Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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31.10.2013 Aufrufe

Dienstleister (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt) zu einem Schadensersatz bei einer evtl. Falschberatung verpflichtet. 84 Hier zeigt sich deutlich, dass bereits die Entscheidung bzgl. einer Ausarbeitung von juristischen Fragen durch innerbetriebliche oder externe Ressourcen ein Instrument des Rentabilitäts- und Risikomanagements darstellen kann. In der Regel steht einer verhältnismäßig günstigeren innerbetrieblichen Ausarbeitung der gegebenen Problematik ein sehr wahrscheinlicher Haftungsausschluss des Mitarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber entgegen, zumindest solange dem Mitarbeiter keine grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz bei einer juristischen Falschberatung nachgewiesen werden kann. 85 Eine Inanspruchnahme von Beratungsleistungen auf dem Markt dürfte in der Regel zwar mit einem Mehraufwand verbunden sein, ist aber weniger risikobehaftet. 3.1.2 Risiken aus Schadensersatzpflichten und gesetzlicher Haftung Eine unternehmensweite Analyse der Haftungsprobleme muss unumgänglich im Lichte der Rechtsform des Unternehmens betrachtet werden. Dies ist entscheidend für die Durchdringungstiefe eventueller Ansprüche an das Unternehmen. Die Rechtsform einer „juristischen Person“ (wie GmbH oder AG) begrenzt die maximale Haftung auf das Vermögen derselben. 86 Eindeutige Vorteile gegenüber Einzelunternehmen liegen darin, dass die sich außerhalb der betroffenen Kapitalgesellschaft befindliche Vermögensmasse der Gesellschafter für die Befriedigung eventueller Ansprüche tragsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber und -nehmer (Kunde - Lieferant), i.d.R. außerhalb von Arbeitsverträgen. Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag [Zugriff am 17.10.2007]. 84 So ist bspw. ein Steuerberatervertrag regelmäßig ein Dienstvertrag nach BGB, der eine Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB zum Gegenstand hat. Steuerberater verpflichten sich zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung sowie Betreuung des Mandanten, insbesondere dazu, dass sie ihrerseits alle Schritte rechtzeitig vorbereiten, die für ein fristgebundenes Handeln ihres Mandanten erforderlich sind (BGH, BB 1991, 2465-2468). Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten kann den Steuerberater nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen (BGH, BB 1991, 2465-2468). Erteilt ein Steuerberater objektiv fehlerhafte und im Ergebnis steuerschädliche Ratschläge, so haftet er aus positiver Vertragsverletzung, gleichviel, ob die Vertragsverletzung als Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht zu qualifizieren ist (OLG Saarbrücken, 08.04.1987, 1 U 52/85, VersR 1988, 1188). Quelle: http://www.anwalts-team.de/informationrecht/steuerberaterhaf-tung.htm [Zugriff am 11.10.2007]. Ein Anwaltsvertrag ist ebenfalls ein Dienstvertrag nach BGB, der eine Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB zum Gegenstand hat. Der Anwalt ist zur umfassenden und optimalen Beratung und Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten verpflichtet. Verletzt er eine/mehrere dieser Pflichten, so hat sein Mandant einen Anspruch auf Schadensersatz. Quelle: http://www.anwaltshaftungsrecht.com/anwaltshaftung.html [Zugriff am 11.10.2007]. 85 Falschleistungen von Arbeitnehmern sind juristisch bspw. wie folgt behandelbar: Schlechtleistung: Der Arbeitnehmer kommt seiner Arbeitsverpflichtung nach, liefert aber eine mangelhafte Arbeitsleistung ab. Rechtsfolgen: Lohnminderung, Kündigung, Schadensersatz (Siehe §§ 611 ff. BGB). Vgl. Schaub, Günter: Arbeitsrechts-Handbuch, 2002, S. 452 ff.. 86 "Für Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet grundsätzlich nur die Kapitalgesellschaft mit ihrem Vermögen (Haftungsbeschränkung), nicht hingegen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft." Wöhe, Günter: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2002, S. 274. Siehe auch: § 1 AktG und § 13 II GmbHG. 59

nicht zur Verfügung steht. Die finanzielle Unangreifbarkeit der Gesellschafter macht die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens zu einem wirkungsvollen Instrument des Rentabilitäts- und Risikomanagements. In der Praxis wird diese Erkenntnis oft bei Ausgliederungen von unsicheren bzw. gefährlichen Geschäftsaktivitäten in eine separate Kapitalgesellschaft (in eine separate juristische Person) ausgenutzt. Die Muttergesellschaft eines in einer Kapitalgesellschaft ausgegliederten Arbeitsbereiches kann dann eindeutig das Risiko des Geschäftszweiges abschließend auf das Vermögen der neu gegründeten Unternehmung begrenzen. Selbst bei Kapitalgesellschaften gibt es dennoch Ausnahmen, bei denen das (Privat-) Vermögen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter wie das Stamm- bzw. Eigenkapital betrachtet wird. Diese Ausnahme kann durch die Feststellung einer verdeckten Einlage begründet werden. 87 Wenn z. B. bei einer eindeutig unterkapitalisierten Gesellschaft ein Darlehen der Gesellschafter festgestellt wird und zugleich angenommen werden kann, dass unter gegebenen Umständen vom Gesellschafter eine Kapitaleinlage zu erwarten gewesen wäre, kann der Darlehensbetrag als verdeckte Einlage betrachtet werden. Daraus resultiert, dass die Darlehenssumme wie das sonstige Kapital der Gesellschaft für die Befriedigung von Ansprüchen Dritter herangezogen werden kann. 88 Bestimmte Möglichkeiten, Haftungsausschlüsse zu erreichen, existieren jedoch auch bei Personengesellschaften. Die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft erlaubt einem Kommanditisten, das von ihm zu tragende Risiko auf die Höhe seines Anteils zu begrenzen. 89 Es besteht ebenfalls eine Option im Gesellschaftsvertrag einer eventuellen Nachschusspflicht durch eine entsprechende Regulierung zu entkommen. Tritt der Fall einer finanziellen Beanspruchung einer Kommanditgesellschaft im Zuge 87 Allerdings ist folgender Hinweis zu beachten: "Wie jede andere Person haftet auch die juristische Person ‚Kapitalgesellschaft’ mit ihrem gesamten Vermögen". Wöhe 2002, S. 847. Weiterführende Literatur zum Thema: Raiser, Thomas: Recht der Kapitalgesellschaften, 2001, S. 648 ff. und Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 1997, S. 529 ff.. Weitere Anmerkungen: Grundsätzlich gilt die verdeckte Einlage mittlerweile als sachgemäße und zweckmäßige Form der Unternehmensfinanzierung und hat in der Praxis die im Gesetz vorgesehene Finanzierung durch Nachschüsse weitgehend verdrängt, vgl. Raiser, Thomas: Recht der Kapitalgesellschaften, 2001, S. 649. In einer unterkapitalisierten Gesellschaft wird das Gesellschafterdarlehen-Fremdkapital juristisch als Eigenkapital angesehen (BGH-Grundsatzurteil BGHZ 31, 258), mit der Konsequenz, dass bspw. im Insolvenzfall das Gesellschafterdarlehen nicht als Darlehensforderung fungieren kann und somit auch nicht bevorzugt ausbezahlt wird, vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 1997, S. 529 f.. 88 Im Folgeschritt sind die geleisteten Zinszahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung zu betrachten. Grundsätzlich werden gemäß Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFHE 166, 356) Gesellschafterdarlehen steuerrechtlich wie Kredite behandelt und sind zu passivieren. Empfohlen wird deren Kennzeichnung im Lagebericht. Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 1997, S. 534 ff.. 89 Siehe zum Thema Kommanditist: Haftungsbegrenzung z. B. Wöhe, Günter: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2002, S. 272 oder Schierenbeck, Henner: Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S. 30. Geregelt in § 161 I HGB. 60

nicht zur Verfügung steht. Die f<strong>in</strong>anzielle Unangreifbarkeit der Gesellschafter macht<br />

die Wahl der Rechtsform e<strong>in</strong>es Unternehmens zu e<strong>in</strong>em wirkungsvollen Instrument<br />

des Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements. In der Praxis wird diese Erkenntnis oft<br />

bei Ausgliederungen von unsicheren bzw. gefährlichen Geschäftsaktivitäten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

separate Kapitalgesellschaft (<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e separate juristische Person) ausgenutzt. Die<br />

Muttergesellschaft e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft ausgegliederten Arbeitsbereiches<br />

kann dann e<strong>in</strong>deutig das <strong>Risiko</strong> des Geschäftszweiges abschließend auf das<br />

Vermögen der neu gegründeten Unternehmung begrenzen.<br />

Selbst bei Kapitalgesellschaften gibt es dennoch Ausnahmen, bei denen das (Privat-)<br />

Vermögen des Gesellschafters bzw. der Gesellschafter wie das Stamm- bzw. Eigenkapital<br />

betrachtet wird. Diese Ausnahme kann durch die Feststellung e<strong>in</strong>er verdeckten<br />

E<strong>in</strong>lage begründet werden. 87 Wenn z. B. bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>deutig unterkapitalisierten<br />

Gesellschaft e<strong>in</strong> Darlehen der Gesellschafter festgestellt wird <strong>und</strong> zugleich angenommen<br />

werden kann, dass unter gegebenen Umständen vom Gesellschafter e<strong>in</strong>e<br />

Kapitale<strong>in</strong>lage zu erwarten gewesen wäre, kann der Darlehensbetrag als verdeckte<br />

E<strong>in</strong>lage betrachtet werden. Daraus resultiert, dass die Darlehenssumme wie das<br />

sonstige Kapital der Gesellschaft für die Befriedigung von Ansprüchen Dritter herangezogen<br />

werden kann. 88<br />

Bestimmte Möglichkeiten, Haftungsausschlüsse zu erreichen, existieren jedoch auch<br />

bei Personengesellschaften. Die Rechtsform e<strong>in</strong>er Kommanditgesellschaft erlaubt<br />

e<strong>in</strong>em Kommanditisten, das von ihm zu tragende <strong>Risiko</strong> auf die Höhe se<strong>in</strong>es Anteils<br />

zu begrenzen. 89 Es besteht ebenfalls e<strong>in</strong>e Option im Gesellschaftsvertrag e<strong>in</strong>er eventuellen<br />

Nachschusspflicht durch e<strong>in</strong>e entsprechende Regulierung zu entkommen.<br />

Tritt der Fall e<strong>in</strong>er f<strong>in</strong>anziellen Beanspruchung e<strong>in</strong>er Kommanditgesellschaft im Zuge<br />

87<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist folgender H<strong>in</strong>weis zu beachten: "Wie jede andere Person haftet auch die juristische<br />

Person ‚Kapitalgesellschaft’ mit ihrem gesamten Vermögen". Wöhe 2002, S. 847. Weiterführende<br />

Literatur <strong>zum</strong> Thema: Raiser, Thomas: Recht der Kapitalgesellschaften, 2001, S. 648 ff. <strong>und</strong><br />

Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 1997, S. 529 ff.. Weitere Anmerkungen: Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt die<br />

verdeckte E<strong>in</strong>lage mittlerweile als sachgemäße <strong>und</strong> zweckmäßige Form der Unternehmensf<strong>in</strong>anzierung<br />

<strong>und</strong> hat <strong>in</strong> der Praxis die im Gesetz vorgesehene F<strong>in</strong>anzierung durch Nachschüsse weitgehend<br />

verdrängt, vgl. Raiser, Thomas: Recht der Kapitalgesellschaften, 2001, S. 649. In e<strong>in</strong>er unterkapitalisierten<br />

Gesellschaft wird das Gesellschafterdarlehen-Fremdkapital juristisch als Eigenkapital angesehen<br />

(BGH-Gr<strong>und</strong>satzurteil BGHZ 31, 258), mit der Konsequenz, dass bspw. im Insolvenzfall das Gesellschafterdarlehen<br />

nicht als Darlehensforderung fungieren kann <strong>und</strong> somit auch nicht bevorzugt<br />

ausbezahlt wird, vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 1997, S. 529 f..<br />

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Im Folgeschritt s<strong>in</strong>d die geleisteten Z<strong>in</strong>szahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter als<br />

verdeckte Ausschüttung zu betrachten. Gr<strong>und</strong>sätzlich werden gemäß Entscheidung des B<strong>und</strong>esf<strong>in</strong>anzhofs<br />

(BFHE 166, 356) Gesellschafterdarlehen steuerrechtlich wie Kredite behandelt <strong>und</strong> s<strong>in</strong>d zu<br />

passivieren. Empfohlen wird deren Kennzeichnung im Lagebericht. Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht,<br />

1997, S. 534 ff..<br />

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Siehe <strong>zum</strong> Thema Kommanditist: Haftungsbegrenzung z. B. Wöhe, Günter: E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Betriebswirtschaftslehre, 2002, S. 272 oder Schierenbeck, Henner: Gr<strong>und</strong>züge der Betriebswirtschaftslehre,<br />

2003, S. 30. Geregelt <strong>in</strong> § 161 I HGB.<br />

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