Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ... Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
als Grundlage für eine weitgehende Freiheit in der Vertragsgestaltung betrachtet wer-den. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeiten geht über die bekannte Konstruktion des Eigentumsvorbehalts deutlich hinaus. So können auch komplizierte Geschäftsoperationen, wie z. B. eine Firmenübernahme, durch privatrechtliche Optionen beinahe risikofrei durchgeführt werden. Das übernehmende Unternehmen behält sich in dem entsprechenden Kaufvertrag vor, z. B. aufgrund noch ungeklärter Steuerrisiken, den privatrechtlich korrekt zustande gekommenen Kauf in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten rückgängig zu machen. 106 Eine eventuelle Ausübung dieser Option beschränkt die unternehmerischen Risiken lediglich auf die Vorbereitungskosten. 107 Da eine Rückabwicklung des Firmenkaufvertrages selbstverständlich mit der Rückerstattung des gezahlten Preises gekoppelt ist, dürften anderweitige Risiken – sofern der Verkäufer solvent ist und den Kaufpreis erstatten kann – nicht erkennbar sein. Eine weitere Möglichkeit des Einsatzes von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann dadurch erfahren werden, dass ein Optionskaufvertrag verhandelt wird. In diesem werden alle notwendigen Konditionen des beabsichtigten Geschäftes unter der Bedingung von Prüfungen des zu übernehmenden Unternehmens abschließend fixiert. Wenn die durchgeführten Kontrollen innerhalb des festgelegten Zeitraums keine wesentlichen Erkenntnisse bzgl. der unternehmerischen Bewertung und des Unternehmensrisikos ergeben, wird der Kauf zu einem bestimmten Stichtag ausgeführt. Eine Implementierung von Optionen und Vorbehaltsrechten in bestimmte Geschäfte muss in der Praxis jedoch sehr gründlich vorbereitet sein. So ist die Nutzung von festgelegten Rücktrittsrechten, wenn diese sich lediglich auf Teilbereiche des zu übernehmenden Unternehmens beschränken, beinahe überhaupt nicht verwertbar, 106 Gründe für die Rückabwicklung können die Folgenden sein: Mangel, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 437 Nr. 2 BGB); unterlassene Aufklärungen seitens des Verkäufers (§ 311 BGB); kartellrechtliche Rückabwicklung (§ 41 GWB; Art. 8 IV EU-FusionsVO). Vollzug der Rückabwicklung: Die Rückabwicklung eines Unternehmenskaufes ist komplex und stößt auf erhebliche praktische Schwierigkeiten, da sich seit dem Übernahmezeitpunkt in der Regel erhebliche Veränderungen im Anlage- und Umlaufvermögen, der Kapitalstruktur oder auch beim Personalbestand und der Marktposition ereignet haben können. Grundsätzlich muss der Käufer das Unternehmen im gleichen Zustand zurückübereignen, in dem es sich im Zeitpunkt der Rückabwicklungserklärung befindet. Ist dies nicht möglich (z. B. wegen eines nicht wechselbereiten Kundenstammes), so schuldet er dem Verkäufer nach § 818 II BGB Wertersatz. Nach § 346 I BGB sind die bisher aus dem Unternehmen gezogenen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung potenziellen Nutzungen herauszugeben, im Zweifelsfall können sie nach § 287 ZPO auch geschätzt werden. Darüber hinaus muss der Käufer dem Verkäufer auch den Aufwand ersetzen, der ihm durch Abschluss, Durchführung und Rückabwicklung des Kaufvertrages entstanden ist. Die Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen. Steuerrechtlich ist die Rückabwicklung als Veräußerung zu behandeln (BFH BB 2000, 492). Vgl. Holzapfel, Hans-Joachim; Pöllath, Reinhard: Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 2003, S. 51 f., 369 f.; Beisel, Wilhelm; Klumpp, Hans-Hermann: Der Unternehmenskauf, 2003, 316 ff.. 107 Z. B. Rechts- und Steuerberatung, interne Untersuchungen, Markt-Analysen. 67
da Teilbereiche eines Unternehmens nur unter bestimmten Bedingungen losgelöst von dem Hauptgebilde arbeitsfähig sind. Ein weiteres Problemfeld mit einer besonderen Bedeutung für das unternehmerische Rentabilitäts- und Risikomanagement stellen die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse dar. Hierbei geht es um Arbeitsanweisungen, die die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter regeln sollen. Eine Verdeutlichung der internen Arbeitsrichtlinien ist beispielsweise im Bereich der Verpflichtung auf Einhaltung von Unternehmensgeheimnissen sowie des vertraulichen Umgangs mit personenbezogenen Daten im Rahmen des betrieblichen Datenschutzes besonders empfehlenswert. Um die Verhaltensweisen der Mitarbeiter besonders in sensiblen Bereichen zu definieren, können für bestimmte Prozesse detaillierte Regelungen und Richtlinien erstellt werden. In einem eventuellen Konfliktfall mit einem Arbeitnehmer können solche Arbeitshinweise u. U. für die rechtliche Auslegung von Schuldfragen und ggf. auch Haftungsverhältnissen von Bedeutung sein. 108 Die folgende Tabelle zeigt einige typische Schadensfälle und die aus ihnen resultierenden Haftungsfragen für Arbeitnehmer. Tabelle 11 Arbeitnehmerhaftung 109 Personenschaden Sachschaden gegenüber Arbeitgeber Vorsatz: AN haftet Fahrlässigkeit: Sozialversicherung zahlt Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit: AN haftet normale Fahrlässigkeit: gegenüber Kollegen Vorsatz: AN haftet Fahrlässigkeit: Sozialversicherung zahlt Vorsatz und Fahrlässigkeit: AN haftet gegenüber Dritten Vorsatz und Fahrlässigkeit: AN haftet Vorsatz und Fahrlässigkeit: AN haftet 108 Grundsätzlich lässt das Recht den Vertragsparteien für die Klärung von Haftungsfragen freie Hand. Sehr detailliert geregelt ist im Gegensatz dazu die Haftung im Bereich des Schutzes von Leben und Gesundheit der Beteiligten, das regelt das Arbeitssicherheitsrecht. Nicht von Haftungsfragen betroffen ist die Frage, ob die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sorgfältig, fehlerhaft, leichtsinnig oder ordnungs-gemäß durchgeführt wurden. Nicht betroffen sind auch Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer außerhalb seiner betrieblichen Aufgabe durchführt, wie Essen, Trinken, Rauchen usw.. Erleidet der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit Sachschäden, die kein betrieblicher Akteur verschuldet hat, so muss er den Schaden selbst tragen. Verursacht der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit (z. B. Dienstfahrten) behördliche Geldstrafen oder -bußen, so kann der Arbeitgeber diese übernehmen. Vgl. Hromadka, Wolfgang: Arbeitsrecht. Handbuch für Führungskräfte, 2004, S. 229 ff.. Zur besseren Möglichkeit der Haftungsbegrenzung empfiehlt Hromadka eine möglichst genaue Stellenbeschreibung sowie eine möglichst umfangreiche Unfallverhütung zu betreiben. Vgl. ebenda, S. 246 f.. 109 Quelle: ebenda S. 234. 68
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Tabelle 11 Arbeitnehmerhaftung 109<br />
Personenschaden<br />
Sachschaden<br />
gegenüber<br />
Arbeitgeber<br />
Vorsatz: AN haftet<br />
Fahrlässigkeit: Sozialversicherung<br />
zahlt<br />
Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit:<br />
AN haftet<br />
normale Fahrlässigkeit:<br />
gegenüber Kollegen<br />
Vorsatz: AN haftet<br />
Fahrlässigkeit:<br />
Sozialversicherung zahlt<br />
Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit:<br />
AN haftet<br />
gegenüber Dritten<br />
Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit:<br />
AN haftet<br />
Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit:<br />
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Gr<strong>und</strong>sätzlich lässt das Recht den Vertragsparteien für die Klärung von Haftungsfragen freie<br />
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Sehr detailliert geregelt ist im Gegensatz dazu die Haftung im Bereich des Schutzes von<br />
Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit der Beteiligten, das regelt das Arbeitssicherheitsrecht. Nicht von<br />
Haftungsfragen betroffen ist die Frage, ob die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sorgfältig, fehlerhaft,<br />
leichts<strong>in</strong>nig oder ordnungs-gemäß durchgeführt wurden. Nicht betroffen s<strong>in</strong>d auch Tätigkeiten, die der<br />
Arbeitnehmer außerhalb se<strong>in</strong>er betrieblichen Aufgabe durchführt, wie Essen, Tr<strong>in</strong>ken, Rauchen usw..<br />
Erleidet der Arbeitnehmer während se<strong>in</strong>er Tätigkeit Sachschäden, die ke<strong>in</strong> betrieblicher Akteur<br />
verschuldet hat, so muss er den Schaden selbst tragen. Verursacht der Arbeitnehmer während se<strong>in</strong>er<br />
Tätigkeit (z. B. Dienstfahrten) behördliche Geldstrafen oder -bußen, so kann der Arbeitgeber diese<br />
übernehmen. Vgl. Hromadka, Wolfgang: Arbeitsrecht. Handbuch für Führungskräfte, 2004, S. 229 ff..<br />
Zur besseren Möglichkeit der Haftungsbegrenzung empfiehlt Hromadka e<strong>in</strong>e möglichst genaue<br />
Stellenbeschreibung sowie e<strong>in</strong>e möglichst umfangreiche Unfallverhütung zu betreiben. Vgl. ebenda,<br />
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Quelle: ebenda S. 234.<br />
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