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Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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als Gr<strong>und</strong>lage für e<strong>in</strong>e weitgehende Freiheit <strong>in</strong> der Vertragsgestaltung betrachtet<br />

wer-den. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeiten geht über die bekannte<br />

Konstruktion des Eigentumsvorbehalts deutlich h<strong>in</strong>aus. So können auch komplizierte<br />

Geschäftsoperationen, wie z. B. e<strong>in</strong>e Firmenübernahme, durch privatrechtliche Optionen<br />

be<strong>in</strong>ahe risikofrei durchgeführt werden. Das übernehmende Unternehmen behält<br />

sich <strong>in</strong> dem entsprechenden Kaufvertrag vor, z. B. aufgr<strong>und</strong> noch ungeklärter<br />

Steuerrisiken, den privatrechtlich korrekt zustande gekommenen Kauf <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zeitraum<br />

von bis zu 12 Monaten rückgängig zu machen. 106 E<strong>in</strong>e eventuelle Ausübung<br />

dieser Option beschränkt die unternehmerischen Risiken lediglich auf die Vorbereitungskosten.<br />

107 Da e<strong>in</strong>e Rückabwicklung des Firmenkaufvertrages selbstverständlich<br />

mit der Rückerstattung des gezahlten Preises gekoppelt ist, dürften anderweitige Risiken<br />

– sofern der Verkäufer solvent ist <strong>und</strong> den Kaufpreis erstatten kann – nicht erkennbar<br />

se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong>e weitere Möglichkeit des E<strong>in</strong>satzes von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen<br />

Rechts kann dadurch erfahren werden, dass e<strong>in</strong> Optionskaufvertrag verhandelt<br />

wird. In diesem werden alle notwendigen Konditionen des beabsichtigten Geschäftes<br />

unter der Bed<strong>in</strong>gung von Prüfungen des zu übernehmenden Unternehmens abschließend<br />

fixiert. Wenn die durchgeführten Kontrollen <strong>in</strong>nerhalb des festgelegten<br />

Zeitraums ke<strong>in</strong>e wesentlichen Erkenntnisse bzgl. der unternehmerischen Bewertung<br />

<strong>und</strong> des Unternehmensrisikos ergeben, wird der Kauf zu e<strong>in</strong>em bestimmten Stichtag<br />

ausgeführt.<br />

E<strong>in</strong>e Implementierung von Optionen <strong>und</strong> Vorbehaltsrechten <strong>in</strong> bestimmte Geschäfte<br />

muss <strong>in</strong> der Praxis jedoch sehr gründlich vorbereitet se<strong>in</strong>. So ist die Nutzung von<br />

festgelegten Rücktrittsrechten, wenn diese sich lediglich auf Teilbereiche des zu<br />

übernehmenden Unternehmens beschränken, be<strong>in</strong>ahe überhaupt nicht verwertbar,<br />

106<br />

Gründe für die Rückabwicklung können die Folgenden se<strong>in</strong>: Mangel, Fehlen e<strong>in</strong>er zugesicherten<br />

Eigenschaft (§ 437 Nr. 2 BGB); unterlassene Aufklärungen seitens des Verkäufers (§ 311<br />

BGB); kartellrechtliche Rückabwicklung (§ 41 GWB; Art. 8 IV EU-FusionsVO). Vollzug der Rückabwicklung:<br />

Die Rückabwicklung e<strong>in</strong>es Unternehmenskaufes ist komplex <strong>und</strong> stößt auf erhebliche praktische<br />

Schwierigkeiten, da sich seit dem Übernahmezeitpunkt <strong>in</strong> der Regel erhebliche Veränderungen<br />

im Anlage- <strong>und</strong> Umlaufvermögen, der Kapitalstruktur oder auch beim Personalbestand <strong>und</strong> der Marktposition<br />

ereignet haben können. Gr<strong>und</strong>sätzlich muss der Käufer das Unternehmen im gleichen Zustand<br />

zurückübereignen, <strong>in</strong> dem es sich im Zeitpunkt der Rückabwicklungserklärung bef<strong>in</strong>det. Ist dies<br />

nicht möglich (z. B. wegen e<strong>in</strong>es nicht wechselbereiten K<strong>und</strong>enstammes), so schuldet er dem Verkäufer<br />

nach § 818 II BGB Wertersatz. Nach § 346 I BGB s<strong>in</strong>d die bisher aus dem Unternehmen gezogenen<br />

<strong>und</strong> bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung potenziellen Nutzungen herauszugeben, im Zweifelsfall<br />

können sie nach § 287 ZPO auch geschätzt werden. Darüber h<strong>in</strong>aus muss der Käufer dem Verkäufer<br />

auch den Aufwand ersetzen, der ihm durch Abschluss, Durchführung <strong>und</strong> Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages entstanden ist. Die Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen. Steuerrechtlich ist die<br />

Rückabwicklung als Veräußerung zu behandeln (BFH BB 2000, 492). Vgl. Holzapfel, Hans-Joachim;<br />

Pöllath, Re<strong>in</strong>hard: Unternehmenskauf <strong>in</strong> Recht <strong>und</strong> Praxis, 2003, S. 51 f., 369 f.; Beisel, Wilhelm;<br />

Klumpp, Hans-Hermann: Der Unternehmenskauf, 2003, 316 ff..<br />

107<br />

Z. B. Rechts- <strong>und</strong> Steuerberatung, <strong>in</strong>terne Untersuchungen, Markt-Analysen.<br />

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