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Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...

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Vollmacht gelten soll, sowie e<strong>in</strong>e zeitliche Befristung/B<strong>in</strong>dung der abgeschlossenen<br />

Verträge präzise angegeben werden. 60<br />

Über die gesetzlichen 61 Regelungen der Prokura <strong>und</strong> der Handlungsvollmacht im Unternehmen<br />

h<strong>in</strong>aus hat e<strong>in</strong> Unternehmen zahlreiche <strong>und</strong> privatrechtlich regelbare<br />

Möglichkeiten, die faktischen Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeiter festzulegen<br />

bzw. e<strong>in</strong>zuschränken. Dies kann im Rahmen von allgeme<strong>in</strong>gültigen oder auftragsbzw.<br />

e<strong>in</strong>zelgeschäftsorientierten Sondervollmachten geschehen. Diese können sich<br />

dementsprechend auf projekt- bzw. auftragsbezogene Handlungen, ggf. nur auf ganz<br />

spezielle Arbeitsvorgänge, beziehen. Dort, wo die betrieblichen Erfordernisse diverse<br />

Maßstäbe an die Gestaltung von Vollmachten bei <strong>in</strong>nerbetrieblichen Beziehungen<br />

sowie Geschäftskontakten mit Außenstehenden erfordern, kann man diese <strong>in</strong>dividuell<br />

<strong>und</strong> separat gestalten.<br />

Der Unterschied zwischen den Vollmachten im Außen- <strong>und</strong> Innenverhältnis kann anhand<br />

e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft mit zwei Geschäftsführern erläutert werden. Im Regelfall<br />

s<strong>in</strong>d diese laut Handelsregistere<strong>in</strong>trag zur Vertretung der Gesellschaft nach außen<br />

gleichberechtigt. Das Vertretungsorgan der Eigentümer kann jedoch im Internen<br />

des Unternehmens die Abläufe so regeln, dass alle verb<strong>in</strong>dlich abgeschlossenen<br />

Geschäfte e<strong>in</strong>es Geschäftsführers dem anderen <strong>in</strong> Kopie zu e<strong>in</strong>er nachträglichen<br />

Kenntnisnahme, ggf. Unterzeichnung, vorgelegt werden müssen. Zusammenfassend<br />

können die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vollmachten als e<strong>in</strong>s der zahlreichen<br />

Steuerungs<strong>in</strong>strumente des Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements verstanden<br />

werden, ohne jedoch Handlungsfreiräume gänzlich zu elim<strong>in</strong>ieren.<br />

Wichtig ist noch h<strong>in</strong>zuzufügen, dass die Vollmachten nicht nur vom Führungsorgan<br />

e<strong>in</strong>er Unternehmung für die untergeordneten Mitarbeiter erlassen, sondern auch vom<br />

Vertretungsorgan der Eigentümer (z. B. e<strong>in</strong>em Beirat e<strong>in</strong>er GmbH) für die Geschäftsführung<br />

selbst geregelt werden können. Hier<strong>in</strong> können ebenfalls bestimmte Geschäfte<br />

<strong>und</strong> Handlungen als zustimmungspflichtig durch e<strong>in</strong> Organ der Eigentümer festgelegt<br />

werden. Unabhängig von der Betrachtungsweise des <strong>Risiko</strong>s, das von der Eigentümerseite<br />

oder der Geschäftsführung aus immer noch analysiert werden soll,<br />

bieten Vollmachten e<strong>in</strong>e geeignete Form e<strong>in</strong>er Gefahrenm<strong>in</strong>imierung.<br />

60<br />

Nach me<strong>in</strong>en Beobachtungen alltäglicher Geschäftsbeziehungen wird selten von dem Recht<br />

Ge-brauch gemacht, von e<strong>in</strong>em Geschäftspartner dessen Handlungsvollmacht zu verlangen. Dies<br />

stellt jedoch e<strong>in</strong>e Gr<strong>und</strong>lage dar, rechtlich wirksame Geschäfte abschließen zu können. Zu den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen der Gültigkeit von Geschäftsabschlüssen macht das BGB <strong>in</strong> den §§ 177 ff. Angaben.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hängt die Gültigkeit des Geschäftes von der Genehmigung des verme<strong>in</strong>tlich Vertretenen<br />

ab. Bis zur Genehmigung kann die andere Partei das Geschäft widerrufen, es sei denn der Mangel<br />

der Vertretungsmacht des Geschäftspartners war diesem bei Vertragsabschluss bekannt.<br />

61<br />

Die Prokura ist geregelt <strong>in</strong> den §§ 48-58 des HGB. Des Weiteren vgl. Hofmann, Klaus: Der<br />

Prokurist, 1996.<br />

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