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Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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dies passiert, verlieren die betroffenen Teilregelungen dieser Verträge ihre Rechtswirksamkeit<br />

94 mit der Folge, dass beide Vertragsparteien an die E<strong>in</strong>haltung/Erfüllung<br />

der betroffenen Vere<strong>in</strong>barungen nicht mehr geb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. Um derartige „unangenehme<br />

Überraschungen“ zu vermeiden, muss im Rahmen des Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements<br />

gewährleistet werden, dass die vertragsrechtliche Gestaltungsfreiheit<br />

nur <strong>und</strong> ausschließlich <strong>in</strong>nerhalb der geltenden gesetzlichen Regelungen<br />

ausgeübt wird. Dies setzt stets e<strong>in</strong>e detaillierte Analyse des gegebenen Sachverhalts<br />

vor dem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> der aktuell geltenden Gesetze voraus.<br />

Die folgende Tabelle zeigt, wie zivilrechtliche Verträge bei Verletzung gesetzlicher<br />

Vorschriften juristisch zu behandeln s<strong>in</strong>d. 95<br />

Tabelle 10 Fehlerhafte zivilrechtliche Rechtsgeschäfte<br />

anfechtbar nichtig schwebend unwirksam<br />

Kennzeichen:<br />

Anfechtungsgr<strong>und</strong> begründet nur<br />

die Vernichtbarkeit e<strong>in</strong>es Rechtsgeschäfts.<br />

Erst die Anfechtungserklärung<br />

führt zur Nichtigkeit von<br />

Anfang an (§ 141 I BGB).<br />

Beispiele:<br />

Inhaltsirrtum (§ 119 I BGB)<br />

Erklärungsirrtum<br />

(§ 119 I BGB)<br />

Eigenschaftsirrtum<br />

(§ 119 II BGB)<br />

Übermittlungsfehler<br />

(§ 120 BGB<br />

arglistige Täuschung<br />

(§ 123 I BGB)<br />

rechtswidrige Drohung<br />

(§ 123 I BGB)<br />

Kennzeichen:<br />

Nichtigkeitsgr<strong>und</strong> verh<strong>in</strong>dert den<br />

E<strong>in</strong>tritt der mit dem<br />

Rechtsgeschäft bezweckten<br />

Rechtsfolgen. Nichtigkeit tritt<br />

automatisch e<strong>in</strong><br />

Kennzeichen:<br />

Rechtsfolgen können noch nicht<br />

e<strong>in</strong>treten, weil e<strong>in</strong>e Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

fehlt. Mit<br />

Genehmigung: Wirksamkeit von<br />

Anfang an (§ 184 I BGB)<br />

Beispiele:<br />

Beispiele:<br />

Geschäftsunfähigkeit<br />

Rechtsgeschäfte von beschränkt<br />

Geschäftsfähigen (§§<br />

(§§ 104, 105 BGB)<br />

Kenntnis des geheimen 107 ff. BGB)<br />

Vor-behalts (§ 116 S. 2 BGB) Rechtsgeschäfte des<br />

Sche<strong>in</strong>geschäft<br />

Vertre-ters<br />

ohne<br />

(§ 117 I BGB)<br />

Vertretungsmacht (§ 177<br />

Scherzerklärung<br />

BGB)<br />

(§118 BGB)<br />

Selbstkontrahieren<br />

Formverstöße (§ 125 (§ 181 BGB)<br />

BGB)<br />

Gesetzesverstöße<br />

parteien (<strong>und</strong> jedermann) beachtet werden muss, <strong>und</strong> ius dispositivum (nachgiebiges Recht), welches<br />

<strong>zum</strong> E<strong>in</strong>-satz kommt, wenn die Vertragsparteien ke<strong>in</strong>e anderweitige Regelung vere<strong>in</strong>bart haben ("Lückenbüßerfunktion<br />

des Gesetzes"). Vgl. Klunz<strong>in</strong>ger, Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht,<br />

2004, S. 5.<br />

94<br />

Siehe § 139 BGB. Das Gesetz geht also davon aus, dass die Parteien das Rechtsgeschäft<br />

als Ganzes gewollt haben. Aber: Da dies dispositives Recht ist, bestimmen die Vertragsparteien, ob<br />

die Nichtigkeit von E<strong>in</strong>zelabreden zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen soll oder<br />

nicht. E<strong>in</strong>deutiger ist § 6 AGBG: Ist e<strong>in</strong>e Allgeme<strong>in</strong>e Geschäftsbed<strong>in</strong>gung nichtig, so bleiben alle anderen<br />

ohne E<strong>in</strong>schränkung gültig. Vgl. Klunz<strong>in</strong>ger, Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht, 2004, S.<br />

134.<br />

95<br />

E<strong>in</strong> wichtiger Tatbestand im Zivilrecht s<strong>in</strong>d auch sittenwidrige Geschäfte, Beispiele: Vere<strong>in</strong>barung<br />

e<strong>in</strong>es "Erfolgshonorars" mit dem Rechtsanwalt. Wucher liegt z. B. vor, wenn e<strong>in</strong>e Partei mehr als<br />

das Doppelte des üblichen Marktz<strong>in</strong>ses fordert (lt. Rechtssprechung); Erklärungsirrtum: In den Augen<br />

anderer gibt jemand e<strong>in</strong>e Willenserklärung ab, obwohl jener diese nicht <strong>in</strong>tendiert hat; Geschäftsunfähigkeit:<br />

Stark alkoholisierte oder m<strong>in</strong>derjährige Personen s<strong>in</strong>d nicht voll geschäftsfähig. Vgl. Klunz<strong>in</strong>ger,<br />

Eugen: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das Bürgerliche Recht, 2004, S. 112 ff..<br />

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