Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
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dies passiert, verlieren die betroffenen Teilregelungen dieser Verträge ihre Rechtswirksamkeit<br />
94 mit der Folge, dass beide Vertragsparteien an die E<strong>in</strong>haltung/Erfüllung<br />
der betroffenen Vere<strong>in</strong>barungen nicht mehr geb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. Um derartige „unangenehme<br />
Überraschungen“ zu vermeiden, muss im Rahmen des Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements<br />
gewährleistet werden, dass die vertragsrechtliche Gestaltungsfreiheit<br />
nur <strong>und</strong> ausschließlich <strong>in</strong>nerhalb der geltenden gesetzlichen Regelungen<br />
ausgeübt wird. Dies setzt stets e<strong>in</strong>e detaillierte Analyse des gegebenen Sachverhalts<br />
vor dem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> der aktuell geltenden Gesetze voraus.<br />
Die folgende Tabelle zeigt, wie zivilrechtliche Verträge bei Verletzung gesetzlicher<br />
Vorschriften juristisch zu behandeln s<strong>in</strong>d. 95<br />
Tabelle 10 Fehlerhafte zivilrechtliche Rechtsgeschäfte<br />
anfechtbar nichtig schwebend unwirksam<br />
Kennzeichen:<br />
Anfechtungsgr<strong>und</strong> begründet nur<br />
die Vernichtbarkeit e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäfts.<br />
Erst die Anfechtungserklärung<br />
führt zur Nichtigkeit von<br />
Anfang an (§ 141 I BGB).<br />
Beispiele:<br />
Inhaltsirrtum (§ 119 I BGB)<br />
Erklärungsirrtum<br />
(§ 119 I BGB)<br />
Eigenschaftsirrtum<br />
(§ 119 II BGB)<br />
Übermittlungsfehler<br />
(§ 120 BGB<br />
arglistige Täuschung<br />
(§ 123 I BGB)<br />
rechtswidrige Drohung<br />
(§ 123 I BGB)<br />
Kennzeichen:<br />
Nichtigkeitsgr<strong>und</strong> verh<strong>in</strong>dert den<br />
E<strong>in</strong>tritt der mit dem<br />
Rechtsgeschäft bezweckten<br />
Rechtsfolgen. Nichtigkeit tritt<br />
automatisch e<strong>in</strong><br />
Kennzeichen:<br />
Rechtsfolgen können noch nicht<br />
e<strong>in</strong>treten, weil e<strong>in</strong>e Wirksamkeitsvoraussetzung<br />
fehlt. Mit<br />
Genehmigung: Wirksamkeit von<br />
Anfang an (§ 184 I BGB)<br />
Beispiele:<br />
Beispiele:<br />
Geschäftsunfähigkeit<br />
Rechtsgeschäfte von beschränkt<br />
Geschäftsfähigen (§§<br />
(§§ 104, 105 BGB)<br />
Kenntnis des geheimen 107 ff. BGB)<br />
Vor-behalts (§ 116 S. 2 BGB) Rechtsgeschäfte des<br />
Sche<strong>in</strong>geschäft<br />
Vertre-ters<br />
ohne<br />
(§ 117 I BGB)<br />
Vertretungsmacht (§ 177<br />
Scherzerklärung<br />
BGB)<br />
(§118 BGB)<br />
Selbstkontrahieren<br />
Formverstöße (§ 125 (§ 181 BGB)<br />
BGB)<br />
Gesetzesverstöße<br />
parteien (<strong>und</strong> jedermann) beachtet werden muss, <strong>und</strong> ius dispositivum (nachgiebiges Recht), welches<br />
<strong>zum</strong> E<strong>in</strong>-satz kommt, wenn die Vertragsparteien ke<strong>in</strong>e anderweitige Regelung vere<strong>in</strong>bart haben ("Lückenbüßerfunktion<br />
des Gesetzes"). Vgl. Klunz<strong>in</strong>ger, Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht,<br />
2004, S. 5.<br />
94<br />
Siehe § 139 BGB. Das Gesetz geht also davon aus, dass die Parteien das Rechtsgeschäft<br />
als Ganzes gewollt haben. Aber: Da dies dispositives Recht ist, bestimmen die Vertragsparteien, ob<br />
die Nichtigkeit von E<strong>in</strong>zelabreden zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen soll oder<br />
nicht. E<strong>in</strong>deutiger ist § 6 AGBG: Ist e<strong>in</strong>e Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gung nichtig, so bleiben alle anderen<br />
ohne E<strong>in</strong>schränkung gültig. Vgl. Klunz<strong>in</strong>ger, Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht, 2004, S.<br />
134.<br />
95<br />
E<strong>in</strong> wichtiger Tatbestand im Zivilrecht s<strong>in</strong>d auch sittenwidrige Geschäfte, Beispiele: Vere<strong>in</strong>barung<br />
e<strong>in</strong>es "Erfolgshonorars" mit dem Rechtsanwalt. Wucher liegt z. B. vor, wenn e<strong>in</strong>e Partei mehr als<br />
das Doppelte des üblichen Marktz<strong>in</strong>ses fordert (lt. Rechtssprechung); Erklärungsirrtum: In den Augen<br />
anderer gibt jemand e<strong>in</strong>e Willenserklärung ab, obwohl jener diese nicht <strong>in</strong>tendiert hat; Geschäftsunfähigkeit:<br />
Stark alkoholisierte oder m<strong>in</strong>derjährige Personen s<strong>in</strong>d nicht voll geschäftsfähig. Vgl. Klunz<strong>in</strong>ger,<br />
Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht, 2004, S. 112 ff..<br />
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