Konzepte und Ansätze zum Risiko- und Rentabilitätsmanagement in ...
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men, die die negative Beeinträchtigung der allgemeinen Ziele der Risikominimierung und Rentabilitätsmaximierung und der Grad der Hinnahme bestimmter „Versäumnisse“, Fehler und menschlicher Unzulänglichkeiten behandeln, sind verhältnismäßig präzise darzustellen 293 . Des Weiteren können Verfahren definiert werden, wie z. B. Genehmigungspflichten diverser Vorgänge, z. B. Anschaffungen, Investitionen, Personalentwicklungsmaßnahmen (Schulungen, Trainings) in Abhängigkeit von deren Größenordnung Stellenbeschreibungen Doppelte Unterschriften (Vier-Augen-Prinzip) Eskalationsprozeduren und Öffentlichkeitsarbeit (z. B. bei meldepflichtigen Unfällen mit Personen- und Umweltschäden) Allein durch die Form, Art und Betonung der Unternehmensziele, die in diversen betrieblichen Medien den Mitarbeitern mitgeteilt werden können, kann die Wichtigkeit ihrer Einhaltung unterschwellig zum Ausdruck gebracht und Transparenz geschaffen werden. Dazu sollten auch die Geschäftsberichte regelmäßig zumindest den leitenden Mitarbeitern zugänglich gemacht und geplante organisationale Umstrukturierungen frühzeitig mitgeteilt werden. Sicherlich gibt es zahlreiche Gegner einer schriftlichen Dokumentation der Unternehmensziele sowie einer schriftlichen Erstellung von Mitarbeiterhandbüchern (Arbeitsanweisungen). Die Gegner begründen ihre Meinungen mit einem enormen Aufwand, diese Dokumente zum einen zu erstellen und zum anderen zu pflegen. In der Tat scheitern auch nach meinen Beobachtungen in der Praxis viele Unternehmen, die sich sogar entschieden haben, eine solche Dokumentation zu erstellen, an der Aktualisierungsproblematik. Irgendwann fehlten interne und/oder externe Ressourcen, um solche Werke an die aktuelle Entwicklung des Unternehmens anzupassen. Die Entscheidung hinsichtlich der Erstellung solcher Werke darf jedoch nicht nur und ausschließlich durch die aktuelle Belastung (und Belastbarkeit) der vorhandenen Ressourcen beantwortet werden. Die Frage, ob man diese Instrumentarien als einen Weg des Rentabilitäts- und Risikomanagements betrachtet, muss vor dem Hintergrund der rechtlichen Auslegung vorgenommen werden. 294 293 Hierbei ist zu bedenken, dass der Fall einer (auch wenn nur gelegentlichen) Hinnahme von Regelverstößen, z. B. Unpünktlichkeit, Verstoß gegen die Unternehmensgrundsätze usw., zur „normativen Kraft des Faktischen“ mutieren kann. In diesem Fall wären selbst gerichtliche Auseinandersetzungen um Regelverstöße (z. B. häufige Unpünktlichkeit eines Arbeitnehmers als Kündigungsgrund) kaum mehr erfolgreich, denn sie sind ja durch das Management - wider besseren Wissens um die Existenz eines klaren Regelsystems - geduldet worden. 294 Die Existenz derartiger Handbücher bzw. Arbeitsanweisungen kann aber insbesondere beim Auftreten bestimmter krisenhafter Situationen, wie z. B. Unfälle mit Sach-, Personen- und Umweltschäden, eine wichtige Quelle für eine mögliche Exkulpierung der führenden Organe sein. Da es nach derartigen Ereignissen sicherlich zu Nachforschungen – auch von staatlicher bzw. juristischer Seite – 165
Die Erfahrung mit rechtlichen Auseinandersetzungen auf diesem Gebiet zeigt sehr offensichtlich, dass solche Mitarbeiter, die nach der gängigen Vorstellung über die Durchführung von diversen Tätigkeiten bewusst oder unbewusst gehandelt haben, dennoch einen rechtlichen Weg suchen, den eigenen Arbeitgeber bezüglich der mangelnden Aufgabendefinition zu züchtigen. Versucht bspw. ein Mitarbeiter sich gegen eine Kündigung aufgrund seines fehlerhaften Verhaltens arbeitsrechtlich zur Wehr zu setzen, so sind seine gerichtlichen Erfolgschancen vor allem dann als besonders groß einzuschätzen, wenn sein Arbeitgeber keine dokumentierten und für alle Mitarbeiter transparenten Unternehmensleitsätze zur Verfügung hat. Eine klare Kommunikation der Unternehmensziele bedeutet also nicht nur die Schaffung einer offeneren und transparenteren Unternehmenskultur, sondern bedingt zugleich eine rechtliche Sicherheit, dass mögliche Konflikte mit den eigenen Mitarbeitern auf Basis der einzelnen Arbeitsanweisungen viel einfacher und schneller gelöst werden können. 4.1.1 Personalmanagement 4.1.1.1 Stellenbeschreibungen Ein wichtiges Instrumentarium auf diesem Weg des Ausschlusses von Risiken und Gefahren ist auch eine Stellenbeschreibung. Eine stichwortartige, aber dennoch vollständige und genaue Skizze der Arbeitsaufgaben für den Mitarbeiter dürfte nach den oben genannten Prinzipien der Transparenz eine Selbstverständlichkeit darstellen. Hierdurch schafft man Transparenz auch innerhalb der einzelnen Bereiche/Abteilungen/Gruppen. Dadurch kann auch ein weiteres Potential für Missverständnisse bezüglich der Vorgehensweise, der Zuständigkeiten und der Befugnisse ausgeräumt werden. Seltener wird in vielen Fällen vom Aufstellen von Stellenbeschreibungen für ganze Teams bzw. Arbeitsgruppen gebrauch gemacht. So wären Überschneidungen in den Aufgaben auffällig und es können Vertretungsprobleme gesehen werden, in dem einzelne wichtige Aufgaben im Unternehmen nicht nur von einem – wie häufig in der Praxis vorzufinden – sondern von mehreren Mitarbeitern gleichzeitig beherrscht werden. Abgerundet wird der Vorteil von Stellen- und Gruppendefinitionen durch die Erkenntnis bzgl. deren Aufgaben und Kompetenzen und das Wissen über das, was man den einzelnen Mitarbeitern abverlangen kann – oder auch nicht. kommen dürfte, kann ein klares Regelsystem und seine Dokumentation zumindest aufzeigen, dass 166
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men, die die negative Bee<strong>in</strong>trächtigung der allgeme<strong>in</strong>en Ziele der <strong>Risiko</strong>m<strong>in</strong>imierung<br />
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deren Größenordnung<br />
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Sicherlich gibt es zahlreiche Gegner e<strong>in</strong>er schriftlichen Dokumentation der Unternehmensziele<br />
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Die Gegner begründen ihre Me<strong>in</strong>ungen mit e<strong>in</strong>em enormen Aufwand,<br />
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Weg des Rentabilitäts- <strong>und</strong> <strong>Risiko</strong>managements betrachtet, muss vor dem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong><br />
der rechtlichen Auslegung vorgenommen werden. 294<br />
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Hierbei ist zu bedenken, dass der Fall e<strong>in</strong>er (auch wenn nur gelegentlichen) H<strong>in</strong>nahme von<br />
Regelverstößen, z. B. Unpünktlichkeit, Verstoß gegen die Unternehmensgr<strong>und</strong>sätze usw., zur „normativen<br />
Kraft des Faktischen“ mutieren kann. In diesem Fall wären selbst gerichtliche Ause<strong>in</strong>andersetzungen<br />
um Regelverstöße (z. B. häufige Unpünktlichkeit e<strong>in</strong>es Arbeitnehmers als Kündigungsgr<strong>und</strong>)<br />
kaum mehr erfolgreich, denn sie s<strong>in</strong>d ja durch das Management - wider besseren Wissens um die<br />
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