angesetzte Aussöhnungsversuch wurde nicht durchgeführt. Erst nach<br />
den Sommerferien kamen die Anwälte überein, auf einen erneuten Aussöhnungsversuch<br />
zu verzichten und Konventionsverhandlungen zu führen.<br />
Es gab keine Hinweise in den Akten, dass Fürsprecher X. in der Zwischenzeit<br />
Vorkehrungen getroffen hätte. Mitte September 2008 sprach A. in der Kanzlei<br />
5<br />
LUTERBACHER, Die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes in: Haftpflicht des<br />
Rechtsanwaltes, Tagung der Winterthur Versicherungen vom 20. September 2006, S. 197.<br />
6<br />
LUTERBACHER, a.a.O., S. 198.
in dubio 4_10 Juristischer Artikel 166<br />
vor und erkundigte über den Stand des Verfahrens. Aufgrund der Stellungnahme<br />
von Fürsprecher X. musste darauf geschlossen werden, dass A. nicht<br />
das erste Mal in der Kanzlei aufgetaucht war. Es ist nicht bekannt, ob Fürsprecher<br />
X. nach der Intervention von A. mit dem Gegenanwalt einen Termin<br />
abgemacht hat.<br />
Nach der Übernahme eines Mandats gebietet die Treuepflicht dem Anwalt,<br />
den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen. Da der Arbeitsanfall<br />
in einer Anwaltspraxis jedoch stark variiert, muss der Klient gewisse<br />
Verzögerungen tolerieren, solange sie keine Rechtsnachteile zur Folge<br />
haben. Disziplinarrechtlich relevant ist nur die krasse Verletzung der Pflicht<br />
zur beförderlichen Mandatsführung, wie sie beispielsweise vorliegt, wenn<br />
ein Anwalt nach erfolgter Sühneverhandlung mit der Einreichung der Klageschrift<br />
mehr <strong>als</strong> zwei Jahre zuwartet. Ein Verstoss gegen die Pflicht, den<br />
Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft aufzuüben, liegt auch vor, wenn<br />
der Anwalt völlig passiv bleibt, indem er beispielsweise mehrfach Schreiben,<br />
Anfragen oder Mahnungen des Klienten nicht beantwortet 7 .<br />
Fürsprecher X. war während einer Zeitspanne von rund dreieinhalb Monaten<br />
untätig. Eine solche wäre <strong>als</strong> unproblematisch zu bezeichnen, wenn sich die<br />
Klientin in dieser Zeit selber nicht oder nicht sehr engagiert um eine Beschleunigung<br />
des Verfahrens bemüht hätte. Im vorliegenden Fall war dies<br />
aber offensichtlich anders. Die Klientin ist selber nicht untätig geblieben. Sie<br />
hat sich unbestrittenermassen wiederholt persönlich in die Kanzlei von Fürsprecher<br />
X. begeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Sache für<br />
sie dringlich war und sie sich wünschte, ihr Anwalt würde aktiv werden.<br />
Unter diesen Umständen liegt trotz der relativ kurzen Zeit des Untätigbleibens<br />
eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor.<br />
Für diese – nicht schwerwiegende Verfehlung – erschien der Kammer eine<br />
Verwarnung die angemessene Sanktion 8 .<br />
– B. erstattete Anzeige gegen ihren ehemaligen Rechtsvertreter Fürsprecher<br />
Z und warf ihm unter anderem vor, er habe das Mandat zu Unzeit niedergelegt<br />
und keine Strafanzeige gegen C. eingereicht, obwohl ihm dies von der<br />
Gerichtspräsidentin so empfohlen worden sei. Der Mandatsvertrag zwischen<br />
Anwalt und Klient ist ein Auftragsverhältnis. Die Beendigung eines solchen<br />
richtet sich nach Art. 404 OR. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />
könnte der Anwalt das Mandat daher jederzeit niederlegen. Die Pflicht zur<br />
sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gebietet jedoch,<br />
bei der Kündigung des Auftragsverhältnisses auf die Interessen des<br />
Klienten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere die Niederlegung eines Prozessmandates<br />
zu Unzeit ohne triftige Gründe und die missbräuchliche und<br />
trölerhafte Niederlegung des Anwaltsmandates erweisen sich daher <strong>als</strong> Verstoss<br />
gegen Art. 12 lit. a BGFA 9 .<br />
7<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 BGFA.<br />
8<br />
AWK 09 11.<br />
9<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 12 BGFA.
in dubio 4_10 Juristischer Artikel 168<br />
Im zu beurteilenden Fall gab es keinerlei Hinweise darauf, dass das Mandat<br />
zu Unzeit niedergelegt worden wäre. Die dringenden Vorkehren wurden<br />
getroffen. Zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung war – soweit für die<br />
Anwaltskammer ersichtlich – kein Prozessmandat vorhanden und keine<br />
dringenden Arbeiten zu erledigen. Unter diesem Gesichtspunkt wurde das<br />
Vorliegen von Berufsregelverletzungen verneint.<br />
Zum Vorwurf, Fürsprecher Z. habe keine Strafanzeige eingereicht, hielt die<br />
Anwaltskammer fest, der Anwalt müsse das ihm übertragene Mandat sorgfältig,<br />
fachgemäss und genau führen und die Interessen der Klientschaft in<br />
jeder Hinsicht wahren. Die Pflicht zur unbedingten Interessenwahrung gilt<br />
jedoch nicht schrankenlos. Der Anwalt soll seine Tätigkeit nur insoweit auf<br />
das vom Auftraggeber gewünschte oder angestrebte Ziel ausrichten, <strong>als</strong> dies<br />
aufgrund der eigenen Beurteilung überhaupt möglich und mit der eigenen<br />
Rechtsauffassung vereinbar ist. Der Anwalt ist nicht das willenlose Werkzeug<br />
des Mandanten. Der Anwalt schuldet dem Klienten Treue und Beistand,<br />
nicht aber Gefolgschaft 10 . Fürsprecher Z. hat sich über den allenfalls zur<br />
Strafanzeige führenden Sachverhalt orientiert und kam zum Schluss, eine<br />
solche sei nicht zu empfehlen. Dieses Vorgehen war berufsrechtlich nicht zu<br />
beanstanden 11 .<br />
– E. und F. warfen dem Gegenanwalt Fürsprecher Y. vor, er habe sie ungebührlich<br />
behandelt und damit gegen die Berufspflichten verstossen. Fürsprecher<br />
Y. schrieb, sein Klient sei nicht gewillt, sich auf der von E. und F. gewählten<br />
primitiven Ebene auseinander zu setzen. Art. 12 lit. i BGFA schützt– zumindest<br />
in gewissem Mass – auch die Gegenpartei. Der Anwalt darf ihr gegenüber<br />
zu keinen von der Rechtsordnung missbilligten Mitteln greifen. Der<br />
Anwalt soll auch im direkten Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben<br />
und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende<br />
Äusserungen verzichten. Die blosse Verletzung des gebotenen Anstands<br />
bleibt disziplinarrechtlich grundsätzlich irrelevant. Im Kontakt mit Gegenparteien<br />
hat sich der Anwalt aber stets so zu verhalten, dass das Vertrauen<br />
in seine Person und die Anwaltschaft insgesamt gewährleistet bleibt. Die<br />
Grenze zwischen erlaubten und unzulässigen Äusserungen lässt sich nicht<br />
immer leicht ziehen. Provokationen rechtfertigen eine scharfe Antwort.<br />
Widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen bleiben aber in<br />
jedem Fall untersagt 12 .<br />
Man soll von einem Anwalt verlangen dürfen, er habe dazu beizutragen, dass<br />
Rechtsstreitigkeiten sachgerecht und professionell ausgetragen werden.<br />
Der Anwalt sollte daher soweit <strong>als</strong> möglich auf emotionalisierende Erklärungen<br />
verzichten. Sachlichkeit ist das Kennzeichen professioneller Arbeit. Eine<br />
klare Grenzziehung zwischen sachlichem und unsachlichem Verhalten ist<br />
nicht möglich. Das Gebot der Sachlichkeit ist daher berufsrechtlich kaum je<br />
10<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 31 zu Art. 12 BGFA.<br />
11<br />
AWK 09 107.<br />
12<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 49 zu Art. 12 BGFA.
Juristischer Artikel 169<br />
relevant. Unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. a BGFA wird man aber vom<br />
Anwalt fordern dürfen, Gegnern und Dritten sachlich, objektiv und mit einem<br />
gewissen Verständnis zu begegnen. Er darf zwar energisch auftreten und<br />
sich scharf ausdrücken, nicht aber den Gegner oder Dritte unnötig verletzen,<br />
d.h. keine Aussagen machen, die für den Prozess sachlich bedeutungslos<br />
sind und nur die Gegenpartei demütigen sollen. Beleidigungen mittels Anzüglichkeiten,<br />
die nicht zur Sache gehören und unnötig ehrverletzende Äusserungen<br />
gegenüber Gegnern und Dritten sind zu unterlassen 13 . Man darf<br />
vom Anwalt keine besondere Zurückhaltung fordern, wenn der Klient – was<br />
in der Praxis oft vorkommt – ein energisches Vorgehen verlangt. Man wird<br />
ihm aber untersagen dürfen, aus blosser Streitlust entbehrliche, vor allem<br />
unnötig verletzende Massnahmen zu ergreifen. Das Kriterium für das Vorliegen<br />
einer Berufspflichtverletzung ist <strong>als</strong>o weniger eine wie auch immer<br />
geartete Fairness <strong>als</strong> vielmehr die Sinnlosigkeit bestimmter Handlungen,<br />
die blosse Schikane. Verpönt können daher grundsätzlich nur Massnahmen<br />
sein, die dem Klienten keinen Nutzen bringen, der Gegenpartei aber unnötigerweise<br />
schaden oder sie ohne jeden vernünftigen Sinn verletzen. Solange<br />
die vom Anwalt getroffenen Massnahmen demgegenüber der Erreichung<br />
des Ziels dienen, das der Klient anstrebt, und sowohl das Ziel selbst <strong>als</strong> auch<br />
die Handlung des Anwalts legal sind, ist das Vorgehen disziplinarrechtlich<br />
irrelevant, auch wenn sich die Gegenpartei unfair behandelt fühlt 14 .<br />
Die Äusserung von Fürsprecher Z. im Schreiben an E. und F. vermochte zwar<br />
den gebotenen Anstand verletzen, jedoch wurde die Schwelle für eine Berufsregelverletzung<br />
nicht überschritten 15 .<br />
Interessenkollision (Art. 12 lit. c BGFA)<br />
– Die G. AG und H. AG, vertreten durch Fürsprecher A., warfen Fürsprecher<br />
und Notar W. folgendes vor: Er habe für sie zwei Kaufverträge betreffend<br />
Stockwerkeinheiten in der Überbauung U verurkundet. Es habe für sie die<br />
Möglichkeit bestanden, mittels Handwerkerleistungen einen Teil des Kaufpreises<br />
zu verrechnen. Die G. AG und die H. AG seien <strong>als</strong>dann <strong>als</strong> Handwerker<br />
tätig geworden. Da die Generalunternehmerin O. AG, die die Überbauung<br />
realisiert habe in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei, habe deren Verwaltungsrat<br />
Q. der G. AG und der H. AG geraten auf einen grossen Teil ihrer<br />
Forderungen zu verzichten. In der Folge habe eine Sitzung stattgefunden, an<br />
welcher die G. AG, die H. AG, deren Anwalt, Fürsprecher A, die Generalunternehmerin<br />
O. AG, die Verkäuferin der Stockwerkeinheiten, Y. AG, Q. und Fürsprecher<br />
und Notar W. teilgenommen hätten. Q. habe anlässlich dieser Sitzung<br />
erklärt, Fürsprecher und Notar W. vertrete ihn persönlich und die ihm<br />
gehörenden Unternehmen Y. AG und O. AG. Fürsprecher und Notar W. habe<br />
diese Tatsache in seinem Schreiben an Fürsprecher A. bestätigt. Nachdem<br />
Fürsprecher A. Fürsprecher und Notar W. aufgefordert habe, sein Mandat<br />
13<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 50 zu Art. 12 BGFA.<br />
14<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 50 zu Art. 12 BGFA.<br />
15<br />
AWK 09 108.
in dubio 4_10 Juristischer Artikel 170<br />
niederzulegen, habe letzterer geantwortet, er habe kein Mandat innegehabt,<br />
sondern habe den Parteien nur ein sich aus seiner Erfahrung ergebendes<br />
Vorgehen vorschlagen wollen.<br />
Demgegenüber machte Fürsprecher und Notar W. geltend, er sei <strong>als</strong> Notar<br />
beauftragt gewesen und sei von Anfang an für die Verurkundung der Geschäfte<br />
betreffend die Überbauung beauftragt gewesen. Er habe die Parteien<br />
stets darauf hingewiesen, dass er nur <strong>als</strong> Notar für alle Parteien beratend<br />
tätig sein könne. Es sei ihm klar und bewusst, dass er bei Geschäften, in<br />
welchen er <strong>als</strong> Notar auftrete, nie eine Partei gegen die andere vertreten<br />
dürfe. In der angezeigten Sache habe er seine Tätigkeit im Rahmen seiner<br />
nebenberuflichen Notariatstätigkeit <strong>als</strong> mediativ verstanden. Er räumte ein,<br />
dass seine Mitteilung an die verschiedenen Handwerker bezüglich Mandatierung<br />
in diesem Punkt vielleicht zu wenig präzis gewesen sei, dass aber<br />
aus der Umschreibung des Inhaltes des Mandates mit ein bisschen gutem<br />
Willen die Positionierung des Angezeigten unschwer erkennbar gewesen<br />
wäre.<br />
Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen<br />
seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder<br />
privat in Beziehung steht, zu meiden. Nach Art. 12 SSR beraten, vertreten<br />
oder verteidigen Rechtsanwälte nicht mehr <strong>als</strong> einen Mandanten in der gleichen<br />
Sache, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht<br />
oder droht. Nach Art. 13 SSR dürfen Rechtsanwälte ein Mandat nicht annehmen,<br />
wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der<br />
von früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder Kenntnis<br />
der Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen<br />
würde.<br />
Bei der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Parteien in derselben Sache<br />
muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Möglichkeit einer Interessenkollision<br />
zumindest konkret bestehen, um die Doppelvertretung unzulässig<br />
erscheinen zu lassen. Die bloss abstrakte Möglichkeit eines allenfalls<br />
später einmal auftretenden Interessenkonflikts ist solange kein Hindernis,<br />
<strong>als</strong> die Interessen der mehreren Mandanten tatsächlich deckungsgleich<br />
sind 16 .<br />
Im Rahmen ihrer Berufstätigkeit haben auch die Notarinnen und Notare<br />
nicht nur eine dem Anwaltsgeheimnis analoge, durch Art. 321 StGB strafrechtlich<br />
geschützte Geheimhaltungspflicht (Art. 36 NG). Sie haben zudem<br />
die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig<br />
und unparteiisch zu wahren (Art. 37 Abs. 1 NG). Als Urkundsperson wird<br />
der beurkundende Notar deshalb zum «juristischen Vertrauensobmann» der<br />
Vertragsparteien und blockiert sich damit gegenüber diesen Vertragsparteien<br />
<strong>als</strong> Anwalt, soweit den Gegenstand der Beurkundung betreffend; dies allein<br />
schon deshalb, weil er allen Beteiligten in einem prozessualen Verfahren<br />
16<br />
BGE 134 II 108 E. 4.
in dubio 4_10 Juristischer Artikel 172<br />
gleichermassen <strong>als</strong> unabhängiger Zeuge zur Verfügung stehen muss 17 . Als<br />
Beteiligte haben alle Personen zu gelten, die durch die Beurkundung unmittelbar<br />
betroffen sind 18 . Die Anwaltskammer hat deshalb in ständiger Praxis<br />
stets festgehalten, dass bei Anwälten, die zugleich das Notariat ausüben,<br />
eine verpönte Interessenkollision auch hinsichtlich von Notariatsgeschäften<br />
vorliegen könne. Das Bundesgericht hat diese Auslegung von Art. 12 lit. c<br />
BGFA <strong>als</strong> bundesrechtskonform bestätigt 19 .<br />
Bei der Prüfung der Frage, ob Art. 12 lit. c BGFA und/oder Art. 13 SSR verletzt<br />
sind, ist somit entscheidend, ob im erneuten Tätigwerden im Zusammenhang<br />
mit einem ehemaligen Mandat die Gefahr einer Verletzung der<br />
gegenüber früheren Klienten bestehenden Treue- und Verschwiegenheitspflicht<br />
liegt. Dies schliesst keineswegs jedes erneute Tätigwerden aus. So ist<br />
es selbstverständlich zulässig, den gleichen Mandanten wieder zu vertreten,<br />
wenn sich in der im Rahmen des früheren Mandates behandelten Angelegenheit<br />
erneut Handlungsbedarf ergibt. Bestand die frühere Rolle in einer<br />
Mediation oder neutralen Rechtsberatung für mehrere Beteiligte, schliesst<br />
Art. 12 lit. c BGFA nicht aus, in gleicher Funktion erneut tätig zu werden.<br />
Unzulässig ist diesfalls einzig die einseitige Interessenwahrung eines oder<br />
mehrerer früherer Mandanten gegen den oder die übrigen; die einseitige<br />
Beratung einzelner früherer Mandanten im gleichen Zusammenhang erscheint<br />
zumindest <strong>als</strong> sehr heikel, sofern nicht die Interessen aller Beteiligten<br />
erkennbar gleichgerichtet sind.<br />
Im vorliegenden Fall divergierten die Interessen der Beteiligten (Verkäufer,<br />
Käufer und Werkunternehmer) offensichtlich und von Anfang an. Einziger<br />
gemeinsamer Nenner war höchstens, den finanziellen Schaden allseitig<br />
möglichst gering zu halten. Bei dieser Ausgangslage hätte eine allfällige<br />
Vermittlerrolle des zuvor <strong>als</strong> Notar für alle Vertragsparteien tätig gewesenen<br />
Disziplinarbeklagten durch einen dahin lautenden Auftrag aller Beteiligten<br />
getragen sein müssen. Hätten sich alle Vertragsparteien damit einverstanden<br />
erklärt und ihm ein entsprechendes Mandat erteilt, wäre die darauf gestützte<br />
Tätigkeit <strong>als</strong> Vermittler unbedenklich gewesen.<br />
Die Anwaltskammer ging aufgrund der vorhandenen Unterlagen davon aus,<br />
dass Fürsprecher und Notar W. ein Mandat von Q. und dessen Aktiengesellschaften<br />
zur Regelung der Angelegenheit angenommen hat. Ihm war daher<br />
zumindest vorzuwerfen, den übrigen Beteiligten, d.h. den Adressaten seiner<br />
beiden Schreiben, seine Rolle nicht in der Weise, wie er sie verstanden haben<br />
wollte, kommuniziert zu haben. Im ersten Schreiben wies er darauf hin, dass<br />
er von Q., der O. AG und der Y. AG mandatiert worden sei.<br />
17<br />
vgl. RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, Rz 988 ff. insb. 1013 m.w.H.; idem bereits MAR<br />
TI, Bernisches Notariatsrecht, Kommentar zum NG vom 31. Januar 1909, Bern 1964, N 7 zu<br />
Art. 21.<br />
18<br />
RUF, a.a.O. Rz 994.<br />
19<br />
BGE 2C_407/2008 vom 23.10.2008, E. 3.3.
Juristischer Artikel 173<br />
Dies erscheint ohne weitere Erläuterung <strong>als</strong> Verhaltensweise eines unilateral<br />
beauftragten Interessenvertreters. Die Adressaten, die gegenüber den<br />
Auftraggebern rechtliche Ansprüche geltend machten, waren somit – auch<br />
wenn diese Ansprüche nicht grundsätzlich bestritten schienen – aus ihrer<br />
Sicht potentielle Gegenparteien. Das Ziel, eine gütliche Einigung zu erzielen,<br />
ist auch einem klassischen Anwaltsmandat inhärent und entsprechendes<br />
Bemühen stellt (vorbehältlich entgegenstehender Interessen des Klienten)<br />
sogar eine berufliche Sorgfaltspflicht des Anwalts dar (vgl. Art. 9 SSR).<br />
Korrekterweise hätte der Disziplinarbeklagte nach dem oben Ausgeführten<br />
seine weiteren involvierten ehemaligen Notariatsklienten anfragen müssen,<br />
ob sie mit dem skizzierten Vorgehen und insb. mit seiner Rolle <strong>als</strong> Vermittler<br />
einverstanden seien. Stattdessen stellte er sie vor die vollendete Tatsache,<br />
dass er nun in der umschriebenen Weise tätig werde.<br />
Dessen ungeachtet führte der Disziplinarbeklagte seine Tätigkeit zunächst<br />
weiter und liess den Adressaten erste konkrete Lösungsvorschläge zukommen,<br />
ohne mit diesen bzw. ihren Interessenvertretern vorweg Klarheit bezüglich<br />
seiner Beauftragung geschaffen zu haben. Immerhin ist dem zweiten<br />
Schreiben dann wenigstens die Präzisierung zu entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte<br />
sein Mandat nicht <strong>als</strong> gegen die Käufer von Wohneinheiten<br />
gerichtet verstehe, sondern dass er bloss versuche, beiden Seiten ein sich<br />
aus seiner Sicht und Erfahrung heraus ergebendes Vorgehen vorzuschlagen.<br />
Aus anwaltsrechtlicher Sicht war festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte<br />
zwar in einer Weise tätig geworden ist, die zumindest den Anschein erweckte,<br />
gegen Art. 12 lit. c BGFA und Art.12/13 SSR zu verstossen. Er hatte indessen<br />
seine Aufgabe selber von Anfang an ausschliesslich so verstanden, unter<br />
den Beteiligten eine gütliche Einigung zu finden. Intern wollte er dem Klienten<br />
auch klar kommuniziert haben, dass er keine einseitige Interessenwahrung<br />
gegen die Bauhandwerker/Käufer mit offenen Werklohnforderungen<br />
übernehme, und der Klient schien dies akzeptiert zu haben. Eine tatsächliche<br />
Verletzung der Interessen der übrigen ehemaligen Klienten war soweit<br />
erkennbar nicht erfolgt und Fürsprecher und Notar W. liess sich auch keine<br />
dahingehende konkrete Absicht oder auch bloss die Eventualabsicht, einen<br />
Treue- oder Geheimnisverrat zu begehen, nachweisen. Unter diesen Umständen<br />
erschien die Ausfällung einer Disziplinarsanktion in Anwendung von<br />
Art. 17 BGFA <strong>als</strong> unangemessen 20 .<br />
Getrennte Aufbewahrung der anvertrauten Vermögenswerte (Art. 12 lit. h BGFA)<br />
– Fürsprecher T. vertrat C. und die ihm zu 100% gehörende D. AG. Er stellte<br />
sowohl C. <strong>als</strong> auch der D. AG regelmässig Rechnungen. Fürsprecher T. führte<br />
in seiner Stellungnahme selber aus, C. habe sich beschwert über die Verrechnung<br />
seines Honoraranspruches gegenüber C. und der D. AG mit einer<br />
Forderung von C. (Zahlung einer Versicherung).<br />
Nach Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwälte die ihnen anvertrauten Vermögenswerte<br />
getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Der Anwalt muss in<br />
20<br />
AWK 09 28.
in dubio 4_10 Juristischer Artikel 174<br />
der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d.h. innert<br />
kürzester Frist, herauszugeben. Die Pflicht, die anvertrauten Vermögenswerte<br />
auf ein entsprechendes Begehren des Klienten hin sofort herauszugeben,<br />
steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. In Lehre und<br />
Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass sich eine Verrechnung mit<br />
eigenen Forderungen «unter dem Gesichtspunkt der an den Berufstand gestellten<br />
strengen Anforderungen» <strong>als</strong> Verstoss gegen die Berufsregeln erweisen<br />
kann, wenn der Anwalt «auf Grund seiner Kenntnis der Vermögenslage<br />
des Klienten bei sorgfältiger Prüfung annehmen muss, dass diesem<br />
durch eine Verrechnung Mittel entzogen werden, die er für den laufenden<br />
Unterhalt benötigt» 21 .<br />
Die Verrechnung von gegenseitigen Geldforderungen war somit grundsätzlich<br />
zulässig. Es war vorliegend zu unterscheiden zwischen den Forderungen<br />
gegenüber C. direkt und denjenigen gegenüber der D. AG. Die Verrechnung<br />
mit Forderungen, die dem Angezeigten gegenüber dem Anzeiger persönlich<br />
zustehen war ohne weiteres zulässig, da es sich um gegenseitige Forderungen<br />
handelte. Zudem wurde durch den Anzeiger nicht geltend gemacht, dass<br />
ihm dadurch Mittel entzogen worden seien, die er für den laufenden Unterhalt<br />
benötigt. Dies war im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb die Anwaltskammer<br />
zum Schluss kam, dass die Verrechnung der Forderungen von<br />
Fürsprecher T. mit denjenigen von C. persönlich zulässig war. Anders war die<br />
Rechtslage bei den Forderungen gegenüber der D. AG. Es handelte sich<br />
nicht um gegenseitige Forderungen, weshalb die Verrechnung unzulässig<br />
war. Da es sich jedoch um einen sehr geringen Betrag handelte (rund<br />
Fr. 200.00 zu den zulässigerweise verrechneten Honoraransprüchen über<br />
Fr. 36 000.00) erschien eine Eröffnung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen<br />
nicht <strong>als</strong> angebracht. Zudem waren die Ausführungen Fürsprecher<br />
T. glaubhaft, wonach er C. mehrm<strong>als</strong> die Rückerstattung des fraglichen Betrages<br />
angeboten hatte und in der Zwischenzeit verrechenbare Honoraransprüche<br />
entstanden waren 22 .<br />
3. Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht (Art. 37 ff. KAG)<br />
Die im Jahr 2009 behandelten Gesuche wurden – wie bereits im 2008 – ausnahmslos<br />
im Hinblick auf die Geltendmachung ausstehender Honorarforderungen<br />
gestellt. Den Gesuchen wurde im Rahmen der Interessenabwägung<br />
immer entsprochen.<br />
Bei der Prüfung des Gesuchs um Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht<br />
von Fürsprecher K. stellte sich die Frage, ob die Zuständigkeit der Anwaltskammer<br />
überhaupt vorlag, da er – nach Ansicht des Klienten U. – in rein<br />
treuhänderischer Funktion tätig gewesen sei.<br />
21<br />
FELLMANN, a.a.O., N. 156 zu Art. 12 BGFA.<br />
22<br />
AWK 08 109
in dubio 4_10 Juristischer Artikel 176<br />
Es stellte sich zunächst die Frage, für welche Tätigkeiten eines Anwalts die<br />
Berufsregeln des BGFA gelten. Kaum ein Anwalt ist ausnahmslos forensisch<br />
tätig. Ob das BGFA und seine Berufsregeln auch für die Beratungstätigkeit der<br />
Anwälte Anwendung finden, ist allein aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht von<br />
vornherein klar. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die registrierten<br />
Anwälte auch für ihre Berufstätigkeit ausserhalb des Monopolbereiches<br />
direkt den Berufsregeln des BGFA unterstehen, und zwar ausschliesslich. Wer<br />
die Schweigepflicht auf die forensische Tätigkeit der Anwälte beschränken<br />
möchte, verkennt die rechtsstaatliche Bedeutung der Rechtsberatung. Fachmännische<br />
Beratung ist für den Zugang zum Recht ebenso unverzichtbar wie<br />
die Vertretung im Prozess. Dem Rechtsuchenden müssen aus Gründen der<br />
Rechtsstaatlichkeit auch für die Rechtsberatung Anwälte zur Verfügung stehen,<br />
die an die Berufsregeln gebunden sind, zumal aus jedem Beratungsmandat<br />
ein Prozessmandat werden kann 23 .<br />
Anwälte können sich auch in Bereichen betätigen, die nur noch entfernt oder<br />
nichts mehr mit einer Rechtsdienstleistung zu tun haben. Für solche Tätigkeiten<br />
ist die ausreichende Legitimation der Berufsregeln und der staatlichen<br />
Aufsicht nicht ohne Weiteres gegeben. Damit stellt sich die Frage, ob das Berufsrecht<br />
und die staatliche Aufsicht auch für solche anderen Tätigkeiten gelten<br />
soll, wenn sie von einem Anwalt ausgeübt werden 24 . In der Schweiz hat sich<br />
die Vorstellung durchgesetzt, dass das Berufsrecht nur auf die sog. anwaltstypische<br />
Tätigkeit anzuwenden ist, nicht jedoch auf die Tätigkeiten, die der<br />
Anwalt ausserhalb dieses Bereiches ausübt 25 . Die primäre Legitimation der<br />
anwaltlichen Berufsregeln ist die Sicherstellung des Zugangs zum Recht. Der<br />
Zugang zum Recht muss sich deshalb <strong>als</strong> Abgrenzungskriterium für die Anwendung<br />
der Berufsregeln auf verschiedene Tätigkeiten der Anwälte aufdrängen.<br />
Wer den Zugang zum Recht sucht, muss die Möglichkeit haben, einen Anwalt<br />
beizuziehen, der an die Berufsregeln gebunden ist 26 . Der Klient, der<br />
Rechtsberatung verlangt, sucht den Zugang zum Recht. Rechtsberatung durch<br />
den Anwalt rechtfertigt die Anwendung des Berufsrechts immer. Sie gehört zu<br />
den typischen Anwaltstätigkeiten 27 . Dem BGFA unterliegen damit unter anderem:<br />
– Rechtsberatung und Rechtsdurchsetzung: Der Klient will sich Zugang zum<br />
Recht verschaffen, das die Anwendung der Berufsregeln rechtfertigt.<br />
Rechtsberatung umfasst beispielsweise die Vertragsplanung und –redaktion,<br />
die Statutenredaktion, die Beratung und Vertretung bei gesellschaftsrechtlichen<br />
Umstrukturierungen oder Steuerberatungen 28 ;<br />
23<br />
SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich 2009, N.<br />
322.<br />
24<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 326.<br />
25<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 327.<br />
26<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 330.<br />
27<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 331.<br />
28<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 338.
Juristischer Artikel 177<br />
– Aktivitäten im Zusammenhang mit anwaltsspezifischer Tätigkeit: Bei den meisten<br />
Mandaten dient nicht jede einzelne Tätigkeit und Verrichtung des Anwalts<br />
dem Zugang zum Recht. Entscheidend ist indessen, ob der Klient mit dem<br />
Mandat insgesamt den Zugang zum Recht sucht. Wenn dies der Fall ist, fallen<br />
sämtliche Aktivitäten im Rahmen des Mandats unter das Berufsrecht, auch<br />
solche, die <strong>als</strong> isolierte Aufträge vom Berufsrecht ausgeschlossen wären 29 .<br />
Rein kaufmännische Tätigkeiten, wie reine Vermögensverwaltung, reines Depotgeschäft<br />
und reine Verwaltung von Gesellschaften unterliegen dem BGFA<br />
nicht und sind damit von den Berufsregeln ausgenommen 30 .<br />
Aus der Honorarnote von Fürsprecher K. war ersichtlich, dass er bei diversen<br />
aktienrechtlichen Transaktionen, insbesondere bei der Entwicklung des Aktionärsbindungsvertrags,<br />
mitgewirkt hat. Diese Tätigkeit war unzweifelhaft <strong>als</strong><br />
Rechtsberatung zu qualifizieren. Unbestrittenermassen nahm Fürsprecher K.<br />
für seine Klienten auch treuhänderische Tätigkeiten wahr. Dies konnte jedoch<br />
nicht entscheidend sein für die Geltung der Berufsregeln, denn diese kommen<br />
auch zur Anwendung, wenn nur ein Teil der Tätigkeiten anwaltstypische waren.<br />
Da ein Teil der Tätigkeiten von Fürsprecher K. anwaltstypisch waren, kommen<br />
die Berufsregeln des BGFA zur Anwendung. Damit unterstand er auch der anwaltlichen<br />
Schweigepflicht, weshalb er sich für die gerichtliche Geltend machung<br />
des Honorarguthabens von dieser entbinden zu lassen hatte. Die Anwaltskammer<br />
trat daher auf das Gesuch ein. Dieses wurde im Übrigen gutgeheissen, da<br />
die Gesuchsgegner keine höherwertigen Interessen geltend machten, welche<br />
das Interesse von Fürsprecher K. an der Offenbarung überwogen 31 .<br />
4. Anwaltsregister<br />
Im Jahre 2009 wurden 58 Anwälte neu ins kantonale Anwaltsregister eingetragen<br />
(wovon eine Wiedereintragung). Ein Eintragungsgesuch wurde aus folgendem<br />
Grund abgewiesen: Nach Art. 8 Abs. 2 BGFA können sich Anwältinnen und<br />
Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind,<br />
ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben<br />
a bis c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf<br />
Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks<br />
beschränkt. Die Gesuchstellerin ist bei einer Gewerkschaft angestellt. Gemäss<br />
Lehre und Rechtsprechung geht Gewerkschaften jedoch das Kriterium der Gemeinnützigkeit<br />
im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGFA ab, weshalb die Gesuchstellerin<br />
nicht ins Anwaltsregister eingetragen werden konnte 32 .<br />
Zudem wurden die Partner zweier Anwaltsaktiengesellschaften ins Register<br />
eingetragen. 43 Anwälte (wovon eine Löschung von Amtes wegen infolge Todes)<br />
wurden wieder aus dem Register gelöscht. Das bernische Anwaltsregister<br />
enthielt damit Ende 2009 fünfzehn Eintragungen mehr <strong>als</strong> noch Anfang Jahr,<br />
d.h. insgesamt 821.<br />
29<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 345.<br />
30<br />
SCHILLER, a.a.O., N. 352.<br />
31<br />
AWK 09 33.<br />
32<br />
AWK 09 8.
in dubio 4_10 Neue Erlasse 178<br />
Informationen über die neuen<br />
kantonalen Ausführungsbestimmungen<br />
zum Opferhilfegesetz<br />
Henriette Kämpf, Fürsprecherin, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des<br />
Kantons Bern (GEF), Sozialamt, Opferhilfe<br />
Am 1. Juli 2010 sind die neuen kantonalen Ausführungsbestimmungen zum<br />
Opferhilfegesetz (OHG) 1 in Kraft getreten. Ziel der Neuerung war, die in verschiedenen<br />
Erlassen zu findenden Bestimmungen in einem Gesetz zusammen<br />
zu fassen und der richtigen Normstufe zuzuweisen. Im Einführungsgesetz zum<br />
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) 2 finden wir die<br />
Bestimmungen über das Angebot an Beratungsstellen, deren Voraussetzungen<br />
für einen Leistungsvertrag sowie das Angebot an Opferhilfeleistungen. In der<br />
Kantonalen Opferhilfeverordnung (KOHV) 3 wird der Umfang der Leistungen der<br />
Soforthilfe und der Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, welcher bisher<br />
durch Richtlinien festgelegt worden ist, geregelt. Eine umfassende Änderung<br />
der bisherigen Praxis wurde nicht vorgesehen.<br />
Die wichtigsten Änderungen im EG OHG<br />
Die Aufgaben der Beratungsstellen und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion<br />
werden klar getrennt. Für die Beratung und Soforthilfe sind die Beratungsstellen,<br />
für die Gesuche um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter die<br />
Gesundheits- und Fürsorgedirektion zuständig (Art. 7 und 8 EG OHG). Das Gesetz<br />
schafft zudem die rechtliche Grundlage für das Instrument der Leistungsverträge,<br />
welche die Zusammenarbeit zwischen der GEF und den Beratungsstellen<br />
regeln (Art. 3 bis 5 EG OHG).<br />
Die wichtigsten Änderungen in der KOHV<br />
Entsprechend den revidierten SVK-Empfehlungen 4 werden die Leistungen der<br />
Soforthilfe leicht ausgedehnt. Für die juristische Soforthilfe werden wie bisher<br />
4 Stunden vorgesehen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c). Bei der Bemessung des Stundenansatzes<br />
für die juristische Hilfe wird nicht mehr unterschieden zwischen Soforthilfe<br />
und längerfristige Hilfe Dritter. Dieser beträgt für beide Leistungsarten<br />
Fr. 230.– pro Stunde (Art. 4 Abs. 3 KOHV). Mit Inkraftsetzen des revidierten Arti<br />
1 Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)<br />
2 EG OHG; BSG 326.1<br />
3 KOHV; BSG 326.111<br />
4 Empfehlungen der schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz vom<br />
21. Januar 2010 (SVK-OHG; www.opferhilfe-schweiz.ch)
in dubio 4_10 Neue Erlasse 180<br />
kels 42 des Kantonalen Anwaltgesetzes (KAG 5 ) sowie der sich darauf stützenden<br />
Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte<br />
(EAV) wird der darin vorgesehene Stundenansatz auch für Anwältinnen<br />
und Anwälte, welche Opfer vertreten, zur Anwendung kommen. 6 Das bisherige<br />
Recht gilt für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem 1. Juli 2010<br />
eingereicht worden sind (Art. 8 KOHV).<br />
Rekapitulation<br />
Eine umfassendere Änderung für die Praxis erfolgte mit der Totalrevision des<br />
Opferhilfegesetzes sowie der dazugehörigen Verordnung, welche per 1. Januar<br />
2009 in Kraft getreten sind.<br />
Als Rekapitulation hier die wichtigsten Änderungen:<br />
– Bessere Abgrenzung zwischen längerfristiger Hilfe und Entschädigung,<br />
– Verzicht auf Entschädigung und Genugtuung bei Straftaten im Ausland,<br />
– Höchstbetrag für Genugtuung,<br />
– Die Festsetzung der Beträge der Genugtuung richtet sich nach einer degressiven<br />
Skala, welche von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig<br />
ist, 7<br />
– Keine Zinsen für Entschädigung und Genugtuung,<br />
– Längere Verwirkungsfristen bei Genugtuung und Entschädigung,<br />
– Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse nach ELG. 8<br />
Anders <strong>als</strong> bei der Soforthilfe und der Genugtuung, welche unabhängig von den<br />
finanziellen Verhältnissen des Opfers gewährt werden, sind bei den Kostenbeiträgen<br />
für längerfristige Hilfe Dritter (z. B. Anwaltskosten) und bei der Entschädigung<br />
die finanziellen Verhältnisse des Opfers massgebend für die Ermittlung<br />
des Anspruchs. Die GEF legt diesen gestützt auf die Detailblätter der aktuellsten<br />
definitiven Steuerveranlagung, welche zusammen mit einem Gesuch einzureichen<br />
ist, fest. Mit Hilfe der Berechnungstabelle auf der Internetseite der<br />
GEF 9 kann dem Opfer mitgeteilt werden, wie hoch ungefähr der Prozentsatz<br />
der Anwaltskosten ist, welcher voraussichtlich durch die GEF übernommen<br />
werden wird.<br />
Ein ausführlicher Beitrag mit den wichtigsten Auswirkungen der Revision auf<br />
die finanzielle Opferhilfe im Kanton Bern erfolgte im in dubio 1/9. Weitere Informationen<br />
und Hilfsmittel, wie Gesuchs- und Berichtsfomulare, finden sich auf<br />
der Internetseite der GEF unter www.gef.be./soziales/opferhilfe.<br />
Bern, 2. September 2010<br />
5 BSG 168.11<br />
6 Vortrag zur Kantonalen Opferhilfeverordnung zu Art. 4 Abs. 3<br />
7 Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes S. 7226<br />
8 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen-<br />
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.3)<br />
9 www.gef.be.ch/soziales/opferhilfe (deutsche Fassung wird per Mitte September, französische<br />
Version per Mitte Oktober 2010 aufgeschaltet)
in dubio 4_10 Mitteilungen Obergericht 182<br />
Anwendbares Verfahrensrecht bei<br />
Weiterziehungen von Entscheiden<br />
einer bernischen Verwaltungsjustizbehörde<br />
an den Appellationshof<br />
(Weiterziehungsverfahren gemäss<br />
dem Gesetz betreffend die Einführung<br />
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches<br />
[EG ZGB, BSG 211.1])<br />
Die Zivilabteilung des Obergerichtes<br />
des Kantons Bern hat anlässlich ihrer<br />
Sitzung vom 8. Juli 2010 beschlossen,<br />
dass ab sofort bei denjenigen<br />
Weiter erziehungsverfahren<br />
das VRPG zur Anwendung gelangt,<br />
bei denen eine Verwaltungsjustizbehörde<br />
Vorinstanz ist.<br />
Die Regelung gemäss Kreisschreiben<br />
Nr. 23 der Zivilabteilung des Obergerichts<br />
(Behandlung der Weiterziehung<br />
<strong>als</strong> Appellation im ordentlichen Verfahren)<br />
findet nur noch dann Anwendung,<br />
wenn es sich bei der Vorinstanz<br />
um ein Zivilgericht handelt.<br />
Procédure applicable en cas de<br />
recours auprès de la Cour d’appel<br />
contre des décisions rendues par<br />
une autorité de justice administrative<br />
bernoise (recours au sens de la<br />
loi sur l’introduction du Code civil<br />
suisse [LiCCS, RSB 211.1])<br />
La Section civile de la Cour suprême<br />
du canton de Berne a décidé, lors de<br />
sa séance du 8 juillet 2010, que désormais,<br />
les procédures de recours<br />
dans lesquelles l’instance précédente<br />
est une autorité de justice administrative<br />
doivent être traitées selon<br />
la LPJA.<br />
Partant, la circulaire n° 23 de la Section<br />
civile de la Cour suprême (qui<br />
prévoit que la procédure applicable<br />
est en principe celle de l’appel ordinaire)<br />
ne s’applique plus que lorsque<br />
le jugement entrepris a été rendu par<br />
le juge civil.
Mitteilungen Vorstand 183<br />
Informationen<br />
aus dem<br />
Vorstand<br />
Der Vorstand hat sich anlässlich der<br />
Retraite und anlässlich seiner Sitzung<br />
vom 17. August 2010 hauptsächlich<br />
mit Folgendem befasst:<br />
Lobbying<br />
Der Vorstand beabsichtigt, seine Organisation<br />
für Stellungnahmen zu<br />
künftigen Gesetzgebungsverfahren<br />
zu verbessern. Zu diesem Zweck<br />
wurde anlässlich der August-Sitzung<br />
die Frage, wie der SAV für Vernehmlassungen<br />
zu eidgenössischen Gesetzesvorlagen<br />
organisiert ist, mit<br />
dem Präsidenten des SAV und dessen<br />
Gener<strong>als</strong>ekretär diskutiert.<br />
Bildung von Fachgruppen<br />
Der Vorstand hat anlässlich der diesjährigen<br />
Retraite entschieden, Fachgruppen<br />
zu schaffen. Ziel der Fachgruppen<br />
ist einerseits eine von<br />
Spezialisten organisierte Weiterbildung,<br />
welche sich an kleinere Gruppen<br />
interessierter Mit glieder wendet.<br />
Andererseits wird angestrebt, das<br />
Spezialwissen aus den Fachgruppen<br />
zur besseren Interessenvertretung,<br />
insbesondere im Zusammenhang<br />
mit künftigen Gesetzgebungsverfahren,<br />
zu verwenden.<br />
Anwalt der ersten Stunde<br />
Der Vorstand bereitet zusammen mit<br />
der Generalprokuratur den Aufbau<br />
der Infrastruktur für den Anwalt/die<br />
Anwältin der ersten Stunde vor.<br />
Jürg Friedli, Präsident BAV
in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 184<br />
Informations du comité<br />
A l’occasion de sa retraite et de sa séance du 17 août 2010, le comité a essentiellement<br />
traité les objets suivants :<br />
Lobbying<br />
Le comité entend améliorer son organisation en vue des futures procédures de<br />
consultation relatives au processus législatif. Pour ce faire, il a procédé à un<br />
échange de vues avec le président et le secrétaire général de la FSA à la séance<br />
d’août, échange à l’occasion duquel l’organisation de la FSA pour les consultations<br />
fédérales a été présentée.<br />
Constitution de groupes de branches<br />
A la retraite 2010, le comité a décidé de constituer des groupes de branches. Le<br />
but des groupes de branches est, d’une part, d’offrir une formation continue<br />
organisée par des spécialistes et destinée à de petits groupes de membres intéressés.<br />
D’autre part, on espère mettre ainsi à profit les connaissances spécifiques<br />
des groupes de branches pour une meilleure défense de nos intérêts,<br />
notamment en rapport avec le processus législatif.<br />
Avocat de la première heure<br />
En collaboration avec le Parquet général, le comité prépare l’élaboration de<br />
l’infrastructure pour l’avocat de la première heure.<br />
Jürg Friedli, le président de l’AAB
Mitteilungen Vorstand 185<br />
Aktennotiz zum Austausch zwischen<br />
BAV/DJB und dem Sozialamt GEF<br />
betreffend Opferhilfe<br />
vom 21. Juni 2010<br />
Anwesende:<br />
BAV: Herr Friedli, Präsident, Frau Bachmann, Sekretariat<br />
DJB: Frau Sabine Schmutz<br />
SOA: Frau Unteregger, Vorsteherin, Herr Gattlen, Leiter Abteilung Stab/Opferhilfe,<br />
Frau Kämpf, Opferhilfe<br />
Entschuldigt: Frau Pfister, Frau Rebmann<br />
Das Protokoll wird vom Sozialamt GEF (Henriette Kämpf) erstellt.<br />
1. Mandatsvergabe/FachanwältInnen<br />
Auch dieses Jahr wurde wieder eine Umfrage zur Mandatsvergabe/Mandatsverteilung<br />
der Beratungsstellen durchgeführt. Diese ergab das folgende Ergebnis:<br />
Mandatsvergabe<br />
2009 insgesamt<br />
Berücksichtigte<br />
AnwältInnen<br />
Anzahl Vorstellungsgespräche<br />
Berücksichtigte<br />
neue AnwältInnen<br />
376<br />
davon BOH/SAV:<br />
202<br />
133<br />
davon BOH/SAV:<br />
62<br />
14<br />
davon BOH/SAV:<br />
4<br />
12<br />
davon BOH/SAV:<br />
2<br />
Nach Auskunft der Beratungsstellen ist der Titel «Fachanwalt» nicht Bedingung,<br />
dass ein Mandat vergeben wird.<br />
2. Fallmenge/Statistik der GEF<br />
Im Jahr 2009 wurden 297 Gesuche eingereicht, im Jahr 2008 waren es 465 Gesuche.<br />
Die Abnahme erklärt sich einerseits dadurch, dass per Ende 2008<br />
50 Gesuche eingereicht worden sind (bisheriges Recht) und andererseits dadurch,<br />
dass der administrative Aufwand unter dem revidierten OHG für die<br />
Opfer zugenommen hat, und sie so eher auf ein Gesuch verzichten.<br />
Bis Mitte 2010 ist im Vergleich zum Vorjahr wieder eine Zunahme zu verzeichnen.<br />
3. Behandlungsdauer der Gesuch<br />
Die Bearbeitungsfrist der Genugtuungs- und Entschädigungsgesuche konnte<br />
weiter gesenkt werden. Zwei Drittel der Gesuche konnte innerhalb von 6 Monaten<br />
bearbeitet werden. Seitens der Anwaltschaft wurde dieser Umstand positiv<br />
zur Kenntnis genommen.
in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 186<br />
Im Jahr 2009 ergingen 168 Verfügungen. 8 wurden angefochten, 3 wurden abgewiesen,<br />
4 sind noch hängig und 1 wurde gutgeheissen.<br />
In der GEF/Opferhilfe wurde eine Aufräumaktion gestartet. Bei Fällen, wo seit<br />
über 3 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, werden die Anwälte<br />
und Anwältinnen angefragt, ob der Fall abgeschlossen werden kann.<br />
Herr Friedli und Frau Schmutz haben Verständnis und unterstützen die Aktion.<br />
4. Information über EG OHG 1 und KOHV 2 /Entschädigung von AnwältInnen<br />
Das Gesetz wurde am 2. September 2009 ohne Gegenstimme vom Grossrat<br />
verabschiedet. Es wird zusammen mit der Verordnung per 1. Juli 2010 in Kraft<br />
treten.<br />
Die Verordnung wurde am 28. April 2010 vom Regierungsrat verabschiedet. Die<br />
wichtigsten Änderungen sind eine leichte Anpassung der Soforthilfe, keine Unterscheidung<br />
mehr zwischen dem Tarif bei der Soforthilfe und der längerfristigen<br />
Hilfe Dritter für Anwalts- und Psychotherapiekosten und die Anpassung<br />
der Tarife für AnwältInnen und PsychotherapeutInnen.<br />
Die Bestimmungen in den Richtlinien zu den Anwalts- und Psychotherapiekosten<br />
wurden auf Verordnungsstufe transferiert. Die Richtlinien werden per<br />
1. Juli 2010 ausser Kraft gesetzt.<br />
Die Entschädigung für juristische Hilfe wird sich nach den Bestimmungen für<br />
amtlich bestellte Anwälte und Anwältinnen gemäss Anwaltsgesetzgebung<br />
richten. Da diese Revision nicht, wie einmal vorgesehen, spätestens gleichzeitig<br />
mit dem EG OHG und der KOHV in Kraft treten wird, sieht die KOHV für<br />
diese Übergangszeit weiterhin einen Stundenansatz von höchstens Fr. 230.–<br />
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor.<br />
Die GEF wird im nächsten in dubio und im Blatt der DJB über die Neuerungen<br />
informieren.<br />
5. Koordination GEF/OpferanwältInnen bei der Geltendmachung der an die<br />
GEF subrogierten Forderungen gegenüber der Täterschaft<br />
Es handelt sich beispielsweise um Kosten für einen Frauenhausaufenthalt, für<br />
Psychotherapie, für Übersetzungskosten oder für Transport- und Sicherheit,<br />
welche die GEF schon vor Abschluss des Strafverfahrens ausbezahlt hat. Da<br />
Anwaltskosten in der Regel erst nach Abschluss des Verfahrens ausbezahlt<br />
werden, sind diese weniger betroffen.<br />
Die GEF macht ihre Forderung im Strafverfahren geltend, wenn verschiedene<br />
Voraussetzungen erfüllt sind (Opfer hat sich <strong>als</strong> Privatklägerschaft konstituiert,<br />
die geleisteten Zahlungen belaufen sich auf mindestens Fr. 3000.–, keine schützenswerten<br />
Interessen des Opfers sprechen dagegen).<br />
In den Kostengutsprachen weist die GEF jeweils darauf hin, dass der Kanton<br />
sich vorbehalte, im Strafverfahren die Forderungen geltend zu machen und<br />
1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG, BSG<br />
326.1)<br />
2 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV, BSG 326.111)
www.auberge-lasauge.ch<br />
dass die Anwaltschaft die GEF betreffend<br />
Verfahrensstand auf dem<br />
Laufenden halten soll.<br />
Bisher hat sich der Kanton in maximal<br />
5 Fällen <strong>als</strong> Privatkläger konstituiert<br />
und die Forderungen geltend<br />
gemacht. Er wurde vom Erscheinen<br />
dispensiert und es mussten keine<br />
fürs Opfer schützenswerte Unterlagen<br />
geliefert werden, um die Forderung<br />
zu belegen.<br />
Wenn die Voraussetzungen erfüllt<br />
sind, macht die GEF schriftlich bei<br />
der Leitung des Strafverfahrens die<br />
Forderungen des Kantons geltend.<br />
Herr Friedli rät der GEF, sich die Geltendmachung<br />
der zivilrechtlichen<br />
Ansprüche so früh <strong>als</strong> möglich bei<br />
der Verfahrensleitung vorzubehalten,<br />
damit die GEF über den Verfahrensstand<br />
informiert wird.<br />
6. Auswirkungen der Berücksichtigung<br />
der anrechenbaren<br />
Einnahmen nach ELG bei der<br />
längerfristigen Hilfe Dritter<br />
(Art. 16 OHG)<br />
In der Praxis erhalten die meisten<br />
Opfer nach Berücksichtigung ihrer<br />
finanziellen Verhältnisse, wenn die<br />
anderen Voraussetzungen erfüllt<br />
sind, den vollen Anspruch auf die<br />
Kostenbeiträge. Die Opfer müssen<br />
jedoch neu die definitive Steuerveranlagung<br />
mit den Detailblättern einreichen,<br />
da die finanziellen Verhältnisse<br />
genau eruiert werden müssen.<br />
Per ca. Ende Juli wird auf der neuen<br />
Internetseite des Kantons eine Excel-<br />
Tabelle aufgeschaltet, womit relativ<br />
leicht eruiert werden kann, welchen<br />
Anspruch das Opfer hat. (Siehe auch<br />
vorne Ziffer 2)
in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 188<br />
7. Grundlage der Bemessung der Genugtuungsverfügungen nach<br />
revidiertem Recht/Verhältnis zu zivilrechtlichen Genugtuungen<br />
Die Genugtuung wird neu durch Höchstbeträge beschränkt: 70 000.– und<br />
35 000.– bei Angehörigen. Die Festsetzung richtet sich nach einer degressiven<br />
Skala, die von den im Privatrecht gewährten Beträgen unabhängig ist. Es ist<br />
kein Plafond, der nicht überschritten werden darf, sondern der Höchstbetrag<br />
einer degressiven Skala, der für die schwersten Verletzungen (Tetraplegie) vorbehalten<br />
bleibt. Es handelt sich nun ganz klar um ein von der zivilrechtlichen<br />
Rechtsprechung separates System. Die Bemessung der Genugtuung der Opferhilfe<br />
liegt deutlich unter derjenigen des Zivilrechts.<br />
Bei den Genugtuungsverfügungen nach revidiertem Recht stützt sich die GEF<br />
auf folgende Grundlagen:<br />
– Botschaft zum revidierten OHG (Bandbreiten).<br />
– Leitfaden des Bundesamtes für Justiz.<br />
– Bisherige Praxis der GEF<br />
– Unterste Grenze Fr. 300.–<br />
Der bisherige Höchstbetrag für eine opferhilferechtliche Genugtuung lag ungefähr<br />
bei Fr. 100 000.–. Die GEF geht nun davon aus, dass die Beträge nach neuem<br />
Recht ungefähr um einen Drittel tiefer sind. (100 000.– auf 70 000.–)<br />
Die GEF versucht, soweit möglich, die Verfügungen einigermassen nachvollziehbar<br />
zu machen. Es werden noch altrechtliche Vergleichsfälle aufgeführt.<br />
Dabei ist auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu<br />
achten.<br />
Anwaltschaft: Für die Opfer ist es immer schwierig zu verstehen, dass die von<br />
der Opferhilfe zugesprochene Genugtuung tiefer liegt, <strong>als</strong> die vom Gericht.<br />
Eine schweizerische Sammlung der Genugtuungsverfügungen gibt es zur Zeit<br />
nicht. Es wurde in der Schweizerischen Verbindungskonferenz diskutiert.<br />
Varia<br />
Die Anwesenden sind damit einverstanden, dass das Protokoll (oder Teile davon)<br />
im in dubio publiziert wird.<br />
Die nächste Sitzung findet am 4. Mai 2011 um 14.00 Uhr statt. Die Sitzung wird<br />
vom BAV organisiert.
in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 190<br />
Verband <strong>Bernischer</strong> Richterinnen und Richter (VBR)<br />
Association des juges bernois (AJB)<br />
Protokollnotiz<br />
über die Aussprache BAV/VBR vom 10.06.2010<br />
Ort: Obergericht, Bern, 17.00 Uhr<br />
Teilnehmende:<br />
BAV: Jürg Friedli (Präsident), Véronique Bachmann, Béatrice Pfister, Annette<br />
Spycher, Martin Kindler<br />
VBR: Anastasia Falkner (Präsidentin), Hanspeter Messer, Jean-Luc Niklaus,<br />
Jürg Bähler, Roland Kerner (Sekretär/Protokollnotiz)<br />
Die Präsidentin VBR begrüsst die Anwesenden und gratuliert Jürg Friedli zur<br />
Wahl zum Präsidenten BAV.<br />
1. Feedback zu den früheren Aussprachethemen<br />
Jürg Friedli orientiert, dass er seit der letzten Aussprache wenig Rückmeldungen<br />
durch BAV-Mitglieder erhalten habe. Aus eigener Erfahrung möchte er jedoch<br />
das Thema «Pünktlichkeit beim Beginn der Gerichtsverhandlungen» i. S.<br />
eines Reminders stehen lassen. Gerade in Bagatellverfahren müsse besonders<br />
darauf geachtet werden, dass keine Wartezeiten entstehen, welche für die Klienten/Betroffenen<br />
ja immer mit Aufwand und Kostenfolgen verbunden seien.<br />
Auf Anfrage teilt Jürg Friedli mit, dass er nicht habe eruieren können, warum<br />
der vor einem Jahr vereinbarte Aufruf im in dubio zur rechtzeitigen Ein reichung<br />
der Honorarnoten durch die Anwaltschaft nicht erfolgt sei. Es wird bestimmt,<br />
dass dieser Aufruf erst im Zusammenhang mit der Information über die Änderung<br />
des KAG nachgeholt werden soll.<br />
2. Entschädigung der Staatskasse bei Freisprüchen – langer Zeitablauf<br />
Jürg Friedli orientiert, dass es bei der Auszahlung von gesprochenen Entschädigungen<br />
durch die Staatskasse mitunter zu Verzögerungen von mehreren Monaten<br />
kommt. Dies unabhängig davon, welches Gericht in welchem Gerichtskreis<br />
den Entschädigungsentscheid gefällt hat. Aus eigener Erfahrung nennt er<br />
ein Beispiel, in welchem die Honorarnote anfangs Januar eingereicht und die<br />
Entschädigung erst Mitte April ausbezahlt wurde. Demgegenüber würden die<br />
Zahlungen der JGK (z.B. für amtliche Honorare) sehr rasch ausgerichtet.<br />
Diese Problematik entzieht sich der Kenntnis der VBR-Vertreter. Anastasia<br />
Falkner erklärt, dass vom URA gesprochene (amtliche) Honorare und Entschädigungen<br />
in der Regel gleichzeitig gemeldet würden. Weiter weist sie darauf<br />
hin, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte mit der Justizreform eigene Bud
Mitteilungen Vorstand 191<br />
gets erhalten werden und diese Zahlungen in Zukunft wohl selber vornehmen<br />
dürfen. Dies könnte zu einer Verkürzung der reklamierten Auszahlungsfristen<br />
führen.<br />
Hanspeter Messer empfiehlt dem BAV, direkt bei der Staatskasse nachzufragen,<br />
warum es zu solchen Zahlungsverzögerungen kommt. Sollte sich herausstellen,<br />
dass der Grund dafür bei der Justiz liegt, werde man selbstverständlich<br />
reagieren.<br />
3. Zustellung von Beilagen der Gegenseite vom Amtes wegen<br />
Béatrice Pfister orientiert, dass Art. 25 der Standesregeln (SAV) so auszulegen<br />
ist, dass jede Anwältin und jeder Anwalt die Gegenpartei nicht nur mit Kopien<br />
der eigentlichen Rechtsschrift oder Eingabe, sondern auch mit den dazugehörenden<br />
Beilagen zu bedienen hat. Diese Regel werde aber vor allem von<br />
ausser kantonalen Anwält/innen häufig missachtet. Auch die Gerichte würden<br />
in Bezug auf das Zustellen von eingereichten Beilagen an die Gegenpartei sehr<br />
unterschiedlich vorgehen. Die einen Gerichte würden davon ausgehen, dass die<br />
anwaltlich vertretenen Parteien sich gemäss der zitierten Standesregel gegenseitig<br />
mit den Beilagen bedient hätten. Andere Gerichte würden nachfragen, ob<br />
das tatsächlich der Fall ist, bevor sie Kopien anfertigen und zustellen. Und wieder<br />
andere würden ohne vorgängige Nachfrage ex officio alles kopieren und an<br />
die Gegenpartei weiterleiten. Hier gelte es, einen modus operandi zu finden,<br />
der diese Unsicherheiten beseitige.<br />
In der anschliessenden Diskussion einigt man sich auf folgenden Vorschlag:<br />
– Anwälte und Anwältinnen halten sich konsequent an Art. 25 der Standesregeln.<br />
– Anwälte und Anwältinnen machen in ihren Eingaben transparent, wen sie mit<br />
Kopien der Beilagen bedient haben, sodass sich die Gerichte daran orientieren<br />
können.<br />
– Die Gerichte stellen in ihren (prozessleitenden) Verfügungen fest, wie die<br />
Parteien dokumentiert sein sollten, sodass jede Partei die Möglichkeit hat,<br />
nicht erhaltene Beilagen nachzufordern.<br />
– Die Gerichte weisen vor allem ausserkantonale Anwält/innen darauf hin, dass<br />
man davon ausgehe, dass sie ihrer standesrechtlichen Verpflichtung (Art. 25)<br />
nachkommen.<br />
Beide Verbände sprechen sich dafür aus, ihren Mitgliedern diese Anliegen zu<br />
kommunizieren.<br />
Ausser Diskussion steht jedoch, dass die Gerichte sämtliche eingereichten<br />
Rechtsschriften/Eingaben der Gegenpartei mitteilen, unabhängig davon, ob<br />
sich die Parteien gegenseitig mit Kopien bedient haben oder nicht (ist z. T. gesetzliche<br />
Pflicht: ZPO Art. 224, 302 f, 340, 355, 362; StrV Art. 340).<br />
4. Organisation 2011/neue Prozessrechte<br />
Annette Spycher gibt das Bedürfnis der Anwaltschaft bekannt, besser über die<br />
laufende Umsetzung der Justizreform orientiert zu werden, insbesondere über<br />
die Standortwechsel derjenigen Gerichte, die nicht an ihren angestammten<br />
Standorten bleiben.
in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 192<br />
Hanspeter Messer orientiert, dass es einen entsprechenden Zeitplan gibt, welcher<br />
durch den Obergerichtsschreiber (F. Kohler) <strong>als</strong> Projektleiter erstellt worden<br />
ist und à jour gehalten wird. Er wird den Obergerichtsschreiber ersuchen,<br />
den BAV über diesen Zeitplan ins Bild zu setzen. Diesem Plan kann auch entnommen<br />
werden, wann das Obergericht die personelle Zuteilung der Richter<br />
auf die Regionalgerichte vornehmen wird.<br />
Für die Region Emmental-Oberaargau orientiert Jürg Bähler, dass es bis zum<br />
vorgesehenen Bezug des neuen Gerichtsgebäudes in der ersten Hälfte 2012<br />
vorläufig bei drei Gerichtsstandorten bleiben wird. Es sind aber noch nicht alle<br />
organisatorischen Fragen beantwortet. Zur Zeit diskutiert man, ob z. B. der Posteingang<br />
zentralisiert und die Fälle danach gemäss den bisherigen Zuständigkeiten<br />
an die regionalen Standorte zugewiesen werden sollen.<br />
Anastasia Falkner gibt bekannt, dass nur die neue Staatsanwaltschaft, die<br />
neue Jugendanwaltschaft, die Strafgerichte der Region Bern-Mittelland und<br />
das kantonale Zwangsmassnahmengericht im Amthaus an der Hodlerstrasse<br />
verbleiben werden. Das WSG kommt an die Speichergasse, das Zivilgericht und<br />
die regionale Schlichtungsbehörde an die Effingerstrasse.<br />
5. VBR-Richtlinien auf der Homepage des BAV<br />
Anastasia Falkner stellt fest, dass die Strafzumessungsrichtlinien des VBR auf<br />
der Homepage des BAV öffentlich zugänglich sind. Sie erinnert daran, dass<br />
vereinbart war, dass die Richtlinien in einem geschützten Bereich nur von den<br />
Mitgliedern des BAV eingesehen werden können.<br />
Jürg Friedli orientiert, dass der BAV den geschützten Member-Bereich auf seiner<br />
Homepage aus Praktikabilitätsgründen abgeschafft hat, und dass die<br />
Richtlinien deshalb vereinbarungswidrig öffentlich zugänglich geworden sind.<br />
Von Seiten BAV wird die Frage aufgeworfen, warum es für den VBR problematisch<br />
sei, wenn jedermann/-frau die Richtlinien einsehen kann.<br />
Von Seiten VBR wird ausgeführt,<br />
– dass die Richtlinien von Laien fälschlicherweise <strong>als</strong> verbindlich verstanden<br />
werden könnten,<br />
– dass eine Veröffentlichung den Anspruch erhebt, immer à jour zu sein, was<br />
eine laufende Aktualisierung für den BAV erfordern würde<br />
– und dass die nach Inkrafttreten des neuen AT StGB revidierten Richtlinien<br />
innerhalb des VBR teilweise umstritten sind, sodass die einheitliche Anwendung<br />
nicht mehr in dem Ausmass gewährleistet ist, wie früher.<br />
Anastasia Falkner erklärt, dass die Veröffentlichung der Richtlinien durch einen<br />
Beschluss der VBR-Mitgliederversammlung genehmigt werden müsste, der<br />
BAV <strong>als</strong>o damit rechnen muss, dass der VBR an der ursprünglichen Vereinbarung<br />
festhält.<br />
6. Anträge auf Verschiebung der HV<br />
Anastasia Falkner deponiert ein Anliegen aus dem Gerichtkreis VIII Bern-Laupen,<br />
wonach es immer wieder vorkomme, dass eine bereits angesetzte Verhandlung<br />
verschoben werden müsse, weil sich eine angeschuldigte Person in<br />
letzter Minute anwaltlich vertreten lasse oder einen Anwaltswechsel vorneh
Mitteilungen Vorstand 193<br />
men würde. Es stelle sich die Frage,<br />
ob die Anwaltschaft dem nicht in geeigneter<br />
Form entgegen treten könne,<br />
indem z.B. das Mandat nur dann<br />
angenommen werde, wenn auch der<br />
Termin wahrgenommen werden könne.<br />
Andernfalls das Mandat an eine/n<br />
Kollegen/in weiterzugeben sei.<br />
Von Seiten BAV wird darauf hingewiesen,<br />
dass eine solche Regelung in<br />
Konflikt mit Grundrechten kommen<br />
könnte. Da eine seriöse Parteivertretung<br />
nur nach entsprechender Vorbereitung<br />
möglich ist, kann ein Mandat<br />
nur dann kurzfristig übernommen<br />
werden, wenn das Gericht bereit ist,<br />
den Termin zu verschieben. Andernfalls<br />
müsste der Anwalt oder die Anwältin<br />
das Mandat ablehnen.<br />
Roland Kerner fügt an, dass es wohl<br />
Sache der Gerichte ist, hier eine restriktivere<br />
Verschiebungspraxis zu<br />
entwickeln, um solchen Gesuchen<br />
entgegen zu wirken.<br />
Jürg Bähler schlägt vor, in gerichtlichen<br />
Verfügungen/Mitteilungen/Vorladungen<br />
darauf hinzuweisen, dass<br />
die Einsetzung eines Anwalts oder<br />
ein Anwaltswechsel keine Gründe<br />
zur Verschiebung von Gerichtsterminen<br />
sind.<br />
Anastasia Falkner wird den Vorschlag<br />
im VBR einbringen.<br />
7. Terminabsprachen während<br />
Ferienabwesenheit<br />
Dem VBR ist es nach wie vor ein Anliegen,<br />
dass den Anwaltskanzleien<br />
die Agendakompetenz gewährt wird.<br />
Jürg Friedli orientiert, dass nach der<br />
Aussprache vor zwei Jahren ein entsprechender<br />
Aufruf im in dubio publiziert<br />
worden ist. Er stellt in Aussicht,<br />
dies <strong>als</strong> Reminder erneut zu<br />
veranlassen.
in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 194<br />
8. Rechtzeitiges Einreichen von Dokumenten im Scheidungsverfahren<br />
Jean-Luc Niklaus weist darauf hin, dass mit dem Wegfall der zweimonatigen<br />
Bedenkfrist im revidierten Art. 111 ZGB ein Scheidungsurteil im Verhandlungstermin<br />
möglich wird. Da ein Entscheid im Termin auch im Interesse der Parteien<br />
liegt, sollten alle notwendigen Unterlagen wo immer möglich vorgängig eingereicht<br />
werden, und nicht erst in der Verhandlung selber. Bei der Fülle der<br />
einzureichenden Unterlagen ist es nicht möglich, deren Inhalt in der Verhandlung<br />
zur Kenntnis zu nehmen und zu verarbeiten. Nur wenn die Richterin oder<br />
der Richter die Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung hat, kann die Verhandlung<br />
vorbereitet und (wo nötig) ein Konventionsvorschlag ausgearbeitet werden. Andernfalls<br />
müsste die Verhandlung abgebrochen und längeren Verzögerungen<br />
in Kauf genommen werden.<br />
Den Gerichten wäre ebenfalls gedient, wenn die amtlich eingesetzte Parteivertretung<br />
die Honorarnote an die Verhandlung mitnehmen würde, damit im<br />
Termin auch gleich die Rechtskraftbescheinigung ausgestellt werden kann, sofern<br />
die Parteien auf eine Appellation verzichten.<br />
Ebenso sollten die BVG-Berechnungen gemacht sein, dort wo sie dem Grundsatz<br />
nach unbestritten sind. Vor allem bei Scheidungen nach Art. 111 ZGB würde<br />
das Zeit sparen und böse Überraschungen vermeiden.<br />
Von Seiten BAV wird eingewendet, dass es häufig die Klientschaft ist, welche die<br />
Unterlagen trotz entsprechender Mahnung erst in letzter Minute beibringt. Dagegen<br />
ist man <strong>als</strong> Anwalt machtlos. Im Übrigen gibt es Gerichte, welche den<br />
Parteien ausdrücklich Frist bis zum Verhandlungstermin setzt. Wenn dann diese<br />
Fristen ausgeschöpft werden, darf dies nicht reklamiert werden.<br />
Betreffend Honorar-/Kostennote wird der BAV erneut einen entsprechenden<br />
Aufruf im in dubio machen.<br />
9. Varia<br />
Keine Wortmeldungen zu diesem Punkt. Ende der Aussprache um 18.25 Uhr,<br />
anschliessend gemeinsames Nachtessen in Restaurant Veranda.<br />
Bern, 14. Juni 2010<br />
Für das Protokoll: Roland Kerner
Mitteilungen Vorstand 195<br />
Kostennote<br />
Ab sofort stellt der BAV den Mitgliedern auf der Webseite www.bav-aab.ch eine<br />
Berechnungshilfe für die Kostennote nach Parteikostenverordnung zur Verfügung.<br />
Die Mitglieder haben zudem die Möglichkeit, die definitive Kostennote aus dem<br />
Excel direkt in eine Word Datei zu exportieren.<br />
Der BAV hofft, seinen Mitgliedern damit ein taugliches Mittel zur Erleichterung<br />
der täglichen Arbeit zur Verfügung zu stellen.<br />
Note de frais<br />
Dès maintenant, l’AAB met à disposition de ses membres sur son site Internet<br />
www.bav-aab.ch un outil de calcul pour l’établissement des notes de frais<br />
selon l’ordonnance sur le remboursement des dépens.<br />
Les membres ont en outre la possibilité d’exporter la note de frais définitive<br />
depuis Excel directement dans un fichier Word.<br />
L’AAB espère ainsi offrir à ses membres un outil de travail destiné à faciliter le<br />
travail quotidien.<br />
Kleinere, sehr gut etablierte Anwaltskanzlei in Bern sucht per 1. Januar 2011 zur<br />
Verstärkung des Teams eine/einen<br />
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt<br />
Wir beraten unsere Kunden in wirtschaftlichen, insbesondere steuerrechtlichen, aber<br />
auch allgemein rechtlichen Fragen sowie bei Gründungen, Umstrukturierungen,<br />
Nachfolgeregelungen und Sanierungen. Für unsere Mandanten entwickeln wir effiziente<br />
Strategien und gut umsetzbare Lösungsansätze.<br />
Sie verfügen mit Vorteil über mehrjährige Erfahrung in der Advokatur bzw. Treuhand<br />
und zeichnen sich aus durch lösungsorientiertes Denken, verfügen über ein ausgeprägtes<br />
Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und interessieren sich für<br />
steuerrechtliche Fragen. Sie arbeiten engagiert, sind teamfähig, sozialkompetent und<br />
leistungsorientiert. Sie verlieren auch bei komplexen, interdisziplinären Problemstellungen<br />
die Kernfragen nicht aus den Augen und pflegen eine klare, verständliche<br />
Sprache.<br />
Wir bieten eine vielseitige Stelle mit sehr breiter, anspruchsvoller Mandatspalette,<br />
und wir wünschen eine längerfristige Perspektive (evtl. auch <strong>als</strong> Partnerin oder Partner).<br />
Sofern Sie sich angesprochen fühlen, freuen wir uns auf Ihre vollständigen<br />
Bewerbungsunterlagen mit Foto. Diese senden Sie bitte an Beer + Krüger Rechtsanwälte,<br />
Frau Fürsprecherin Simone Gasser, Thunstrasse 24, Postfach 120, 3000 Bern 6<br />
(oder per EMail an simone.gasser@bkra.ch). Nähere Auskünfte erhalten Sie unter<br />
Tel. 031 350 50 90.
in dubio 4_10 Mitteilungen Vorstand 196<br />
Warnung vor neuer Betrügermasche<br />
Eine Berner Anwaltskanzlei welche<br />
Mitglied des BAV-AAB ist, wurde<br />
kürzlich, wie sie uns mitgeteilt hat,<br />
Opfer eines internationalen Betrugsversuches.<br />
Da nicht ausgeschlossen werden<br />
kann, dass die Betrüger auch gegenüber<br />
anderen Anwaltskanzleien ähnlich<br />
vorgehen werden, veröffentlichen<br />
wir hiermit diese kurze Warnung.<br />
Die Täter gingen wie folgt vor: Eine<br />
angeblich in den USA wohnhafte Frau<br />
meldete sich per E-Mail bei der Anwaltskanzlei<br />
und wollte durch einen<br />
schweizerischen Anwalt ein Guthaben<br />
aus einem «Participation Agreement»<br />
einfordern. Die Anwaltskanzlei<br />
wurde dann tätig, und nach<br />
mehreren Gesprächen und Schriftwechseln<br />
ging bei der Kanzlei ein<br />
Check aus Übersee – gezogen auf<br />
eine internationale Bank - ein. Der<br />
ausgewiesene Betrag wurde auf dem<br />
Klientengelderkonto der Kanzlei mit<br />
dem Vermerk E.V. (Eingang vorbehalten)<br />
gutgeschrieben. Kurz danach<br />
meldete sich die Frau und verlangte<br />
eine rasche Teilüberweisung auf ein<br />
Konto bei einer inländischen Bank.<br />
Die Anwaltskanzlei wartete dann<br />
aber mit der Überweisung zu und<br />
nahm zusätzliche Abklärungen vor.<br />
Dabei stiess sie dann darauf, dass ein<br />
Betrugsversuch vorlag.<br />
Das Szenario wurde von den Betrügern<br />
aber sehr überzeugend vorgetragen,<br />
und erst bei einer konkreten<br />
Überprüfung, mit welcher nicht gerechnet<br />
werden musste, flog das<br />
Ganze auf.<br />
Dr. Fritz Rothenbühler, Fürsprecher,<br />
Bern
Mitteilungen Vorstand 197<br />
bavaab<br />
<strong>Bernischer</strong> <strong>Anwaltsverband</strong><br />
Association des avocats bernois<br />
Hot-Line –<br />
Werbung in eigener Sache<br />
Juristische Artikel und die Rechtsberatungen in verschiedenen Formen erlauben<br />
dem Verband, potenziellen Klienten die Dienstleistungen seiner Mitglieder<br />
bekannt zu machen. Die telefonische Rechtsauskunft «Hot-Line» in Zusammenarbeit<br />
mit der Berner Zeitung wird von Rechtsuchenden rege benützt und<br />
entspricht damit einerseits dem Bedürfnis der Anrufer, andererseits wird<br />
durch die ganzseitige journalistische Nachbearbeitung unsere Tätigkeit einem<br />
breiten Publikum bekannt gemacht; dies auch in wenig bekannten Tätigkeitsgebieten<br />
unserer Mitglieder. Vier Experten beantworten alle zwei Monate während<br />
dreier Stunden telefonische Leserfragen zu einem aktuellen Rechtsthema.<br />
Im anschliessend erscheinenden Artikel werden diese Experten mit Bild<br />
vorgestellt.<br />
Themen der nächsten Hot-Lines (Mittwoch; Präsenz von 16.00–19.00 Uhr)<br />
24. November 2010 Familienrecht (Scheidung, Trennung, Kinderbelange)<br />
Am Vortag der «Hot-Line» haben wir die Möglichkeit, einen juristischen Artikel<br />
zu publizieren. Ein Aspekt des jeweiligen Rechtsgebietes wird anhand eines<br />
oder mehrerer lebensnaher Beispiele vorgestellt. Den Lesern werden in einer<br />
dazugehörigen Box themenbezogene Tipps, Anlaufstellen, eine Checkliste oder<br />
weiterführende Informationen geboten.<br />
Kolleginnen und Kollegen, welche an der Mitarbeit interessiert sind – Artikel<br />
und/oder «Hot-Line» – melden sich bei Frau Claudia Gerber, Fürsprecherin<br />
und Notarin, Bahnhofstrasse 6, 3400 Burgdorf, E-Mail: c.gerber@vschnell.ch<br />
Telefon: 034 427 37 37<br />
Telefax: 034 427 37 35
in dubio 4_10 In eigener Sache 198<br />
Neue Redaktorin<br />
Seit 2009 ist Fürsprecherin Andrea<br />
Lanz Müller Mitglied des Redaktionsteams<br />
in dubio. Anlässlich des<br />
Anwaltstages vom 3. Juni 2010 wurde<br />
Andrea Lanz Müller <strong>als</strong> Nachfolgerin<br />
von Kollege Jürg Friedli in den Vorstand<br />
des BAV gewählt und hat nun<br />
dessen Ressort, die Redaktion des in<br />
dubio, übernommen.<br />
Andrea Lanz Müller<br />
Persönlich<br />
– Jg 1971<br />
– Verheiratet, 3 Kinder, wohnhaft in<br />
Thun<br />
– Hobbies: Familie, Lesen,<br />
Wandern, Musik, Theater<br />
www.derronvins.ch<br />
Ausbildung<br />
– Familienmediation an der Berner<br />
Fachhochschule; Mediatorin SAV<br />
2004, Zertifikat FH 2008<br />
– Sozialversicherungs-Fachfrau mit<br />
eidg. Fachausweis 2002<br />
– Studium an der Universität Bern,<br />
Fürsprecherpatent 1998<br />
Beruflicher Werdegang<br />
– Seit 2007 Fürsprecherin in<br />
dasadvokaturbuero, Bern<br />
(www.dasadvokaturbuero.ch)<br />
– Seit 2002 Ombudsfrau für<br />
Alters- und Heimfragen<br />
– Fürsprecherin bei v.Fischer,<br />
Advokatur und Notariat, Bern<br />
(1999–2007)<br />
– Praktikum am Regierungsstatthalteramt<br />
Thun (1996)<br />
– Praktikum in einer Berner<br />
Anwaltskanzlei (1995/1996)<br />
– Praktikum am Gerichtskreis Thun<br />
(1995)
Studentin der Rechtswissenschaften sucht eine Teilzeitstelle <strong>als</strong><br />
Anwaltsassistentin<br />
20–40% im Raum Bern<br />
Meine Erfahrungen:<br />
– Kaufmännische Mitarbeiterin (Fitnesscenter)<br />
– Dreiwöchiges Vorpraktikum in einer Anwaltskanzlei<br />
– Bachelorabschluss geplant im Winter 2010/11<br />
Meine Stärken:<br />
– Selbständiges und exaktes Arbeiten<br />
– Schnelle Auffassungsgabe<br />
– Freundlich, zuverlässig und pflichtbewusst<br />
Über eine Kontaktaufnahme würde ich mich sehr freuen. Gerne lasse<br />
ich Ihnen nähere Informationen zu meiner Person zukommen.<br />
Kontakt: EMail: gina.bettosini@gmail.com<br />
Wir suchen per Anfang 2011 oder nach Vereinbarung eine(n)<br />
Rechtsanwältin/<br />
Rechtsanwalt<br />
in unsere Kanzlei mit Schwergewicht im Haftpflicht, Sozialversicherungs und<br />
Opferhilferecht. Als kleines Team von Spezialisten freuen wir uns auf Verstärkung.<br />
Sie sind teamfähig, initiativ, flexibel und belastbar. Idealerweise haben Sie in Ihrem<br />
bisherigen Berufsleben bereits Erfahrungen in einem unserer bevorzugten<br />
Arbeitsgebiete gesammelt. Sie sind bereit, sich für Menschen mit Handicaps zu<br />
engagieren.<br />
Wir sind offen sowohl für eine Kollegin oder einen Kollegen mit einem eigenen,<br />
kleinen Klientenstamm <strong>als</strong> Partner oder Partnerin <strong>als</strong> auch für ein Mitarbeitermodell<br />
mit dem Ziel einer späteren Partnerschaft.<br />
Bitte senden Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen an folgende Adresse:<br />
Advokaturbüro Blindenbacher & Wyssmann, Theaterplatz 8, Postfach 208,<br />
3000 Bern 7 (www.bwlaw.ch)
in dubio 4_10 Neue Literatur 200<br />
Aldo Zaugg/Peter Ludwig<br />
Baugesetz des Kantons Bern<br />
vom 9. Juni 1985 – Kommentar, Band II (Art. 53-153)<br />
598 Seiten, gebunden, CHF 189.–,<br />
ISBN 978-3-7272-9912-4, 5/2010<br />
Die zweite Auflage des bewährten, sowohl von Juristen<br />
wie auch von Laien geschätzten Kommentars von Prof.<br />
Dr. Aldo Zaugg ist 1995 erschienen. Seither hat das Gesetz<br />
und haben andere für die Raumplanung wichtige<br />
Erlasse zahlreiche Änderungen erfahren. Stark entwickelt<br />
hat sich auch die Rechtsprechung. Prof. Dr. Peter<br />
Ludwig, ehem<strong>als</strong> Präsident des Verwaltungsgerichts<br />
des Kantons Bern und langjähriger nebenamtlicher<br />
Bundesrichter, hat den Kommentar vollständig überarbeitet<br />
und auf den neuesten Stand gebracht. Mit einbezogen<br />
wurden die Nebenerlasse des Baugesetzes (wie Bauverordnung,<br />
Grundeigentümerbeitragsdekret, Baulandumlegungsdekret) sowie zahlreiche<br />
weitere Erlasse des Bundes und des Kantons, soweit sie für das Bau- und Planungsrecht<br />
relevant sind (z.B. Raumplanungsgesetz, Umweltschutzgesetz,<br />
See- und Flussufergesetz, Strassengesetz) oder das massgebliche Verfahren<br />
regeln (Verwaltungsrechtspflegegesetz, Bundesgerichtsgesetz). Behandelt<br />
werden unter anderem auch die bundesrechtlichen Bestimmungen über das<br />
Bauen ausserhalb der Bauzone, die Bezüge zur formellen Enteignung und die<br />
Praxis zur materiellen Enteignung.<br />
Der erste Band der dritten Auflage (zu den Art. 1–52 BauG, öffentliches Baurecht)<br />
ist im Jahr 2007 erschienen.
Neue Literatur 201<br />
Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger<br />
Kommentierte Textausgabe zur<br />
Schweizerischen Strafprozessordnung<br />
478 Seiten, broschiert, CHF 124.–,<br />
ISBN 978-3-7272-9811-0, 9/2008<br />
Die voraussichtlich am 1.1. 2011 in Kraft tretende<br />
Schweizerische Strafprozessordnung ist nicht ein völlig<br />
neues Strafprozessrecht, sondern schliesst weitgehend<br />
an bisher bekannte Verfahren und Institute an.<br />
Soweit erforderlich wurden zudem bisherige Institutionen<br />
weiterentwickelt, dies nicht zuletzt aufgrund übergeordneten<br />
Rechts, wie der Bundesverfassung, der<br />
Europäischen Menschenrechtskonvention oder des Internationalen<br />
Paktes über bürgerliche und politische<br />
Rechte. Obschon das neue Gesetz bekannte Institute<br />
enthält, übernimmt es nicht eine einzige bestehende Strafprozessordnung,<br />
sondern bildet ein neues Ganzes. Damit bringt das neue Verfahrensrecht für<br />
alle Rechtsanwender teilweise erhebliche Neuerungen gegenüber dem bisher<br />
bekannten und angewandten Recht. Wer das neue Recht richtig anwenden will,<br />
muss sich deshalb vorbereiten. Das vorliegende Buch will die Anwender des<br />
künftigen Rechts dabei unterstützen, sich in die neue Materie einzuarbeiten. Es<br />
versteht sich somit <strong>als</strong> Einstieg in das neue Recht, aber weder <strong>als</strong> umfassendes<br />
Lehrbuch noch <strong>als</strong> Kommentar. Vielmehr erläutern die Autorinnen und Autoren,<br />
alle aus der Praxis stammend und meist noch in der Praxis tätig, die einzelnen<br />
Bestimmungen, weisen auf die Entstehung hin, stellen Bezüge her zu<br />
Grundsätzen und stellen in verschiedenen Bereichen auch konkrete Lösungsvorschläge<br />
vor. Da die Autorinnen und Autoren aus verschiedenen Kantonen<br />
stammen, können unterschiedliche Erfahrungen, basierend auf unterschiedlichen<br />
kantonalen Gesetzen, in die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen<br />
einfliessen. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass zwar künftig<br />
ein einheitliches Verfahrensrecht in der Schweiz gelten wird, dass aber<br />
durch die Freiheit, die das Gesetz den Kantonen bei der Gestaltung der Behördenorganisation<br />
noch bietet, zahlreiche kantonale Eigenheiten weiter bestehen<br />
werden.
in dubio 4_10 Rollender Kalender 202<br />
Rollender Kalender<br />
Oktober 2010<br />
Kursprogramm Obergericht/Kurs 4<br />
Thema Der Rechtsbeistand nach der eidgenössischen Strafprozessordnung<br />
Offen für die Mitglieder der bernischen Justiz, der Strafverfolgungsbehörden<br />
des Bundes, des BAV sowie Angehörige der<br />
Berner Polizei<br />
Kursleitung Thomas Perler, Untersuchungsrichter<br />
Referenten aus Anwaltschaft, Polizei und Justiz<br />
Dauer ½ Tag<br />
Kursort Raum Bern<br />
Kosten CHF 100.– für Mitglieder des BAV<br />
(Anmeldung siehe Seite 206 1 )<br />
B W J<br />
Weiterbildungskurse für Juristen<br />
Herbstsemester 2010<br />
Veranstalter: <strong>Bernischer</strong> <strong>Anwaltsverband</strong><br />
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern<br />
Thema: Der Gang zum Bundesstrafgericht: Ordentlicher<br />
Strafprozess und internationale Rechtshilfe<br />
Referenten: Prof. Dr. iur. Peter Popp<br />
PD Dr. Roy Garré<br />
Bundesstrafgericht, Strafkammer<br />
Kursdatum:<br />
Kurslokal:<br />
Donnerstag, 7. Oktober 2010, 18.15 bis ca. 20.00 Uhr<br />
Uni Bern, Hauptgebäude der Universität Bern,<br />
Hochschulstrasse 4, 2. OG Ost, Raum Nr. 201<br />
Kurskosten: Fr. 200.00<br />
Fr. 150.00 für Mitglieder des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es sowie<br />
Mitglieder des Verbandes bernischer Notare und der<br />
bernischen Justiz<br />
Anmeldung: Mittels beiliegendem Anmeldetalon bis 15. September 2010<br />
beim Sekretariat des Bernischen <strong>Anwaltsverband</strong>es.<br />
Organisation: Sekretariat BAV, Postfach 1052, 3401 Burgdorf,<br />
Tel. 034 423 11 89 Fax 034 423 11 92<br />
E-Mail: bav@solnet.ch
Rollender Kalender 203<br />
Dienstag, 12. Oktober 2010<br />
Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />
Thema Über das «Risiko Gesundheit» aus einer kriminologischen<br />
Perspektive<br />
Referentin Dr. Bettina Paul, wiss. Mitarbeiterin am Institut für Kriminologische<br />
Sozialforschung der Universität Hamburg<br />
Ort Universität Bern, Hauptgebäude HS 101<br />
Zeit 18 30 Uhr<br />
(Weitere Informationen siehe Seite 206 4 )<br />
Montag, 18. Oktober 2010<br />
Weiterbildung im Wirtschaftsrecht für Praktiker/innen (WiW)<br />
Thema Die Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach FMG<br />
und KG – Erfahrungen und Perspektiven aus juristischer und<br />
ökonomischer Sicht<br />
Kursleitung<br />
Referenten<br />
Kursort<br />
Zeit<br />
Kosten<br />
Verpflegung<br />
Zyklus<br />
Dr. Daniel Emch, Kellerh<strong>als</strong> Anwälte, Bern<br />
Hans-Ulrich Joss, Fürsprecher, Legal Services & Regulatory<br />
Affairs, Swisscom (Schweiz) AG<br />
Peter Ehrsam, MSc Econ., Legal Services & Regulatory Affairs,<br />
Swisscom (Schweiz) AG<br />
Haus der Universität<br />
12 00–13 30 Uhr<br />
CHF 30.– pro Veranstaltung zur Deckung der Unkosten<br />
Sandwiches/Mineralwasser (im Preis inbegriffen)<br />
5 Anlässe pro Jahr für interessierte Praktikerinnen und<br />
Praktiker (max. 70 Personen)<br />
(Anmeldung siehe Seite 206 2 )<br />
Dienstag, 26. Oktober 2010<br />
Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />
Thema Deeskalation und Polizeiarbeit<br />
Referent Dr. Stefan Blättler, Kommandant Kantonspolizei Bern<br />
Ort Universität Bern, Hauptgebäude HS 101<br />
Zeit 18 30 Uhr<br />
(Weitere Informationen siehe Seite 206 4 )
in dubio 4_10 Rollender Kalender 204<br />
Donnerstag, 11. November 2010<br />
Kursprogramm Obergericht/Kurs 5<br />
Thema Schweizerische ZPO praktisch: Wer macht was, wann und wie?<br />
Offen für die Mitglieder der bernischen Justiz und des BAV<br />
Kursleitung<br />
Referenten<br />
Dauer<br />
Kursort<br />
Kosten<br />
Hinweis<br />
Sven Rüetschi, Kammerschreiber<br />
Prof. Dr. Jürgen Brönnimann, Rechtsanwalt in Bern und<br />
Lehrbeauftragter<br />
Daniel Bähler, Oberrichter<br />
Dr. iur. Urs Peter Möckli, Gerichtsschreiber am Schweiz.<br />
Bundesgericht<br />
1 Tag<br />
Amthaus Bern, Assisensaal<br />
CHF 200.– für Mitglieder des BAV<br />
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden im Hinblick auf<br />
die Veranstaltung bereits heute höflich gebeten, Fragen zum<br />
Kurs-Thema vorgängig an folgende E-Mail-Adresse zu senden:<br />
sven.ruetschi@jgk.be.ch<br />
(Anmeldung siehe Seite 206 1 )<br />
Montag, 15. November 2010<br />
Weiterbildung im Wirtschaftsrecht für Praktiker/innen (WiW)<br />
Thema «Aktienrechtsreform – Eiserne Ration für Anwältinnen und<br />
Anwälte»<br />
Kursleitung<br />
Referenten<br />
Kursort<br />
Zeit<br />
Kosten<br />
Verpflegung<br />
Zyklus<br />
Dr. Daniel Emch, Kellerh<strong>als</strong> Anwälte, Bern<br />
Lic. iur. MBL Olivier Blanc, wissenschaftlicher Mitarbeiter beim<br />
Bundesamt für Justiz und Projektleiter der Aktienrechtsrevision<br />
Dr. iur. Florian Zihler, Rechtsanwalt, LL.M.Eur., wissenschaftlicher<br />
Mitarbeiter beim Bundesamt für Justiz und Stv. Projektleiter<br />
der Aktienrechtsrevision<br />
Haus der Universität<br />
12 00–13 30 Uhr<br />
CHF 30.– pro Veranstaltung zur Deckung der Unkosten<br />
Sandwiches/Mineralwasser (im Preis inbegriffen)<br />
5 Anlässe pro Jahr für interessierte Praktikerinnen und<br />
Praktiker (max. 70 Personen)<br />
(Anmeldung siehe Seite 206 2 )<br />
Dienstag, 16. November 2010<br />
Einladung ins Kunstmuseum Bern<br />
(Kunst- und Begegnungsanlass mit Sonderführung und Apéritif)<br />
Thema Juristinnen* und Kunst – «vis-à-vis»<br />
Ausstellung «Lust und Laster»<br />
Zeit 17 30–19 30 Uhr<br />
Kosten CHF 35.–/25.– Mitgl. Gönnervereine Kunstmuseum<br />
Anmeldung info@kunstmuseumbern.ch<br />
* Juristen sind auch gemeint
avaab<br />
<strong>Bernischer</strong> <strong>Anwaltsverband</strong><br />
Association des avocats bernois
in dubio 4_10 Rollender Kalender 206<br />
Dienstag, 30. November 2010<br />
Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK)<br />
Thema Strafrecht, Kulturpluralismus und Gewissenskonflikte<br />
Referenten Prof. Dr. Martino Mona, LL.M. (Harvard), Institut für Strafrecht<br />
und Kriminologie, Universität Bern<br />
Dr. Tom Frischknecht, Institut für Strafrecht und Kriminologie,<br />
Universität Bern<br />
Ort Universität Bern, Hauptgebäude HS 101<br />
Zeit 18 30 Uhr<br />
(Anmeldung siehe Seite 206 4 )<br />
1<br />
Anmeldungen für Weiterbildungskurse Obergericht<br />
Sekretariat Weiterbildungskommission, Frau Annelise Fink Meier,<br />
Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, Zivilabteilung, Amthaus, 3011 Bern,<br />
Tel. 031 634 32 11, Fax 031 634 32 00, E-Mail weiterbildung.og@jgk.be.ch<br />
Hinweis für Weiterbildungskurse Obergericht:<br />
Erfolgte Anmeldungen gelten <strong>als</strong> angenommen, sofern nicht durch das Sekretariat<br />
der Weiter bildungskommission eine ausdrückliche Absage erfolgt (wegen zu<br />
grosser Zahl der Angemeldeten oder wegen Kursabsage).<br />
Unter der Adresse www.jgk.be.ch/site/og kann unter dem Navigationspunkt<br />
«Weiterbildung» auf das Kursprogramm des Obergerichts zugegriffen werden.<br />
2<br />
Anmeldung für Weiterbildungskurse im Wirtschaftsrecht für PraktikerInnen<br />
(WiW)<br />
Stämpfli Verlag AG, Frau Yasmine Schmid, Wölflistrasse 1,<br />
Postfach 8326, 3001 Bern, Tel. 031 300 63 15, Fax 031 300 62 12,<br />
E-Mail yasmine.schmid@staempfli.com.<br />
Anmeldungen werden bis 10 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung angenommen.<br />
Bei Überbuchung der Veranstaltungen sind die Daten des Eingangs der Anmeldungen<br />
massgebend.<br />
3<br />
Anmeldung für BWJ-Kurse<br />
Geschäftsstelle BAV, Postfach 1052, 3401 Burgdorf, Tel. 034 423 11 89,<br />
Fax 034 423 11 92, E-Mail bav@solnet.ch<br />
4<br />
Die Veranstaltungen des Berner Forums für Kriminalwissenschaften sind öffentlich<br />
und gratis. Für Tagungen wird ein Unkostenbeitrag erhoben. Ergänzungen und<br />
Präzisierungen zum Veranstaltungsprogramm 2010 sowie weitere Informationen<br />
zum BFK unter www.bfk.unibe.ch.
in dubio 4_10 Impressum 208<br />
Impressum<br />
Redaktorin<br />
Andrea Lanz Müller, Fürsprecherin, Bern<br />
E-Mail lanz@dasadvokaturbuero.ch<br />
Redaktions-Sekretariat<br />
in dubio-Redaktion,<br />
c/o dasadvokaturbuero,<br />
Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7<br />
Tel. 031 320 30 60 / Fax 031 320 30 59<br />
E-Mail indubio@dasadvokaturbuero.ch<br />
Redaktionelle MitarbeiterInnen<br />
Véronique Bachmann, Fürsprecherin<br />
(Geschäftsstelle BAV)<br />
Peter Haas, Rechtsanwalt<br />
Manuela Keller-Rapold, Rechtsanwältin<br />
Martin Kindler, Fürsprecher<br />
Andreas Wasserfallen, Rechtsanwalt<br />
Abonnemente / Adressänderungen<br />
Nichtmitglieder<br />
(Mitglieder via BAV-Geschäftsstelle)<br />
Redaktions-Sekretariat in dubio,<br />
c/o dasadvokaturbuero,<br />
Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7<br />
Tel. 031 320 30 60 / Fax 031 320 30 59<br />
E-Mail indubio@dasadvokaturbuero.ch<br />
Einzelausgabe CHF 5.–<br />
Jahresabonnement CHF 25.–<br />
PC 30-634842-6<br />
Inserate<br />
Print Promotion<br />
Andreas Benz<br />
Route de la Rotte 5<br />
1787 Mur VD<br />
Tel. 026 673 25 20<br />
Fax 026 673 25 19<br />
Druck und Ausrüsten<br />
Stämpfli Publikationen AG,<br />
Wölflistrasse 1<br />
3001 Bern<br />
Tel. 031 300 66 66<br />
Fax 031 300 66 99<br />
Auflage<br />
1600 Exemplare<br />
Redaktionsschluss<br />
für Heft 4_10: 6. September 2010<br />
Erscheinen 2010<br />
März / Mai / Juli / Oktober / Dezember<br />
21. Jahrgang, Heft 4_10, Oktober 2010<br />
ISSN 1662.4211