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Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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anfechtbar nichtig schwebend unwirksam<br />

(§ 134 BGB)<br />

Sittenwidrigkeit<br />

(§ 138 BGB)<br />

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten für e<strong>in</strong> aktives Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>management<br />

durch Ausnutzung von juristischen Gestaltungsspielräumen. So kann zunächst überlegt<br />

werden, wie der eigene Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen rechtlich<br />

zu regeln ist. Hierbei s<strong>in</strong>d im besonderen Maße H<strong>in</strong>weise auf die vere<strong>in</strong>barten Qualitäten<br />

<strong>und</strong> Mengen darzustellen. Darüber h<strong>in</strong>aus können Liefer- <strong>und</strong> Zahlungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

detailliert festgelegt werden. Im Falle von K<strong>und</strong>enreklamationen s<strong>in</strong>d die Verfahren<br />

<strong>und</strong> Voraussetzungen für Gewährleistungen ebenfalls schriftlich zu fixieren.<br />

Vertragsrechtlich können ebenfalls sehr detailliert die Zahlungskonditionen samt den<br />

Regelungen für Skonti <strong>und</strong> Rabatte verb<strong>in</strong>dlich festgelegt werden.<br />

Die o. g. Modalitäten werden oft zu allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen zusammengefasst<br />

<strong>und</strong> im Geschäftsverkehr als Basis der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen<br />

gegenüber Dritten bekannt gemacht. 96 Entsprechend den Aktivitätsfeldern e<strong>in</strong>er Unternehmung<br />

können die allgeme<strong>in</strong>en Geschäftbed<strong>in</strong>gungen (AGB) für Verkaufs- sowie<br />

E<strong>in</strong>kaufstransaktionen separat den Bedürfnissen <strong>und</strong> Notwendigkeiten im Unternehmen<br />

angepasst werden.<br />

Die AGB’s eignen sich hervorragend zur Regelung von verschiedenen Aspekten auf<br />

dem Absatzmarkt. Die Auslegung von AGB’s <strong>in</strong> Geschäftsbeziehungen zwischen<br />

zwei Vertragspartnern kann gelegentlich jedoch umstritten se<strong>in</strong>. Dies passiert vor allem<br />

dann, wenn der Verkauf zu den allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen des Herstellers,<br />

zugleich aber der E<strong>in</strong>kauf mit dem H<strong>in</strong>weis auf die allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen<br />

des Erwerbers stattgef<strong>und</strong>en hat. Wenn Unstimmigkeiten bei der Auslegung<br />

<strong>und</strong> beim Verständnis der allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen der beiden<br />

Partner vorliegen, können Geschäfte auf Basis von (zusätzlich) zu verhandelnden<br />

bilateralen Verträgen abgewickelt werden. Der Mehraufwand, der für beide Kontrahenten<br />

dabei entsteht, lässt sich durch den Vorteil der erreichten Klarheit <strong>in</strong> der Auslegung<br />

der Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen rechtfertigen.<br />

Zu den weiteren zu praktizierenden Rechtsmaßnahmen, die als Instrumente des<br />

Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements betrachtet werden können, gehören Bürg-<br />

96<br />

§ 2 ABGB: Bei Vertragsabschluss muss ausdrücklich auf die AGB's h<strong>in</strong>gewiesen werden (z.B. als<br />

Passus auf e<strong>in</strong>em Bestellformular, dessen Rückseite die AGB's enthält oder als Aushang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Geschäft, Tiefgarage etc.). Wichtig ist, dass die Informationsmöglichkeit über die AGB's <strong>zum</strong>utbar ist.<br />

ABER: § 2 ABGB gilt gemäß § 24 AGBG nicht für Kaufleute, da diese immer mit der Existenz von<br />

AGB's rechnen müssen. Vgl. Klunz<strong>in</strong>ger, Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht, 2004, S. 85 ff..<br />

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