Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ... Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
Vollständigkeit erheben, sondern vielmehr einen wahrscheinlichen Ausschnitt aus den zahlreichen Berührungsmöglichkeiten mit dem Rechtssystem darstellen. Tabelle 9 Beispielhafte Aufzählung rechtlich relevanter Problemfelder für ein produzierendes Unternehmen Rechtsgebiet Urheber- und Patentrechte, UWG Gewerbeordnung Arbeits- und Sozialgesetze, Mitbestimmungsgesetze Export- und Importgesetze Datenschutz Steuerrecht Umweltschutz Problemfelder Anwendung von geschützten Verfahren und Methoden, Verwendung von geschützten Markenzeichen, Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs durch starke Anlehnung an Wettbewerber Berufliche Zulassungsvoraussetzungen, Qualitätsprüfungen, Verwendung von Berufsbezeichnungen, Meldepflichten an Ämter, Bestimmungen über Güter-Transporte Arbeitserlaubnis, Arbeitsschutz, Sozialversicherungspflichten, Arbeitnehmervertretung Einfuhr-/Ausfuhrbestimmungen, Verzollung Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Kontrollierbarkeit relevanter Vorgänger Abzugsfähigkeit der Ausgaben, Bilanzpflichten und –wahlrechte, Fristenwahrung Produktionsgenehmigungen, Emissionsgrenzen, Meldepflichten bei Unfällen Allein diese kleine Auflistung der wahrscheinlichsten rechtlichen Relevanzen lässt die notwendige Breite des Rentabilitäts- und Risikomanagements hinsichtlich des Rechtssystems im Unternehmen erahnen. 74 Es werden sicherlich nicht alle Unternehmen von allen Rechtsgebieten tangiert. Der Kern der Führungsaufgabe beim Rentabilitäts- und Risikomanagement im Unternehmen besteht aber gerade darin, eine mögliche Beeinflussung des Betriebes durch Gesetzgebung – nach Möglichkeit zuverlässig und rechtzeitig – festzustellen bzw. zu verneinen. 74 Das Rechtssystem besitzt z. B. folgende Relevanz für das Risikomanagement: Risikosteuerung aufgrund gesetzlicher Regelungen (wie Arbeitsschutz, Regelungen des KonTraG etc.); Vermeidung von Risiken nicht nur zugunsten der Unternehmung und ihrer Akteuere, sondern auch für andere Stakeholder (wie die Umweltgesetzgebung, Handelsrecht usw.); Schutz vor den Risiken durch das Handeln anderer (z. B. Patent- und Urheberrecht);Vermeidung bzw. Minderung von Risiken, die durch Rechtsunkenntnis drohen (zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen für die Unternehmung, Fehlplanungen etc.). 55
Es bleibt dabei nicht im Verborgenen, dass eine Führungsaufgabe bzgl. des Rentabilitäts- und Risikomanagements zumindest ein juristisches Basiswissen abrufbar vorhalten muss. Das Top-Level-Management bedient sich zumindest in größeren Organisationen oft einer fachlich geeigneten Stabsstelle. 75 So ein Arbeitsaufteilungsmodell zwischen der „ersten“ und der „zweiten“ Reihe im Unternehmen bewährt sich unter der Voraussetzung, dass eine juristische Fachabteilung den entsprechenden Support zeitnah und zuverlässig für Problemerfassungen und -lösungen anbietet. Im Day-to-Day-Business äußert sich dies dadurch, dass die für juristische Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter rechtliche Probleme samt deren Diversifikationen rechtzeitig und fachmännisch aufgreifen, vollständig erfassen, analysieren, auswerten und abschließend dem Topmanagement im Unternehmen – zusammen mit den Handlungsalternativen – präsentieren. Das notwendige Vertrauen der im Unternehmen für das Rentabilitäts- und Risikomanagement verantwortlichen Personen des Top-Managements gegenüber juristischen Stabsfunktionen darf jedoch keinesfalls eine passive Haltung der Letzteren bedeuten. Das verantwortliche Top-Management muss hinsichtlich der Gesamtverantwortung für ein Unternehmen nicht nur an die Bringschuld der Mitarbeiter, sondern stärker die eigene Hol-Schuld bedenken. 76 Ausgehend von einem juristischen Mindest-Know-how des Topmanagements muss aus praktischer Sicht 77 dessen Interesse für juristische Belange – als ein wichtiges Instrument des Rentabilitäts- und Risikomanagements – unterstrichen werden. Nur eine Führungsperson, die aus Eigeninitiative heraus die Überprüfung bestimmter Rechtsgebiete anzuregen in der Lage ist und zusätzlich über ein juristisches Basiswissen zu deren Beurteilung verfügt, wird das Rentabilitäts- und Risikomanagement in der Praxis umsetzen oder zumindest anstoßen können. Im Übrigen lässt sich das Gesagte nicht nur auf die Beziehung zwischen der Stabsstellenleitung und der Ge- 75 Die Rechts- bzw. Justitiarabteilung ist häufig eine Stabsstelle, die einem Vorsitzenden unterstellt ist. Vgl. z. B.: Schierenbeck, Henner: Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S. 120 oder Domschke, Wolfgang; Scholl, Armin: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S. 358. 76 Grundsätzlich muss die Führung die untergebenen Stellen mit der Kompetenz (=Handlungsbefugnis) ausstatten, damit diese in ihrem definierten Aufgabenbereich handeln und Verantwortung tragen können. Es obliegt der Führung dieses Recht möglichst klar zu definieren. Existieren Stabsstellen, z. B. zur fachlichen Entscheidungsvorbereitung, zur Entlastung des Vorstands oder anderer Instanzen, so trägt die Instanz die volle Entscheidungsverantwortung (Entscheidungsmacht), wohingegen der Stab das Wissen und die Informationen (Informationsmacht) bereithält. Um diesen Gegensatz aufzulösen, empfiehlt die Literatur z. B. die Einsetzung einer "Colleague Group". Das sind projektweise geschaffene Gruppen aus Stabs- und Führungsmitarbeitern, die gemeinsam entscheiden. Somit fällt herkömmlichen Stabsmitarbeitern (wie Juristen) Entscheidungskompetenz und herkömmlichem Führungspersonal auch Informationskompetenz zu. Vgl. Seidel, Eberhard; Redel, Wolfgang: Führungsorganisation, 1987, S. 38 ff.. 77 Der Autor beruft sich hier auf eigene Beobachtungen in der Praxis. 56
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<strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> juristisches Basiswissen abrufbar vorhalten<br />
muss. Das Top-Level-Management bedient sich <strong>zum</strong><strong>in</strong>dest <strong>in</strong> größeren Organisationen<br />
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Ausgehend von e<strong>in</strong>em juristischen M<strong>in</strong>dest-Know-how des Topmanagements muss<br />
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Die Rechts- bzw. Justitiarabteilung ist häufig e<strong>in</strong>e Stabsstelle, die e<strong>in</strong>em Vorsitzenden unterstellt<br />
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Vgl. z. B.: Schierenbeck, Henner: Gr<strong>und</strong>züge der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S. 120 oder<br />
Domschke, Wolfgang; Scholl, Arm<strong>in</strong>: Gr<strong>und</strong>lagen der Betriebswirtschaftslehre, 2003, S. 358.<br />
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Gr<strong>und</strong>sätzlich muss die Führung die untergebenen Stellen mit der Kompetenz (=Handlungsbefugnis)<br />
ausstatten, damit diese <strong>in</strong> ihrem def<strong>in</strong>ierten Aufgabenbereich handeln <strong>und</strong> Verantwortung<br />
tragen können. Es obliegt der Führung dieses Recht möglichst klar zu def<strong>in</strong>ieren. Existieren Stabsstellen,<br />
z. B. zur fachlichen Entscheidungsvorbereitung, zur Entlastung des Vorstands oder anderer Instanzen,<br />
so trägt die Instanz die volle Entscheidungsverantwortung (Entscheidungsmacht), woh<strong>in</strong>gegen<br />
der Stab das Wissen <strong>und</strong> die Informationen (Informationsmacht) bereithält. Um diesen Gegensatz<br />
aufzulösen, empfiehlt die Literatur z. B. die E<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong>er "Colleague Group". Das s<strong>in</strong>d projektweise<br />
geschaffene Gruppen aus Stabs- <strong>und</strong> Führungsmitarbeitern, die geme<strong>in</strong>sam entscheiden. Somit<br />
fällt herkömmlichen Stabsmitarbeitern (wie Juristen) Entscheidungskompetenz <strong>und</strong> herkömmlichem<br />
Führungspersonal auch Informationskompetenz zu. Vgl. Seidel, Eberhard; Redel, Wolfgang: Führungsorganisation,<br />
1987, S. 38 ff..<br />
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Der Autor beruft sich hier auf eigene Beobachtungen <strong>in</strong> der Praxis.<br />
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