Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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che Absicherung dar, die im Falle von auftretenden Schäden und damit verbundenen rechtlichen Streitigkeiten mit den Mitarbeitern eine gute Beurteilungsgrundlage ist. Eine um Anweisungen an die Mitarbeiter erweiterte Prozessbeschreibung sollte sich an den entsprechenden Stellen auf die im Betrieb geltenden Unterschrifts- und Vollmachtsregelung beziehen. Ein konkludent angenommener Auftrag bzw. eine Auftragsbestätigung stellt einen Geschäftsabschluss dar. Dieser Geschäftsabschluss muss unabdingbar durch eine entsprechende Handlungsvollmacht gedeckt sein. Eine nachträgliche Feststellung, dass ein Geschäft mit einem Geschäftspartner von einer dazu unbefugten Person eingegangen worden ist, führt nach der gegebenen Rechtsprechung nur selten zu eine nachträglich festzustellenden Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages. 151 Dies gilt vor allem dann, wenn nach dem Grundsatz über „Treu und Glauben“ davon ausgegangen werden konnte, dass eine das Geschäft abschließende Person über die entsprechende Handlungsvollmacht verfügt. Das Gleiche gilt, wenn mit der zum Abschluss von Geschäften unbefugten Person im Unternehmen bereits in der Vergangenheit Geschäfte abgeschlossen und realisiert worden sind. Die oben erörterte Präzision in der Beschreibung von kaufmännischen Befugnissen einzelner Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen soll nach Möglichkeit gleichermaßen im EDV-System abgebildet werden. Eine kaufmännische Einschränkung der Rechte von einzelnen Personen im Unternehmen, nur bestimmte Aufträge zu erfassen bzw. rechtlich wirksam anzunehmen, müsste mit einem erheblichen Aufwand anhand der Dokumentenkontrolle überprüft werden. Ein effizienter Einsatz der EDV-Software kann hierbei eine erhebliche Vereinfachung der Kontrollprozedur herbeiführen. So manche der heutzutage professionellen Softwarelösungen bieten bereits in ihren Standardverfahren umfangreiche Möglichkeiten, hinsichtlich der Verkaufsorganisatizessoptimierungen führen. Kajüter schlägt vor, diese scheinbar alternativen Konzepte als Komplemente aufzufassen, so dass eine gelegentliche Komplettüberprüfung von Prozessen im Rahmen des BPR durchgeführt wird und diese Prozesse bzw. ihre Teilaspekte darauf hin kontinuierlich im Rahmen einer KPV überprüft werden. Vgl. Kajüter, Peter: Prozesskostenmanagement, 2002, S. 254 f.. 151 Juristisch relevant kann in solch einem Fall die sog. „Vertretung ohne Vertretungsmacht“ sein: Grundsätzlich sind von einem vertretungsmachtlosen Vertreter ausgehandelten Rechtsgeschäfte nach § 177 I BGB schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt also von der Genehmigung des Vertretenen ab, geregelt in § 184 BGB. Das gilt auch, wenn der Vertreter nur für Teilbereiche seiner Entscheidung eine Vertretungsmacht hatte. Der vertretungsmachtlose Vertreter haftet dem Geschäftspartner mit Schadensersatz, wenn er seine Vertretungsmacht nicht nachweisen kann, § 262 BGB. Der vertretungsmachtlose Vertreter haftet nur eingeschränkt bzw. nicht in folgenden Fällen: Unkenntnis: Der Vertreter wusste nichts von der fehlenden Vertretungsmacht. Er muss somit nur den "Vertrauensschaden" ersetzen (=er muss nur den Schaden des enttäuschten Vertrauens ersetzen, nicht den vollen Schaden durch das Rechtsgeschäft), § 179 II 1 BGB. Der vertretungslose Vertreter haftet nicht, wenn der Geschäftspartner diesen Umstand kannte oder kennen musste, § 179 III BGB. Beschränkt geschäftsfähige, z. B. Minderjährige vertretungslose Vertreter, haften nicht: § 179 II 2 BGB. Vgl. Klunzinger, Eugen: Einführung in das Bürgerliche Recht, 2004, S. 160 ff.. 89

on, der Versandstellenorganisation, des Vertriebsweges, der Geschäftspartner sowie nicht zuletzt hinsichtlich des monetären Volumens eine komplexe Berechtigungsstruktur auszuprägen. Eine im Vorfeld festgelegte Anforderung des Risikomanagements, im Unternehmen die Sicherheit zu gewährleisten, dass bestimmte Mitarbeiter nur eine bestimmte Produktgruppe über einen bestimmten Vertriebsweg und bis zu einem bestimmten Auftragsvolumen verarbeiten können, wird vollständig von der Software übernommen. Eine weitere Möglichkeit, Risiken zu minimieren und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird mit einem (kleinen) EDV-Workflow 152 erreichbar sein, wonach Auftragsbestätigungen nur von bestimmten Personen im Unternehmen erstellt werden können. Auch diese Möglichkeit besteht mit der ganzen Palette möglicher Verfeinerungen bzgl. der Produktpalette, des Vertriebsweges, der Verkaufsorganisation usw. Ein durch Sachbearbeiter erfasster Auftrag wird auf dem elektronischen Weg nur an die bestimmten Personen zwecks Freigabe weitergeleitet. Da es bei manchen Software- Produkten die Optionen gibt, diesen in der EDV abgebildetes Verfahrensweg – ohne jegliche Ausnahmen - als unumgänglich einzustellen 153 , besteht auch keine Gefahr mehr, dass eine Auftragsbestätigung auf einem anderen Weg systemseitig erstellt, ausgedruckt und anschließend verschickt werden kann. Der Einsatz der skizzierten Verfahrensmöglichkeiten hängt in der Praxis in einem deutlichen Maße von der individuellen Risikoeinschätzung der Geschäftsführung im Betrieb ab. Dies ist damit zu begründen, dass eine derartige Ausprägung des EDV- Systems mit einem gewissen Projektaufwand verbunden ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn es sich bei dem EDV-Projekt nicht nur um eine Ausprägung der softwaremäßig vorhandenen Standardmöglichkeiten handelt, sondern wenn in einem Softwarepaket die genannten Workflows als zusätzliche Funktionen erst neu erstellt werden sollen. Spätestens dann stellt sich einer Geschäftsführung die Frage, wie viel ein Risikomanagement kosten darf. Dabei wird deutlich, wie die persönliche bzw. individuelle Korrelationskurve zwischen dem Rentabilitäts- und Risikomanagement der Geschäftsführung verläuft. Die verhältnismäßig nahe liegende These, dass sich nur die Unternehmen mehr Sicherheit leisten wollen, die sich das auch leisten können, widerlegen zahlreiche Ausnahmen in der Praxis. 152 Im Sinne einer automatisch geregelten Ablaufprozedur. Workflowmanagementsysteme in der EDV steuern bzw. koordinieren die Arbeitsprozesse aller an einem bestimmten Geschäftsprozess Beteiligten. Bspw. dokumentieren sie, wer was wann bearbeiten soll, welche Unterlagen benötigt werden, wie weit der Prozess gediehen ist usw. Dadurch können Prozesse verkürzt, optimiert und Medienbrüche vermieden werden. Vgl. Baeumle-Courth, Peter; Nieland, Stefan; Schröder, Hinrich: Wirtschaftsinformatik, 2004, S. 237; Grob, Heinz Lothar; Reepmeyer, Jan-Armin; Bensberg, Frank: Einführung in die Wirtschaftsinformatik, 2004, S. 295 f.. 90

che Absicherung dar, die im Falle von auftretenden Schäden <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>enen<br />

rechtlichen Streitigkeiten mit den Mitarbeitern e<strong>in</strong>e gute Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage ist.<br />

E<strong>in</strong>e um Anweisungen an die Mitarbeiter erweiterte Prozessbeschreibung sollte sich<br />

an den entsprechenden Stellen auf die im Betrieb geltenden Unterschrifts- <strong>und</strong> Vollmachtsregelung<br />

beziehen. E<strong>in</strong> konkludent angenommener Auftrag bzw. e<strong>in</strong>e Auftragsbestätigung<br />

stellt e<strong>in</strong>en Geschäftsabschluss dar. Dieser Geschäftsabschluss<br />

muss unabd<strong>in</strong>gbar durch e<strong>in</strong>e entsprechende Handlungsvollmacht gedeckt se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e<br />

nachträgliche Feststellung, dass e<strong>in</strong> Geschäft mit e<strong>in</strong>em Geschäftspartner von e<strong>in</strong>er<br />

dazu unbefugten Person e<strong>in</strong>gegangen worden ist, führt nach der gegebenen<br />

Rechtsprechung nur selten zu e<strong>in</strong>e nachträglich festzustellenden Nichtigkeit des abgeschlossenen<br />

Vertrages. 151<br />

Dies gilt vor allem dann, wenn nach dem Gr<strong>und</strong>satz über „Treu <strong>und</strong> Glauben“ davon<br />

ausgegangen werden konnte, dass e<strong>in</strong>e das Geschäft abschließende Person über<br />

die entsprechende Handlungsvollmacht verfügt. Das Gleiche gilt, wenn mit der <strong>zum</strong><br />

Abschluss von Geschäften unbefugten Person im Unternehmen bereits <strong>in</strong> der Vergangenheit<br />

Geschäfte abgeschlossen <strong>und</strong> realisiert worden s<strong>in</strong>d.<br />

Die oben erörterte Präzision <strong>in</strong> der Beschreibung von kaufmännischen Befugnissen<br />

e<strong>in</strong>zelner Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen soll nach Möglichkeit gleichermaßen<br />

im EDV-System abgebildet werden. E<strong>in</strong>e kaufmännische E<strong>in</strong>schränkung der Rechte<br />

von e<strong>in</strong>zelnen Personen im Unternehmen, nur bestimmte Aufträge zu erfassen bzw.<br />

rechtlich wirksam anzunehmen, müsste mit e<strong>in</strong>em erheblichen Aufwand anhand der<br />

Dokumentenkontrolle überprüft werden. E<strong>in</strong> effizienter E<strong>in</strong>satz der EDV-Software<br />

kann hierbei e<strong>in</strong>e erhebliche Vere<strong>in</strong>fachung der Kontrollprozedur herbeiführen. So<br />

manche der heutzutage professionellen Softwarelösungen bieten bereits <strong>in</strong> ihren<br />

Standardverfahren umfangreiche Möglichkeiten, h<strong>in</strong>sichtlich der Verkaufsorganisatizessoptimierungen<br />

führen. Kajüter schlägt vor, diese sche<strong>in</strong>bar alternativen <strong>Konzepte</strong> als Komplemente<br />

aufzufassen, so dass e<strong>in</strong>e gelegentliche Komplettüberprüfung von Prozessen im Rahmen des<br />

BPR durchgeführt wird <strong>und</strong> diese Prozesse bzw. ihre Teilaspekte darauf h<strong>in</strong> kont<strong>in</strong>uierlich im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er KPV überprüft werden. Vgl. Kajüter, Peter: Prozesskostenmanagement, 2002, S. 254 f..<br />

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Juristisch relevant kann <strong>in</strong> solch e<strong>in</strong>em Fall die sog. „Vertretung ohne Vertretungsmacht“ se<strong>in</strong>:<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich s<strong>in</strong>d von e<strong>in</strong>em vertretungsmachtlosen Vertreter ausgehandelten Rechtsgeschäfte nach<br />

§ 177 I BGB schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt also von der Genehmigung des Vertretenen<br />

ab, geregelt <strong>in</strong> § 184 BGB. Das gilt auch, wenn der Vertreter nur für Teilbereiche se<strong>in</strong>er Entscheidung<br />

e<strong>in</strong>e Vertretungsmacht hatte. Der vertretungsmachtlose Vertreter haftet dem Geschäftspartner<br />

mit Schadensersatz, wenn er se<strong>in</strong>e Vertretungsmacht nicht nachweisen kann, § 262 BGB. Der vertretungsmachtlose<br />

Vertreter haftet nur e<strong>in</strong>geschränkt bzw. nicht <strong>in</strong> folgenden Fällen: Unkenntnis: Der<br />

Vertreter wusste nichts von der fehlenden Vertretungsmacht. Er muss somit nur den "Vertrauensschaden"<br />

ersetzen (=er muss nur den Schaden des enttäuschten Vertrauens ersetzen, nicht den vollen<br />

Schaden durch das Rechtsgeschäft), § 179 II 1 BGB. Der vertretungslose Vertreter haftet nicht,<br />

wenn der Geschäftspartner diesen Umstand kannte oder kennen musste, § 179 III BGB. Beschränkt<br />

geschäftsfähige, z. B. M<strong>in</strong>derjährige vertretungslose Vertreter, haften nicht: § 179 II 2 BGB. Vgl.<br />

Klunz<strong>in</strong>ger, Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht, 2004, S. 160 ff..<br />

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