31.10.2013 Aufrufe

Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

schaften <strong>und</strong> Sicherheitse<strong>in</strong>behalte. 97 Bei e<strong>in</strong>em Vertragsabschluss bzgl. des E<strong>in</strong>kaufs<br />

von Waren bzw. Dienstleistungen kann von vornhere<strong>in</strong> als Sicherheitsmaßnahme<br />

e<strong>in</strong>e Erfüllungsbürgschaft vom Auftragnehmer verlangt werden. Der H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong><br />

dieser Maßnahme ist <strong>in</strong> der Gefahr zu sehen, dass e<strong>in</strong> (womöglich unbekannter)<br />

preiswerter Anbieter die vere<strong>in</strong>barte Leistung zu den vere<strong>in</strong>barten Konditionen<br />

nicht erbr<strong>in</strong>gen kann. Unabhängig vom Gr<strong>und</strong> dieser Unmöglichkeit 98 wird durch die<br />

Erfüllungsbürgschaft garantiert, dass der Bürge das Werk fortzusetzen <strong>in</strong> der Lage ist<br />

oder die Kosten zur Suche bzw. Beauftragung e<strong>in</strong>es neuen Dienstleistungsanbieters,<br />

die beim Auftraggeber entstehen, gedeckt werden. Die Erfüllungsbürgschaft wird<br />

meistens von e<strong>in</strong>em Mutter-/Partnerunternehmen oder e<strong>in</strong>er Bank ausgestellt <strong>und</strong><br />

kann sich unter Umständen auf ca. 10 - 20 % des Auftragsvolumens belaufen. Die<br />

genauere Festlegung der Höhe kann hierbei nach dem f<strong>in</strong>anziellen Mehraufwand e<strong>in</strong>er<br />

Auftragsrechtsnachfolge 99 bei vergleichbaren Qualitäten/Konditionen bemessen<br />

werden.<br />

Gerade wenn das anbietende Unternehmen dem Auftraggeber nicht bekannt ist,<br />

stellt die Erfüllungsbürgschaft an sich schon e<strong>in</strong>e erste Prüfhürde dar. Wenn die wirtschaftliche<br />

Existenz des potenziellen Auftragnehmers als nicht gesichert ersche<strong>in</strong>en<br />

würde, könnte diese Bürgschaftsanforderung e<strong>in</strong> Zustandekommen e<strong>in</strong>es risikoreichen<br />

Vertrages geradezu verh<strong>in</strong>dern.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Vertrag über Erbr<strong>in</strong>gung von Leistungen zustande gekommen ist, gilt es,<br />

deren vere<strong>in</strong>barte Qualität sicherzustellen. Dies wird gewöhnlich durch die so genannte<br />

Rechnungsprüfung gewährleistet. 100 Nach e<strong>in</strong>er Erbr<strong>in</strong>gung von vere<strong>in</strong>barten<br />

97<br />

Im deutschen Recht wird dazu gr<strong>und</strong>sätzlich unterschieden zwischen "Bürgschaft", "Garantie"<br />

<strong>und</strong> „Kreditsicherung“. Bürgschaft: Der Bürge haftet nur, wenn sich der Gläubiger nicht beim Schuldner<br />

bedienen kann, <strong>und</strong> zwar ggf. erst nach der Zwangsvollstreckung (§§ 765 ff. BGB). Das Bürgschaftsrisiko<br />

ist also verm<strong>in</strong>dert, da der Bürge nur e<strong>in</strong>treten soll, wenn beim Schuldner "nichts mehr zu<br />

holen" ist. Garantie: E<strong>in</strong>e Bank übernimmt gegenüber e<strong>in</strong>em Dritten die unwiderrufliche Verpflichtung<br />

auf Zahlung, falls bestimmte vertragliche Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d. Im Gegensatz zur Bürgschaft<br />

ist die Garantie nicht akzessorisch, sie ist somit losgelöst vom "Gr<strong>und</strong>geschäft" (zwischen dem Dritten<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>em Schuldner), so dass der Dritte die Bankgarantie verlangen kann. Die Bank hat allerd<strong>in</strong>gs<br />

e<strong>in</strong> Rückgriffsrecht gegenüber ihrem Garantieauftraggeber (also dem Schuldner). Für e<strong>in</strong>en Dritten ist<br />

die Garantie somit weniger risikobehaftet als die Bürgschaft <strong>und</strong> deshalb attraktiver. Kreditsicherung:Diese<br />

dient der Befriedigung der Vertragsrechte des Gläubigers durch Überlassung schuldrechtlicher<br />

Ansprüche durch e<strong>in</strong>en Schuldner. Alle Kreditsicherheiten s<strong>in</strong>d personengeb<strong>und</strong>en. Gläubiger<br />

<strong>und</strong> Schuldner müssen also jeweils immer identisch se<strong>in</strong>. Als Sicherheiten eignen sich Immobilien besonders<br />

gut. Vgl. Klunz<strong>in</strong>ger, Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht, 2004, S. 409 ff.; Häberle,<br />

Siegfried Georg: Handbuch der Akkreditive, Inkassi, Exportdokumente <strong>und</strong> Bankgarantien, 2000, S.<br />

679 f.; Fries, Hans-Peter: Wirtschaftsprivatrecht, 1998, S. 138 ff..<br />

98<br />

Z. B. Konkursverfahren oder Ressourcenprobleme.<br />

99<br />

Das auftragsvollendete Unternehmen sollte idealerweise alle Voraussetzungen <strong>und</strong> Vertragsbed<strong>in</strong>gungen<br />

des vorangegangenen Auftragnehmers akzeptieren.<br />

100<br />

Rechnungsprüfungsprozess: 1. Materiale<strong>in</strong>gang, 2. Materialprüfung durch die Materialwirtschaft,<br />

3. Buchung <strong>und</strong> Begleichung der Rechnung durch das Rechnungswesen. Risiken liegen v. a.<br />

<strong>in</strong> der Materialqualität. Weist diese Mängel auf, so ist e<strong>in</strong>e Beanstandung, evtl. sogar e<strong>in</strong> zivilrechtli-<br />

64

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!