Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
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Vollmacht gelten soll, sowie e<strong>in</strong>e zeitliche Befristung/B<strong>in</strong>dung der abgeschlossenen<br />
Verträge präzise angegeben werden. 60<br />
Über die gesetzlichen 61 Regelungen der Prokura <strong>und</strong> der Handlungsvollmacht im Unternehmen<br />
h<strong>in</strong>aus hat e<strong>in</strong> Unternehmen zahlreiche <strong>und</strong> privatrechtlich regelbare<br />
Möglichkeiten, die faktischen Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeiter festzulegen<br />
bzw. e<strong>in</strong>zuschränken. Dies kann im Rahmen von allgeme<strong>in</strong>gültigen oder auftragsbzw.<br />
e<strong>in</strong>zelgeschäftsorientierten Sondervollmachten geschehen. Diese können sich<br />
dementsprechend auf projekt- bzw. auftragsbezogene Handlungen, ggf. nur auf ganz<br />
spezielle Arbeitsvorgänge, beziehen. Dort, wo die betrieblichen Erfordernisse diverse<br />
Maßstäbe an die Gestaltung von Vollmachten bei <strong>in</strong>nerbetrieblichen Beziehungen<br />
sowie Geschäftskontakten mit Außenstehenden erfordern, kann man diese <strong>in</strong>dividuell<br />
<strong>und</strong> separat gestalten.<br />
Der Unterschied zwischen den Vollmachten im Außen- <strong>und</strong> Innenverhältnis kann anhand<br />
e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft mit zwei Geschäftsführern erläutert werden. Im Regelfall<br />
s<strong>in</strong>d diese laut Handelsregistere<strong>in</strong>trag zur Vertretung der Gesellschaft nach außen<br />
gleichberechtigt. Das Vertretungsorgan der Eigentümer kann jedoch im Internen<br />
des Unternehmens die Abläufe so regeln, dass alle verb<strong>in</strong>dlich abgeschlossenen<br />
Geschäfte e<strong>in</strong>es Geschäftsführers dem anderen <strong>in</strong> Kopie zu e<strong>in</strong>er nachträglichen<br />
Kenntnisnahme, ggf. Unterzeichnung, vorgelegt werden müssen. Zusammenfassend<br />
können die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vollmachten als e<strong>in</strong>s der zahlreichen<br />
Steuerungs<strong>in</strong>strumente des Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements verstanden<br />
werden, ohne jedoch Handlungsfreiräume gänzlich zu elim<strong>in</strong>ieren.<br />
Wichtig ist noch h<strong>in</strong>zuzufügen, dass die Vollmachten nicht nur vom Führungsorgan<br />
e<strong>in</strong>er Unternehmung für die untergeordneten Mitarbeiter erlassen, sondern auch vom<br />
Vertretungsorgan der Eigentümer (z. B. e<strong>in</strong>em Beirat e<strong>in</strong>er GmbH) für die Geschäftsführung<br />
selbst geregelt werden können. Hier<strong>in</strong> können ebenfalls bestimmte Geschäfte<br />
<strong>und</strong> Handlungen als zustimmungspflichtig durch e<strong>in</strong> Organ der Eigentümer festgelegt<br />
werden. Unabhängig von der Betrachtungsweise des <strong>Risiko</strong>s, das von der Eigentümerseite<br />
oder der Geschäftsführung aus immer noch analysiert werden soll,<br />
bieten Vollmachten e<strong>in</strong>e geeignete Form e<strong>in</strong>er Gefahrenm<strong>in</strong>imierung.<br />
60<br />
Nach me<strong>in</strong>en Beobachtungen alltäglicher Geschäftsbeziehungen wird selten von dem Recht<br />
Ge-brauch gemacht, von e<strong>in</strong>em Geschäftspartner dessen Handlungsvollmacht zu verlangen. Dies<br />
stellt jedoch e<strong>in</strong>e Gr<strong>und</strong>lage dar, rechtlich wirksame Geschäfte abschließen zu können. Zu den<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen der Gültigkeit von Geschäftsabschlüssen macht das BGB <strong>in</strong> den §§ 177 ff. Angaben.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich hängt die Gültigkeit des Geschäftes von der Genehmigung des verme<strong>in</strong>tlich Vertretenen<br />
ab. Bis zur Genehmigung kann die andere Partei das Geschäft widerrufen, es sei denn der Mangel<br />
der Vertretungsmacht des Geschäftspartners war diesem bei Vertragsabschluss bekannt.<br />
61<br />
Die Prokura ist geregelt <strong>in</strong> den §§ 48-58 des HGB. Des Weiteren vgl. Hofmann, Klaus: Der<br />
Prokurist, 1996.<br />
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