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Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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der Realisierung von Schadensersatzansprüchen e<strong>in</strong>, so ist der Kommanditist nicht<br />

nur mit se<strong>in</strong>em Privatvermögen geschützt, sondern muss den eventuellen Verpflichtungen<br />

gegenüber anderen Gesellschaftern (Nachschusspflichten) nicht nachkommen.<br />

90 E<strong>in</strong> weiteres Instrumentarium der <strong>Risiko</strong>absicherung für Gesellschafter e<strong>in</strong>er<br />

Personengesellschaft besteht <strong>in</strong> der rechtlichen Konstruktion e<strong>in</strong>es stillen Gesellschafters.<br />

91 Hierbei ist das Haftungskapital des betroffenen stillen Gesellschafters auf<br />

die vere<strong>in</strong>barte Summe beschränkt. Zusätzlich kann im Gesellschaftervertrag fixiert<br />

werden, dass die Beteiligung e<strong>in</strong>es stillen Gesellschafters an Verlusten der Gesellschaft<br />

e<strong>in</strong>geschränkt bzw. völlig ausgeschlossen wird. 92<br />

In Anbetracht der zahlreichen Möglichkeiten, aus der Sicht des Unternehmens Haftungseventualitäten<br />

rechtlich e<strong>in</strong>zuschränken, muss die Wahl e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Rechtsform des Unternehmens als e<strong>in</strong>e Steuerungsmaßnahme des Rentabilitäts<strong>und</strong><br />

<strong>Risiko</strong>managements im Betrieb angesehen werden.<br />

3.1.3 Zivilrechtliche Möglichkeiten der Vertragsgestaltung<br />

Abgesehen von gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> den daraus resultierenden Konsequenzen<br />

für das Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>management im Unternehmen gibt es noch<br />

e<strong>in</strong>ige zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die im Rahmen der Geschäftsabwicklung<br />

als Instrumentarium der Steuerung betrachtet werden können. Die Gestaltungsfreiheit<br />

im privatrechtlichen Bereich erlaubt es, die Rechtsbeziehung des Unternehmens<br />

nach außen zu ihren Geschäftspartnern sowie – <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beschränkten<br />

Maße – nach <strong>in</strong>nen zu ihren Mitarbeitern frei zu regeln. Als Gr<strong>und</strong>satz<br />

hierbei gilt, dass alle ausgehandelten Vere<strong>in</strong>barungen ihre Rechtswirksamkeit beibehalten,<br />

solange diese nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. 93 Wenn<br />

90<br />

Gemäß § 47 I GmbHG können die Gesellschafter e<strong>in</strong>er GmbH mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit die E<strong>in</strong>forderung<br />

von Nachschüssen beschließen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Vgl.<br />

Roth, Günther, H.: Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht, 1998, S. 208 f. oder auch Schierenbeck, Henner:<br />

Gr<strong>und</strong>züge der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S. 30.<br />

91<br />

"Der 'stille' Gesellschafter beteiligt sich mit e<strong>in</strong>er Kapitalanlage an e<strong>in</strong>em kaufmännischen<br />

Unterneh-men, ohne nach außen als Gesellschafter <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung zu treten." Roth, Günther, H.:<br />

Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht, 1998, S. 196. Die Stille Gesellschaft ist ke<strong>in</strong>e Gesellschaftsform sui<br />

generis, sondern e<strong>in</strong>e re<strong>in</strong>e Innengesellschaft, die <strong>in</strong> diversen Gesellschaftsformen <strong>zum</strong> E<strong>in</strong>satz kommen<br />

kann. Vgl. Roth, Günther, H.: Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht, 1998, S. 196. Siehe auch §§ 230<br />

- 237 HGB.<br />

92<br />

Der Stille Gesellschafter ist am Gew<strong>in</strong>n beteiligt, e<strong>in</strong>e Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen<br />

werden. Se<strong>in</strong>e Haftung <strong>und</strong> zu erduldende Verlusthöhe ist auf se<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>lage beschränkt,<br />

er übt Kontrollrechte (Buche<strong>in</strong>sicht, Jahresbilanzbezug) aus. Vgl. Schierenbeck, Henner: Gr<strong>und</strong>züge<br />

der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S. 29. Siehe auch § 231 f. BGB.<br />

93<br />

Im deutschen Zivilrecht wird die Privatautonomie <strong>in</strong>nerhalb der marktwirtschaftlichen Ordnung<br />

anerkannt. Recht ergänzt oder ersetzt den Marktmechanismus, wo der Gesetzgeber nicht vom reibungslosen<br />

Funktionieren des Marktes ausgeht. Vgl. Roth, Günther, H.: Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht,<br />

1998, S. 10 f.. Man unterscheidet ius cogens (zw<strong>in</strong>gendes Recht), welches von den Vertrags-<br />

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