Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
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vor allem bei komplizierten technischen Produkten/Dienstleistungen e<strong>in</strong>en enormen<br />
Kontrollaufwand bedeuten. E<strong>in</strong>e schriftliche Bestätigung seitens des Auftraggebers<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zwischenabrechnung aufgeführten Positionen kann jedoch<br />
als rechtlich verb<strong>in</strong>dlich gelten, so dass eventuelle Mängel, die <strong>in</strong> den Zwischenstadien<br />
manchmal ohneh<strong>in</strong> nicht leicht festzustellen s<strong>in</strong>d, bei e<strong>in</strong>er Endabrechnung dem<br />
Auftragnehmer schwer nachzuweisen se<strong>in</strong> könnten. Das Instrumentarium des Sicherheitse<strong>in</strong>behalts<br />
kann <strong>in</strong> solchen Situationen den rechtlichen Druck <strong>und</strong> nicht zuletzt<br />
den zeitlichen Aufwand von der prüfenden Stelle des Auftraggebers fern halten,<br />
<strong>in</strong>dem alle Zwischenabrechnungen gr<strong>und</strong>sätzlich nur nach Abzug e<strong>in</strong>es vere<strong>in</strong>barten<br />
Sicherheitse<strong>in</strong>behalts bezahlt werden. In solchen Fällen muss die Richtigkeit der <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er Zwischenabrechnung vorgelegten Leistung nur grob überprüft werden. E<strong>in</strong>e detaillierte<br />
Kontrolle hat dann erst beim Abschluss des Auftrags <strong>und</strong> bei der Endabrechnung<br />
des Auftragnehmers zu erfolgen (wenn dies so vere<strong>in</strong>bart wurde).<br />
Das Instrument des Sicherheitse<strong>in</strong>behalts dient letztendlich dem Rentabilitäts- <strong>und</strong><br />
<strong>Risiko</strong>management. Durch die vertragsrechtliche Berücksichtigung der Gestaltungsmöglichkeiten<br />
des Sicherheitse<strong>in</strong>behalts werden Auftragnehmer zusätzlich motiviert,<br />
bestmögliche Qualität abzuliefern. Im Falle von Beanstandungen kann der Auftraggeber<br />
se<strong>in</strong>e Ansprüche schneller befriedigen.<br />
Weitere Instrumente des Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements können <strong>in</strong> den unterschiedlichen<br />
<strong>und</strong> privatrechtlich frei verhandelbaren Optionen bzw. Vorbehalten<br />
gesehen werden. Dies kann aufgr<strong>und</strong> der BGB-Vorschriften über aufschiebende <strong>und</strong><br />
auflösende Bedienungen erfolgen. Nach den Vorschriften des BGB 105 können die<br />
rechtlichen Verhältnisse e<strong>in</strong>er Verabredung entweder nach dem E<strong>in</strong>tritt bzw. nach<br />
e<strong>in</strong>er Auflösung von festgelegten Ereignissen ihre Rechtskraft erlangen. Dies kann<br />
den dem K<strong>und</strong>en oft Skonti gewährt, <strong>in</strong>sbesondere wenn man ihm mehrere Term<strong>in</strong>e zur Wahl stellt (je<br />
früher, desto mehr Skonto. Bei Außenhandelsgeschäften können folgende Zahlungsmodalitäten vere<strong>in</strong>bart<br />
werden, die dann auch juristisch durchsetzbar s<strong>in</strong>d: Vorauszahlung/Anzahlung: Häufig bei<br />
großen Rechnungssummen bzw. im Anlagengeschäft; Dokumenten<strong>in</strong>kasso: Zug-um-Zug-Abwicklung.<br />
Bezahlung erfolgt, wenn: a) gegen Zahlung: gezahlt wird, wenn der Lieferant das Dokument der vere<strong>in</strong>barten<br />
Leistungserstellung überreicht hat, b) gegen Akzept: e<strong>in</strong> Wechsel wird akzeptiert, wenn der<br />
Lieferant das Dokument der vere<strong>in</strong>barten Leistungserstellung überreicht hat, c) gegen unwiderruflichen<br />
Zahlungsauftrag: e<strong>in</strong> solcher wird durchgeführt, wenn der Lieferant das Dokument der vere<strong>in</strong>barten<br />
Leistungserstellung überreicht hat; Dokumentenakkreditiv: Zahlungsversprechen der Käuferbank<br />
für den Fall, dass der Lieferant die Verfertigung der vere<strong>in</strong>barten Leistungen dokumentieren; E<strong>in</strong>fache<br />
Rechnung: Der Käufer erhält die Ware, prüft diese <strong>und</strong> bezahlt dann die vom Lieferanten beigelegte<br />
Rechnung. Vgl. Häberle, Siegfried: Handbuch der Außenhandelsf<strong>in</strong>anzierung, 2002, S. 66 ff..<br />
105<br />
So geht es bspw. beim sog. Konditionsgeschäft um Kaufverträge, durch die der Käufer die<br />
Sache zur Weiterveräußerung erwirbt <strong>und</strong> sich durch e<strong>in</strong> vertragliches Rückgaberecht gegen das <strong>Risiko</strong><br />
der Unveräußerlichkeit schützt. In diesem Fall ist die Eigentumsübertragung aufschiebend: § 158<br />
I BGB bzw. auflösend: §158 II BGB. Vgl. http://egora.unimuenster.de/kkm/aktuelles/b<strong>in</strong>data/Kaufrecht.doc<br />
[Zugriff am 12.10.2007]. Anwendungsbeispiele:<br />
Verkauf von Presseerzeugnissen: Die Händler können die nicht verkauften Exemplare an den Verlag<br />
zurückgeben; Verkauf von Getränken an Veranstalter von Festen etc.: Die Veranstalter können die<br />
nicht geöffneten Bierfässer, Getränkeflaschen etc. wieder an den Getränkeverkäufer zurückgeben.<br />
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