Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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Dienstleistungen bzw. Lieferung von Waren und der danach folgenden Abrechnung seitens des Auftragnehmers werden die einzelnen Rechnungspositionen durch eine zuständige Stelle (Empfänger der Waren bzw. Dienstleistungen) hinsichtlich der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Abrechnung kontrolliert. Solche Kontrollen rechtfertigen nicht nur die gesetzlichen Prinzipien der Leistung und Gegenleistung nach dem BGB 101 , sondern auch vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien, die die Fristen solcher Kontrollen, deren Art und den Umfang sowie Konsequenzen bei Beanstandungen regeln können. 102 Über die klassische Rechnungsprüfung hinaus gibt es dennoch weitere rechtliche Instrumente des Rentabilitäts- und Risikomanagements im Unternehmen. Dazu gehört auch der so genannte Sicherheitseinbehalt. Wurde der Sicherheitseinbehalt vertraglich vereinbart, so erhält der Auftragnehmer nicht die gesamte in seiner Rechnung dargestellte Summe, sondern lediglich den nach einem bestimmten vereinbarten Abzug verbleibenden Restbetrag. Der Sicherheitseinbehalt als ein Aspekt der rechtlichen Gestaltung von Verträgen kann also die Risikoposition des Auftraggebers in Bezug auf das abzuwickelnde Geschäft deutlich reduzieren. Im Falle von Beanstandungen bzgl. der Vollständigkeit oder Qualität des vereinbarten Leistungsspektrums greift der Auftraggeber sofort auf die einbehaltende Summe zurück und befriedigt daraus eventuelle Schadensersatzansprüche. 103 Grundsätzlich wird der Sicherheitseinbehalt erst dann an den Auftragnehmer ausgezahlt, wenn die „Rechnungsprüfungsabteilung“ des Auftraggebers die Endkontrolle einer Abrechnung eines Auftragnehmers und der gelieferten Qualität vorgenommen hat. Diese Vorgehensweise eignet sich sehr gut für eine Vereinfachung der Arbeitsprozesse bei größeren Projekten. Wenn ein Auftragnehmer im Rahmen eines Projektes mehrere Zwischenabrechnungen an den Auftraggeber richtet, müsste Letzterer im Rahmen eines sicheren Rentabilitäts- und Risikomanagements in der Lage sein, die erbrachten Leistungen detailliert zu kontrollieren. 104 Das kann unter Umständen cher Streit, nötig. Bei Auslandsgeschäften ist auch das Wechselkursrisiko zu beachten. Vgl. Grün, Oscar: Industrielle Materialwirtschaft, 1994, S. 496. 101 Bei den genannten Rechtsgeschäften geht es um gegenseitige Verträge (synallagmatische Verträge), im BGB, wie Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Mietvertrag etc.. 102 So regelt bspw. der § 929 BGB den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Einigung & Übergabe. Ferner sind geregelt: Eigentumserwerb an Grundstücken (§ 873 BGB); Eigentumserwerb an herrenlosen Sachen (§ 958 I BGB); Eigentumserwerb durch Ersitzung (§§ 900, 937 BGB); Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB); Vertragsnichtigkeit (§§ 134 BGB, § 138 BGB); Vertragsteilnichtigkeit: (§ 139 BGB). 103 Falls diese über den Sicherheitseinbehalt hinausgehen, steht dem Auftraggeber der zivilrechtliche Weg einer Klage offen. 104 Zahlungen werden entweder an vertraglich vereinbarten Zeitpunkten (Kalendertage bzw. Zug um Zugzahlung, wenn der Kunde zahlt, wenn gewisse Leistungen vollendet und dokumentiert wurden) oder nach Zeiträumen (wie "spätestens x Monate nach Leistung") geleistet. Eine Zeitraumzahlung gibt dem Kunden mehr zeitliche Flexibilität bei der Überprüfung der Leistung. Bei Zeitpunktzahlungen wer- 65

vor allem bei komplizierten technischen Produkten/Dienstleistungen einen enormen Kontrollaufwand bedeuten. Eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftraggebers hinsichtlich der in einer Zwischenabrechnung aufgeführten Positionen kann jedoch als rechtlich verbindlich gelten, so dass eventuelle Mängel, die in den Zwischenstadien manchmal ohnehin nicht leicht festzustellen sind, bei einer Endabrechnung dem Auftragnehmer schwer nachzuweisen sein könnten. Das Instrumentarium des Sicherheitseinbehalts kann in solchen Situationen den rechtlichen Druck und nicht zuletzt den zeitlichen Aufwand von der prüfenden Stelle des Auftraggebers fern halten, indem alle Zwischenabrechnungen grundsätzlich nur nach Abzug eines vereinbarten Sicherheitseinbehalts bezahlt werden. In solchen Fällen muss die Richtigkeit der in einer Zwischenabrechnung vorgelegten Leistung nur grob überprüft werden. Eine detaillierte Kontrolle hat dann erst beim Abschluss des Auftrags und bei der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen (wenn dies so vereinbart wurde). Das Instrument des Sicherheitseinbehalts dient letztendlich dem Rentabilitäts- und Risikomanagement. Durch die vertragsrechtliche Berücksichtigung der Gestaltungsmöglichkeiten des Sicherheitseinbehalts werden Auftragnehmer zusätzlich motiviert, bestmögliche Qualität abzuliefern. Im Falle von Beanstandungen kann der Auftraggeber seine Ansprüche schneller befriedigen. Weitere Instrumente des Rentabilitäts- und Risikomanagements können in den unterschiedlichen und privatrechtlich frei verhandelbaren Optionen bzw. Vorbehalten gesehen werden. Dies kann aufgrund der BGB-Vorschriften über aufschiebende und auflösende Bedienungen erfolgen. Nach den Vorschriften des BGB 105 können die rechtlichen Verhältnisse einer Verabredung entweder nach dem Eintritt bzw. nach einer Auflösung von festgelegten Ereignissen ihre Rechtskraft erlangen. Dies kann den dem Kunden oft Skonti gewährt, insbesondere wenn man ihm mehrere Termine zur Wahl stellt (je früher, desto mehr Skonto. Bei Außenhandelsgeschäften können folgende Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, die dann auch juristisch durchsetzbar sind: Vorauszahlung/Anzahlung: Häufig bei großen Rechnungssummen bzw. im Anlagengeschäft; Dokumenteninkasso: Zug-um-Zug-Abwicklung. Bezahlung erfolgt, wenn: a) gegen Zahlung: gezahlt wird, wenn der Lieferant das Dokument der vereinbarten Leistungserstellung überreicht hat, b) gegen Akzept: ein Wechsel wird akzeptiert, wenn der Lieferant das Dokument der vereinbarten Leistungserstellung überreicht hat, c) gegen unwiderruflichen Zahlungsauftrag: ein solcher wird durchgeführt, wenn der Lieferant das Dokument der vereinbarten Leistungserstellung überreicht hat; Dokumentenakkreditiv: Zahlungsversprechen der Käuferbank für den Fall, dass der Lieferant die Verfertigung der vereinbarten Leistungen dokumentieren; Einfache Rechnung: Der Käufer erhält die Ware, prüft diese und bezahlt dann die vom Lieferanten beigelegte Rechnung. Vgl. Häberle, Siegfried: Handbuch der Außenhandelsfinanzierung, 2002, S. 66 ff.. 105 So geht es bspw. beim sog. Konditionsgeschäft um Kaufverträge, durch die der Käufer die Sache zur Weiterveräußerung erwirbt und sich durch ein vertragliches Rückgaberecht gegen das Risiko der Unveräußerlichkeit schützt. In diesem Fall ist die Eigentumsübertragung aufschiebend: § 158 I BGB bzw. auflösend: §158 II BGB. Vgl. http://egora.unimuenster.de/kkm/aktuelles/bindata/Kaufrecht.doc [Zugriff am 12.10.2007]. Anwendungsbeispiele: Verkauf von Presseerzeugnissen: Die Händler können die nicht verkauften Exemplare an den Verlag zurückgeben; Verkauf von Getränken an Veranstalter von Festen etc.: Die Veranstalter können die nicht geöffneten Bierfässer, Getränkeflaschen etc. wieder an den Getränkeverkäufer zurückgeben. 66

Dienstleistungen bzw. Lieferung von Waren <strong>und</strong> der danach folgenden Abrechnung<br />

seitens des Auftragnehmers werden die e<strong>in</strong>zelnen Rechnungspositionen durch e<strong>in</strong>e<br />

zuständige Stelle (Empfänger der Waren bzw. Dienstleistungen) h<strong>in</strong>sichtlich der Vollständigkeit<br />

<strong>und</strong> der Richtigkeit der Abrechnung kontrolliert. Solche Kontrollen rechtfertigen<br />

nicht nur die gesetzlichen Pr<strong>in</strong>zipien der Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung nach<br />

dem BGB 101 , sondern auch vertragliche Vere<strong>in</strong>barungen zwischen den Parteien, die<br />

die Fristen solcher Kontrollen, deren Art <strong>und</strong> den Umfang sowie Konsequenzen bei<br />

Beanstandungen regeln können. 102<br />

Über die klassische Rechnungsprüfung h<strong>in</strong>aus gibt es dennoch weitere rechtliche<br />

Instrumente des Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements im Unternehmen. Dazu gehört<br />

auch der so genannte Sicherheitse<strong>in</strong>behalt. Wurde der Sicherheitse<strong>in</strong>behalt vertraglich<br />

vere<strong>in</strong>bart, so erhält der Auftragnehmer nicht die gesamte <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Rechnung<br />

dargestellte Summe, sondern lediglich den nach e<strong>in</strong>em bestimmten vere<strong>in</strong>barten<br />

Abzug verbleibenden Restbetrag. Der Sicherheitse<strong>in</strong>behalt als e<strong>in</strong> Aspekt der<br />

rechtlichen Gestaltung von Verträgen kann also die <strong>Risiko</strong>position des Auftraggebers<br />

<strong>in</strong> Bezug auf das abzuwickelnde Geschäft deutlich reduzieren. Im Falle von Beanstandungen<br />

bzgl. der Vollständigkeit oder Qualität des vere<strong>in</strong>barten Leistungsspektrums<br />

greift der Auftraggeber sofort auf die e<strong>in</strong>behaltende Summe zurück <strong>und</strong> befriedigt<br />

daraus eventuelle Schadensersatzansprüche. 103<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wird der Sicherheitse<strong>in</strong>behalt erst dann an den Auftragnehmer ausgezahlt,<br />

wenn die „Rechnungsprüfungsabteilung“ des Auftraggebers die Endkontrolle<br />

e<strong>in</strong>er Abrechnung e<strong>in</strong>es Auftragnehmers <strong>und</strong> der gelieferten Qualität vorgenommen<br />

hat. Diese Vorgehensweise eignet sich sehr gut für e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>fachung der Arbeitsprozesse<br />

bei größeren Projekten. Wenn e<strong>in</strong> Auftragnehmer im Rahmen e<strong>in</strong>es Projektes<br />

mehrere Zwischenabrechnungen an den Auftraggeber richtet, müsste Letzterer<br />

im Rahmen e<strong>in</strong>es sicheren Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements <strong>in</strong> der Lage se<strong>in</strong>,<br />

die erbrachten Leistungen detailliert zu kontrollieren. 104 Das kann unter Umständen<br />

cher Streit, nötig. Bei Auslandsgeschäften ist auch das Wechselkursrisiko zu beachten. Vgl. Grün,<br />

Oscar: Industrielle Materialwirtschaft, 1994, S. 496.<br />

101<br />

Bei den genannten Rechtsgeschäften geht es um gegenseitige Verträge (synallagmatische<br />

Verträge), im BGB, wie Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Mietvertrag etc..<br />

102<br />

So regelt bspw. der § 929 BGB den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch E<strong>in</strong>igung<br />

& Übergabe. Ferner s<strong>in</strong>d geregelt: Eigentumserwerb an Gr<strong>und</strong>stücken (§ 873 BGB); Eigentumserwerb<br />

an herrenlosen Sachen (§ 958 I BGB); Eigentumserwerb durch Ersitzung (§§ 900, 937 BGB);<br />

Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB); Vertragsnichtigkeit (§§ 134 BGB, § 138 BGB); Vertragsteilnichtigkeit:<br />

(§ 139 BGB).<br />

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Falls diese über den Sicherheitse<strong>in</strong>behalt h<strong>in</strong>ausgehen, steht dem Auftraggeber der zivilrechtliche<br />

Weg e<strong>in</strong>er Klage offen.<br />

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Zahlungen werden entweder an vertraglich vere<strong>in</strong>barten Zeitpunkten (Kalendertage bzw. Zug<br />

um Zugzahlung, wenn der K<strong>und</strong>e zahlt, wenn gewisse Leistungen vollendet <strong>und</strong> dokumentiert wurden)<br />

oder nach Zeiträumen (wie "spätestens x Monate nach Leistung") geleistet. E<strong>in</strong>e Zeitraumzahlung gibt<br />

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